OGH 7Ob589/84 (RS0010743)

OGH7Ob589/8412.7.1984

Rechtssatz

Da der Geschenkgeber auf den Todesfall Eigentümer des Geschenkes bleibt, kann er darüber dinglich verfügen, soweit nicht bei Liegenschaften die Beschränkung seines Eigentums zugunsten naher Angehöriger im Sinn des § 364c ABGB einverleibt ist. Hat der Geschenkgeber solcherart die Erfüllung der Schenkung auf den Todesfall, etwa durch Veräußerung der Sache vereitelt, kann der Beschenkte von den Erben des Geschenkgebers Schadenersatz verlangen (Stanzl a.a.O. 630). Gegen einen Dritten können dem Beschenkten Ansprüche aus dem Grund der Beeinträchtigung seines Forderungsrechtes zustehen. Ein Schutz des Forderungsrechtes gegen Eingriffe durch Dritte (Unterlassung, Schadenersatz) ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt.

Normen

ABGB §364c B3
ABGB §956

7 Ob 589/84OGH12.07.1984

NZ 1085,69

5 Ob 547/85OGH14.05.1985
6 Ob 134/99wOGH16.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch der Übernehmer ist ein bis zum Tod des Übergebers befristeter Erfüllungsanspruch. Bis dahin haben die Kläger gegenüber dem Übergeber nur einen Unterlassungsanspruch. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung kommt erst ab dem Tod des Übergebers in Frage. (T1)

7 Ob 72/08aOGH27.08.2008

Vgl auch

5 Ob 24/11gOGH07.06.2011

Vgl auch

2 Ob 75/18wOGH17.12.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19840712_OGH0002_0070OB00589_8400000_001

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