Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Berufungsurteil wird abgeändert und das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.563,86 EUR bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren (darin enthalten 627,98 EUR USt und 1.168 EUR Barauslagen) binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der nachstehende Sachverhalt ist unstrittig:
Mit Beschluss des Bezirksgerichts H*****, wurde über das Vermögen des Mag. Christian H***** (im Weiteren: Gemeinschuldner) das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Der Gemeinschuldner (zu zwei Drittel) und seine beklagte Ehegattin (zu einem Drittel) sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****. Ihren Drittelanteil hat die Beklagte mit Schenkungsvertrag vom 5. Dezember 1979 von ihrem Ehemann, dem Gemeinschuldner, erworben. § 6 des Schenkungsvertrags lautet:
„Belastungs- und Veräußerungsverbot
Zur stärkeren Bindung und zur Erhaltung des gemeinsamen Familienbesitzes verpflichten sich hiermit die Ehegatten ..., die ihnen gehörigen Liegenschaftsanteile ohne Zustimmung des anderen Ehepartners nicht zu veräußern und nicht zu belasten und bewilligen die Verbücherung dieses Verbotes."
Demgemäß wurden im Grundbuch der genannten Liegenschaft auf dem Anteil der Beklagten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für den Gemeinschuldner und auf dessen Anteil ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für die Beklagte einverleibt. Die Liegenschaft ist im Übrigen mit diversen Pfandrechten belastet.
Mit notariellem Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 13. März 2000 schenkte der Gemeinschuldner auf seinen Todesfall seinen Anteile an der Liegenschaft dem gemeinsamen Sohn Stephan. § 5 dieses Vertrags lautet:
„Belastungs- und Veräußerungsverbot
Im Hinblick auf diese Schenkung wird sich der Geschenkgeber jeder Verfügung über das Vertragsobjekt, sei es durch Veräußerung oder Belastung, ohne Zustimmung des Geschenknehmers enthalten. [...]"
Dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot wurde auf dem Zweidrittel‑Anteil des Gemeinschuldners grundbücherlich einverleibt.
Die Ehe des Gemeinschuldners und der Beklagten ist aufrecht, ein Scheidungsverfahren ist nicht anhängig. Beide wohnten bis 31. Jänner 2002 im auf der Liegenschaft errichteten zweigeschoßigen Wohnhaus mit einer Wohnfläche von rund 150 m². Am 1. Februar 2002 zog der Ehemann aus der ehelichen Wohnung aus und kehrte nicht mehr dorthin zurück. Der Ehe entstammen drei, nicht mehr auf der Liegenschaft lebende Söhne, nämlich Stephan, geboren 1978, Thomas, geboren 1982, und Christoph H*****, geboren 1990. Eine Realteilung der Liegenschaft ist ebenso unmöglich wie die Begründung von Wohnungseigentum. Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt - ohne Berücksichtigung der grundbücherlichen Belastungen - zum Stichtag 20. Oktober 2006 459.800 EUR ohne Umsatzsteuer.
Ein Angebot des Masseverwalters an die Beklagte, den Anteil des Gemeinschuldners an der Liegenschaft um den Verkehrswert zu erwerben, lehnte sie ab, weil es ihr in ihrer derzeitigen Lebenslage unmöglich sei, die Anteile zu kaufen; sie beziehe seit Februar 2006 Hilfe zum Lebensunterhalt entweder von der Bezirkshauptmannschaft Wien‑Umgebung oder dem AMS.
Die Liegenschaftsanteile des Gemeinschuldners stellen dessen einziges Vermögen dar.
Der Kläger begehrt die Zivilteilung der Liegenschaft. Der Gemeinschuldner habe an der Aufrechterhaltung der Miteigentumsgemeinschaft aus zwingenden Gründen kein Interesse mehr. Er sei aufgrund der Zerrüttung der Ehe aus dem ehemaligen ehelichen Wohnhaus am 1. Februar 2002 ausgezogen, sodass die Liegenschaft ausschließlich von der Beklagten bewohnt werde. Sein Zweidrittel‑Anteil daran stelle den einzigen Vermögenswert dar, der jedenfalls im Rahmen des anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens zu verwerten sei. Weder die Beklagte noch der eheliche Sohn Stephan seien bereit, einer Löschung der zu ihren Gunsten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbote zuzustimmen. Unter den gegebenen Umständen sei dem Kläger eine Aufrechterhaltung der Miteigentumsgemeinschaft nicht mehr möglich, sodass er nach Ablehnung der Anbote auf Übernahme des Zweidrittel‑Anteils zu einem angemessenen Preis durch die Beklagte die Zivilteilung, die weder zur Unzeit noch zum Nachteil der Beklagten erfolge, begehren müsse. Das wechselseitige Belastungs- und Veräußerungsverbot hindere die Teilung nicht. In einer derartigen Vereinbarung liege zwar eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft, die aber bei wichtigen Gründen für deren Aufhebung erlösche. Diese würden hier vorliegen, da die Liegenschaft nur mehr der Beklagten als Wohnhaus diene. Der Gemeinschuldner habe der Beklagten gegenüber nie zum Ausdruck gebracht, dass er ein Interesse an der Fortsetzung der Miteigentumsgemeinschaft (auf deren Lebenszeit) habe. Seinem Teilungsanspruch stehe daher nur eine allenfalls bestehende, jedoch vom Kläger bestrittene Widmung als Ehewohnung gegenüber. Da er bereits vor Jahren aus dem Wohnhaus ausgezogen sei, dieses auch die drei Söhne verlassen hätten und die Beklagte sich aus dem Erlös des ihr zustehenden Anteils eine neue komfortable Bleibe suchen könne, überwiege der Anspruch des Gemeinschuldners auf Teilung eindeutig. Falls das Gericht eine konkludente Widmung des Wohnhauses als Ehewohnung auch für die Zukunft bejahe, werde eventualiter vorgebracht, die Vereinbarung zur Fortsetzung der Gemeinschaft begründe ein Dauerschuldverhältnis, das aus wichtigen Gründen aufgehoben werden könne, wenn die weitere Erfüllung unmöglich oder unzumutbar und somit eine Teilung unvermeidlich werde. Objektiv sei die weitere Erfüllung unmöglich, da die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben sei; subjektiv sei die Erfüllung aufgrund der finanziellen Situation des Gemeinschuldners unmöglich. Er könne seiner Gattin das Weiterleben im ehemals gemeinsam bewohnten großen Haus aufgrund seiner Schulden nicht mehr ermöglichen. Daher würden wichtige Gründe vorliegen, die eine Teilung notwendig und möglich machten.
Die Schenkung seines Anteils auf den Todesfall durch den Gemeinschuldner an seinen Sohn bilde kein Teilungshindernis. An der von der Beklagten eingewendeten Lebens- und Vermögenssituation werde sich in absehbarer Zeit nichts ändern, sie sei daher nicht nur vorübergehender Natur und vermöge weder Unzeit noch einen Nachteil zu begründen.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet im Wesentlichen ein, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sei die Teilung, mit der sie keinesfalls einverstanden sei, ausgeschlossen. Schon das grundbücherliche Belastungs- und Veräußerungsverbot zu ihren Gunsten, aber auch jenes für den gemeinsamen Sohn Stephan, der ebenso wenig mit einer Teilung einverstanden sei, schließe nach ständiger Rechtsprechung eine Teilungsklage sowie eine konkursmäßige Versteigerung aus. Der Gemeinschuldner habe seinen Zweidrittel‑Anteil überdies auf den Todesfall an den ehelichen Sohn Stephan geschenkt und sei somit nur mehr Eigentümer in Form einer fideikommissarischen Substitution, was eine Teilung ausschließe. Aus den abgeschlossenen Verträgen sei klar ersichtlich, dass die Liegenschaft als Familienbesitz erhalten bleiben solle. Es handle sich dabei um die eheliche Wohnung, die die Existenzgrundlage der Beklagten darstelle und die ihr eine lebenslängliche Wohnmöglichkeit bieten solle. Bei deren Verlust wäre die Beklagte der Obdachlosigkeit preisgegeben. An einem zum Zweck der Ehewohnung gewidmeten gemeinsamen Haus sei eine Teilung nach der Judikatur - selbst nach dem Auszug eines Ehegatten - gar nicht möglich. Auch mit Rücksicht auf § 97 ABGB müsse der Beklagten die Wohnmöglichkeit am ehelichen Wohnhaus erhalten bleiben, was durch das vereinbarte wechselseitige Belastungs- und Veräußerungsverbot bekräftigt sei. Vorsichtshalber wurde auch eingewendet, das Teilungsbegehren erfolge zur Unzeit und zum Nachteil der Beklagten sowie des gemeinsamen Sohnes Stephan, dem im Fall einer Klagsstattgebung ein beträchtlicher Vermögensnachteil durch Vereitelung des Schenkungsvertrags und der Verlust des Familienbesitzes erwachse. Die Beklagte habe ein Angebot des Masseverwalters auf Realteilung im Ausmaß von einem Drittel zu zwei Drittel und eine Ausgleichszahlung von 30.000 EUR abgelehnt, weil die Liegenschaft ihre Existenzgrundlage darstelle und ihre Beiträge zum Wert des Objekts weit höher gewesen seien als ein Drittel.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf der Grundlage des eingangs zusammengefasst dargestellten Sachverhalts statt. Auch einem Miteigentümer, dessen Anteil mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belastet sei, stehe der Anspruch auf Zivilteilung zu. Ein solches verhindere die Teilungsklage nur dann, wenn alle Miteigentumsanteile mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten desselben Dritten belastet seien. Daher stehe das wechselseitig vereinbarte Belastungs- und Veräußerungsverbot der Teilungsklage nicht entgegen. Gleiches gelte für die vom Gemeinschuldner mit seinem Sohn vereinbarte Schenkung auf den Todesfall, die erst nach dem Tod des Geschenkgebers erfüllt werden solle. Im Fall der Vereitelung der Erfüllung der Schenkung auf den Todesfall könne der Beschenkte von den Erben des Geschenkgebers Schadenersatz verlangen; die Beklagte sei gar nicht Partei des Schenkungsvertrags. Mit dem Einwand, die Teilung erfolge zur Unzeit und zum Nachteil der Beklagten, mache sie keinen nur vorübergehenden Ausnahmezustand geltend. Aufgrund des ihr zustehenden Anteils am Erlös könne sie sich eine entsprechende Bleibe verschaffen. Ein auf Auseinandersetzung drängender Teilhaber, der durch Sachwidmung oder sonstige Vereinbarung zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft verbunden erscheine, müsse wichtige Gründe konkret behaupten und beweisen, aus denen die Bindung zur Fortsetzung der Gemeinschaft weggefallen sei. Die eigenmächtige Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft führe nicht zum Erlöschen des Teilungshindernisses. Mit Rücksicht darauf, dass die gemeinsamen Kinder bereits das Haus verlassen hätten, die Beklagte aus dem Erlös für ihren Anteil ein angemessenes „Ersatzquartier" beschaffen werde können und die Liegenschaftsanteile des Gemeinschuldners sein einziges Vermögen darstellten, erscheine deren Nichtverwertung seinen Gläubigern gegenüber unzumutbar und ungerechtfertigt. Selbst wenn man also ein Dauerschuldverhältnis unterstelle, sei aus den genannten Erwägungen eine Beendigung der Gemeinschaft aus wichtigen Gründen berechtigt.
Der Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht Folge und änderte die Entscheidung in eine Klagsabweisung ab. Der grundsätzlich unbedingte Aufhebungsanspruch nach § 830 ABGB könne nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das Begehren zur Unzeit gestellt worden sei, die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zum Nachteil der Teilungsbeklagten wäre oder der Teilungskläger auf das Gestaltungsrecht der Aufhebung verzichtet habe (§ 831 ABGB). Die Ausführungen des Erstgerichts zu den Einwänden der Beklagten zur Unzeit und zum Nachteil der Übrigen seien zutreffend. Das wechselseitige Belastungs- und Veräußerungsverbot begründe zwar kein Teilungshindernis, könne jedoch als konkludente Vereinbarung der Fortsetzung der Gemeinschaft im Sinn des § 831 ABGB, das heißt als Verzicht auf die Geltendmachung des Teilungsanspruchs verstanden werden. Nach dem im Schenkungsvertrag offen gelegten Motiv sollten die Eheleute daran gehindert werden, über ihre Miteigentumsanteile zu verfügen, um das Haus für die Kinder zu bewahren. Diese Vertragsbestimmung sei dahin zu verstehen, dass damit - auch - wechselseitig auf die Erhebung der Teilungsklage verzichtet werde, wodurch ein grundsätzlich lebenslanges Dauerschuldverhältnis entstanden sei. Eine durch die einvernehmliche (ausdrückliche oder schlüssige) Sachwidmung herbeigeführte familienrechtliche Bindung ende nur dann vorzeitig, wenn beide Teile einverständlich die Widmungsabsicht aufgäben, nicht aber, wenn ein Teil eigenmächtig die eheliche Gemeinschaft verlasse. Das gemeinsame Wohnhaus habe den Ehegatten als Ehewohnung gedient, wodurch konkludent eine Vereinbarung zur Fortsetzung der Miteigentumsgemeinschaft zustandegekommen sei. Der Gemeinschuldner könne die Teilung daher nur aus wichtigen Gründen verlangen, also aus solchen, die vom Teilungsbeklagten verschuldet worden seien und aus solchen, die - nach Durchführung einer Interessenabwägung im Einzelfall - ein Festhalten an der Gemeinschaft nicht mehr zumutbar erscheinen ließen. Ob in der Teilungsklage des Masseverwalters die rechtsgeschäftliche Erklärung des Gemeinschuldners auf Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses zu sehen sei, könne dahingestellt bleiben, weil vom Kläger kein wichtiger Grund vorgebracht worden sei. Die vom Kläger behauptete unheilbare Zerrüttung der Ehe führe nicht zur Berechtigung des Teilungsbegehrens, zumal ein Scheidungsverfahren noch nicht einmal eingeleitet worden sei. Eine Zivilteilung vor der Durchführung des Aufteilungsverfahrens würde den Zweck des Aufteilungsverfahrens vereiteln. Das Teilungsbegehren würde aber auch ohne die dargestellten vertragsrechtlichen Gründe scheitern, weil die Beklagte als wohnungsbedürftige Ehepartnerin dem Gemeinschuldner gegenüber einen auf § 97 ABGB gestützten gesetzlichen Anspruch auf Unterlassen aller Handlungen, die ihr die Wohnung nehmen, habe.
Den Wert des Entscheidungsgegenstands erachtete das Berufungsgericht - in Anlehnung an die vom Kläger vorgenommene Bewertung mit 29.723,18 EUR - mit 20.000 EUR übersteigend.
Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zu lösen gewesen seien und von den Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen worden sei.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Klagsstattgebung, hilfsweise auf Aufhebung des Berufungsurteils.
Dem tritt die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung entgegen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
1. Der Kläger begründet die Zulässigkeit unter anderem zusammengefasst - zutreffend - damit, das Berufungsgericht habe sich mit dem Umstand, dass er als im Schuldenregulierungsverfahren bestellter Masseverwalter einschreite, und mit der Rechtsfrage, ob die Konkurseröffnung einen wichtigen Grund zur Auflösung eines allenfalls zwischen den Ehegatten bestehenden Dauerschuldverhältnisses bilde, überhaupt nicht auseinandergesetzt.
2. Ein Eingehen auf die Mängelrüge erübrigt sich wegen des - noch darzustellenden - Erfolgs der Rechtsrüge.
3.1. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, zwischen den Ehegatten sei sowohl durch die Vereinbarung eines wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbots als auch durch die einvernehmliche Sachwidmung des gemeinsamen Hauses zur Ehewohnung ein Dauerschuldverhältnis mit dem Inhalt begründet worden, auf eine Teilung der Liegenschaft mit dem gemeinsamen, als Ehewohnung benützten Wohnhaus zu verzichten, zumindest für die Dauer der Ehe. Ob diese Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft über den Bestand der Ehe hinaus (lebenslänglich) gelten sollte, braucht hier nicht untersucht zu werden, weil die Ehe der Miteigentümer nach wie vor aufrecht ist und bisher ein Scheidungsverfahren noch nicht eingeleitet wurde.
3.2. Es entspricht der ständigen Judikatur, dass die Teilhaber einer Gemeinschaft in Gestalt eines obligatorischen Vertrags verbindlich eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Gemeinschaft eingehen können (RIS‑Justiz RS0013344), und zwar nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend durch schlüssige Handlung im Sinn des § 863 Abs 1 ABGB (RIS‑Justiz RS0013372; RS0013370; RS0013349; RS0013344 [T3]).
In dem von je zur Hälfte eigentumsberechtigten Ehegatten vereinbarten wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbot kann eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft liegen (RIS‑Justiz RS0013272). Im Fall eines solchen Verzichts auf den unbedingten Teilungsanspruch kann Teilung nur aus wichtigen Gründen bei Interessenabwägung verlangt werden (RIS‑Justiz RS0010746; RS0010745).
Eine rechtsgeschäftliche Beschränkung des Auseinandersetzungsanspruchs kann auch in einer einvernehmlichen Sachwidmung liegen (RIS‑Justiz RS0013370; RS0013349; RS0013358). Widmen die Ehegatten ein ihnen gemeinsames Haus zum Zweck der ehelichen Wohnung, dann liegt darin die vertragliche Zweckbestimmung des gemeinsamen Hauses für die eheliche Wohnung bis zur Verlegung des ehelichen Wohnsitzes an einen anderen Ort. Es kann daher, solange nicht das Eheband aufgelöst oder die eheliche Wohnung an einen anderen Ort verlegt wurde, der ehelichen Wohnung nicht von einem Ehegatten einseitig dadurch die Grundlage entzogen werden, dass er die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB begehrt (RIS‑Justiz RS0047405 [T1]), außer es lägen - wie bei einem Dauerschuldverhältnis - wichtige Gründe vor, die eine Teilung als notwendig erscheinen ließen (RIS‑Justiz RS0047405 [T10]; RS0013349). Diese Vereinbarung verpflichtet grundsätzlich beide Teile zur Aufrechterhaltung der Eigentumsgemeinschaft, sodass keinem das Recht zugebilligt werden kann, nach einseitiger Willensänderung die Aufhebung zu verlangen (6 Ob 84/72 = JBl 1972, 615; 3 Ob 548/76 = MietSlg 28.055). Dieses Teilungshindernis erlischt daher nicht dadurch, dass ein Teil eigenmächtig die eheliche Gemeinschaft aufhebt und aus der Ehewohnung auszieht (OLG Wien EFSlg 48.572). Während des aufrechten Bestands der Ehe kann Teilung daher wie bei jedem Dauerschuldverhältnis nur aus wichtigen Gründen gefordert werden (RIS‑Justiz RS0013358).
Die Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft und damit der Ausschluss der Teilungsbefugnis hören also auf, wenn die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft aus wichtigen, objektiven, die gemeinschaftliche Sache betreffenden, und aus subjektiven, nur die Personen einzelner Teilhaber betreffenden Gründen unvermeidlich wird (RIS‑Justiz RS0013260; RS0098749). Die Behauptungs- und Beweislast für derartige wichtige Gründe trifft den auf Auseinandersetzung drängenden Teilhaber (RIS‑Justiz RS0013369).
Dem stimmt im Wesentlichen auch die herrschende Lehre zu (Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann³ § 831 Rz 1, 4 ff, 12 und 20 ff; Gamerith in Rummel³ Rz 1 ff und 7; Sailer in KBB² § 831 ABGB Rz 1 ff).
3.3. Nach den Feststellungen des Erstgerichts diente den Ehegatten die gemeinsame Liegenschaft (offenbar ab dem Zeitpunkt der Schenkung im Dezember 1979) bis einschließlich Jänner 2002, also über mehr als zwanzig Jahre als Ehewohnung; sie war somit zweifellos zum Zweck der ehelichen Wohnung sachgewidmet, sodass im Sinn der dargestellten Rechtsprechung von einer vertraglichen Zweckbestimmung des gemeinsamen Hauses für die eheliche Wohnung auszugehen ist. Daran hat der Auszug nur des Gemeinschuldners ‑ wie er behauptet wegen Zerrüttung der Ehe - nichts geändert, zumal sich für ein Verschulden der Beklagten daran weder im Vorbringen des Klägers noch nach den Beweisergebnissen ein Anhaltspunkt findet. Im Hinblick auf die im Schenkungsvertrag vom 5. Dezember 1979 offen gelegten Zwecke des wechselseitig vereinbarten Belastungs- und Veräußerungsverbots („zur stärkeren Bindung und zur Erhaltung des gemeinsamen Familienbesitzes") ist auch die Auslegung gerechtfertigt, die Ehegatten wollten sich damit nicht nur der einseitigen Verfügung über ihre Miteigentumsanteile, sondern auch ihres Teilungsanspruchs begeben, weil der im Anschluss an eine erfolgreiche Teilungsklage durchzuführenden Feilbietung die Gefahr immanent ist, dass die gemeinsame Liegenschaft in dritte Hände außerhalb der Familie gelangt. Diese Gefahr ist aber dadurch gebannt, dass von den Ehegatten wechselseitig auch auf die Ausübung ihres Teilungsanspruchs (zumindest für den Bestand der aufrechten Ehe) verzichtet wird. Es ist daher von einem zwischen den Ehegatten vereinbarten Dauerschuldverhältnis mit dem Inhalt eines wechselseitigen Teilungsverzichts (zumindest) für die Dauer der Ehe auszugehen.
4. Erstmals in der Revision macht der Kläger geltend, diese nur obligatorisch wirkende Fortsetzungsvereinbarung könne ihm als Masseverwalter nicht entgegengehalten werden, weil er das Teilungsrecht im eigenen Namen ausübe und nicht als gesetzlicher Vertreter des Gläubigers.
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage der Bindung des Masseverwalters an dem Gemeinschuldner zustehende Rechte aus der Gemeinschaft und an alle vertraglichen Beschränkungen bereits beschäftigt und diese Bindung bejaht (6 Ob 129/63 = SZ 36/100; 7 Ob 10/71 = MietSlg 23.048 [ausdrücklich betreffend familienrechtliche Beschränkungen]). Dieser Ansicht sind Egglmeier/Gruber/Sprohar (in Schwimann³ § 831 ABGB Rz 10) mit dem Argument entgegengetreten, die angenommene Bindung des Masseverwalters stehe im Gegensatz zu der in ständiger Rechtsprechung angenommenen bloß obligatorischen Wirkung des Teilungsverzichts. Dem widersprach Gamerith (in Rummel³ § 831 ABGB Rz 5) damit, dass der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners trete. Letzterer Ansicht ist zu folgen. Im Fall des Konkurses des Teilhabers einer Eigentumsgemeinschaft ist der Teilungsanspruch vom Masseverwalter geltend zu machen (7 Ob 281/56 = EvBl 1957/82), weil in die Konkursmasse auch die dem Gemeinschuldner aus dem Gemeinschaftsverhältnis zustehenden Rechte gehören; hinsichtlich des Massevermögens ist aber der Masseverwalter gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (RIS‑Justiz RS0106041; vgl auch RS0107698).
Naturgemäß stehen dem Masseverwalter aber deshalb auch alle jene Möglichkeiten offen, die dem Gemeinschuldner ohne Konkurs zur Verfügung gestanden wären. Der Masseverwalter ist daher auch berechtigt, die Auflösung des im wechselseitigen Teilungsverzicht gelegenen Dauerschuldverhältnisses durch außerordentliche Kündigung wegen wichtiger Gründe zu begehren. Das hat er mit der vorliegenden Klage, die sich ausdrücklich auf diese Möglichkeit beruft, zweifellos auch gemacht.
5. Vor der Prüfung der vom Masseverwalter geltend gemachten Gründe ist klarzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung das auf dem Liegenschaftsanteil eines Miteigentümers eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 364c ABGB dem Begehren des anderen Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht entgegensteht (RIS‑Justiz RS0010783; RS0010778). Darüber hinaus steht auch jenem Miteigentümer, dessen Anteil mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belastet ist, der Anspruch auf Zivilteilung zu (RIS‑Justiz RS0010786 [T1]). Nur ein auf der ganzen Liegenschaft zu Gunsten derselben Berechtigten einverleibtes Veräußerungsverbot ist ein Hindernis für die Bewilligung der Exekution nach § 352 EO zur Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft (3 Ob 231/00t = SZ 74/73).
Die jeweilige Belastung der Miteigentumsanteile der Ehegatten mit Belastungs- und Veräußerungsverboten zu Gunsten des jeweils anderen Ehegatten steht daher für sich alleine (unter Außerachtlassung des zwischen den Ehegatten vereinbarten Teilungsverzichts) der Teilungsklage des Masseverwalters nicht entgegen. Da das Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des gemeinsamen Sohnes nur auf dem Zweidrittel‑Anteil des Gemeinschuldners lastet, also nicht auf allen Liegenschaftsanteilen, hindert sie die Teilungsklage ebenso wenig.
6. Zu den wichtigen Gründen:
6.1. Als wichtigen Grund, der die Teilung (dennoch) rechtfertigen soll, hat der Kläger unter anderem die schlechte finanzielle Situation des Gemeinschuldners geltend gemacht, dessen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft seinen einzigen Vermögenswert darstelle, der jedenfalls im Rahmen des anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens zu verwerten sei. Damit beruft sich der Kläger auf einen subjektiven Grund wirtschaftlicher Natur. Demgegenüber wurde bisher in der Rechtsprechung als wichtiger Grund für die Auflösung eines wechselseitigen Teilungsverzichts zum Beispiel anerkannt, dass dem Miteigentümer alle aus dem Miteigentum erfließenden Rechte beharrlich verweigert werden (RIS‑Justiz RS0013376; 2 Ob 684/86), dass ein gedeihliches Zusammenleben der Miteigentümer nicht mehr gegeben ist (5 Ob 574/81 ua), aber auch Vertragsverletzungen des Kündigungsgegners (4 Ob 199/04z); im Rahmen der Prüfung, ob wichtige Gründe vorliegen, könnten die Zumutbarkeit gemeinsamen Zusammenwohnens, die Möglichkeit der Benützungsregelung durch Leistung eines Benützungsentgelts und dergleichen von Bedeutung sein (RIS‑Justiz RS0013364). Ob wirtschaftliche Gründe eines Teilhabers einen wichtigen Grund für die vorzeitige Lösung der rechtsgeschäftlichen Bindung der Miteigentümer durch einen Teilungsverzicht rechtfertigen, wurde allerdings noch nicht geprüft.
6.2. Die hier zu beurteilende Situation ist durchaus mit jener vergleichbar, die § 97 ABGB regelt. Damit wird - außerhalb einer vertraglichen Regelung (vgl 4 Ob 568/76 = RIS‑Justiz RS0009572) - der Ehegatte, der ein dringendes Wohnbedürfnis an jener Wohnung hat, über die nur der andere dinglich oder obligatorisch verfügungsberechtigt ist, gegen Willkürakte des Verfügungsberechtigten geschützt (Koch in KBB² § 97 ABGB Rz 1). Dieser Wohnungserhaltungsanspruch ist aber gemäß § 97 Satz 2 ABGB ausgeschlossen, wenn der Wohnungsverlust durch die Umstände erzwungen ist. Das Gesetz verlangt demnach (arg: „erzwungen") zwar eine gewisse Zwangslage des verfügungsberechtigten Ehegatten, die zur Aufgabe der Wohnung nötigt; eine echte „Zwangslage" im Sinn fehlender Alternativen ist aber nicht gefordert. Daher können auch wirtschaftliche Gründe den verfügungsberechtigten Ehegatten zur Wohnungsaufgabe nötigen. Ob ihm dann im Einzelfall dennoch die Erhaltung der Wohnung zumutbar gewesen wäre, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu beurteilen (RIS‑Justiz RS0015115; Schwimann/Ferrari in Schwimann³ § 97 Rz 5; Hopf/Kathrein, Eherecht² § 97 ABGB Anm 12; Stabentheiner in Rummel³ § 97 ABGB Rz 7; Koch in KBB² § 97 ABGB Rz 1). Dabei gehen die Interessen der Gläubiger des verfügungsberechtigten Ehegatten im Allgemeinen den Interessen des Ehegatten vor (Hopf/Kathrein, Eherecht² § 97 ABGB Anm 12; 3 Ob 220/00z; aA Stabentheiner in Rummel³ § 97 Rz 7, der im Zweifel das Wohnungserhaltungsinteresse des bedürftigen Ehegatten als vorrangig erachtet). Stellt der geplante Verkauf der Ehewohnung keinen Willkürakt dar, sondern ist er etwa wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, auf dessen Liegenschaft es sie sich befindet, wirtschaftlich begründet, so rechtfertigt dies jedenfalls eine Interessenabwägung (6 Ob 124/00d).
6.3. Es besteht kein Grund, eine wirtschaftliche Zwangslage eines der Miteigentümer nicht ebenso grundsätzlich als wichtigen Grund anzuerkennen, der die Auflösung eines im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses vereinbarten Teilungsverzichts rechtfertigen kann. Die Notwendigkeit der Verwertung des Miteigentumsanteils eines Teilhabers zur (teilweisen) Befriedigung seiner Gläubiger macht nämlich die weitere Einhaltung des vereinbarten Teilungsverzichts unmöglich, zumindest aber unzumutbar, wenn es sich - wie es hier feststeht - um den einzigen Vermögenswert des Gemeinschuldners handelt. Dabei ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Ehegatten erforderlich.
7. Zur Interessenabwägung:
7.1. Der Umstand, dass es sich beim Liegenschaftsanteil des Gemeinschuldners um seinen einzigen Vermögenswert handelt, verleiht seiner wirtschaftlichen Zwangslage wegen des eingeleiteten Schuldenregulierungsverfahrens besonderes Gewicht. Damit ist nämlich zum einen klargestellt, dass die im Rahmen des sogenannten Privatkonkurses eröffnete Möglichkeit der Restschuldbefreiung dem Gemeinschuldner ohne Verwertung seines Liegenschaftsanteils wohl kaum zu Gute kommen wird; das kommt aber der Vereitelung jeglicher Chance auf eine wirtschaftliche Erholung des Gemeinschuldners gleich. Zum anderen bedeutet eine Verweigerung der Auflösung der Vereinbarung des Teilungsverzichts zwangsläufig die Verhinderung einer zumindest teilweisen Befriedigung der Gläubiger des Gemeinschuldners.
Dem hält die Beklagte in ihrer am Teilungsverzicht festhaltenden Argumentation im Wesentlichen entgegen, die Ehewohnung, die ihr eine lebenslange Wohnmöglichkeit bieten habe sollen, stelle ihre Existenzgrundlage dar, an der sie ein dringendes Wohnbedürfnis habe und bei deren Verlust ihr die Obdachlosigkeit drohe; ihre Beiträge zum Wert des Objekts seien weit höher gewesen als ein Drittel dieses Werts. Weiters macht sie geltend, der gemeinsame Sohn Stephan würde durch Vereitelung der Schenkung auf den Todesfall einen beträchtlichen Vermögensnachteil erleiden und der Familienbesitz ginge verloren.
7.2. Die hier allein mögliche Zivilteilung wird im Regelfall zu einer Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft nach den §§ 352 ff EO führen, wonach es im Fall der Zuschlagserteilung zur Aufteilung des Meistbots unter den Teilhabern kommen wird (§ 843 ABGB). Dabei hat grundsätzlich jeder Miteigentümer der versteigerten Liegenschaft Anspruch auf einen seinem Anteil entsprechenden Teil des Meistbots (RIS‑Justiz RS0004316 [T2]). Es kann daher für den Fall des Zuschlags - ohne einen solchen bleibt es ohnehin beim Miteigentum der Ehegatten (vgl Klicka in Angst EO² § 352c EO Rz 3) - unterstellt werden, dass die Beklagte einen Anteil von einem Drittel des Verkaufserlöses erhalten wird. Wenn auch die exakte Höhe dieses Betrags derzeit noch nicht absehbar ist, so kann dennoch im Hinblick auf den ohne Berücksichtigung der grundbücherlichen Belastungen festgestellten Schätzwert von 459.800 EUR netto bei Abzug der vom Erstgericht nach dem Grundbuchstand festgestellten Pfandrechten von etwa 570.000 S von einem der Beklagten zur Verfügung stehenden Anteil am Meistbot ausgegangen werden, der ihr die Anschaffung einer Ersatzwohnung ermöglichen wird (wie dies auch vom Erstgericht unbeanstandet so festgestellt wurde). Die von der Beklagten ins Treffen geführte Gefahr der Obdachlosigkeit erscheint daher unrealistisch. Das damit begründete Interesse an der Erhaltung ihrer derzeitigen Wohnversorgung tritt daher jedenfalls gegenüber dem Interesse des Gemeinschuldners an der Verwertung seines Miteigentumsanteils durch Zivilteilung in den Hintergrund.
Die Argumentation der Beklagten, eine Versteigerung bringe erfahrungsgemäß einen beträchtlichen Wertverlust und eine Verminderung des Erlöses mit sich, und es sei nur ein Meistbot zu erzielen, das nur einem Bruchteil des tatsächlichen Werts der Liegenschaft entspreche, übersieht offensichtlich die Rechtslage nach den §§ 352 ff EO. § 352a Abs 3 EO verlangt bei der Versteigerung ein geringstes Gebot in Höhe des Schätzwerts, wovon allerdings in den Versteigerungsbedingungen abgegangen werden kann, jedoch nicht unter drei Viertel des Schätzwerts. Von einer Schätzung kann zwar einvernehmlich abgesehen werden, wenn sich die Miteigentümer vor dem Schätzungstermin auf einen Ausrufpreis einigen (§ 352a Abs 4 EO); diesfalls hat aber die Beklagte ein Mitspracherecht bei der Festlegung des Ausrufpreises und kann daher eine Schätzung erzwingen. Auch das schriftliche Anbotsverfahren (falls kein Bietanbot im Versteigerungstermin abgegeben wurde) im Sinn des § 352b Z 3 und 4 EO lässt nur eine Unterschreitung des Schätzwerts um ein Viertel zu. Eine Verschleuderung der Liegenschaft durch die Zivilteilung ist daher nicht zu befürchten.
7.3. Der (nur als Begründung für die zugestandene Ablehnung eines Vergleichsanbots erhobene) Hinweis der Beklagten, sie habe zum Wert des Objekts weit höhere Beiträge erbracht als einem Drittel des Verkehrswerts entspreche, könnte ohnehin im Rahmen der nach § 352c EO primär einvernehmlich vorzunehmenden Aufteilung des Meistbots berücksichtigt werden.
Sofern in diesem Vorbringen der Einwand zu erblicken ist, die nunmehrige Zivilteilung nehme der Beklagten die Möglichkeit, diesen Umstand im Rahmen eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens geltend zu machen, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Die Ehe der Streitteile ist nach wie vor aufrecht, ein Scheidungsverfahren wurde bisher nicht eingeleitet. Der Aufteilungsanspruch entsteht allerdings erst durch die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung (RIS‑Justiz RS0114060 [T2] = RS0008583 [T1]). Es ist somit gar nicht absehbar, ob jemals ein Aufteilungsanspruch der Beklagten entstehen wird und ob es jemals zu einem nachehelichen Aufteilungsverfahren kommen wird. Auch dieses Argument erweist sich also als unbeachtlich. Daher ist auch die diesbezügliche Argumentation des Berufungsgerichts verfehlt.
7.4. Das von der Beklagten weiter verfolgte Ziel der Erhaltung des Familienbesitzes kann den Ausschluss einer Verwertung des Miteigentumsanteils des Gemeinschuldners durch Zivilteilung in der vorliegenden Situation ebenso wenig rechtfertigen. Dem Gemeinschuldner würde damit nämlich - wie bereits dargestellt - praktisch jede Möglichkeit einer wirtschaftlichen Gesundung in absehbarer Zeit genommen werden und damit auch seinen Gläubigern die - wohl einzige - Chance auf (teilweise) Befriedigung. Es würde bedeuten, das Interesse der (gar nicht näher definierten) „Familie" H***** am Erhalt des Liegenschaftsvermögens höher zu bewerten als das Interesse eines einzelnen Familienmitglieds daran, seine missliche finanzielle Lage zu beseitigen oder zumindest zu verbessern und seine gegenüber Dritten bestehenden Verbindlichkeiten (teilweise) zu erfüllen. Da seitens der Beklagten nicht einmal ein Vorbringen dahin erstattet wurde, der Gemeinschuldner habe seine schlechte finanzielle Situation rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt (oder die Gläubiger des Gemeinschuldners seien nicht schützenswert), besteht aber kein Anlass, eine besondere Interessenlage seitens der Beklagten am Fortbestand der Miteigentumsgemeinschaft zu bejahen. Vielmehr ist der (wenn auch nur teilweisen) Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten ein weitaus höherer Stellenwert beizumessen, als dem - Dritte im Ergebnis ohne sachliche Rechtfertigung benachteiligenden - Erhalt von Vermögen für nahe Verwandte (so auch der ehelichen Söhne) des Gemeinschuldners.
7.5. Schließlich kommt auch dem von der Beklagten hervorgehobenen, vom gemeinsamen Sohn Stephan im Fall der Zivilteilung zu gewärtigenden Vermögensnachteil durch Vereitelung des Wirksamwerdens der Schenkung auf den Todesfall keine entscheidende Bedeutung zu. Auch dieses Rechtsgeschäft läuft nämlich in Wahrheit auf einen bloßen Erhalt des Familienbesitzes hinaus, weil der Schenkung ja keine Gegenleistung gegenüber steht. Im Übrigen ist der Geschenknehmer gar nicht Partei des hier zu beurteilenden, bloß zwischen den Ehegatten abgeschlossenen Dauerschuldverhältnisses, weshalb seine Interessen bei der hier vorzunehmenden Abwägung außer Betracht zu bleiben haben.
7.6. In einer Gesamtschau steht daher das durch seine schlechte wirtschaftliche Situation bedingte Erfordernis des Gemeinschuldners, seinen Liegenschaftsanteil zu verwerten, um seinen Schuldenstand zumindest zu reduzieren und allenfalls sogar eine Restschuldbefreiung, letztendlich also unter Umständen sogar eine wirtschaftliche Gesundung zu erreichen, dem Interesse der Beklagten gegenüber, in weiterer Zukunft in der bisherigen Ehewohnung verbleiben zu können. Eine Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft führt zwar zum Verlust ihrer bisherigen Wohnmöglichkeit; gleichzeitig lukriert die Beklagte jedoch auch einen „Verkaufserlös", der ihr die Finanzierung einer anderen Wohnung als Ersatz ermöglicht, sodass ihr Obdachlosigkeit nicht ernstlich droht.
Unter diesen Umständen des vorliegenden Einzelfalls führt die dargestellte Interessenabwägung daher zum Ergebnis, dass den Interessen des Gemeinschuldners an der Auflösung des Dauerschuldverhältnisses größeres Gewicht zukommt als denen der Beklagten an seiner Fortsetzung. Daher steht die schlüssig begründete Vereinbarung zur Fortsetzung der Miteigentumsgemeinschaft der vom Masseverwalter erhobenen Teilungsklage nicht (mehr) entgegen.
Die vom Masseverwalter nunmehr erfolgreich vorgenommene Auflösung der Fortsetzungsvereinbarung bedeutet den Wegfall des rechtsgeschäftlichen Teilungshindernisses. Es bedarf daher einer Auseinandersetzung mit den davon unabhängigen Einwendungen der Beklagten.
8. Zu § 97 ABGB:
Ihrer Berufung auf § 97 ABGB hält die Revision unter anderem zutreffend entgegen, es sei der im zweiten Satz dieser Bestimmung normierte Ausnahmetatbestand erfüllt. Es wurde bereits dargestellt, dass auch dafür eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, die wegen der selben Ausgangslage zum selben Ergebnis kommen muss wie jene zur Prüfung des Vorliegens wichtiger Gründe zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses. Man gelangt daher schon auf diesem Weg zum Ausschluss eines Wohnungserhaltungsanspruchs der Beklagten, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit der von der Revision zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 Ob 148/03k erübrigt.
9. Zum Einwand der Unzeit und des Nachteils der Übrigen:
Letztendlich ist auf den Einwand der Beklagten einzugehen, die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft erfolge zur Unzeit und zum Nachteil ihrer Person sowie des gemeinsamen Sohnes Stephan.
9.1. Die Schenkung auf den Todesfall ist eine unbedingte, mit dem Tode des Erblassers (Geschenkgebers) als Anfangstermin terminisierte Schenkung, die erst aus dem Nachlass erfüllt werden soll (RIS‑Justiz RS0019129). Der Geschenkgeber auf den Todesfall bleibt Eigentümer des Geschenks (RIS‑Justiz RS0010743), die geschenkten Sachen gehen ohne Übergabe nicht in das Eigentum des Beschenkten über; bei Liegenschaften ist somit zum Eigentumserwerb des Beschenkten die Einverleibung erforderlich (RIS‑Justiz RS0103394; RS0103393; RS0019082). Daher zählt der eheliche Sohn Stephan als Geschenknehmer noch gar nicht zu den Eigentümern der Liegenschaft; bei der Prüfung des im § 830 ABGB erwähnten Nachteils der Übrigen, also der vom Teilungskläger verschiedenen weiteren Miteigentümer, ist deshalb auf ihn nicht Bedacht zu nehmen. Die ihm allenfalls aus einer Zivilteilung der Ehewohnung erwachsenden Nachteile müssen daher hier unberücksichtigt bleiben.
9.2.1. Für ihre Person machte die Beklagte als Unzeit/Nachteil primär ihre aus dem Verlust der ehelichen Wohnung drohende Obdachlosigkeit geltend, die für sie eine besondere Härte darstellen würde.
Nach ständiger Rechtsprechung konkretisieren die mitunter nicht scharf unterschiedenen Teilungshindernisse die innerhalb des Schuldverhältnisses nach Treu und Glauben geschuldete Rücksichtnahme. Sie führt dazu, dass sich der Teilungswillige zwar einen angemessenen unvermeidlichen Aufschub gefallen lassen muss (§ 830 Satz 2 ABGB), nicht aber so weit, dass er auf den Aufhebungsanspruch für unabsehbare Zeit verzichten müsste. Daher bilden allein vorübergehende Ausnahmezustände, die in absehbarer Zeit aufhören oder beseitigt werden können, einen Hinderungsgrund. Dauernde oder nicht behebbare Nachteile, die notwendig mit der Aufhebung der Gemeinschaft verbunden sind, können nicht mit Erfolg eingewendet werden (Sailer in KBB² § 830 ABGB Rz 6 mwN; RIS‑Justiz RS0013287; RS0013321; RS0013336). Der Einwand der drohenden Obdachlosigkeit hat somit bei der Beurteilung der Frage, ob die Aufhebung der Gemeinschaft zur Unzeit oder zum Nachteil der Beklagten begehrt wird, unbeachtet zu bleiben (RIS‑Justiz RS0013293; RS0013322), außer sie ließe sich durch einen angemessenen Aufschub vermeiden (RIS‑Justiz RS0013293 [T6]); drohende Obdachlosigkeit ist dann kein Teilungshindernis, wenn sich nicht absehen lässt, wie lange dieser Zustand bestehen bleibt, wobei die Behauptungs- und Beweislast für die Absehbarkeit des Wegfalls beim Teilungsgegner liegt (RIS‑Justiz RS0013279; RS0013293 [T5]). Vorbringen der Beklagten, das erkennen ließe, ein angemessener Aufschub der Teilung ließe die behauptete drohende Obdachlosigkeit vermeidbar erscheinen, findet sich im Akt nicht, sodass auch deshalb dieser Einwand eines Teilungshindernisses ins Leere geht.
Wie bereits oben dargelegt, ist eine drohende Obdachlosigkeit ohnehin nicht erwiesen.
9.2.2. Allenfalls könnte im Hinweis der Beklagten, sie habe zum Wert des Objekts weit höhere Beiträge erbracht, als es einem Drittel des Verkehrswerts entspreche, der Einwand des Nachteils erkannt werden, die nunmehrige Zivilteilung nehme der Beklagten die Möglichkeit, diesen Umstand im Rahmen eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens geltend zu machen (vgl 4 Ob 251/99m). Wie bereits zu Punkt 7.3. ausgeführt, ist gar nicht absehbar, ob jemals ein Aufteilungsanspruch der Beklagten entstehen wird und ob es jemals zu einem nachehelichen Aufteilungsverfahren kommen wird. Ein beachtliches, nur vorübergehendes Teilungshindernis kann daher auch in diesem Einwand nicht erblickt werden.
9.3. Andere Umstände hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Ob ein - zu beachtendes und bloß vorübergehendes - Teilungshindernis die Aufschiebung des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft rechtfertigt, ist aber nur im Rahmen der konkreten Tatsachenbehauptungen des Teilhabers zu prüfen, der der Aufhebung der Gemeinschaft entgegentritt (RIS‑Justiz RS0013279 [T2]); ein subjektiver Nachteil ist somit unbeachtlich, wenn nicht behauptet und bewiesen wird, dass er bei einem Aufschub der Teilung vermieden würde (RIS‑Justiz RS0013336 [T10]). Da die Beklagte keine weiteren Nachteile behauptete, die durch die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nicht unter allen Umständen eintreten müssen, erübrigen sich weitere Überlegungen in diese Richtung.
10. Damit erweisen sich alle Einwände der Beklagten als unzutreffend, weshalb das Teilungsbegehren des klagenden Masseverwalters - im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts - als berechtigt anzusehen ist. Einer Erörterung der weiteren in der Revision gegen die Berufungsentscheidung vorgetragenen Argumente bedarf es somit nicht mehr.
Der Revision ist Folge zu geben und das erstgerichtliche, klagsstattgebende Urteil wiederherzustellen.
Die Beklagte hat daher dem Kläger die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung und der Revision gemäß §§ 41, 50 Abs 1 ZPO zu ersetzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)