§ 2 Abs 2 EStG 1988
§ 1 Abs 1 LVO, § 2 Abs 2 LVO
Übersteigen die Verluste eines Vertreters um ein Vielfaches die erzielten Umsätze, wobei allein die Kfz-Kosten die Umsätze bei weitem übersteigen, und hat der Vertreter keine Möglichkeit, die Vertriebsorganisation und das System der Gewinnung von Subvertretern zu beeinflussen, so ist diese Tätigkeit in der Art und Weise voraussichtlich nicht geeignet, Gewinne zu erzielen. Es ist daher damit zu rechnen, dass die Tätigkeit vor Erzielen eines Gesamtgewinns beendet werde, weswegen auch keine Anlaufverluste anzuerkennen seien.