die Strafbemessung ist primär von einem bestimmten Wertbetrag und nicht unmittelbar nur von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters abhängig
FinStrG: § 8 Abs 1 FinStrG, § 29 FinStrG, § 33 Abs 1 und 5 FinStrG
die Strafbemessung ist primär von einem bestimmten Wertbetrag und nicht unmittelbar nur von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters abhängig
FinStrG: § 8 Abs 1 FinStrG, § 29 FinStrG, § 33 Abs 1 und 5 FinStrG