OGH 5Ob270/66 (RS0106041)

OGH5Ob270/6629.9.1966

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners hinsichtlich des Massevermögens.

Normen

KO §81

5 Ob 270/66OGH29.09.1966

Veröff: SZ 39/157 = EvBl 1967/259 S 332 = MietSlg 18.819 (25)

6 Ob 200/69OGH17.09.1969

Veröff: SZ 42/130 = EvBl 1970/99 S 156

3 Ob 97/73OGH22.05.1973

Veröff: SZ 46/52

3 Ob 29/79OGH21.03.1979

Beisatz: Er ist zur Ergreifung von Rechtsmitteln berufen. (T1) <br/>Veröff: JBl 1980,159

3 Ob 522/88OGH18.05.1988

Veröff: SZ 61/128 = RZ 1988/53 S 223 = RdW 1988,394

7 Ob 7/89OGH09.03.1989

Veröff: VersRdSch 1990,28

6 Ob 15/89OGH12.10.1989

Veröff: WBl 1990,54

15 Os 42/92OGH26.11.1992
9 ObS 1/93OGH10.02.1993

Auch; Beisatz: Hier: Bei der Fortführung des Unternehmens des Schuldners, der Erfüllung der von diesem abgeschlossenen Geschäfte, dem Abschluss neuer Rechtsgeschäfte und ähnlichem. (T2) <br/>Veröff: WBl 1993,192

8 Ob 10/93OGH11.10.1995

Auch

3 Ob 8/96OGH24.01.1996
5 Ob 169/98hOGH07.07.1998

Vgl auch

8 Ob 277/00vOGH21.12.2000

Veröff: SZ 73/210

7 Ob 137/02aOGH25.09.2002

Auch

5 Ob 65/04aOGH25.05.2004

Beisatz: Hier: Ein endgültiges Ausscheiden einer Liegenschaft aus der Konkursmasse setzt nicht nur das rechtzeitige Ansuchen, sondern auch die Rechtskraft der Bewilligung der Eigentumseinverleibung für den Erwerber voraus. Mangels Rechtskraft der Eintragungsbewilligung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung war daher die Liegenschaft noch nicht (endgültig) aus der Konkursmasse gefallen. Ab Konkurseröffnung ist der Masseverwalter im Hinblick auf seine in § 81 KO normierten Pflichten zur Erhebung des Rekurses (und nicht nur zur Erhebung einer Löschungsklage) gegen eine grundbücherliche Eintragung auf einer noch zur Konkursmasse gehörenden Liegenschaft legitimiert. (T3)

8 Ob 8/07wOGH22.02.2007

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zum Umlageverfahren nach der GenKonkV. (T4)

7 Ob 72/08aOGH27.08.2008

Beisatz: Im Fall des Konkurses des Teilhabers einer Eigentumsgemeinschaft ist der Teilungsanspruch daher vom Masseverwalter geltend zu machen. (T5)

13 Bkd 8/08OGH20.04.2009

Auch; Beisatz: Der Masseverwalter ist im Konkursverfahren nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten, sondern das zur Vertretung der Konkursmasse berufene Organ und hinsichtlich des Konkursvermögens gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners, dem die Wahrung der Interessen des Gemeinschuldners obliegt. (T6)

3 Ob 84/09pOGH22.07.2009

Auch; Beisatz: Ungeachtet der Konkurseröffnung bleibt die Masse ein Vermögen des Gemeinschuldners. (T7)<br/>Beisatz: Gibt es aber einen solchen nicht, kann es logischerweise auch keine Konkursmasse geben. Der bestellte Masseverwalter ist zwar Vertreter des Gemeinschuldners, kann aber naturgemäß nur einen existierenden vertreten. Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Schaffung eines Rechtssubjekts durch Konkurseröffnung. (T8)

7 Ob 172/11mOGH09.11.2011

Veröff: SZ 2011/134

4 Ob 99/11dOGH22.11.2011

Auch

2 Ob 105/11xOGH10.11.2011

Auch

7 Ob 96/13pOGH19.06.2013

Beisatz: Er ist zwar im Interesse aller Gläubiger, aber immer nur als Vertreter und Organ (Amtsorgan) der Insolvenzmasse tätig, sodass er nur Ansprüche der Masse geltend machen kann. (T9)

4 Ob 138/16xOGH12.07.2016

Beisatz: Abtretung. (T10)

10 ObS 95/17vOGH20.12.2017

Beisatz: Nur hinsichtlich des Massevermögens. (T11)

3 Ob 51/20aOGH07.05.2020

Dokumentnummer

JJR_19660929_OGH0002_0050OB00270_6600000_003

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