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Der VwGH hat zu überprüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben worden ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/358 Heft 15 v. 1.8.2000

§ 115 Abs 1 BAO, § 167 Abs 2 BAO

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