Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit Notariatsakt vom 30. 12. 1991 schenkte Maria H***** dem antragstellenden Verein auf ihren Todesfall die Liegenschaft ***** mit dem Haus W*****. Dieser Schenkungsvertrag enthält einen Widerrufsverzicht der Geschenkgeberin und eine Aufsandungserklärung zugunsten der Geschenknehmerin.
Bei Abschluß des Schenkungsvertrages war der antragstellende Verein durch dessen Präsidenten und Kassier vertreten. Dazu heißt es in der Präambel des Notariatsaktes:
"Vor mir haben heute ... 1.) Frau Maria H***** ... als
Geschenkgeberin einerseits und 2.) für den Verein ..., vertreten
durch a) dessen Präsidenten Herrn ...., b) dessen Kassier Pater ...
als Vertreter der Geschenknehmerin andererseits verabredet und
geschlossen ... ." Der Präsident des Vereins hatte sich, wie
ebenfalls im Notariatsakt beurkundet wurde, durch seinen
Dienstausweis der Universität ..., der Kassier des Vereins durch
seinen Personalausweis ... ausgewiesen.
Nach dem Tod der Maria H***** beantragte der Verein unter Vorlage des Notariatsaktes vom 30. 12. 1991, der Sterbeurkunde der Maria H*****, von zwei Amtsbestätigungen über die satzungsmäßige Vertretung des Vereins am 30. 12. 1991 und zum 8. 4. 1998 (den zufolge der Verein bei Abschluß des Schenkungsvertrages satzungsgemäß vertreten war) sowie einer notariell beglaubigten Erklärung des Vereinsvorstandes vom 9. 3. 1998 über die Inländereigenschaft des Vereins die Einverleibung seines Eigentumsrechtes an der geschenkten Liegenschaft. Die letztgenannte Erklärung hat folgenden Wortlaut:
"Wir erklären hiemit als zeichnungsberechtigte Vorstandsmitglieder des Vereins ..., daß an dem Verein als Mitglieder überwiegend Inländer beteiligt sind.
Der Verein verfügt über 10 Mitglieder, von welchen 6 Mitglieder österreichische Staatsbürger und 3 Mitglieder Staatsbürger weiterer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind."
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Einverleibung. Das mit einem Rekurs des Adoptivsohns und Erben der Maria H***** befaßte Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Die Ausführungen der Rekurswerberin, aus der eidesstättigen Erklärung des Vereins ***** F***** vom 9. 3. 1998 gehe nicht hervor, ob dem genannten Verein als stimmberechtigte Mitglieder überwiegend Ausländer angehören oder nicht, gingen ins Leere, da gemäß § 1 Abs 1 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes, LGBl 11/1998, nur der Erwerb des Eigentumes unter Lebenden zur Gültigkeit der behördlichen Genehmigung bedarf. Die antragstellende Partei habe die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes auf Grund eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall in Form eines Notariatsaktes begehrt. Da der Eigentumserwerb des beschenkten Vereines den Tod des Vertragspartners (Schenkenden) jedenfalls voraussetze, könne von einem Erwerb des Eigentums unter Lebenden nicht gesprochen werden. Da das Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz LGBl 11/1998 in diesem Punkte des § 1 Abs 1 mit § 1 Abs 1 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes LBGl 33/1967 ident sei, könne die Entscheidung RPflSlgG 1525, welche zum Zeitpunkt der Geltung des zuletzt genannten Gesetzes erging, weiterhin Anwendung finden.
Es sei daher nicht erforderlich darauf einzugehen, ob die Erklärung vom 9. 3. 1998 ausreichend im Sinne des § 5 Abs 3 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes 1998 ist.
Auch dem Einwand, der notarielle Schenkungsvertrag wäre ungültig, komme keine Berechtigung zu.
Es könne kein Zweifel daran bestehen, daß ein Verein nur durch seine organschaftlichen Vertreter handeln kann. Im Notariatsakt vom 30. 12. 1991 werde auf Seite 1 angeführt, daß der "Verein ***** F*****" durch seinen Präsidenten Dr. Herbert H***** und seinen Kassier Pater Stephan M***** vertreten wurden. Unter Punkt 3) des Notariatsaktes würden diese als "zeichnungsberechtigte Vertreter" des Vereins genannt. Die Vorlage von Vollmachten sei nicht erforderlich gewesen, da nicht rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter gehandelt hätten, sondern organschaftliche. Das ergebe sich auch daraus, daß auf Vollmachtsurkunden im Notariatsakt nicht bezug genommen wird. Daß Präsident Dr. Herbert H***** und Kassier Pater Stephan M***** am 30. 12. 1991 vertretungsbefugt waren, gehe aus der Amtsbestätigung der Bezirkshauptmannschaft K***** vom 13. 5. 1998 hervor.
Es könne kein Zweifel daran bestehen, daß der geschenknehmende Verein bei Abschluß des Notariatsaktes vom 30. 12. 1991 ausreichend vertreten war. Die handelnden Personen seien als "zeichnungsberechtigte Vertreter" bezeichnet worden und diese Behauptung sei auch inhaltlich richtig.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß keine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
Im jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Rechtsmittelwerberin geltend, daß sich die vermeintliche Gültigkeit (gemeint ist offensichtlich die Unerheblichkeit) der Inländererklärung vom 9. 3. 1998 nur auf eine Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (also nicht auf eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes) stützen könne. Außerdem habe das Rekursgericht die formellen Anforderungen an einen gültigen Notariatsakt bezüglich der Behandlung statutarischer Vollmachten verkannt. Der Revisionsrekurs sei daher zulässig. Beantragt wurde, das Einverleibungsgesuch der Antragstellerin in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof zur Rechtsfrage, ob die Schenkung auf den Todesfall zu den nach § 1 Abs 1 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes 1998 (oder auch 1967) genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften zählt (was die Überprüfung der Inländererklärung vom 9. 3. 1998 notwendig machen könnte), noch nicht geäußert hat; das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.
Die Rechtsnatur der Schenkung auf den Todesfall ist umstritten (vgl zuletzt SZ 69/108 mwH; SZ 70/107). Was deren Behandlung aus grundverkehrsrechtlicher Sicht betrifft, hat sie jedoch nach herrschender Auffassung als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu gelten (vgl Sandholzer, Grundverkehr und Ausländergrunderwerb im Bundesländervergleich, 112 f; Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, 26 f, jeweils mwN). Im Grundverkehrsrecht ist nämlich im Gegensatz zum Zivilrecht nicht darauf abzustellen, ob das Rechtsgeschäft mit dem Tod des Versprechenden voll wirksam wird, sondern ob es bereits unter Lebenden rechtsgeschäftliche Wirkungen entfaltet. Das trifft auf die Schenkung auf den Todesfall zu, weil sie der Annahme bedarf und vom Geschenkgeber grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden kann (vgl Schneider aaO).
Der erkennende Senat teilt dieser Rechtsansicht. Sie wird am ehesten den Bemühungen gerecht, ein möglichst umgehungssicheres Instrument zur Regelung des Grundverkehrs zu schaffen. Dazu gehört auch, grundsätzlich schon das Verpflichtungsgeschäft der Genehmigungspflicht zu unterwerfen (vgl RPflSlgG 2436 ua; idS NZ 1992, 279/248; MietSlg 44/30 zu den Genehmigungspflichten nach dem StadtErnG). Das Wr AuslGEG macht hievon keine Ausnahme, auch wenn es - gleich anderen Grundverkehrsgesetzen - die Genehmigungspflicht für den "Erwerb" des Eigentums (und anderer Rechte) vorsieht. Andernfalls wäre eine Klarstellung erfolgt, daß erst und nur das Verbücherungsgesuch genehmigt werden muß. Statt dessen schreibt § 5 Abs 1 Wr AuslGEG (sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung) die Vorlage des (ohne Bindung an einen bestimmten Zeitrahmen beschaffbaren) Genehmigungsbescheides (jetzt allenfalls auch einer Negativbestätigung) vor.
Damit versagt die Begründung, mit der das Rekursgericht eine Befassung mit der (die Genehmigung erübrigende) Inländererklärung des antragstellenden Vereins ablehnte. Diese Erklärung vom 9. 3. 1998 entspricht den Anforderungen, wie sie § 5 Abs 3 idF des Wr AuslGEG 1967 als Verbücherungsvoraussetzung normierte, da damals nur anzugeben war, ob und in welchem Ausmaß Ausländer im Sinne der Punkte 1 oder 2 des § 2 an der juristischen Person oder an der Personengesellschaft beteiligt sind, genügt aber, wie der Rechtsmittelwerberin zuzugestehen ist, nicht der mit 4. 3. 1998 in Kraft getretenen Bestimmung des § 5 Abs 3 Wr AuslGEG 1998, weil der nach dem Vereinsstatut zur Vertretung nach außen Berufene jetzt Auskunft darüber zu geben hat, ob dem Verein als stimmberechtigte Mitglieder überwiegend Ausländer angehören bzw ob sich dessen Leitungsorgan überwiegend aus Ausländern zusammensetzt.
Dennoch ist in der fraglichen Inländererklärung des antragstellenden Vereins kein Grund für eine Abweisung des Grundbuchsgesuches zu finden.
Das am 4. 3. 1998 in Kraft getretene, dem Gesetz aus 1967 formell derogierenden Wr AuslGEG 1998 (§ 7) enthält keine Übergangsregelung. Er ist also § 5 ABGB anzuwenden, demzufolge Gesetze nicht zurückwirken und auf vorhergehende Handlungen sowie auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß haben. Das heißt nichts anderes, als daß die Genehmigungsvoraussetzungen für die zu verbüchernde Schenkung grundsätzlich nach der Rechtslage bei Vertragsabschluß, also nach dem Wr AuslGEG 1967 zu prüfen sind (vgl RIS-Justiz RS0061142; NZ 1992, 279/248; RPflSlgG 2354; MietSlg 44/30; SZ 69/241; 2 Ob 2352/96p). Gleiches hat für den Inhalt einer die Vorlage des Genehmigungsbescheides erübrigenden Inländererklärung zu gelten. Daran ändert auch nichts, daß die diesbezügliche Regelung in Vorschriften eingebettet ist, die sich mit der Verbücherung des Grunderwerbs, also mit formellem Recht befassen (§ 5 leg cit). Abweichend von § 5 ABGB sind Verfahrensgesetze, soweit der Gesetzgeber nichts anderes anordnete, zwar immer nach dem letzten Stand anzuwenden (SZ 69/241 mwN), doch sind Anforderungen an den Inhalt der in § 5 Abs 3 Wr AulsGEG vorgeschriebenen Erklärung (anders als die verfahrensrechtliche Vorschrift, daß das Grundbuchsgericht die Eintragungsbewilligung von der Vorlage bestimmter Urkunden abhängig machen muß) dem materiellen Recht zuzurechnen. Das bedeutet, daß der Inhalt der vom antragstellenden Verein beizubringenden Inländererklärung (nur) den inhaltlichen Anforderungen des § 5 Abs 3 Wr AuslGEG 1967 entsprechen mußte und nach dieser Maßgabe, wie bereits erwähnt, nicht zu beanstanden ist.
Einen anderen Grund, dem Einverleibungsgesuch des antragstellenden Vereins die Bewilligung zu versagen, erblickt die Rechtsmittelwerberin im wesentlichen darin, daß der die Schenkung auf den Todesfall beurkundende Notar die Vertretungsmacht der für den Verein handelnden Personen nicht ausreichend geprüft bzw Art und Ergebnis dieser Überprüfung nicht ausreichend dokumentiert habe. Er hätte in zumindest sinngemäßer Anwendung des § 69 Abs 2 NO die Einsicht in das Vereinsstatut beurkunden oder eine beglaubigte Abschrift hievon dem Notariatsakt als Beilage anschließen müssen. Es geht bei dieser Argumentation um die (Un-)Gültigkeit des Titels der begehrten Grundbuchseintragung; auch in diesem Punkt ist jedoch der Revisionsrekurs nicht berechtigt.
Gemäß § 68 Abs 1 NO muß jeder Notariatsakt bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde ua den Hinweis auf die allfälligen Vollmachten oder andere Beilagen, sofern diese nicht angeheftet sind, enthalten (lit e leg cit). § 69 Abs 2 NO ordnet dazu ergänzend an, daß der Notar die ihm vorgelegte Vollmachtsurkunde oder davon angefertigte, von ihm beglaubigte Abschriften dem Notariatsakt anschließen muß. Diese Bestimmung gilt jedoch, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführt, nur für die Vollmachten rechtsgeschäftlicher Vertreter. Gesetzliche oder statutarische Vertreter leiten ihre Vertretungsbefugnis aber nicht aus einer ihnen erteilten Vollmacht, sondern aus Gesetz oder Statut ab. In solchen Fällen geht § 69 NO ins Leere. Es greift § 36 NO ein, der die Errichtung der Notariatsurkunde zuläßt, sofern nicht Bedenken gegen die Vertretungsbefugnis bestehen (Wagner, Notariatsordnung, Anm 4 zu § 69 NO).
Nach § 36 NO kann sich der Notar mit der Glaubhaftmachung der Vertretungsbefugnis einer beim Vertragsabschluß für einen der Vertragspartner intervenierenden Person begnügen (Wagner aaO, Anm 1 zu § 36 NO). Bei Errichtung eines Notariatsaktes ist zwar immer auch auf die besonderen Solennitäts- und Vollmachtserfordernisse der §§ 68 ff NO zu achten, was den Notar im Fall einer ihm unter Berufung auf eine Satzung oder einen Gesellschaftsvertrag dargelegten Vollmacht idR dazu veranlassen wird, nicht nur die Vollmachtsverhältnisse an sich im Notariatsakt klarzustellen (was im konkreten Fall ohnehin geschehen ist), sondern auch die Vollmacht selbst durch eine Bestätigung gemäß § 89a oder § 89b NO im Akt oder durch eine abgesonderte diesbezügliche Urkunde (als Beilage) auszuweisen (vgl Wagner aaO, Anm 6 zu § 36 NO), doch ist an die Unterlassung derartiger Vorsichtsmaßnahmen (konkret in der hier monierten Beilage einer Abschrift der statutarischen Vollmacht zum Notariatsakt) keine den Notariatsakt selbst ergreifende Nichtigkeitssanktion geknüpft. Zu Recht haben sind daher die Vorinstanzen von einem gültigen Notariatsakt über die zu verbüchernde Schenkung auf den Todesfall ausgegangen.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Ein Kostenzuspruch hätte mangels Rechtsmittelerfolgs nicht zu ergehen. Es sei im Hinblick auf das dem Revisionsrekurs angeschlossene Kostenverzeichnis (nochmals) klargestellt, daß im Grundbuchsverfahren kein Kostenersatz stattfindet (zuletzt NZ 1999, 113).
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