OGH 6Ob765/78 (RS0013376)

OGH6Ob765/7814.2.1979

Rechtssatz

Auch eine rechtsgeschäftlich eingegangene Bindung zur Gemeinschaft ist aus wichtigen Gründen vorzeitig ( also vor Zweckerfüllung ) auflösbar. Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Lösung einer eingegangenen Bindung zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft könnte darin gelegen sein, dass beharrlich alle aus dem Miteigentum fließenden Rechte verweigert würden.

Normen

ABGB §831

6 Ob 765/78OGH14.02.1979

Veröff: EvBl 1979/126 S 390

7 Ob 595/80OGH12.06.1980

nur: Auch eine rechtsgeschäftlich eingegangene Bindung zur Gemeinschaft ist aus wichtigen Gründen vorzeitig ( also vor Zweckerfüllung ) auflösbar. (T1)

7 Ob 632/80OGH28.08.1980

nur T1

5 Ob 574/81OGH12.05.1981

nur T1; Beisatz: Insbesondere wenn eine gedeihliches Zusammenleben der Miteigentümer nicht mehr gegeben ist; zur Erhebung der<br/>Teilungsklage ist in einem solchen Fall aber nur derjenige berechtigt, der für das Auftreten der Misshelligkeiten nicht allein oder doch überwiegend verantwortlich ist. Es kommt dabei nicht allein darauf an, wessen Übergriffe nach Anzahl und Umfang überwiegen,<br/>sondern auch wer durch Verhalten die ernstlichen Differenzen und Auseinandersetzungen einleitete sowie die Grundsätze und Erfordernisse eines gedeihlichen Zusammenlebens besonders schwer verletzte. (T2)

7 Ob 513/83OGH28.03.1983

Auch; nur T1

4 Ob 2086/96kOGH30.04.1996

nur T1; Beisatz: Insbesondere wenn ihre weitere Erfüllung unmöglich oder unzumutbar wird. (T3)

1 Ob 521/96OGH26.07.1996

Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/169

4 Ob 199/04zOGH09.11.2004

Ähnlich; Beisatz: Als wichtiger Grund für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses kommen insbesondere Vertragsverletzungen in Frage, wobei zur außerordentlichen Kündigung nicht berechtigt ist, wer für die Vertragsverletzungen allein oder doch überwiegend verantwortlich ist. (T4)

7 Ob 72/08aOGH27.08.2008

Beisatz: Auch die wirtschaftliche Zwangslage des die Teilung anstrebenden Miteigentümers kann einen wichtigen Grund darstellen, der eine Interessenabwägung erfordert. (T5)

5 Ob 62/16bOGH11.07.2016

Auch

5 Ob 99/20zOGH21.07.2020
5 Ob 87/20kOGH07.12.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19790214_OGH0002_0060OB00765_7800000_004

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