der überschaubare Zeitraum innerhalb dessen ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden muss, ist mit rund 20 Jahren anzunehmen
EStG 1988: § 2 Abs 2 EStG 1988
der überschaubare Zeitraum innerhalb dessen ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden muss, ist mit rund 20 Jahren anzunehmen
EStG 1988: § 2 Abs 2 EStG 1988