OGH 3Ob185/02f

OGH3Ob185/02f28.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 3. Juni 1999 verstorbenen Leopold P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Testamentserben Mag. Norbert P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 2. Mai 2002, GZ 25 R 58/02k bis 61/02d, 88/02x-93, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht bewilligte, folgend der Entscheidung 1 Ob 586/92 = SZ 65/113 über Antrag der Noterbin - der Schwester des testamentarischen Alleinerben - die Nachlass-Separation von Liegenschaften des Erblassers, die dem Alleinerben vertraglich durch Schenkung auf den Todesfall zukommen.

Rechtliche Beurteilung

Nach stRsp (SZ 59/9 = NZ 1986, 210 [Czermak]; SZ 65/113 mwN u.a., zuletzt 6 Ob 37/02p = ecolex 2002, 505; RIS-Justiz RS0007843) sind Schenkungen auf den Todesfall der Ausmessung des Pflichtteils zugrundezulegen und Vermögenswerte, die Gegenstand einer derartigen Schenkung waren, jedenfalls in das Inventar aufzunehmen. Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung 4 Ob 2029/96b = SZ 69/108 = NZ 1997, 85 = EFSlg 81.344 ausführlich mit den der neueren Rsp zur Zugehörigkeit auf den Todesfall geschenkter Vermögenswerte zur Verlassenschaft kritisch gegenüber stehenden Lehrmeinungen - die auch der Rechtsmittelwerber zum Teil wiedergibt - auseinander gesetzt und an der bisherigen Rsp festgehalten. Die stRsp wurde auch mit den Entscheidungen 6 Ob 99/99y, 7 Ob 56/00m = RPflA 2000, 149/8717 und 6 Ob 37/02p fortgeführt.

Dass auch dem Erben auf den Todesfall geschenkte Liegenschaften in die Nachlass-Separation (§ 812 ABGB) einbezogen werden können (so SZ 65/113), wurde durch die Entscheidung 1 Ob 9/99a = RPflA 1999, 65/8640 bekräftigt, weshalb entgegen den Rechtsmittelausführungen nicht gesagt werden kann, die Entscheidung SZ 65/113 sei vereinzelt geblieben. Auch eine sonstige, die Zulässigkeit seines Rechtsmittels begründende erhebliche Rechtsfrage vermag der Revisionsrekurswerber nicht aufzeigen.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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