Normen
AußStrG §235
EheG §81 ff
KO §1 Abs2
6 Ob 315/99p | OGH | 30.08.2000 |
7 Ob 322/01f | OGH | 27.02.2002 |
nur: Der Masseverwalter ist nicht befugt, einen Aufteilungsanspruch des Gemeinschuldners geltend zu machen, wenn der Aufteilungsanspruch erst nach Konkurseröffnung entstanden ist. (T1) |
2 Ob 184/03b | OGH | 12.09.2003 |
Beisatz: Der Aufteilungsanspruch entsteht erst durch die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung. (T2); Beisatz: Umgekehrt muss der nicht im Konkurs verfangene geschiedene Ehegatte seinen Aufteilungsanspruch gegen seinen geschiedenen Ehegatten richten, auch wenn über dessen Vermögen schon vor dem Antrag das Konkurs-(Schuldenregulierungs-)verfahren eröffnet worden war. (T3) |
7 Ob 72/08a | OGH | 27.08.2008 |
Auch; Beis wie T2 |
1 Ob 157/23d | OGH | 08.04.2024 |
gegenteilig; Beisatz: Der insolvente Ehegatte kann einen nach Insolvenzeröffnung entstandenen Aufteilungsanspruch wirksam geltend machen und das Aufteilungsverfahren einleiten, weil der Anspruch vor gerichtlicher Geltendmachung noch nicht der Exekution unterworfen ist und daher nicht die Insolvenzmasse betrifft. (T4)<br/>Beisatz: Da der Aufteilungsanspruch mit gerichtlicher Geltendmachung übertragbar und verpfändbar wurde, ist er ab diesem Zeitpunkt ein „der Exekution unterworfenes Vermögen“ iSd § 2 Abs 2 IO. (T5)<br/>Beisatz: Nach wirksamer Antragstellung gemäß §§ 81 ff EheG durch den Insolvenzschuldner ist diesem – wie auch im Fall der Insolvenzeröffnung nach Antragstellung – die Befugnis zur weiteren Verfahrensführung entzogen. Das Verfahren kann nur vom Insolvenzverwalter fortgeführt werden. (T6)<br/>Anm: Vgl RS0134902 sowie RS0134903, auch zum allfälligen (Nicht)Eintritt des Insolvenzverwalters. |
Dokumentnummer
JJR_20000830_OGH0002_0060OB00315_99P0000_001
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