OGH 1Ob150/72 (RS0004316)

OGH1Ob150/722.2.2023

Rechtssatz

Die Verteilung des Erlöses unter die Miteigentümer findet nicht nach der EO, sondern nach dem Außerstreitverfahren statt. Gelingt es dem Richter nicht, ein Einverständnis der Miteigentümer zu erzielen, so ist damit seine Mitwirkung bei der Verteilung beendet, den Beteiligten steht nunmehr der Rechtsweg offen. Mit der Durchführung der Versteigerung ist eigentlich die Tätigkeit des Exekutionsgerichtes beendet, nur aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, dass die Verteilung vom Exekutionsgericht vorgenommen wird.

Normen

EO §352
EO §352c

1 Ob 150/72OGH20.09.1972

Veröff: EvBl 1973/116 S 266

1 Ob 574/79OGH18.04.1979

Vgl auch<br/>Veröff: SZ 52/61

3 Ob 150/79OGH16.01.1980

Beisatz: Die Tatsache allein, dass sich die Verpflichtete weigerte, der Ausfolgung eines Teiles der Versteigerungserlöses an die betreibende Partei zuzustimmen, zwingt die Ausfolgungswerberin, ihren Anspruch gegen die Verpflichtete im Prozessweg geltend zu machen. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1980/126 S 401

3 Ob 25/99vOGH22.03.2000

Auch

3 Ob 196/03zOGH22.10.2003

Vgl; Beisatz: Nach § 352c erster Satz EO idF EO-Nov 2000 ist das Meistbot nach dem Einvernehmen der Parteien aufzuteilen. Es ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Miteigentümer der versteigerten Liegenschaft Anspruch auf einen seinem Anteil entsprechenden Teil des Meistbots hat. (T2)<br/>Veröff: SZ 2003/135

3 Ob 63/06wOGH30.05.2006

Vgl; Beis wie T2

7 Ob 72/08aOGH27.08.2008

Vgl; Beis wie T2

3 Ob 186/08mOGH03.10.2008

Vgl; Beis wie T2

3 Ob 220/19bOGH17.12.2019

Vgl; Beis wie T2

3 Ob 123/22tOGH08.09.2022

Beis wie T2

3 Ob 231/22zOGH02.02.2023

Vgl; Beis nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19720920_OGH0002_0010OB00150_7200000_001