OGH 7Ob589/84

OGH7Ob589/8412.7.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Kuderna, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm Dr. Engelbert T*****, vertreten durch Dr. Roger Haarmann, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagte Partei Peter S*****, vertreten durch Dr. Anton Heinrich, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Feststellung (Streitwert 30.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 23. Februar 1984, GZ R 86/84‑28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Rottenmann vom 22. Oktober 1983, GZ C 85/83 ‑18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00589.840.0712.000

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.700,10 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 240 S Barauslagen und 223,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Im Jahre 1931 wurde Engelbert T*****, der Vater des Klägers und Großvater des Beklagten, vierter Gesellschafter der aus drei Gesellschaftern bestehenden Firma R. R***** OHG, Sägewerk und Holzhandel, in *****. Der Gesellschaftsvertrag sah im Falle des Todes eines der Gesellschafter eine Auseinandersetzung mit dessen Erben aufgrund der Vermögenslage vor, in welcher sich die Gesellschaft im Zeitpunkt des Todes des Gesellschafters befindet. Im Jahre 1966 waren nur noch Engelbert T***** und Maria R*****, beide damals etwa 70 Jahre alt, Gesellschafter der OHG. Die Geschäfte führte Engelbert T***** allein. Der Kläger erklärte sich zur Mitarbeit in der Firma gegen vertragliche Absicherung bereit. Mit Notariatsakt vom 20. 10. 1966 trat Engelbert T***** mit Wirkung auf den Todesfall seine Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis gemäß „Art 7 der EVHGB“ unentgeltlich an den Kläger ab und dieser trat mit Wirkung auf den Todesfall seines Vaters in dessen Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag ein. Gemäß Punkt 4. des Notariatsaktes erfolgte die Abtretung, um allenfalls den Fortbestand des Unternehmens nach dem Ableben des Engelbert T***** zu ermöglichen.

Nach jahrelangen Verhandlungen, an denen auch der Kläger teilnahm, vereinbarten Maria R***** und Engelbert T***** am 23. 1. 1970 die Auflösung der Gesellschaft und die Realteilung ihres gemeinschaftlichen Vermögens. Engelbert T***** erhielt den gesamten Sägewerksbetrieb mit dem Holzhandel und dem E‑Werk, samt den dazugehörenden Grundstücken. Maria R***** erhielt den landwirtschaftlichen Betrieb. Die Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit den Grundstücken 127/2 und 127/3 je Wiese (genannt ***** Wiese), die zum Betriebsvermögen der OHG gehörte, wurde in das gleichteilige Eigentum der beiden ehemaligen Gesellschafter übertragen. Mit Notariatsakt vom 3. 4. 1970 übergab Engelbert T***** dem Kläger das ihm aufgrund des obgenannten Realteilungsvertrags zukommende Vermögen, ausgenommen seinen Hälfteanteil an der ***** Wiese. Diesen Liegenschaftsanteil schenkte Engelbert T***** mit Notariatsakt vom 3. 1. 1983 dem Beklagten, dem Sohn seiner Tochter Hermine.

Unter Berufung auf die Schenkung auf den Todesfall vom 20. 10. 1966 begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Schenkungsvertrag vom 3. 1. 1983 unwirksam sei. Der Beklagte habe gewusst, dass Engelbert T***** aufgrund des Notariatsaktes aus dem Jahre 1966 über seinen Anteil an der ***** Wiese nicht mehr verfügungsberechtigt sei.

Der Beklagte vertritt den Standpunkt, durch die Auflösung der OHG sei der einzige, zur Bedingung gemachte Beweggrund für die Schenkung auf den Todesfall, nämlich die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Kläger im Falle des Ablebens des Engelbert T*****, weggefallen. Durch den Übergabsvertrag vom 3. 4. 1970 sei allenfalls eine Novation erfolgt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stelle über den oben dargestellten Sachverhalt hinaus noch fest, dass sich Engelbert T***** den Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** zu dem Zwecke zurückbehielt, Sicherheit für sein Fortkommen zu haben. Er wollte noch etwas besitzen, worüber er allein und frei verfügen kann.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass der erklärte Vertragszweck des Notariatsaktes vom 20. 10. 1966, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, durch die nachfolgende Auflösung der offenen Handelsgesellschaft und die Realteilung des Vermögens weggefallen sei. Damit seien auch die Ansprüche des Klägers aus dem Abtretungsvertrag erloschen. Durch den Übergabgsvertrag vom 3. 4. 1970 seien überdies die Rechtsbeziehungen zwischen Engelbert T***** und dem Kläger völlig neu gestaltet worden.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichts in den dargelegten Punkten und führte ergänzend aus, dass ein Anspruch des Klägers auf das Auseinandersetzungsguthaben, der ihm allenfalls aufgrund des Abtretungsvertrags zustehe, nur ein Geldanspruch sei, und daher nicht solche Liegenschaften umfasse, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr der OHG gehörten. Aber selbst wenn dem Kläger ein Anspruch auf den Liegenschaftsanteil zustünde, liege auf Seiten des Schenkers eine Doppelveräußerung vor. Der Schenkungsvertrag sei nicht deshalb unwirksam, weil er dem ersten Vertrag zuwiderlaufe. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen das Urteil des Berufungsgerichts aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers kommt keine Berechtigung zu.

Wie bereits das Berufungsgericht hervorhob, konnte Engelbert T***** gemäß Art 7 Nr 11 der EVHGB seine Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis ohne Zustimmung des anderen Gesellschafters nicht wirksam auf den Kläger übertragen. Es ist aber zwischen den Parteien nicht strittig (vgl AS 166), dass der Abtretungsvertrag vom 20. 10. 1966 im Sinne einer Abtretung desjenigen auszulegen ist, was dem Engelbert T***** bei einer Auseinandersetzung zukommen sollte. Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten darin, dass ein solcher Anspruch nur ein Geldanspruch sein könne, weil es den Gesellschaftern nach Auflösung der Gesellschaft freisteht, die Art der Auseinandersetzung, und somit auch eine Realteilung, zu vereinbaren ( Hueck , Das Recht der OHG 4 479). Die Schenkung auf den Todesfall hat Vertragscharakter und begründet daher lediglich einen schuldenrechtlichen Anspruch des Beschenkten gegen den Schenker, der erst nach dessen Tod erfüllt werden soll. Entsprechend der Vertragsnatur ist die freie Widerruflichkeit ausgeschlossen ( Schubert in Rummel , ABGB Rdz 1 zu § 956). Da der Geschenkgeber jedoch Eigentümer bleibt, kann er über die Sache dinglich verfügen, soweit nicht bei Liegenschaften die Beschränkung seines Eigentums zugunsten naher Angehöriger im Sinne des § 364c ABGB einverleibt ist (ZBl 1937/398; Stanzl in Klang 2 IV/1 631; Ehrenzweig , System 2 II/2 566; Trenker in NZ 1969, 101). Hat der Geschenkgeber solcherart die Erfüllung der Schenkung auf den Todesfall, etwa durch Veräußerung der Sache vereitelt, kann der Beschenkte von den Erben des Geschenkgebers Schadenersatz verlangen ( Stanzl aaO 630). Gegen einen Dritten können dem Beschenkten Ansprüche aus dem Grund der Beeinträchtigung seines Forderungsrechts zustehen. Ein Schutz des Forderungsrechts gegen Eingriffe durch Dritte ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt ( Koziol , Haftpflichtrecht 2 II 40 f mwN). Dem Gläubiger wird gegen den Dritten ein Schadenersatzanspruch (MietSlg 31.248), aber auch ein Anspruch auf Unterlassung zuerkannt; SZ 49/75; 7 Ob 539/76), bei Verletzung eines durch den Besitz nicht erkennbaren Forderungsrechtes jedoch nur dann, wenn der Dritte den Leistungswillen des Schuldners zu seinen Gunsten beeinflusste, den Schuldner demnach geradezu zum Vertragsbruch verleitete, nicht aber schon bei bloßer Kenntnis des Dritten von dem früheren Rechtsgeschäft (JBl 1981, 535; MietSlg 31.248; SZ 49/75). Ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des vom Schuldner mit dem Dritten abgeschlossenen Rechtsgeschäfts kann, zumindest im vorliegenden Fall, dem Kläger schon deshalb nicht zustehen, weil ein durch den Besitz qualifiziertes Forderungsrecht nicht vorliegt und der Kläger sich nur auf das Wissen des Beklagten von dem früheren Rechtsgeschäft stützte. Konkrete Behauptungen, aus denen sich eine Einwirkung des Beklagten auf den Leistungswillen seines Großvaters oder ein arglistiges Zusammenspiel beider zum Nachteil des Klägers ergebe, wurden nicht einmal aufgestellt.

Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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