die Vereinbarung einer Betriebspflicht gilt als wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages; unter dem Begriff der „öffentlichen Mittel“ gem § 1 Abs 4 Z 1 MRG sind nur Wohnbauförderungsmittel zu verstehen; die wirtschaftliche Betrachtungsweise hat nur der Beurteilung des Sachverhalts, nicht aber der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen zu dienen
§ 28 Abs 5 EStG 1988