OGH 5Ob547/85

OGH5Ob547/8514.5.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler, Dr.Kralik, Dr.Jensik und Dr.Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Josef A, Kraftfahrer, Pottenbrunn, Zwerndorf 4, vertreten durch Dr.Eduard Pranz, Dr.Alfred Lukesch und Dr.Oswin Lukesch, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei 1.) Karl B, Angestellter, Pottenbrunn, Quellenstraße 3, 2.) Angela B, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr.Max Urbanek, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen Feststellung und Einwilligung zur Einverleibung bzw. einstweiliger Verfügung (Streitwert 1,000.000,-- S) infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 31. Jänner 1985, GZ 12 R 309,310/84-15, womit der Beschluß des Kreisgerichtes St.Pölten vom 31.Oktober 1984, GZ 5 Cg 184/84-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, den Beklagten und Gegnern der gefährdeten Partei die mit 15.696,12 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten 1.426,92 S USt.) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Mit der am 18.10.1984 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger 1) die Feststellung, daß der zwischen Leopold C, geboren am 26.2.1911, verstorben am 27.8.1984, und den Beklagten am 20.7.1984 von Notar Dr.D errichtete Schenkungsvertrag ungültig sei sowie daß der Kläger auf Grund des Schenkungsvertrages laut Notariatsakt vom 6.3.1974 Punkt V außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 5, bestehend aus den Grundstücken Nr.11 Baufläche und Nr.12 Garten mit Haus Nr.5

Grundbuch Zwerndorf sei, und 2) die Verurteilung der Beklagten, in die grundbücherliche Einverleibung des Alleineigentumsrechtes des Klägers an der bezeichneten Liegenschaft einzuwilligen. Dazu brachte er vor, daß zwischen ihm und dem am 27.8.1984 verstorbenen Leopold C am 6.3.1974 in der Kanzlei des öffentlichen Notars Dr.Johann E in St.Pölten ein übergabsvertrag abgeschlossen worden sei, der auch einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall betreffend die oben bezeichnete Liegenschaft zugunsten des Klägers enthalten habe. Zur Absicherung der Ansprüche des Klägers aus dem Schenkungsvertrag auf den Todesfall sei auf der Liegenschaft ein Vorkaufsrecht zugunsten des Klägers einverleibt worden. Am 20.7.1984

habe C diese Liegenschaft den Beklagten mit Notariatsakt schenkungsweise übertragen und es sei in der Folge auch das Eigentum der Beklagten verbüchert worden. Diese Schenkung fechte der Kläger an. Einerseits habe dem Geschenkgeber C im Zeitpunkt des Abschlusses des letztgenannten Vertrages die Geschäftsfähigkeit gemangelt; er sei zufolge schweren Alkoholmißbrauches und seines auch sonst stark angegriffenen Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage gewesen, die Bedeutung dieser Rechtshandlung einzusehen.

Andererseits seien die Beklagten schlechtgläubig gewesen; angesichts dessen, daß den Beklagten hinlänglich bekannt gewesen sei, daß ihm C (am 6.3.1974) alle Liegenschaften mit Ausnahme der klagegegenständlichen übergeben habe, daß auf der klagegegenständlichen Liegenschaft zugunsten des Klägers ein Vorkaufsrecht eingetragen sei und daß der Kläger C ständig betreut habe, hätten die Beklagten (schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrages vom 20.7.1984) ausreichend Grund gehabt anzunehmen, daß er (Kläger) durch den Schenkungsvertrag auf den Todesfall ein unwiderrufliches Recht an der Liegenschaft EZ 5 KG Zwerndorf erworben habe. Noch vor Einbringung des Grundbuchsgesuches um Einverleibung des Eigentumsrechtes hätten die Beklagten durch den Kläger von dessen (älteren) Ansprüchen auf Grund des Schenkungsvertrages auf den Todesfall positive Kenntnis erlangt. Mit dem am 30.10.1984 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte der Kläger zur Sicherung seines unter 2) eingeklagten Anspruches die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes, daß den Gegnern der gefährdeten Partei jede Verfügung über ihren Anspruch auf Herausgabe des Rangordnungsbeschlusses 7.719/84 des Bezirksgerichtes St.Pölten, insbesondere die Empfangnahme des Rangordnungsbeschlusses von Notar Dr.Karl D, untersagt und Notar Dr.Karl D verboten werde, bis auf weitere gerichtliche Anordnung den genannten Rangordnungsbeschluß auszufolgen, sowie daß den Gegnern der gefährdeten Partei verboten werde, auf Grund des Rangordnungsbeschlusses 7.719/84 des Bezirksgerichtes St.Pölten Eintragungen hinsichtlich der Grundstücke Nr.11 Baufläche und Nr.12 Garten der Liegenschaft EZ 5 KG Zwerndorf zu erwirken und die gegenständlichen Grundstücke zu veräußern. Er brachte dazu vor, daß auf Antrag der Beklagten im Grundbuch die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft angemerkt worden sei und die Beklagten auch bereits mit Interessenten die Liegenschaft besichtigt hätten. Es bestehe daher die Gefahr einer Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft und damit der Undurchsetzbarkeit des klägerischen Anspruches im Falle eines Prozeßerfolges des Klägers.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung gegen Erlag einer Sicherheit von 25.000,-- S. Es nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:

Mit Notariatsakt vom 6.3.1974 hat der inzwischen verstorbene Leopold C die ihm gehörige Liegenschaft EZ 5 KG Zwerndorf dem Kläger auf den Todesfall unter Verzicht auf einen Widerruf geschenkt. Er hat sich lediglich die Veräußerung im Notfall vorbehalten, hiefür aber dem Kläger ein (verbüchertes) Vorkaufsrecht eingeräumt. Dieser Notariatsakt erliegt in der Urkundensammlung des Grundbuches unter TZ 567/1976.

Am 20.7.1984 hat Leopold C diese Liegenschaft mit Notariatsakt den Beklagten geschenkt. Am 27.8.1974 ist Leopold C im Alter von 73 Jahren gestorben. Bei der Vertragserrichtung sind Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit des Geschenkgebers aufgetaucht, da er krank und in ärztlicher Behandlung war. Im Notariatsakt wurde hiezu festgehalten, daß der Geschenkgeber erklärt habe, in seiner Rechtsgeschäftsfähigkeit nicht beeinträchtigt zu sein. Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall wurde weder erwähnt noch widerrufen. Die Beklagten wußten von der Schenkung auf den Todesfall. Ihre Schlechtgläubigkeit beim Grunderwerb ist dadurch hinreichend bescheinigt, daß der die Schenkung auf den Todesfall enthaltende Notariatsakt unter einer in der gegenständlichen Einlage angemerkten Tagebuchzahl - wenn auch nur aus Anlaß der Verbücherung des Vorkaufsrechtes - erliegt.

Nach Einbringung der gegenständlichen Klage haben die Beklagten eine Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung erwirkt, um die Liegenschaft zu verkaufen.

In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht die Voraussetzungen für die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung als gegeben. Eine volle Klärung des Geisteszustandes des Leopold C könne erst im Hauptverfahren erfolgen; die nur teilweise gelungene Anspruchsbescheinigung sei durch eine Sicherheitsleistung auszugleichen gewesen. Durch den beabsichtigten Weiterverkauf der Liegenschaft würde die Anspruchsverfolgung des Klägers erheblich erschwert, wenn nicht gar vereitelt werden.

Das Rekursgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 300.000,-- S übersteige. Es führte aus:

Vorauszuschicken sei, daß die von Klang in Klang 2 II 357 ff. entwickelte Lehre über den außerbücherlichen Eigentumserwerb an Liegenschaften vom Obersten Gerichtshof seit dessen grundlegender Entscheidung SZ 48/104 abgelehnt werde. Auch die auf dem außerbücherlichen derivativen Eigentumserwerb beruhende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Doppelveräußerung von Liegenschaften (SZ 39/146; JBl 1972,429 u.a.) sei daher als überholt zu betrachten. Der Oberste Gerichtshof folge nunmehr bei der Beurteilung der Doppelveräußerung von Liegenschaften dem von Schilcher-Holzer (Der schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerung von Liegenschaften, JBl 1974,445 ff. und 512 ff.) in Fortentwicklung der Lehre Koziols von der Verleitung zum Vertragsbruch (Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte 120 ff.) aufgegriffenen Gedanken von der Funktion des Besitzes als Ausdrucksmittels der typischen Erkennbarkeit von Forderungsrechten, nach welchem dem ersten Käufer einer Liegenschaft gegen den Zweiterwerber ein Schadenersatzanspruch nach § 1323 ABGB mit dem Ziel auf übergabe der verkauften Liegenschaft gewährt werde (JBl 1977,257; EvBl 1976/176). Mit diesem Begehren werde jedoch der Erstkäufer nur dann durchdringen, wenn sein durch den Besitz verstärktes Forderungsrecht für seinen Gegner (den zweiten Käufer der Liegenschaft) deutlich erkennbar gewesen sei. In diesem Fall genüge es zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruches des Erstkäufers bereits, daß sein Gegner seine obligatorische Position gekannt habe oder bei gehöriger Aufmerksamkeit habe kennen müssen (JBl 1977,257; 6 Ob 645/79). Bei Verletzung eines durch den Besitz nicht erkennbaren bloßen obligatorischen Forderungsrechtes sei hingegen ein schadenersatzrechtlicher Restitutionsanspruch des Ersterwerbers gegen den zweiten Erwerber nur dann gegeben, wenn dieser den Leistungswillen des Vertragspartners des Ersterwerbers zu seinen Gunsten beeinflußt, also ihn zum Vertragsbruch verleitet oder in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit dem Vertragspartner bewußt zum Nachteil des Erstkäufers gehandelt habe (Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte 152 ff., 174 ff.; Bydlinski in Klang 2 IV/2, 116 f., 122; Schilcher-Holzer, Der schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerung von Liegenschaften, JBl 1974,445 ff. und 512 ff., insbesondere 454 und 513; SZ 41/45; SZ 44/10; EvBl 1981/144). Gemäß § 381 EO könnten zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn zu besorgen sei, daß sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erschienen. Bei Stellung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen habe die gefährdete Partei unter anderem den von ihr behaupteten oder ihr bereits zuerkannten Anspruch genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Gehe man von den vom Kläger behaupteten Tatsachen aus, so ergebe sich, daß sie nicht geeignet seien, den erhobenen Anspruch zu begründen.

Zur Anfechtung eines Vertrages wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit seien grundsätzlich nur der hievon betroffene Vertragspartner selbst bzw. sein gesetzlicher Vertreter, nach seinem Tod der Nachlaß, nach der Einantwortung die Erben als Universalsukzessoren berufen. Eine derartige Stellung komme aber dem Kläger, der sein Begehren allein aus dem zwischen ihm und dem verstorbenen Leopold C abgeschlossenen Schenkungsvertrag auf den Todesfall ableite, nicht zu. Der mit einem solchen Schenkungsvertrag Beschenkte sei lediglich Nachlaßgläubiger und es stehe ihm auf Grund des Vertrages ein obligatorisches Forderungsrecht gegen den Nachlaß zu. Dies legitimiere ihn nicht, einen über den Gegenstand der Schenkung zwischen dem Schenker und einem Dritten abgeschlossenen Veräußerungsvertrag wegen behaupteter mangelnder Geschäftsfähigkeit des Schenkers anzufechten. Aus dem dazu erstatteten Vorbringen könne damit der Anspruch, zu dessen Sicherung die einstweilige Verfügung begehrt worden sei, nicht abgeleitet werden.

Zum zweiten Rechtsgrund, den der Kläger zur Begründung seiner Forderung geltend mache, sei auf die obigen Ausführungen zur Doppelveräußerung zu verweisen. Aus dem Klagevorbringen ergebe sich nicht, daß das Forderungsrecht des Klägers aus dem Schenkungsvertrag auf den Todesfall durch den physischen Besitz des Objektes verstärkt gewesen sei, vielmehr weise die Tatsache, daß der Schenkungsvertrag erst im Zeitpunkt des Todes des Geschenkgebers erfüllt werden sollte, darauf hin, daß sich der Kläger vor diesem Zeitpunkt nicht im Besitz der Liegenschaft befunden habe. Wie oben dargestellt, könnte daher einem schadenersatzrechtlichen Restitutionsbegehren des Klägers nur dann Berechtigung zuerkannt werden, wenn die Beklagten den Leistungswillen des Schenkers zu ihren Gunsten beeinflußt, also C zum Vertragsbruch verleitet oder in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit C bewußt zum Nachteil des Klägers gehandelt hätten. Eine solche Behauptung habe der Kläger aber nicht aufgestellt. Er habe dazu lediglich vorgebracht, daß die Beklagten bei ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätten erkennen können, daß ihm Ansprüche aus dem Schenkungsvertrag zustünden (wobei es entbehrlich sei, auf die Frage einzugehen, ob dieser Schluß von den Beklagten aus den vom Kläger dargestellten Indizien tatsächlich habe gezogen werden müssen) und sie den Vertrag dennoch abgeschlossen hätten. Eine qualifizierte Vorgangsweise der Beklagten im Sinne der obigen Ausführungen könne aus diesen Tatsachenbehauptungen nicht abgeleitet werden. Da damit der geltend gemachte Anspruch nicht durch entsprechende Tatsachenbehauptungen in schlüssiger Form begründet worden sei, lägen die Voraussetzungen für die Erlassung der zur Sicherung dieses Anspruches begehrten einstweiligen Verfügung nicht vor.

Gegen den abändernden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Die Beklagten beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Die Rechtsmittelausführungen des Klägers lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß er zur Anfechtung des Schenkungsvertrages vom 20.7.1984 wegen Geschäftsunfähigkeit des Geschenkgebers C nicht legitimiert sei, führe zu dem rechtlich unbilligen Ergebnis, daß es sich der durch eine Doppelveräußerung geschädigte Dritte gefallen lassen müßte, nicht gegen denjenigen vorgehen zu können, dessen Rechte im Grundbuch eingetragen seien, welche Rechte aber der geschädigte Dritte auf Grund seiner Vertragsposition selbst beanspruche. Eine Klageführung gegen den Nachlaß nach Leopold C wäre absolut sinnlos, weil ein relevanter Haftungsfonds nicht mehr vorhanden sei; der Verstorbene habe sich nämlich noch zu seinen Lebzeiten seines gesamten Vermögens durch den übergabsvertrag (und den darin enthaltenen Schenkungsvertrag auf den Todesfall) vom 6.3.1974 und den Schenkungsvertrag vom 20.7.1984 entäußert. Die bekämpfte Auffassung des Rekursgerichtes würde überdies - den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes widersprechend - in rechtlich unbefriedigender und unbillger Weise ein (unmittelbares) Vorgehen des Geschädigten gegen den Schädiger unmöglich machen.

Wenn das Rekursgericht weiters den Standpunkt vertrete, im Falle der Verletzung eines nicht durch den Besitz erkennbaren, bloßen obligatorischen Forderungsrechtes durch Doppelveräußerung sei ein schadenersatzrechtlicher Restitutionsanspruch des Vertragspartners des Ersterwerbers gegen den Zweiterwerber nur dann gegeben, wenn dieser den Leistungswillen des Ersterwerbers zu seinen Gunsten beeinflußt, also ihn zum Vertragsbruch verleitet oder in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit dem Vertragspartner bewußt zum Nachteil des Ersterwerbers gehandelt habe, sei dem Rekursgericht entgegenzuhalten, daß die Klagebehauptungen zur Annahme dieser Voraussetzungen eines schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruches ohnehin ausreichten.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Die vom Kläger behauptete Geschäftsunfähigkeit des Leopold C im Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrages mit den Beklagten hätte zwar die absolute Nichtigkeit dieses Schenkungsvertrages (Koziol-Welser 6 I 48; siehe auch die in MGA 2 31 unter den Nr.5 und 6 zu § 865 ABGB abgedruckten Entscheidungen), nicht aber die Verpflichtung der Beklagten, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers ob dieser Liegenschaft einzuwilligen, zur Folge. Das Begehren des Klägers, auf Grund des mit der Aufsandungserklärung versehenen Schenkungsvertrages vom 6.3.1974 und der Sterbeurkunde die Einverleibung seines Eigentumsrechtes an der Liegenschaft zu bewilligen (vgl. Stanzl in Klang 2 IV/1,632 FN 25; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 3 und 9 zu § 956), würde die vorausgehende Löschung der nichtigen Einverleibung des Eigentumsrechtes der Beklagten an der Liegenschaft (vgl. SZ 23/346, EvBl 1966/397, MietSlg 20.035 u.a.) voraussetzen. Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen (bloß) die Feststellung der (absoluten) Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes mangels Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners von einem an dem Rechtsgeschäft nicht beteiligten Dritten begehrt werden könnte (siehe dazu EvBl 1962/227;

Landwirtschaftlicher Betrieb 1967,219; NZ 1971,45; RZ 1977/60 u.a.), ist im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens, in dem die Sicherung des behaupteten Anspruches des Klägers auf die Einwilligung der Beklagten in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes verlangt wird, nicht einzugehen.

Der mit Leopold C abgeschlossene Schenkungsvertrag auf den Todesfall gibt dem Kläger zunächst einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Schenker, der erst nach dessen Tod erfüllt werden soll. Da der Geschenkgeber Eigentümer bleibt, kann er über die Sache dinglich verfügen, soweit nicht bei Liegenschaft die Beschränkung seines Eigentums zugunsten naher Angehöriger im Sinne des § 364 c ABGB einverleibt ist. Hat der Geschenkgeber die Erfüllung der Schenkung auf den Todesfall dadurch vereitelt, daß er die Sache einem Dritten geschenkt hat und dieser grundbücherlicher Eigentümer geworden ist, dann kann der Beschenkte von der Verlassenschaft nach dem Geschenkgeber, nach der Einantwortung des Nachlasses von den Erben des Geschenkgebers Schadenersatz verlangen (vgl. NZ 1985,69 mwN). Im Falle einer Doppelveräußerung können aber auch die vom Rekursgericht in übereinstimmung mit der neueren Lehre und Rechtsprechung dargelegten schadenersatzrechtlichen Restitutionsansprüche des durch die Doppelveräußerung geschädigten Erwerbers gegen den bücherlichen Erwerber in Betracht kommen (siehe außer den bereits vom Rekursgericht genannten Belegstellen insbesondere noch Koziol-Welser 6 II 59 f. sowie EvBl 1981/156; EvBl 1984/54; NZ 1985,69: 1 Ob 674/83 u.a.). Dem Rekursgericht ist jedoch entgegen der Meinung des Klägers darin beizupflichten, daß er in erster Instanz ein Tatsachenvorbringen, aus dem sich die schadenersatzrechtliche Restitutionspflicht der Beklagten und damit ihre Pflicht, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers ob der ihnen bücherlich zugeschriebenen Liegenschaft einzuwilligen, ableiten ließe, nicht erstattet hat. Angesichts dessen, daß sich die streitgegenständliche Liegenschaft nicht im Besitz des Klägers befunden hat, wäre hiezu ein Vorbringen in der Richtung notwendig gewesen, daß die Beklagten den Leistungswillen des Leopold C zu ihren Gunsten beeinflußt, also Leopold C zum Vertragsbruch verleitet oder in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit diesem bewußt zum Nachteil des Klägers gehandelt hätten (siehe insbesondere NZ 1985,69). Ein derartiges Vorbringen läßt sich der Klage aber nicht entnehmen; deren Ausführungen gehen vielmehr über die Behauptung des Kennens oder Kennenmüssens der schuldrechtlichen Ansprüche des Klägers durch die Beklagten nicht hinaus; sie sind daher, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, zur Begründung des hier zu sichernden Anspruches ungeeignet.

Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 402, 78 EO, 41, 50 ZPO. Im Hinblick darauf, daß der Kläger den Wert des Streitgegenstandes in seinem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ebenso wie in der Klage mit 1 Mio.S angegeben hat, war dieser Betrag und nicht das erst im Revisionsrekurs angeführte Rekursinteresse von 350.000,-- S der Kostenbemessung zugrundezulegen. Der angesprochene Ersatz der auf der Revisionsrekursbeantwortung beigebrachten Gerichtskostenmarken konnte nicht zuerkannt werden, weil Eingaben - auch Rechtsmittelschriften - des Gegners der gefährdeten Partei im Verfahren über einstweilige Verfügungen gemäß TP 1 Z 4 lit f GJGebG gebührenfrei sind (vgl. Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren 3 , FN 16 und E 12 zu TP 1 GJGebG; VwSlgNF 1405 f.).

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