Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat den auf das Verbot nachteiliger Verfügungen über die Ehewohnung gerichteten Sicherungsantrag der Frau im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur abgewiesen.
Nach Lehre und Rechtsprechung fehlt die Anspruchsvoraussetzung des dringenden Wohnbedürfnisses, wenn eine ausreichende Ersatzwohnung zur Verfügung steht (SZ 54/37 uva; Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 3 zu § 97 mwN). § 97 ABGB schützt den auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten vor Willkürakten des anderen Ehegatten (SZ 54/145; SZ 60/97 uva). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen beabsichtigt der Mann keineswegs willkürlich die Aufgabe der Ehewohnung, sondern nimmt dies aus den berechtigten Gründen einer Unternehmenssanierung in Aussicht. Die Ehewohnung befindet sich auf einer Liegenschaft eines Unternehmens des Mannes, das sich - zumindest nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens - in ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Die Hausbank hat zur Verbesserung der Finanzsituation eine Verwertung der vom Unternehmen nicht benötigten Liegenschaften gefordert. Auch wenn sie eine Fälligstellung der Verbindlichkeiten von 80 Mio S noch nicht androhte und daher keine unmittelbare Konkursgefahr gegeben ist, stellt der geplante Verkauf, gegen den sich die Antragstellerin wendet, keinen Willkürakt des Mannes dar, sondern ist wirtschaftlich begründet. Dies rechtfertigt jedenfalls eine Interessenabwägung (Schwimann aaO Rz 5 mwN). Nach dieser ist die angebotene Ersatzwohnung als ausreichend zu qualifizieren, weil sie erkennbar den angemessenen Wohnbedarf der Frau nicht unterschreitet. Eine Gleichwertigkeit der Wohnungen in tatsächlicher Hinsicht (die Ehewohnung hat mehr als 400 m2 Wohnfläche, die Ersatzwohnung nur rund 150 m2) ist nicht erforderlich. Die Rechtsprechung verlangt nur eine Gleichwertigkeit in rechtlicher Hinsicht (SZ 54/37; Schwimann aaO; vgl auch 7 Ob 2061/96f).
Im Revisionsrekurs werden keine erheblichen Umstände aufgezeigt, dass die Ersatzwohnung unzumutbar oder hinsichtlich des Rechtsschutzes nicht gleichwertig wäre (Wohnungsgeber ist in beiden Fällen das vom Antragsgegner beherrschte Unternehmen). Auf die Frage des Erlöschens des Anspruchs nach § 97 ABGB mit Rechtskraft der Scheidung ist nicht mehr einzugehen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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