auch die Anschaffung von selbst vertriebenen Verlustbeteiligungen spricht nicht dafür, sie als zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmte Vermögenswerte anzusehen; auch ein nach § 92 Abs 1 lit b BAO ergangener B, mit dem ausgesprochen wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften unterbleibt, ist ein GrundlagenB iSd § 188 BAO
EStG 1988: § 4 Abs 1 EStG 1988