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Entscheidungen von Gerichten oder VerwBeh, die nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergehen, stellen als solche keine Wiederaufnahmsgründe dar;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/360 Heft 15 v. 1.8.2000

ein nach Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens erstelltes Sachverständigengutachten ist kein neu hervorgekommenes Beweismittel

§ 303 Abs 1 lit b und lit c BAO

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