Rechtssatz
Schenkungen auf den Todesfall sind der Ausmessung des Pflichtteiles zugrundezulegen (JBl 1981,593); Vermögenswerte, die Gegenstand einer Schenkung auf den Todesfall waren, sind daher jedenfalls in das Verlassenschaftsinventar aufzunehmen.
1 Ob 726/85 | OGH | 15.01.1986 |
Veröff: SZ 59/9 = NZ 1986,210 (Czermak) |
1 Ob 586/92 | OGH | 25.08.1992 |
Auch; Beisatz: Auf den Todesfall geschenkte Vermögenswerte sind in das Inventar als Aktivum aufzunehmen und als Schuld an den Beschenkten im Inventar als gleichwertiges Passivum auszuweisen. (T1); Veröff: SZ 65/113 |
6 Ob 37/02p | OGH | 18.04.2002 |
nur: Vermögenswerte, die Gegenstand einer Schenkung auf den Todesfall waren, sind daher jedenfalls in das Verlassenschaftsinventar aufzunehmen. (T2) |
10 Ob 58/08i | OGH | 21.04.2009 |
Auch; Beisatz: Eine auf den Todesfall geschenkte Sache, die sich bis zu diesem Zeitpunkt im Besitz des Erblassers befunden hat, ist jedenfalls in das Nachlassinventar aufzunehmen. (T3) |
5 Ob 245/10f | OGH | 07.07.2011 |
Vgl aber; Beisatz: Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall fällt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtvermögen nicht (zum Zweck der Pflichtteilsermittlung zunächst noch) in den Nachlass des Verstorbenen, sondern nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil am Gesamtvermögen in dessen Nachlass. (T4); Veröff: SZ 2011/88 |
2 Ob 107/23h | OGH | 19.09.2023 |
vgl aber; Beisatz: Auf Grundlage der durch das ErbRÄG 2015 eingeführten „Vertragslösung“ führt das Bestehen einer einen Erbhof betreffenden Schenkung auf den Todesfall nicht zur Anwendung des AnerbenG im Verlassenschaftsverfahren selbst. (T5)<br/>Anm: Vgl RS0134514. |
Dokumentnummer
JJR_19860115_OGH0002_0010OB00726_8500000_002
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