OGH 4Ob2029/96b; 6Ob99/99y; 9Ob98/01d; 6Ob37/02p; 1Ob133/02v; 6Ob181/02i; 7Ob72/08a; 2Ob208/09s; 2Ob148/10v; 5Ob245/10f; 9Ob83/10m; 2Ob59/23z; 2Ob107/23h (RS0103393)

OGH4Ob2029/96b; 6Ob99/99y; 9Ob98/01d; 6Ob37/02p; 1Ob133/02v; 6Ob181/02i; 7Ob72/08a; 2Ob208/09s; 2Ob148/10v; 5Ob245/10f; 9Ob83/10m; 2Ob59/23z; 2Ob107/23h19.9.2023

Rechtssatz

Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. Die Pflichtteilsberechtigten können daher auch den auf den Todesfall Beschenkten nicht direkt klagen. Die geschenkten, dem Beschenkten noch nicht übergebenen Sachen sind Teil des Nachlassvermögens; sie gehen mit dem Tod des Erblassers nicht ohne Übergabe in das Eigentum des Beschenkten über. Bei Liegenschaften ist zum Eigentumserwerb des Beschenkten die Einverleibung erforderlich; sie kann aufgrund des mit der Aufsandungserklärung versehenen Schenkungsvertrages und der Sterbeurkunde begehrt werden, ein besonderer Beschluss des Abhandlungsgerichtes ist nicht erforderlich.

Normen

ABGB §783
ABGB §785
ABGB §956

4 Ob 2029/96bOGH30.04.1996

Veröff: SZ 69/108

6 Ob 99/99yOGH20.05.1999

Vgl auch; nur: Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. (T1)

9 Ob 98/01dOGH27.06.2001

nur T1

6 Ob 37/02pOGH18.04.2002

Auch

1 Ob 133/02vOGH25.10.2002

Vgl; Beisatz: Schenkungen auf den Todesfall im Sinne des zweiten Falls des § 956 ABGB sind "unter Lebenden gemacht". Das auf den Todesfall Geschenkte bleibt bis zum Todeszeitpunkt Vermögen des Geschenkgebers; die Schenkung entfaltet ihre eigentliche Wirkung erst bei dessen Ableben. (T2); Beisatz: Der Umstand, dass die Schenkung unter Lebenden gemacht wurde, besagt keineswegs, dass das geschenkte Gut (im Sinne des § 31 Abs 3 BWG) nicht "von Todes wegen erworben" worden wäre. (T3)

6 Ob 181/02iOGH24.04.2003

Vgl; nur T1

7 Ob 72/08aOGH27.08.2008

Auch

2 Ob 208/09sOGH06.05.2010

nur T1

2 Ob 148/10vOGH27.01.2011

Auch; Beisatz: Jedenfalls im Verhältnis zu Pflichtteilsberechtigten. (T4); Veröff: SZ 2011/10

5 Ob 245/10fOGH07.07.2011

Vgl aber; Beisatz: Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall fällt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtvermögen nicht (zum Zweck der Pflichtteilsermittlung zunächst noch) in den Nachlass des Verstorbenen, sondern nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil am Gesamtvermögen in dessen Nachlass. (T5); Veröff: SZ 2011/88

9 Ob 83/10mOGH25.10.2011

Vgl auch; nur T1

2 Ob 59/23zOGH16.05.2023

vgl; Beisatz nur wie T2

2 Ob 107/23hOGH19.09.2023

vgl aber; Beisatz wie T4: Auf Grundlage der durch das ErbRÄG 2015 eingeführten „Vertragslösung“ führt das Bestehen einer einen Erbhof betreffenden Schenkung auf den Todesfall nicht zur Anwendung des AnerbenG im Verlassenschaftsverfahren selbst. (T6)<br/>Anm: Vgl RS0134514.

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0040OB02029_96B0000_001