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Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht (Pfändungsgebühr); die Gebührenpflicht entfällt auch dann, wenn sich die Exekution nachträglich als unzulässig erweist,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/356 Heft 15 v. 1.8.2000

weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund iSd § 16 AbgEO nicht beachtet wurde

§ 16 AbgEO, § 26 AbgEO

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