OGH 1Ob726/85; 4Ob2029/96b; 5Ob161/99h; 7Ob264/00z; 5Ob114/02d; 1Ob133/02v; 3Ob9/08g; 7Ob72/08a; 7Ob261/08w; 2Ob208/09s; 9Ob83/10m; 5Ob39/14t; 2Ob231/15g; 5Ob122/20g; 2Ob59/23z (RS0019129)

OGH1Ob726/85; 4Ob2029/96b; 5Ob161/99h; 7Ob264/00z; 5Ob114/02d; 1Ob133/02v; 3Ob9/08g; 7Ob72/08a; 7Ob261/08w; 2Ob208/09s; 9Ob83/10m; 5Ob39/14t; 2Ob231/15g; 5Ob122/20g; 2Ob59/23z16.5.2023

Rechtssatz

Die Schenkung auf den Todesfall ist eine unbedingte, mit dem Tode des Erblassers (Geschenkgebers) als Anfangstermin terminisierte Schenkung, die erst aus dem Nachlass erfüllt werden soll. Der Geschenkgeber bleibt in aller Regel bis zum Todesfall im Genuss der geschenkten Sache.

Normen

ABGB §603 idF ErbRÄG 2015
ABGB §956 Satz2

1 Ob 726/85OGH15.01.1986

Veröff: SZ 59/9 = NZ 1986,210

4 Ob 2029/96bOGH30.04.1996

Auch; Veröff: SZ 69/108

5 Ob 161/99hOGH15.06.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsnatur der Schenkung auf den Todesfall hat aus grundverkehrsrechtlicher Sicht als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu gelten. (T1)

7 Ob 264/00zOGH23.01.2001

Beisatz: Die Schenkung geht mit dem Tod des Schenkers nicht von selbst in das Eigentum des Beschenkten über, auch wenn dieser einen Eigentumserwerbstitel in Händen hat. (T2)

5 Ob 114/02dOGH28.05.2002

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hat der Schenker auf den Todesfall entgegen der Schenkungsvereinbarung dinglich verfügt, kann der verkürzte Beschenkte in der Regel nur von den Erben Schadenersatz verlangen, wenn ihm nicht Ansprüche wegen der Beeinträchtigung fremden Forderungsrechts zustehen (NZ 1985, 69). (T3)

1 Ob 133/02vOGH25.10.2002

Auch; Beisatz: Das hier streitverfangene Sparbuch wurde somit zwar "unter Lebenden" geschenkt, diese Schenkung ist aber erst mit dem Tod der Geschenkgeberin wirksam geworden, und deshalb ist auch der Erwerb dieses Vermögensteils "von Todes wegen" erfolgt. Daher schadet es auch nicht, dass die Schenkung auf den Todesfall aus grundverkehrsrechtlicher Sicht - zu Recht - als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu gelten hat. (T4)

3 Ob 9/08gOGH08.05.2008

Auch

7 Ob 72/08aOGH27.08.2008
7 Ob 261/08wOGH27.11.2008

Auch; Beis wie T2

2 Ob 208/09sOGH06.05.2010

nur: Die Schenkung auf den Todesfall ist eine unbedingte, mit dem Tode des Erblassers (Geschenkgebers) als Anfangstermin terminisierte Schenkung, die erst aus dem Nachlass erfüllt werden soll. (T5)

9 Ob 83/10mOGH25.10.2011

Vgl

5 Ob 39/14tOGH04.09.2014

Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/75

2 Ob 231/15gOGH27.10.2016

Auch; nur T5

5 Ob 122/20gOGH30.09.2020

nur T5

2 Ob 59/23zOGH16.05.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19860115_OGH0002_0010OB00726_8500000_003