OGH 5Ob486/59 (RS0047405)

OGH5Ob486/5911.11.1959

Rechtssatz

§ 830 ABGB regelt nicht erschöpfend die Gründe, die der Aufhebung der Gemeinschaft entgegenstehen können. Das einseitige Verlangen auf Aufhebung der Gemeinschaft ist überall dort ausgeschlossen, wo ihm eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung entgegensteht oder wegen des besonderen Rechtsgrundes des Bestandes der Gemeinschaft der Ausschluss des einseitigen Verlangens auf Aufhebung nach dem Gesetze angenommen werden muss. Widmen die Ehegatten ein ihnen gemeinsames Haus dem Zweck der ehelichen Wohnung, dann liegt darin die vertragliche Zweckbestimmung des gemeinsamen Hauses für die eheliche Wohnung bis zur Verlegung des ehelichen Wohnsitzes an einen anderen Ort. Es kann daher, solange nicht das Eheband aufgelöst oder die eheliche Wohnung an einen anderen Ort verlegt wurde, der ehelichen Wohnung nicht von einem Ehegatten einseitig dadurch die Grundlage entzogen werden, dass er die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB begehrt.

Normen

ABGB §91 C3b
ABGB §830 B5
6.DVEheG §1
6.DVEheG §3

5 Ob 486/59OGH11.11.1959

Veröff: SZ 32/147 = JBl 1960,299 = RZ 1960,29 = ImmZ 1960,262

1 Ob 171/61OGH12.04.1961

Gegenteilig; nur: Widmen die Ehegatten ein ihnen gemeinsames Haus dem Zweck der ehelichen Wohnung, dann liegt darin die vertragliche Zweckbestimmung des gemeinsamen Hauses für die eheliche Wohnung bis zur Verlegung des ehelichen Wohnsitzes an einen anderen Ort. Es kann daher, solange nicht das Eheband aufgelöst oder die eheliche Wohnung an einen anderen Ort verlegt wurde, der ehelichen Wohnung nicht von einem Ehegatten einseitig dadurch die Grundlage entzogen werden, dass er die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB begehrt. (T1); Beisatz: Auch ein zwischen Ehegatten durch den Erwerb einer Landwirtschaft zur gemeinsamen Bewirtschaftung entstandenes Gesellschaftsverhältnis kann aus wichtigen Gründen vorzeitig, also vor Scheidung der Ehe aufgelöst werden. (T2) Veröff: JBl 1961,634

1 Ob 17/65OGH03.03.1965

Auch; Beisatz: Wenn sich das zwischen den Miteigentümern bestehende Rechtsverhältnis nicht nur nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten beurteilen lässt, können Nachteile, die sich für den der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft Widerstrebenden aus anderen, aber immer noch im Verhältnis zu dem die Aufhebung Begehrenden relevanten Umständen ergeben, nicht außer Betracht bleiben. Zwischen Zivilteilung und Naturalteilung kann dabei kein prinzipieller Unterschied gemacht werden. (T3) Veröff: EvBl 1965/301 S 463 = MietSlg 17001

6 Ob 195/65OGH15.09.1965
5 Ob 264/65OGH16.12.1965

Veröff: EvBl 1966/155 S 205

8 Ob 120/66OGH26.04.1966

nur T1; Beisatz: Die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes ändert daran nichts. (T4) Veröff: RZ 1966,146 = MietSlg 18001

7 Ob 103/67OGH12.07.1967

nur T1; Beisatz: 1. Infolge der dinglichen Wirkung des sich aus dieser Widmung ergebenden Teilungshindernisses muss auch der Singularsukzessor dieses gegen sich gelten lassen, soferne das Hindernis aus dem Grundbuch erkennbar ist oder dem Erwerber die Gutgläubigkeit fehlt.<br/>2. Für die Schlechtgläubigkeit des Erwerbers genügt es, wenn ihm der aufrechte Bestand der Ehe und der Umstand bekannt waren, dass ein Ehegatte noch die Ehewohnung bewohnt. (T5) Veröff: EvBl 1968/38 S 69 = JBl 1968,260 = MietSlg 19002 = EFSlg 8358 (6)

7 Ob 191/68OGH09.10.1968

Ähnlich; Beisatz: Rohbau eines Hauses; Beklagte lebt schon mit einem anderen Mann zusammen. (T6) Veröff: MietSlg 20001

8 Ob 270/68OGH10.12.1968

Veröff: EvBl 1969/214 S 321 = JBl 1969,501 (mit Stellungnahme von Schwind)

1 Ob 11/70OGH26.02.1970

Beis wie T3; Veröff: MietSlg 22045

7 Ob 10/71OGH27.01.1971

nur T1; Beisatz: An dieser familienrechtlichen Beschränkung wird durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Miteigentümers nichts geändert. (T7) Veröff: MietSlg 23048

6 Ob 84/72OGH20.04.1972

Vgl; Beisatz: Rohbau eines Hauses. Eheleute leben seit fünf Jahren getrennt. (T8) Veröff: EvBl 1972/281 S 549 = JBl 1972,615 = MietSlg 24046

6 Ob 73/74OGH09.05.1974

nur T1; nur: § 830 ABGB regelt nicht erschöpfend die Gründe, die der Aufhebung der Gemeinschaft entgegenstehen können. (T9)

1 Ob 177/75OGH17.09.1975

nur T1

7 Ob 192/75OGH20.11.1975

Veröff: EvBl 1976/138 S 267 = MietSlg 27073

1 Ob 565/76OGH14.04.1976

nur T1; Beisatz: Außer es lägen - wie bei einem Dauerschuldverhältnis - wichtige Gründe vor, die eine Teilung als notwendig erscheinen ließen. (T10)

4 Ob 568/76OGH07.09.1976

nur T1; Beis wie T10

5 Ob 597/78OGH27.06.1978

Vgl; nur T9; Beisatz: Eine Zuweisung oder Teilung der im gemeinsamen Haus gelegene Ehewohnung an einen Ehegatten nach § 3 der 6.DVEheG bildet kein Teilungshindernis im Sinne des § 830 ABGB. (T11)

1 Ob 721/79OGH12.11.1979

nur T1; Beis wie T10; Veröff: EFSlg 33699

7 Ob 72/08aOGH27.08.2008

nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Diese Vereinbarung verpflichtet grundsätzlich beide Teile zur Aufrechterhaltung der Eigentumsgemeinschaft, sodass keinem das Recht zugebilligt werden kann, nach einseitiger Willensänderung die Aufhebung zu verlangen. Dieses Teilungshindernis erlischt daher nicht dadurch, dass ein Teil eigenmächtig die eheliche Gemeinschaft aufhebt und aus der Ehewohnung auszieht. (T12)

5 Ob 82/14sOGH04.09.2014

Vgl auch; Beisatz: Eine Sachwidmung als Ehewohnung endete jedenfalls mit dem Ableben des Ehemanns der Erstbeklagten. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19591111_OGH0002_0050OB00486_5900000_001

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