die Beisetzung einer nur den Namen und gar nicht die Unterschrift wiedergebenden Stampiglie ist der eigenhändigen Unterschrift gleichzuhalten
§ 3 Abs 4 GebG, § 18 Abs 1 GebG
die Beisetzung einer nur den Namen und gar nicht die Unterschrift wiedergebenden Stampiglie ist der eigenhändigen Unterschrift gleichzuhalten
§ 3 Abs 4 GebG, § 18 Abs 1 GebG