OGH 5Ob588/76

OGH5Ob588/761.6.1976

SZ 49/75

Normen

ABGB §861
ABGB §878
ABGB §861
ABGB §878

 

Spruch:

Der Gläubiger hat das Recht auf eine obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners auch schon vor Fälligkeit und dementsprechend gegen den Schuldner einen Anspruch auf Unterlassung von Handlungen, die die geschuldete Leistung beeinträchtigen können. Dritte Personen dürfen das Recht des Gläubigers auf obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners nicht durch Verleitung zum Vertragsbruch beeinträchtigen

OGH 1. Juni 1976, 5 Ob 588/76 (OLG Innsbruck 2 R 410/75; LG Innsbruck 26 C 300/73)

Text

Die Erstbeklagte ist bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 30 I KG T. Mit der am 19. Juli 1972 eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der beiden Beklagten die Unterlassung der Erfüllung des zwischen ihnen geschlossenen Leibrentenvertrages vom 3. Mai 1972, betreffend die obgenannt Liegenschaft und insbesondere die Erwirkung der Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Zweitbeklagten hinsichtlich dieser Liegenschaft auf Grund des Leibrentenvertrages vom 3. Mai 1972 sowie auf Grund des Ranganmerkungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Hall in Tirol, GZl. 739/72, Des weiteren begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Erstbeklagte verpflichtet sei, den zwischen ihm und dem Kläger am 20. April 1961 unterfertigten Schenkungsvertrag auf den Todesfall betreffend die Liegenschaft EZ 30 I KG T zuzuhalten und schließlich die Verpflichtung zur Unterlassung der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung dieser Liegenschaft durch die Erstbeklagte. Dem Kläger stehe auf Grund des am 20. April 1961 mit der Erstbeklagten abgeschlossenen Notariatsaktes und der darin enthaltenen unwiderruflichen Schenkung der obgenannten Liegenschaft das Recht auf bücherliche Übereignung nach dem Tode der Erstbeklagten zu. Seiner gleichzeitig mit Rücksicht auf diesen Schenkungsvertrag übernommenen Verpflichtung zur vollständigen ganzjährigen ordentlichen und ortsüblichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung sämtlicher Grundstücke des Hofes der Erstbeklagten auf dieser Liegenschaft sowie aller anderen ihr und ihrer Cousine Maria F gehörigen Grundstücke bis zum Ableben der beiden Berechtigten, sei er einschließlich der Betreuung des Viehs der Erstbeklagten ordnungsgemäß nachgekommen. Die Erstbeklagte habe aber nun mit dem Leibrentenvertrag vom 3. Mai 1972 die gesamte Liegenschaft EZ 30 I KG T an den Zweitbeklagten verkauft und damit praktisch ihr gesamtes Vermögen veräußert. Sie versuche damit grob arglistig den Kläger um den Erfüllungsanspruch aus dem Schenkungsvertrag vom 20. April 1961 zu bringen. Dem Zweitbeklagten seien die vertraglichen Verpflichtungen der Erstbeklagten gegenüber dem Kläger bezüglich der gegenständlichen Liegenschaft vor Abschluß des Leibrentenvertrages vom 3. Mai 1972 mit der Erstbeklagten bekannt gewesen. Er habe sich dadurch ebenfalls eines arglistigen Verhaltens gegenüber dem Kläger schuldig gemacht. Der Kläger habe daher Anspruch darauf, daß die Erfüllung des Leibrentenvertrages vom 3. Mai 1972 unterlassen werde und insbesondere die bücherliche Übereignung der Liegenschaft EZ 30 I KG T auf den Zweitbeklagten unterbleibe.

Die beklagten Parteien wendeten vor allem ein, daß der Kläger die in der Verpflichtungserklärung vom 20. April 1961 übernommenen Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht habe. Er habe im Jahre 1970/71 zudem ein Grundstück der Erstbeklagten verkauft und dabei ohne Ermächtigung und gegen ihren Willen 100 000 S für eigene Zwecke verbraucht. Schließlich seien die Vereinbarungen vom 20. April 1961, die ein entgeltliches Geschäft begrundet hätten, durch das Nichtübereinkommen vom November 1971 abgeändert worden. Dabei habe es sich nicht um ein Scheingeschäft gehandelt, um der Erstbeklagten etwa einen Rentenbezug zu ermöglichen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in beiden Belangen a) Unterlassungsbegehren gegenüber beiden Beklagten; b) Feststellungs- und Unterlassungsbegehren gegenüber der Erstbeklagten statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien in der Hauptsache nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil in seinen Punkten a und b.

Den Urteilen der Untergerichte liegen folgende wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:

Nach dem Tode des Voreigentümers des Hofes der Erstbeklagten habe diese den in der Nachbarschaft aufgewachsenen Kläger ersucht, ihr bei der Bewirtschaftung ihrer Felder zu helfen, weil sie dies nicht mehr allein könne. Sie habe ihm als Gegenleistung hiefür den Hof nach ihrem Tode angeboten. Bei Vorbesprechungen habe sie erklärt, sie habe zwar noch nicht die Absicht, in den Austrag zu gehen, doch müsse sie einen Teil der Felder, bei denen Maschinen gebraucht würden, anderweitig, eben durch den Kläger bewirtschaften lassen. Sie wolle ihm aber absichern, daß er hiefür einmal ihren Hof bekomme. Dabei sei auch hinsichtlich des Umfanges der Arbeiten besprochen worden, daß zunächst die Erstbeklagte und ihr Knecht einen Teil der Arbeiten selbst erledigen würden, so daß der Kläger nur den restlichen Teil der anfallenden Arbeiten durchzuführen habe. Nach einem Ausfall der Erstbeklagten hätte er aber die vollständige Bewirtschaftung des Hofes zu übernehmen. Auch hinsichtlich der auf dem Hof lebenden Cousine der Erstbeklagten, Maria F, sollte eine Bewirtschaftung ihrer Grund stücke durch den Kläger erfolgen. Nach der erklärten Absicht der Erstbeklagten habe der Kläger zufolge der Größe des Hofes diesen solcherart zum Teil zu erarbeiten, zum Teil werde er ihm geschenkt. Am 20. April 1961 sei in der Form eines Notariatsaktes ein Vertrag abgeschlossen worden, mit dem die Erstbeklagte ihren Hof EZ 30 I KG T samt dem landwirtschaftlichen Zubehör schenkungsweise auf den Todesfall dem Kläger versprochen und dieser das Schenkungsversprechen dankend angenommen habe. Diese Schenkung sollte als betagte Schenkung gelten, so daß also dann, wenn der Kläger den Tod der Erstbeklagten nicht erleben sollte, die ihm geschenkte Liegenschaft auf seine Erben überzugehen habe. Auf einen Widerruf der Schenkung sei ausdrücklich verzichtet worden. Die Gegenleistung des Klägers, nämlich seine Verpflichtung für sich und seine Erben, die vollständige und ganzjährige, ordentliche und ortsübliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung sämtlicher Grundstücke dieser Liegenschaft bis zum Ableben der Erstbeklagten und deren Cousine Maria F einschließlich der Betreuung des Viehs zu übernehmen, sei in einer gesonderten Verpflichtungserklärung vom gleichen Tage festgehalten worden. In den ersten Jahren nach Vertragsabschluß habe es keine Differenzen gegeben. Später habe sich die Erstbeklagte darüber beschwert, daß der Kläger die ortsübliche Bewirtschaftung ihres Hofes nicht erfülle. Es sei deswegen auch zu einer Intervention des Bürgermeisters von T gekommen. In einem im Jahre 1971 im Auftrag des Klägers von der Bezirkslandwirtschaftskammer für Tirol erstatteten Gutachten sei aber festgestellt worden, daß die Grundstücke keine Wachstumschäden und keine Verunkrautung aufwiesen und der Ackerzustand gut sei. Der Kläger, der selbst einen großen Hof habe und wisse, wie man eine Landwirtschaft führe, habe die von ihm übernommene Verpflichtung der Bewirtschaftung des Hofes der Erstbeklagten jedenfalls vereinbarungsgemäß erfüllt.

Im Jahre 1970 sei es wegen des Erlöses aus dem Verkauf von Grundstücken durch die Erstbeklagte zu Unstimmigkeiten hinsichtlich eines vom Kläger kassierten Teilbetrages von 100 000 S gekommen

Diese Unstimmigkeiten seien einvernehmlich derart geregelt worden daß der Kläger einen Teilbetrag von 60 000 S zum Ankauf eines Traktors verwendet habe und die restlichen 40 000 S bei der Raiffeisenkasse T sichergestellt worden seien. Am 20. November 1971 hätten der Kläger und die Erstbeklagte einen Pachtvertrag hinsichtlich aller zum Hofe in EZ 30 I KG T gehörigen Grundstücke abgeschlossen, weil die Erstbeklagte eine Rente bekommen sollte. Die Vertragsniederschrift vom 20. November 1971 stelle eine Ergänzung des Notariatsaktes vom 20. April 1961 dar, wobei allerdings der Kläger ab diesem Zeitpunkte die Grundstücke der Erstbeklagten auf eigene Rechnung und Gefahr zu seinen Gunsten bewirtschaften sollte. Die Erstbeklagte habe in der Folge tatsächlich eine Rente von zunächst 700 S, später 1300 S monatlich erhalten. Ein Pachtzins sei nicht vereinbart worden, obwohl der Kläger bereit gewesen wäre, einen solchen zu bezahlen. Es sei von jährlich 100 000 S die Rede gewesen. Die Besprechungen hätten sich allerdings zerschlagen. Tatsächlich habe der Kläger seit 1972 die Erträgnisse des Hofes für sich verwendet. Hinter dem Rücken des Klägers hätten jedoch im Frühjahr 1972 Verhandlungen der Erstbeklagten mit dem Zweitbeklagten wegen des Abschlusses eines Kauf- und Leibrentenvertrages stattgefunden. Dieser habe gezögert, weil er von den zwischen der Beklagten und dem Kläger bestehenden vertraglichen Bindungen gewußt habe. Die Erstbeklagte habe diese Bedenken aber mit dem Hinweis zerstreut, sie habe von ihrem Anwalt erfahren, daß sie aus dem Vertrag mit dem Kläger jederzeit austreten könne. Am 3. Mai 1972 sei es zum Abschluß des Kauf- und Leibrentenvertrages zwischen den Beklagten gekommen.

Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt dahingehend, daß durch den Schenkungsvertrag vom 20. April 1961 in Verbindung mit der Verpflichtungserklärung vom gleichen Tage ein entgeltliches Geschäft zustande gekommen sei. Der Kläger habe die von ihm übernommenen Leistungen bisher ortsüblich und ordentlich erbracht und daher auch den vereinbarten betagten Anspruch auf Übertragung des Eigentums der Liegenschaft EZ 30 I KG T erworben. Zu einer Aufhebung der beiden Verträge vom 20. April 1961 sei es auch nicht durch den Abschluß des Pachtvertrages vom 20. November 1971 gekommen, mit dem ohne grundsätzliche Änderung der Entgeltlichkeit nur eine Änderung der Bewirtschaftungspflicht des Klägers ergänzend vereinbart worden sei.

Das Berufungsgericht übernahm die als unbedenklich befundenen erstgerichtlichen Feststellungen. Es bejahte auf Grund der von Amts wegen vorgenommenen Überprüfung die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes gegenüber einer in Betracht zu ziehenden Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes, weil die wesentlichen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Erstbeklagten und dem Kläger, nämlich wirtschaftliche Unselbständigkeit, Weisungsgebundenheit und Entlohnung in regelmäßigen Zeitabständen im Rahmen der vertraglichen Beziehungen, aber auch nach Art und Umfang der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers fehlten.

Die Vereinbarungen der Streitteile vom 20. April 1961 seien als einheitlicher entgeltlicher Vertrag aufzufassen, so daß die Annahme einer gemischten Schenkung auszuschließen sei, weil hiefür die übereinstimmende Absicht der Streitteile fehle, den Differenzbetrag zwischen Leistung und Gegenleistung unentgeltlich zuzuwenden bzw. anzunehmen. Aus dem Umstand allein, daß die Gegenleistung wesentlich geringer sei als die Leistung des anderen, könne noch keine Schenkungsabsicht hinsichtlich des Differenzbetrages abgeleitet werden. Zum Ausschluß der Unentgeltlichkeit genüge es bereits, wenn wegen eines Interesses an dem versprochenen Verhalten des anderen Teiles geleistet werde. Die Vereinbarung vom 20. April 1961 enthalte Elemente eines Glücksvertrages im Sinne des § 1267 ABGB, weil sich der Kläger zu fortdauernden Leistungen auf Lebenszeit der Erstbeklagten verpflichtet habe. Daß dieser Vertrag wucherisch oder sittenwidrig wäre, sei von den Beklagten nicht behauptet und eine Vertragsanfechtung nicht darauf gegrundet worden. Wohl aber könnten Dauerschuldverhältnisse auch einseitig aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.

Die Erstbeklagte könne sich auf einen Auflösungsgrund dann berufen wenn sie beweise, daß sie für das Auftreten von Mißhelligkeiten zwischen den Streitteilen nicht allein oder nicht überwiegend verantwortlich und ihr die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auf schwerwiegenden Gründen unzumutbar sei. Da der Kläger aber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrage vom 20. April 1961 nachgekommen sei, könne die Erstbeklagte aus seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung keinen Auflösungsgrund geltend machen. Hinsichtlich der Einbehaltung eines Betrages von 100 000 S durch den Kläger im Rahmen eines Grundstücksverkaufes und der daraus erwachsenden Mißstimmigkeiten habe die Erstbeklagte aber durch die einvernehmliche Regelung der Sache schlüssig zu erkennen gegeben, daß sie mit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses einverstanden sei. Sie könne daher diesen Umstand nicht mehr als Auflösungsgrund geltend machen. Auch im Zusammenhang mit dem am 20. November 1971 abgeschlossenen sogenannten Pachtübereinkommen sei kein Auflösungsgrund hinsichtlich der früheren Vereinbarung gegeben. Zu diesem Vertrag sei es deshalb gekommen, weil die Erstbeklagte eine Rente bekommen sollte und in der Folge auch tatsächlich bekommen habe. Die Vereinbarung vom 20. November 1971 sei ausdrücklich als Ergänzung des am 20. April 1961 abgeschlossenen Notariatsaktes getroffen worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob durch die Vereinbarung vom 20. November 1971 durch hinlängliche Einigung über Gegenstand und Preis ein Pachtvertrag im Sinne des § 1094 ABGB zustande gekommen sei. Beim Vorliegen eines Bestandverhältnisses wäre die Bewirtschaftungspflicht des Klägers in eine Verpflichtung zur Leistung eines entsprechenden Entgeltes übergegangen. Sofern jedoch mangels Einigung über das Entgelt kein Pachtvertrag zustande gekommen sein sollte, hätte sich an der ursprünglichen Vereinbarung vom 20. April 1961 nichts geändert, auch wenn die Erträgnisse des Hofes seit 1972 dem Kläger zuflössen, zumal dieser bereit sei, einen entsprechenden Pachtschilling zu bezahlen. Sofern die Vereinbarung vom 20. November 1971 aber nur zum Scheine abgeschlossen worden sei, um den Erstbeklagten den Bezug einer Rente zu ermöglichen, wäre gemäß § 916 Abs. 1 ABGB ein solches Scheingeschäft nichtig und könnte keine Änderung der ursprünglichen Vereinbarungen vom 20. April 1961 bewirken. Je nach dem ob ein wirksamer Pachtvertrag zustande gekommen sei oder nicht, werde der Kläger, der offenbar vom Bestehen eines Pachtvertrages ausgegangen sei, den ortsüblichen Pachtzins zu zahlen oder Ersatz für die Erträgnisse des Hofes bei ordentlicher und ortsüblicher Bewirtschaftung zu leisten haben. Nicht festgestellt sei und auch nicht festgestellt werden könne, daß mit der Vereinbarung vom 20. November 1971 keine Gegenleistung des Klägers verbunden sei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der erstbeklagten Partei nicht Folge.

Der Revision der zweitbeklagten Partei wurde Folge gegeben:

Das angefochtene Urteil und das erstgerichtliche Urteil wurden dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, der Zweitbeklagte sei schuldig, die Erfüllung des zwischen ihm und der Erstbeklagten geschlossenen Leibrentenvertrages vom 3. Mai 1972 betreffend die Liegenschaft EZ 30 I KG T und insbesondere die Erwirkung der Einverleibung seines Eigentumsrechtes hinsichtlich dieser Liegenschaft auf Grund des Leibrentenvertrages vom 3. Mai 1972 sowie auf Grund des Ranganmerkungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Hall in Tirol, GZl. 739/72, zu unterlassen, abgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Untergerichte sind davon ausgegangen, daß die Vereinbarungen des Klägers mit der Erstbeklagten vom 20. April 1961 als Einheit aufzufassen seien und sich als entgeltlicher Vertrag darstellten. Für die Annahme einer gemischten Schenkung fehle es an der übereinstimmenden Absicht der Streitteile, den Differenzbetrag zwischen Leistung und Gegenleistung unentgeltlich zuzuwenden bzw. anzunehmen. Demgegenüber vertritt die Erstbeklagte die Auffassung, daß die übereinstimmende Schenkungsabsicht nach den Urteilsfeststellungen hinsichtlich jenes Teiles der Liegenschaft, dessen Wert vom Kläger nicht abgearbeitet werden könne, auf der Hand liege. Es hätte daher der Feststellung über den Wert der Liegenschaft und den Gegenwert der vom Kläger erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen bedurft, weil bei einem Überwiegen des überschießenden Wertes der Schenkung das ganze Geschenk nach schenkungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen sei. Da ein gerechtfertigter Widerruf der zuerst gemischten und nach Abschluß des sogenannten Pachtvertrages vom 1. Jänner 1971 reinen Schenkung bewirkt habe, daß die ganze Vereinbarung vom 20. April 1961 aufgehoben sei, zumal der Kläger dies nicht etwa durch das Anbot eines angemessenen Entgeltes für einen Schenkungsteil abgewendet habe, fehle es an einer rechtlichen Grundlage für das Klagebegehren.

Nun trifft es wohl zu, daß nach den erstgerichtlichen Feststellungen, die vom Berufungsgericht ausnahmslos übernommen wurden, im Rahmen der Vertragsverhandlungen, die zu den Vertragsabschlüssen vom 20. April 1961 führten, seitens der Erstbeklagten erklärt wurde, ihr Hof sei sehr groß, so daß der Kläger mit seiner Verpflichtung zur Bewirtschaftung diesen nicht ganz erarbeiten könne, er solle ihn aber zum Teil erarbeiten, zum Teil werde er ihm geschenkt. Da nicht hervorgekommen ist, daß der Kläger gegen diese Absichtserklärung remonstiert hätte, muß wohl auch als festgestellt angesehen werden, daß die Vereinbarungen in der Folge auf dieser Grundlage abgeschlossen wurden. Damit ist aber für den Standpunkt der Erstbeklagten im Ergebnis doch nichts zu gewinnen.

Wie das Berufungsgericht zutreffend unter Berufung auf Lehre und neuere Rechtsprechung dargelegt hat, können Dauerschuldverhältnisse auch einseitig aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Da der Kläger nach den untergerichtlichen Feststellungen in der Zeit von 1961 bis 1971 seinen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Liegenschaft der Erstbeklagten nachgekommen ist und sich die Vorwürfe einer diesbezüglichen Vernachlässigung als ungerechtfertigt erwiesen haben, konnte die Erstbeklagte aus der Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung keinen Auflösungsgrund mit Erfolg geltend machen. Sie verweist in ihrer Revision demzufolge in erster Linie auf die eigenmächtige Einbehaltung einer Teilzahlung von 100 000 S durch den Kläger im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung, wodurch das Vertrauen der Erstbeklagten irreparabel erschüttert worden sei und eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger nicht mehr zumutbar erscheinen lasse. Diesbezüglich wurde aber festgestellt, daß die daraus erwachsenen Unstimmigkeiten einvernehmlich in der Weise geregelt wurden, daß der Kläger einen Teilbetrag von 60 000 S zum Ankauf eines Traktors verwendete und die restlichen 40 000 S bei der Raiffeisenkasse T sichergestellt wurden. Es ist dem Berufungsgerichte darin beizupflichten, daß durch diese einvernehmliche Regelung der Sache die Erstbeklagte zumindest schlüssig zu erkennen gegeben hat, daß sie mit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verstanden sei. Es kann also auch hier nicht das Vorliegen eines wichtigen, die Vertragsauflösung rechtfertigenden Gründes wahrgenommen werden.

Nun haben die Vertragsteile wohl entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die übereinstimmende Absicht gehabt, die Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung umentgeltlich zuzuwenden bzw. anzunehmen, so daß die Vereinbarungen vom 20. April 1961 wohl eine gemischte Schenkung enthalten könnten. Eine solche ist zwar nicht schon dann anzunehmen, wenn die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen. Entscheidend ist, daß die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollen. Da die gemischte Schenkung, abgesehen von der Bestimmung des § 935 ABGB, nicht gesetzlich geregelt ist, muß nach den Umständen des Einzelfalles die angemessene Lösung gesucht werden. Bei Vorliegen von Gründen, aus denen eine Schenkung widerruflich ist, erfaßt zwar der Widerruf das ganze Geschäft, doch wird der Beschenkte die Aufhebung des Geschäftes dadurch abwenden dürfen, daß er für den Schenkungsteil ein angemessenes Entgelt anbietet (vgl. Koziol - Welser[4] 1, 165). Die in einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall vereinbarte Unwiderruflichkeit bedeutet nur, daß die Schenkung nicht grundlos widerrufen werden kann. Die Schenkung auf den Todesfall ist zu Lebzeiten der Geschenkgeber wie jede andere Schenkung anzusehen und kann daher wie jede andere Schenkung widerrufen werden (so auch 3 Ob 115, 116/58). Das Vorliegen der gesetzlichen Widerrufsgrunde im Sinne der §§ 947 ff. ABGB ist nicht ausdrücklich behauptet worden. Es können auch die Feststellungen der Untergerichte die Annahme ihres Vorliegens nicht rechtfertigen. Nicht einmal in der Revision wird darauf hingewiesen, daß etwa die Erstbeklagte in solche Dürftigkeit geraten wäre, daß es ihr an den nötigen Unterhalt gebräche. Es kann dies auch zufolge der im Zusammenhang mit dem Abschluß des sogenannten Pachtvertrages erlangten Pensionsleistungen nicht angenommen werden.

Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin beizupflichten , daß es mit dem Abschluß des Vertrages vom 20. November 1971 nicht zu einer einvernehmlichen Abänderung bzw. Aufhebung der seinerzeitigen Verträge gekommen ist, sich daraus jedenfalls nicht eine Beseitigung des Anspruches des Klägers auf Übertragung der Liegenschaft nach dem Tode der Beklagten ableiten läßt. Demnach kann auch die Rechtsnatur dieser Vereinbarung vom 20. November 1971 dahingestellt bleiben.

Es trifft zu, daß sowohl der obligatorische Charakter der Vereinbarungen vom 20. April 1961, die von den Untergerichten als entgeltliches Geschäft beurteilt wurden, als auch der einer Schenkung auf den Todesfall die dem Beschenkten nur die Stellung eines Nachlaßgläubigers einräumt, zu Lebzeiten der Beklagten noch keinen Erfüllungsanspruch des Klägers auf Übertragung der Liegenschaft geben konnte. Ein solcher Anspruch wird vom Kläger auch gar nicht geltend gemacht. Der Gläubiger hat aber das Recht auf eine obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners auch schon vor Fälligkeit und dementsprechend gegen den Schuldner einen Anspruch auf Unterlassung von Handlungen, die die geschuldete Leistung beeinträchtigen können (vgl. Koziol, Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte 1967, 156, 157, 161; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 116, 118). Weitere Gründe, die der Verbindlichkeit der Vereinbarungen vom 20. April 1961 entgegenstehen könnten, insbesondere Willensmängel, sind weder behauptet worden noch hervorgekommen.

Der unbegrundeten Revision der Erstbeklagten muß daher ein Erfolg versagt bleiben.

Hingegen ist die Revision des Zweitbeklagten berechtigt.

Gegen den Zweitbeklagten wird lediglich ein Anspruch auf Unterlassung der Durchführung des von ihm mit der Erstbeklagten abgeschlossenen Leibrentenvertrages vom 3. Mai 1972 betreffend die Liegenschaft EZ 30 I KG T, insbesondere der Erwirkung der Verbücherung seines Eigentumsrechtes auf der Grundlage dieses Vertrages geltend gemacht. Das Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten mit dem daraus abzuleitenden obligatorischen Anspruch des Klägers auf Übertragung der gegenständlichen Liegenschaft nach dem Tode der Beklagten kann den Klagsanspruch aber nicht rechtfertigen. Es ist zwar die Obligation in ihrem ganzen Bestand gegen jede Form von schuldhaften Eingriffen Dritter zu schützen. Dritte Personen dürfen das Recht des Gläubigers auf obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen. Mangels einer allgemeinen Haftung des Dritten, zu dessen Gunsten der frühere Vertrag gebrochen wurde, setzt ein Unterlassungsanspruch gegen die Durchführung des späteren Geschäftes gegen den Dritten voraus, daß dieser nicht; bloß Kenntnis von dem früheren Geschäft hat, sondern den Veräußerer mit einem gezielten Einwirken zu einem Vertragsbruch gegenüber den daraus Berechtigten geradezu verleitet hat (vgl. Koziol, Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte, 161, 199; Bydlinski, 116 ff. 122; JBl. 1968, 90; JBl. 1969, 213; JBl. 1973, 524; 6 Ob 132/72; 7 Ob 539/76).

Es steht aber im vorliegenden Falle fest, daß der Leibrentenvertrag zwischen den beklagten Parteien vom 3. Mai 1972 betreffend die gegenständliche Liegenschaft erst abgeschlossen wurde, nachdem die Erstbeklagte die Bedenken des Zweitbeklagten, der von den vertraglichen Beziehungen zwischen der Erstbeklagten und dem Kläger wußte durch den Hinweis zerstreut hatte, sie habe von ihrem Anwalt erfahren daß sie jederzeit aus dem Vertrag mit dem Kläger austreten könne. Die beschränkte Haftung des Dritten bei Eingriffen in fremde Forderungsrechte bezieht sich entgegen der Auffassung der klagenden Partei nicht nur auf Schadenersatzansprüche sondern auch auf Unterlassungsansprüche (so auch 7 Ob 539/76). Die Möglichkeit, daß ein nur gegen die Erstbeklagte gerichteter Unterlassungsauftrag keinen ausreichende Schutz gegen die grundbücherliche Durchführung des Leibrentenvertrages vom 3. Mai 1972 durch den Zweitbeklagten bieten kann, vermag noch nicht einen derartigen Unterlassungsanspruch auch gegen den Zweitbeklagten zu begrunden. Insoweit sich der Revisionsgegner auf die Entscheidung 1 Ob 222/60 bezieht, betrifft diese die für den vorliegenden Fall nicht bedeutsamen Voraussetzungen für den Eigentumserwerb an einer Liegenschaft bei einer Doppelveräußerung.

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