vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Außerordentliche Einkünfte liegen nur dann vor, wenn die Einkünfte wirtschaftlich als das Ergebnis einer mehrjährigen Tätigkeit anzusehen sind und zusammengeballt in einem Jahr anfallen;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/351 Heft 15 v. 1.8.2000

dass die Einkünfte der ­verschiedenen Jahre dabei zueinander in einem bestimmten Größenverhältnis stehen müssten, ist unerheblich

§ 37 EStG 1972

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte