OGH 2Ob107/23h (RS0134514)

OGH2Ob107/23h19.9.2023

Rechtssatz

Auf Grundlage der durch das ErbRÄG 2015 eingeführten „Vertragslösung“ führt das Bestehen einer einen Erbhof betreffenden Schenkung auf den Todesfall nicht zur Anwendung des AnerbenG im Verlassenschaftsverfahren selbst.

Vermächtnis

 

Normen

AnerbenG §9
ABGB idF ErbRÄG 2015 §603

2 Ob 107/23hOGH19.09.2023

Hier offenlassend, ob die Anwendung der anerbenrechtlichen Vorschriften im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens überdies daran scheitern muss, dass der Sohn nicht als „Miterbe“ iSd § 9 Abs 1 AnerbenG angesehen werden kann. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20230919_OGH0002_0020OB00107_23H0000_000

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