OGH 6Ob37/02p

OGH6Ob37/02p18.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg L*****, vertreten durch Brüggl & Harasser OEG, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Richard H*****, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen 123.543,81 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Dezember 2001, GZ 4 R 285/01w-32, womit über die Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. August 2001, GZ 41 Cg 49/00z-25, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger und seine beiden Schwestern sind Kinder der am 17. 3. 1997 verstorbenen Maria L*****, der Beklagte ist ihr Enkelkind. Die Erblasserin setzte mit letztwilligen Verfügungen den Beklagten zum Erben ein und vermachte ihm den geschlossenen Hof „E*****“, dessen Übernahmswert im Verlassenschaftsverfahren mit 1,5 Mio S festgesetzt wurde. Mit dem Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 15. 3. 1994 versprach die Erblasserin dem Enkel die Schenkung des Hofs für den Fall des Vorversterbens. Der Beklagte nahm die Schenkung an. Die Schenkerin verzichtete auf das Widerrufsrecht. Schon mit dem Schenkungsvertrag vom 22. 7. 1981 hatte die Erblasserin ihren Töchtern, den Schwestern des Klägers, Grundparzellen geschenkt und der Tante des Beklagten überdies das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnrecht in Räumlichkeiten des Hofes „E*****“ geschenkt.

Der Kläger begehrt mit seiner Pflichtteilsklage die Zahlung von 1,7 Mio S. Die Erblasserin habe ihren Töchtern Liegenschaften im Wert von jeweils 3,6 Mio S und dem Beklagten den geschlossenen Hof mit einem Übernahmswert von 3 Mio S auf den Todesfall geschenkt. Die Pflichtteilsquote des Klägers betrage 1/6 des Nachlasses. Eine dem Kläger überlassene Eigenjagd und die ihm eingeräutme Bewirtschaftung des Hofes „E*****“ seien keine unentgeltlichen Zuwendungen. Der Kläger habe Aufwendungen (Betriebskosten; Instandsetzungsmaßnahmen) gehabt. Er habe den Hof im Vertrauen darauf bewirtschaftet, dass er den Hof übernehmen könne. Er mache Nachlass- und Schenkungspflichtteilsansprüche geltend. Das seiner Tante eingeräumte unentgeltliche Wohnungsrecht am geschlossenen Hof sei im Verlassenschaftsverfahren mit 1,105.140 S bewertet worden. Überdies habe die Erblasserin ihrer Tochter Maria einen Betrag von 1 Mio S geschenkt. Bei der Pflichtteilsberechnung sei der Reinnachlass von 54.996 S einzubeziehen.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der ihm auf den Todesfall geschenkte Hof sei im Verlassenschaftsinventar sowohl als Aktivum als auch als Passivum auszuweisen, sodass der Pflichtteil des Klägers im Nachlass keine Deckung finde. Die Schenkung sei mehr als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt, die Klage daher verfristet. Der Kläger müsse seinen Pflichteilsanspruch auch gegen seine Schwestern geltend machen. Er habe Vorausempfänge erhalten.

Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren im Ausmaß von 71.560 S bei Exekution in die vom Beklagten übernommene Liegenschaft statt und wies das Mehrbegehren von 1,628.440 S ab. Von seinen Feststellungen ist folgender für das Revisionsverfahren wesentlicher Sachverhalt hervorzuheben:

Die Erblasserin habe mehrere letztwillige Verfügungen hinterlassen. In derjenigen vom 5. 11. 1991 habe sie zum Ausdruck gebracht, dass ein Pflichtteilsanspruch des Klägers schon abgegolten sei, weil er den Hof ohne Entrichtung eines Pachtzinses bewirtschaften habe können. Die Tochter Maria habe einen Bargeldbetrag von 1 Mio S und einen Baugrund erhalten. Auch die zweite Tochter habe einen Baugrund erhalten. Im Verlassenschaftsverfahren sei mit Beschluss vom 21. 1. 2000 der Übernahmswert des geschlossenen Hofes mit 1,5 Mio S rechtskräftig festgesetzt worden. Die den Schwestern des Klägers geschenkten Liegenschaften seien im Jahr 1997 3,660.000 S bzw 3,150.000 S wert gewesen. Der Kläger habe 1975 mit seiner Mutter einen Pachtvertrag über den Hof geschlossen. Er habe keinen Pachtzins zahlen, wohl aber die auf dem Hof lastenden Abgaben tragen und Reparaturarbeiten am Gebäude durchführen müssen. Der Kläger habe die ihm überlassenen Jagdrechte acht Jahre lang unentgeltlich genützt. Dafür sei ein jährlicher Durchschnittswert von 50.000 S anzusetzen. Der Kläger habe Investitionen an der Jagdhütte vorgenommen. Es sei eine Wasserleitung gelegt und eine Stromversorgung eingerichtet worden. Die Jagdhütte sei repariert worden. Eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Mutter über die Nutzungsrechte und über eine Anrechnung auf den Pflichtteil sei nicht feststellbar.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Reinnachlass unter Berücksichtigung der Verfahrenskosten und Notariatsgebühren nur 1.853,32 S betrage. Schenkungspflichtteile seien nur aus dem Nachlass zu berichtigen. Insoweit der Beklagte als Geschenknehmer gemäß § 951 ABGB hafte, sei von einem Übernahmswert von 1,5 Mio S auszugehen. Danach ergebe sich ein Pflichtteil von 250.000 S. Der Kläger habe aber unentgeltlich den Hof gegen Tragung der Aufwendungen bewirtschaften können. Hier sei ein Betrag von 178.440 S anzurechnen, sodass die Klageforderung nur im Ausmaß von 71.560 S berechtigt sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und änderte über die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil ab. Der Beklagte wurde mit Teilurteil zur Zahlung von 1,385.308,88 S verpflichtet, das Mehrbegehren von 198.146,68 S abgewiesen. Der Ausspruch des Erstgerichtes über die Zahlungsverpflichtung bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft wurde ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen hob das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil über das Teilbegehren von 116.544,44 S sowie im Kostenausspruch zur Verfahrensergänzung auf.

Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass gemäß § 785 Abs 1 ABGB auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen seien. Der verkürzte Noterbe könne gemäß § 951 Abs 1 ABGB die Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Fehlbetrages verlangen, wenn der Nachlass zur Deckung des Pflichtteils nicht ausreiche. Dem vom Erstgericht richtig festgestellten Reinnachlass sei der Wert des auf den Todesfall geschenkten geschlossenen Hofes hinzuzuschlagen. Eine Schenkung auf den Todesfall unterliege nicht dem § 785 ABGB. Der Wert des Hofes sei ein Nachlassaktivum. Auch Schenkungspflichtteile seien nur aus dem Nachlass zu berichtigen. Im Sinne des § 783 ABGB hätten aber sowohl der Beklagte als eingesetzter Erbe als auch allfällige Legatare zur vollständigen Entrichtung des Pflichtteils beizutragen. Der Pflichtteilsberechtigte müsse seine Forderung gegen den Nachlass und nach der Einantwortung gegen den Erben richten. Der auf den Todesfall Beschenkte sei in seiner Rechtsposition einem Legatar entsprechend zu behandeln. Der Beklagte sei nicht nur Erbe, sondern auch (im dargestellten Sinn) Legatar. Er hafte bis zur Höhe des Reinnachlasses und des Übernahmspreises mit seinem gesamten Vermögen auf Grund der unbedingten Erbserklärung. Der Beklagte gehöre als Enkel der Erblasserin zum Kreis der gesetzlichen Erben. Für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche sei der im Verlassenschaftsverfahren ermittelte Übernahmswert maßgeblich. Die Zuwendungen an den Kläger zu Lebzeiten der Erblasserin seien keine auf den Pflichtteil anrechenbare Vorempfänge. Es stehe der Wille der Erblasserin nicht fest, die behaupteten Mieteinnahmen aus der Vermietung des "Zuhäusls", die Überlassung der Vorteile aus der Jagd und die Bewirtschaftung des Hofes ohne Zahlung eines Pachtzinses als Schenkung zu qualifizieren. Der Kläger habe laufende Kosten und außerordentliche Aufwendungen zu tragen gehabt. Für die Berechnung des Pflichteils sei die Summe aus dem Reinnachlass von 1.853,32 S, dem Übernahmswert von 1,5 Mio S und den Werten der an die Schwestern des Klägers geschenkten Liegenschaften von 3,660.000 S und 3,150.000 S auszugehen. Davon stehe dem pflichtteilsberechtigten Kläger 1/6 zu.

Hinsichtlich eines Teilbetrages von 116.544,44 S sei das Verfahren noch ergänzungsbedürftig. Zur Klagebehauptung über die Schenkung eines Bargeldbetrages an die Tochter der Erblasserin in der Höhe von 1 Mio S sowie zum Wert des unentgeltlichen lebenslänglichen Wohnrechts der Tante des Beklagten fehlten Feststellungen des Erstgerichtes.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen das Teilurteil mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei.

Mit seiner außerordentlichen Revision beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, dass das zugesprochene Teilbegehren von 1,385.308,88 S (100.674,31 EUR) abgewiesen werde, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.

1. Die Passivlegitimation des Beklagten ist gegeben. Wenn der Schenkungsvertrag als Vermächtnis zu behandeln ist, haftet der Beklagte wegen seiner Eigenschaft als eingeantworteter Erbe, der die Legate (hier die an ihn erfolgte Schenkung auf den Todesfall) zu kürzen hat bzw das schon ausgefolgte Legat im Interesse des Pflichtteilsberechtigten zurückzufordern hat (SZ 69/71). Diese Verpflichtung des Erben gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall (9 Ob 98/01d). Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch gegenüber dem Legatar, sondern muss sich an den Erben halten (SZ 69/108 mwN). Wenn der Schenkungsvertrag auf den Todesfall aber eine Schenkung im Sinne des § 785 ABGB sein sollte, haftet der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschenknehmer.

2. Zur Verfristung des Pflichtteilsanspruch nach § 785 Abs 3 ABGB:

Der in Notariatsaktsform geschlossene Schenkungsvertrag vom 15. 3. 1994 ist ein Vertrag im Sinne des § 956 zweiter Satz ABGB. Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, dass auf einen solchen Schenkungsvertrag § 785 ABGB anzuwenden sei, also auch die Bestimmung über die Zweijahresfrist des Abs 3, und beruft sich dazu auf die Entscheidung 1 Ob 198/71 = SZ 44/137. Dort wurde die Auffassung vertreten, dass die Schenkung auf den Todesfall schon mit dem Abschluss des formgerechten Schenkungsvertrages "gemacht werde" (in diesem Sinne: RS0012910) und dass ab diesem Zeitpunkt die Zweijahresfrist des § 785 Abs 2 ABGB alt (nunmehr § 785 Abs 3 zweiter Satz ABGB) zu laufen beginne. Schenkungen auf den Todesfall im Sinne des zweiten Falls des § 956 ABGB seien als "unter Lebenden gemacht" und bei der Pflichtteilsberechnung nach § 785 Abs 1 ABGB hineinzurechnen.

Die Unanfechtbarkeit nach Ablauf von zwei Jahren gilt nur für nicht pflichtteilsberechtigte Geschenknehmer. Der Beklagte war als Enkelkind weder zum Zeitpunkt der Schenkung auf den Todesfall noch zum Todeszeitpunkt pflichtteilsberechtigt, kann sich grundsätzlich also auf die Verfristung des § 785 Abs 3 ABGB berufen (dazu Welser in Rummel ABGB3 Rz 17 zu § 785; JBl 1991, 312; NZ 1989, 42). Der Oberste Gerichtshof hat allerdings die bereits vor der Entscheidung SZ 44/137 vertretene Auffassung über die Anwendbarkeit des § 785 ABGB auf Schenkungen auf den Todesfall (GlU 13.062; EFSlg 11.661; 15.553) schon mit der Entscheidung 7 Ob 615/80 = NZ 1981, 36 = JBl 1981, 593 im Anschluss an Welser (Neue Rechenaufgaben vom Gesetzgeber, NZ 1978, 161 [165 f]) revidiert und qualifiziert in seiner ständigen jüngeren, einheitlichen Judikatur Schenkungsverträge auf den Todesfall (mit den Voraussetzungen des § 956 zweiter Satz ABGB) nicht als Schenkungen im Sinne des § 785 ABGB, weshalb ihr Wert bei der Berechnung des Pflichtteils auch dann zu berücksichtigen ist, wenn die Schenkungen länger als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden. Dafür spreche die Verfügungsmöglichkeit des Geschenkgebers bis zu seinem Tod und die notwendige teleologische Reduktion des § 785 Abs 1 ABGB. Der Erblasser könnte andernfalls mit Schenkungsverträgen auf den Todesfall Pflichtteilsansprüche bezüglich seines ganzen Vermögens völlig vereiteln. Schenkungen auf den Todesfall seien wie Vermächtnisse zu behandeln (SZ 69/108 mit ausführlicher Darstellung der Lehre und Hinweisen auf die Vorjudikatur; JBl 1981, 593; SZ 59/9 uva). Das auf den Todesfall Geschenkte sei zum Todeszeitpunkt noch Vermögen des Geschenkgebers. Sein Wert sei in das Inventar aufzunehmen (RS0007843, zuletzt 6 Ob 99/99y und 7 Ob 56/00m). Diese oberstgerichtliche Rechtsprechung ist nunmehr völlig einheitlich (SZ 68/201; SZ 70/107; 7 Ob 135/99z ua), die gegenteilige ältere Judikatur überholt. Der Beklagte kann sich auf eine Verfristung nach § 785 Abs 3 ABGB nicht berufen.

3. Zur Bewertung der den Schwestern des Klägers geschenkten Grundstücke:

Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, dass die ehemals zum Gutsbestand des geschlossenen Hofes gehörigen, seinen Schwestern geschenkten Grundstücke nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach höferechtlichen Grundsätzen zu bewerten seien, dass also ein niedrigerer Übernahmspreis maßgeblich sei. Wohl kann im Pflichtteilsprozess (§ 951 iVm § 785 ABGB) in analoger Anwendung der höferechtlichen oder anerbenrechtlichen Grundsätze anstelle des Verkehrswerts des schon zu Lebzeiten in Vorwegnahme der Erbfolge übergebenen Hofes ein niedrigerer, den Hofübernehmer begünstigender Preis festgesetzt werden (SZ 44/30; SZ 71/112 uva). Voraussetzung hiefür ist aber die hypothetische Qualifikation des übergebenen Gutes als Erbhof (6 Ob 225/99b; 6 Ob 92/01z). Davon kann hier bei den aus dem Erbhof herausgelösten, den Schwestern des Klägers geschenkten Baugrundstücken aber keine Rede sein. Die Beschenkten hatten keinen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Fortführung gesichert werden sollte, geschenkt erhalten. Für die Pflichtteilsberechnung ist von den festgestellten Verkehrswerten auszugehen.

4. Zur Anrechnungspflicht des Klägers wegen eigener Vorempfänge:

Der Revisionswerber strebt eine Berücksichtigung des Umstands an, dass der Kläger den Hof von 1989 bis 1997 ohne Zahlung eines Pachtzinses und auch die Jagdrechte der Erblasserin unentgeltlich nutzen habe können. Die angestrebte Qualifikation einer schlüssigen Schenkung ist vom festgestellten Sachverhalt her nicht gedeckt. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.

5. Zur mangelnden Spruchreife wegen möglicher Pflichtteilsansprüche der Schwestern des Klägers:

Der Revisionswerber vermag eine Verkürzung der Pflichtteilsansprüche der Schwestern des Klägers nicht konkret aufzuzeigen. Eine solche ist nach den Feststellungen über die Werte der Vorempfänge und selbst bei Feststellung der noch offenen weiteren Vorempfänge (Bargeldzuwendung von 1 Mio S und Bewertung des lebenslänglichen Wohnrechts der Tante des Beklagten) geradezu ausgeschlossen, haben doch beide Schwestern Grundstücke mit einem Wert von jeweils mehr als 3 Mio S geschenkt erhalten, sodass eine Verkürzung ihrer Pflichtteilsrechte einen fiktiven Nachlass von mehr als 18 Mio S zur Voraussetzung hätte. Dass die Bauplätze nach dem Verkehrswert und nicht nach höferechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten waren, wurde schon ausgeführt.

6. Zur Berücksichtigung des lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnrechts der Schwester des Klägers und Tante des Beklagten bei der Ermittlung des Werts des Hofes „E*****“:

Der Revisionswerber vertritt die grundsätzlich richtige Ansicht, dass das festgestellte Wohnrecht seiner Tante den Wert des übergebenen Hofes mindern muss, wie dies etwa auch bei einem gesetzlichen Vorausvermächtnis der Ehewohnung nach § 758 ABGB der Fall wäre (6 Ob 151/99w). Ob das Wohnrecht bei der Ermittlung des Übernahmswertes nach § 21 Tiroler HöfeG im Verlassenschaftsverfahren ausreichend berücksichtigt wurde, kann im Pflichtteilsprozess nicht releviert und nachgeprüft werden. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung des Verlassenschaftsgerichtes geht über das Verlassenschaftsverfahren hinaus und bindet die Parteien (SZ 55/150). Der Pflichtteilsberechnung ist gemäß § 26 Abs 3 Tiroler HöfeG der Übernahmswert des Hofes zu Grunde zu legen. Ein vor der Entscheidung des Verlassenschaftsgerichtes eingeleiteter Pflichtteilsprozess wäre zu unterbrechen gewesen (SZ 40/98). Die Schenkung auf den Todesfall ist der Bestimmung des Hofübernehmers durch letztwillige Verfügung des Alleineigentümers des geschlossenen Hofes im Sinne des § 26 Abs 2 Z 1 Tiroler HöfeG gleichzuhalten. Der bestimmte Übernehmer muss zum Kreis der unter die gesetzlichen Erben fallenden Personen gehören. Das trifft auf den Beklagten als Enkel der Geschenkgeberin zu. Es kommt nicht auf die konkrete Berufung als gesetzlicher Erbe (der Enkel wäre wegen des Vorhandenseins von Kindern der Erblasserin nicht nach dem Gesetz zum Erben berufen gewesen), sondern auf den Kreis der nach dem ABGB als gesetzliche Erben abstrakt angeführten Personen an, zu denen alle Deszendenten gehören (NZ 1980, 158). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit dem höferechtlichen Grundsatz, dass der Hof von einem Familienmitglied erhalten und fortgeführt werden soll.

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