BauG Stmk 1995 §41 Abs3
BauG Stmk 1995 §41 Abs6
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3
BauG Stmk 1995 §4 Z4
BauG Stmk 1995 §4 Z48
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.50.25.1302.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des A, vertreten durch den Obmann B C, D, L, vertreten durch Mag. E F, Rechtsanwältin, G, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Bad Blumau vom 05.03.2021/jhem, GZ: 214/21,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBL Nr. I 33/2013 idF BGBl I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 06.04.2021 insoferne Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die Frist zur Beseitigung auf 8 Monate ab Zustellung dieses Erkenntnisses verlängert wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Bad Blumau vom 05.03.2021 wurde dem A, vertreten durch den Obmann Herrn B C, D, L, auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 1 und 3 iVm § 41 Abs 6 des Steiermärkischen Baugesetzes-Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 in der gemäß § 119r Abs 2 Stmk. BauG anzuwendenden Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018, der Auftrag erteilt, die auf den Grundstücken Nr. ****, EZ **** und Nr. ****, EZ ****, beide KG ****, befindliche bauliche Anlage, nämlich die Stocksporthalle mit den Abmessungen von 30,54m Länge und 13,55m Breite mit dem angebauten Zuseherraum mit den Abmessungen 8,0m Länge und 11,2m Breite, wie sie in der Begründung des Bescheides auf dem Luftbild (GIS) und der vermessungstechnischen Naturaufnahme dargestellt ist, innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen.
Den Bescheid begründend führte die Baubehörde nach Darstellung des Verfahrensverlaufs, unter Bezugnahme auf den Antrag des Herrn H I vom 05.09.2019, in welchem davon ausgegangen worden sei, dass die Stocksporthalle ca. 9m näher als bewilligt dem Grundstück des Antragstellers errichtet worden sei und auch eine vorgeschriebene Lärmdämmung nicht errichtet worden sei, wodurch der Antragsteller einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigung ausgesetzt sei und welcher sich auf die Verletzung der Abstandsbestimmungen gemäß § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk. BauG sowie Missachtung der Schallschutzbestimmungen gemäß § 26 Abs 1 Z 3 Stmk. BauG iVm § 77 Abs 1 Stmk. BauG sowie die Verletzung der allgemeinen Abstandsbestimmungen stütze, in verfahrensrelevanter Hinsicht unter Darstellung der Konsenssituation aus, dass der im eingeleiteten Verfahren nach § 68 Abs 3 AVG bestellte, nichtamtliche schalltechnische Sachverständige festgestellt habe, dass sich bei Erstellung des Berechnungsmodells nach Überlagerung der Luftbilder mit dem Lageplan des Einreichprojektes gezeigt habe, dass die Lage der gebauten Pflasterbahn und somit die die Stocksporthalle samt Zuseherraum um ca. 9m von der Lage im Einreichplan der Baubewilligung abweiche.
Eine vermessungstechnisch vorgenommene Naturaufnahme der Stocksporthalle im Vergleich mit der lagemäßigen Darstellung der Stocksporthalle auf dem genehmigten Einreichplan zeige die Bestätigung und auch eine weitere Abweichung der baulichen Anlage von der erteilten Baubewilligung - dergestalt, dass die Stocksporthalle einschließlich angebautem Zuseherraum nicht, wie bewilligt, zur Gänze auf Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ****, sondern zum Teil grenzüberbauend auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, öffentliches Gut Gemeinde Bad Blumau, errichtet worden sei. Der Ausdruck des behördlichen Willens im Baubescheid vom 05.11.2015, Zl.: Baubew.19/2015, sei auf die Genehmigung der Errichtung einer Stocksporthalle, wie vom nichtamtlichen Sachverständigen für Bautechnik beschrieben und in den Einreichunterlagen dargestellt, gerichtet gewesen. Ein Widerspruch zwischen Text und Plan des Baubescheides liege nicht vor und lasse der festgestellte Sachverhalt keinen Schluss dahingehend zu, dass mit dem Baubescheid vom 05.11.2015 die Stocksporthalle hinsichtlich ihrer lagemäßigen Situierung abweichend von der Darstellung im vorgelegten Lageplan bewilligt worden sei. Es handle sich bei der errichteten Halle einschließlich Überdachung und Zuseherraum (Stocksporthalle) um eine einheitliche bauliche Anlage und weiche die errichtete Anlage nicht in einem Ausmaß ab, welches im Rahmen von Messungenauigkeiten noch vertretbar wäre, sondern bewege sich die Abweichung gegenüber der bewilligten Halle im Bereich einer lagemäßigen Verschiebung um ca. 9m, welche nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen sei. Durch die lagemäßige Verschiebung sei die bauliche Anlage nunmehr auch näher zum Grundstück des Antragstellers H I, Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ****, errichtet worden, sodass dadurch Nachbarrechte nach § 26 Abs 1 Z 3 Stmk. BauG berührt würden und befinde sich überdies die nordöstliche Gebäudefront in ihrer gesamten Länge grenzüberbauend auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ****, öffentliches Gut der Gemeinde Bad Blumau.
Aufgrund des Ausmaßes der lagemäßigen Verschiebung sei nicht von einer lediglich geringfügigen Änderung im Sinne des § 4 Z 4 Stmk. BauG auszugehen, sondern von einem rechtlichen Aliud, weshalb Vorschriftswidrigkeit vorliege und die Beseitigung der baulichen Anlage gegenüber der Eigentümerin dieses Superädifikats dem A zu verfügen gewesen sei, zumal auf Grundlage des eingeholten schalltechnischen Gutachtens vom 12.10.2020 sowie der medizinischen Stellungnahme der nichtamtlichen humanmedizinischen Sachverständigen vom 10.01.2021 auch feststehe, dass eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung der Anrainer nicht zu erwarten sei, jedoch durch die massive Steigerung der Lärmbelastung in den Abendstunden im Bereich des Wohnhauses und zusätzlich auch durch die ortsunübliche Geräuschcharakteristik aus umweltmedizinischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich die betroffenen Personen belästigt fühlen würden, was bei anhaltender Exposition auch Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben könne. Aufgrund dieser schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Beweismittel stehe nämlich fest, dass der Antragsteller durch den Betrieb, der den Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages bildenden baulichen Anlage (Stocksporthalle) in seinem subjektiven öffentlichen Recht gemäß § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk. BauG auf Absenz von die Gesundheit gefährdenden oder unzumutbar belästigenden Schallimmissionen verletzt werde. Dieser sei Nachbar im Sinne der Regelung des § 44 Z 4 Stmk. BauG und als solcher auch zur Stellung des Antrages nach § 41 Abs 6 Stmk. BauG auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages legitimiert gewesen.
Gegen diesen am 08.03.2021 erlassenen baubehördlichen Bescheid erhob der A mit Schriftsatz vom 06.04.2021 rechtzeitig und formal zulässig an diesem Tag Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, gestützt auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sowie der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die Durchführung einer Verhandlung mit dem Begehren, den genannten Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Bad Blumau vom 05.03.2021 zur GZ 214/21 ersatzlos zu beheben (und das baupolizeiliche Verfahren einzustellen), in eventu der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid mittels Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde, welche sich gegen den angeführten Bescheid in seiner Gänze richtet, wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen damit begründet, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ vorliegend sei, der Gegenstand des Beseitigungsauftrages nicht bescheidwidrig sei und damit auch nicht konsenslos bzw. nicht konsenswidrig, Vorschriftswidrigkeit und auch ein Aliud nicht vorliegend seien und auch eine Rechtsverletzung des antragstellenden Nachbarn aufgrund mangelhafter, unschlüssiger, widerspruchsfreier und nachvollziehbarer Gutachten nicht gegeben sei, sodass es an den Voraussetzungen für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs 6 Stmk. BauG mangle.
Im Detail wurde dazu Folgendes festgehalten:
„I. ANFECHTUNGSERKLÄRUNG (§ 27 VwGVG):
Die Beschwerde richtet sich gegen den genannten Bescheid
(Beseitigungsauftrag) in seiner Gänze.
II. GRÜNDE, AUF DIE SICH DIE BEHAUPTUNG DER RECHTSWIDRIGKEIT
STÜTZT (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG):
1. Zum Sachverhalt:
1.1 Zum bisherigen Verfahrensgang:
1,1.1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Blumau zu
GZ: Baubew. 9/2014 vom 22.09,2015 wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für eine Geländeveränderung und Errichtung eines Eisstockschießplatzes mit drei Asphaltbahnen auf Gst-Nr **** EZ **** KG **** erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Beweis: PV des Beschwerdeführers, vertreten durch den Obmann B C, D, L;
Bauakt der Gemeinde Bad Blumau, daraus Bescheid zu GZ: Baubew. 9/2014 vom 22.09.2015;
1.1.2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Blumau zu GZ: Baubew. 19/2015 vom 05.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung einer Halle inkl Überdachung und Zuseherraum (Stocksporthalle) erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Beweis: PV des Beschwerdeführers, vertreten durch den Obmann B C, D, L; Bauakt der Gemeinde Bad Blurnau, daraus Bescheid zu GZ: Baubew. 19/2015 vom 05.11.2015;
1.1.3 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Blumau vom 16.04.2019 zu GZ: 383/2019 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der Benützungsbewilligung für obgenannte Anlage abgewiesen und unter einem dessen Benützung untersagt.
Der gegen diesen Bescheid durch den Beschwerdeführer eingebrachten Berufung wurde mittels Bescheids des Gemeinderates der Gemeinde Bad Blumau vom 27.12.2019 zu GZ 1047/19 Folge gegeben und die Benützungsbewilligung für die mit Baubewilligung vom 05.11.2015 zu GZ. Baubew. 19/2015 bewilligte Errichtung einer Halle inklusive Überdachung und Zuseherraum (Stocksporthalle) erteilt.
Gleichzeitig wurden die Errichtung einer Trennwand zwischen Stocksporthalle und Zuseherbereich und eines Lagerraumes als geringfügige Abweichungen von der Baubewilligung gemäß § 21 Ab 3 Stmk BauG zur Kenntnis genommen.
Der Spruch 11 des angefochtenen Bescheids (Untersagung der Benützung der Stocksporthalle) wurde ersatzlos behoben.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Beweis: PV des Beschwerdeführers, vertreten durch den Obmann B C, D, L;
Bauakt der Gemeinde Bad Blumau, daraus Bescheid zu GZ: 383/2019 vom 16.04.2019 und Bescheid zu GZ: 1047/19 vom 27.12.2019;
1.1.4 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Bad Blumau vom 18.06.2019 zu GZ: 554/19 erging ein Beseitigungsauftrag an den Beschwerdeführer, mit welchem die Beseitigung obgenannter baulicher Anlage aufgetragen wurde.
Gegen diesen Bescheid ergriff der Beschwerdeführer ebenfalls das Rechtmittel der Berufung, welcher mittels Bescheids des Gemeinderats der Gemeinde Bad Blumau vom 12.08.2019 zu GZ: 723/19 Folge gegeben wurde; der Bescheid wurde ersatzlos behoben.
Beweis: FV des Beschwerdeführers, vertreten durch den Obmann B C, D, L;
Bauakt der Gemeinde Bad Blumau, daraus Bescheid zu GZ: 554/19 vom 18.06.2019 und Bescheid zu GZ: 723/19 vorn 12.08.2019;
1.1.5 Mit Eingabe vom 05.09.2019 habe sodann der Nachbar H I gemäß § 41 Abs 6 Stmk BauG einen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages hinscihtlich der vom A auf den Grundstücken **** und ****, KG ****, errichteten Stocksporthalle samt Nebenanlagen, „da die konsenswidrig errichtete Halle die subjektiv-öffentlich rechtlichen Nachbarrechte des Antragstellers gemäß § 26 Abs 1 Z 3 und 3 Stmk BauG verletzt'',
Folglich holte die belangte Behörde Gutachten zur Frage der Auswirkungen der durch den Betrieb der Stocksportanlage verursachten Schallimmissionen auf das Grundstück des Nachbarn H I ein; es handelt sich hierbei um ein Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik vom 12.10.2020 sowie um eine humanmedizinische Stellungnahme einer nichtamtlichen Sachverständigen für Humanmedizin vom 10.01.2021.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Blumau zu GZ: 214/21 vom 05.03.2021 erging sodann (wieder) ein Beseitigungsauftrag an den Beschwerdeführer, mit welchem die Beseitigung obgenannter baulicher Anlage (Stocksporthalle und Zuseherraum) aufgetragen wurde.
Dieser Bescheid wird mit vorliegender Bescheidbeschwerde bekämpft.
Beweis: PV des Beschwerdeführers, vertreten durch den Obmann B C, D, L;
Bauakt der Gemeinde Bad Blumau, daraus Bescheid zu GZ: 214/21 vom 05.03.2021 [Bfg ./A];
2. Zur Beschwerdebegründung — Gründe, auf die sich die Behauptung der
Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids stützen:
2.1 Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem":
2.1.1 Aus obiger Darstellung über die bis dato behördlich ergangenen Bescheide wird erweislich, dass die belangte Behörde ihren Rechtsstandpunkt über den in Natur seit über 70 Jahren vorhandenen Eisstockschießplatz, welcher im Jahr 2015 mit einer Halle überdacht wurde, im Laufe der letzten Jahre immer wieder abändert.
Es ergehen zunächst stets Bewilligungen für den Bau, Benützungsbewilligungen werden hernach aber verweigert und letztendlich doch erteilt, bis wiederum Beseitigungsaufträge erlassen werden.
So wurde zuletzt mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Bad Blumau vom 18.06.2019 zu GZ: 554/19 ein Beseitigungsauftrag an den Beschwerdeführer erteilt, mit welchem die Beseitigung obgenannter baulicher Anlage aufgetragen wurde.
Gegen diesen Bescheid ergriff der Beschwerdeführer damals das Rechtmittel der Berufung, welcher mittels Bescheids des Gemeinderats der Gemeinde Bad Blumau vom 12.08.2019 zu GZ: 723/19 Folge gegeben wurde; der Bescheid wurde ersatzlos behoben.
Nunmehr bekämpft der Beschwerdeführer wieder einen Bescheid der belangten Behörde über die Beseitigung der gegenständlichen Anlage.
Wieder bzw erneut wird der (einmal aber schon gegenteilig entschiedene und mit Berufungsentscheidung vom 12.08.2019 zu GZ: 723/19 rechtskräftig gewordene!) Rechtsstandpunkt vertreten, dass die Stocksporthalle vorschriftswidrig sei, weil sie ein rechtliches Aliud sei.
Unabhängig davon, dass dies — nach wie vor bestritten wird - erhebt sich somit zu Recht die Frage, was nunmehr anders ist, als im vorangegangenen Beseitigungsverfahren, welches eingestellt wurde.
Die Antwort ist: Nichts— es gingen hinsichtlich der nunmehr als vorschriftswidrig inkriminierten Anlage (Stocksporthalle und Zuseherraum) keine Änderungen in der Sach- und Rechtslage vonstatten, welche nunmehr einen neuerlichen Beseitigungsauftrag rechtfertigen könnten.
Gegenwärtiger (und der rechtlichen Beurteilung zugrunde liegender) Stand ist somit, dass die im Auftrag umfassten baulichen Anlagen baurechtlich genehmigt sind. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Beweis: PV des Beschwerdeführers, vertreten durch den Obmann B C, D, L;
Bauakt der Gemeinde Bad Blumau, daraus Bescheid zu GZ: 554/19 vom 18.06.2019 und Bescheid zu GZ: 723/19 vorn 12.08.2019; weitere Beweise vorbehalten;
2.1.2 Schon aus diesen Gründen ist der vorliegende Beseitigungsauftrag rechtswidrig; es wurde seitens der belangten Behörde gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen.
Nach diesem prozessualen Grundsatz darf über eine Rechtssache nur einmal rechtskräftig entschieden werden. Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich - wie gegenständlich - gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben.
Hierzu auch aus dem Erkenntnis LVwG-2019/11/0040-1 vorn 27,02,2019:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf (vgl VwGH vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0011).
Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl etwa VwGH vorn 24. März 2014, 2013/01/0117; VwGH vom 2. Juli 2010. 2010/09/0046 (VwSlg 17.938 A/2010)), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind (vgl VwGH vorn 29. November 2005, 2004/06/0096).
Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird (vgl idS VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070).
Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung
unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (VViederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244).
Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070)."
Beweis: FV des Beschwerdeführers, vertreten durch den Obmann B C, D, L;
Bauakt der Gemeinde Bad Blumau, daraus Bescheid zu GZ: 554/19 vom 18.06.2019 und Bescheid zu GZ: 723/19 vom 12.08.2019; weitere Beweise vorbehalten;
2.2 Weiterer Beschwerdegrund - Gegenstand des Beseitigungsauftrages ist nicht bescheidwidrig und damit auch nicht konsenslos bzw nicht konsenswidrig:
2.2.1 Schon aus dem obzitierten Grund, dass der gegenständliche Sachverhalt bereits einmal Grundlage für die Entscheidung der belangten Behörde war und sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert haben, kann seitens des Beschwerdeführers auch gegenständlich nur auf die bisherigen Ausführungen in der (erfolgreichen) Berufung vom 05.07.2019 verwiesen werden, wobei in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgehalten werden darf, dass eine neuerliche Beurteilung (desselben Sachverhalts) seitens der belangten Behörde den Grundsatz „ne bis in idem" verletzt und damit unzulässig ist.
Da sich jedoch der hier gegenständliche Bescheid inhaltlich in den entscheidenden Parametern nicht wesentlich vom vorangegangenen (und erfolgreich bekämpften) Bescheid — Beseitigungsauftrag — vom 18.06.2019 zu GZ: 554/19 unterscheidet, darf auf das darin thematisierte Thema „Aliud" wie folgt eingegangen werden; dies aus advokatorischer Vorsicht und insbesondere für den Fall, dass das erkennende Gericht die Ansicht des Beschwerdeführers über den Verstoß der belangten Behörde gegen den Grundsatz „ne bis in idem" nicht teile:
2.2.2 Maßgebliche Rechtslage:
Der baupolizeiliche Maßnahmenkatalog des § 41 Stmk BauG richtet sich an vorschriftswidrige Bauführungen.
Vorschriftswidrig ist eine Bauführung ua dann, wenn nach Abs 1 Z 1 leg cit bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung errichtet worden sind.
Nach Abs 3 leg cit hat die Behörde hinsichtlich vorschriftwidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.
Tatbestandsvoraussetzung für einen Beseitigungsauftrag ist sohin das Vorliegen einer vorschriftswidrigen baulichen Anlage.
Nach § 23 Abs 3 Stmk BauG sind Einreichpläne in technisch einwandfreier Form herzustellen. Auf einen Blick soll einem Bauplan entnommen werden können, was Gegenstand der Baubewilligung sein soll. Nur die gelb bzvv rot dargestellten Baumaßnahmen sind Gegenstand der Baubewilligung (im selben Sinne VwGH 17.12.1985, 85/05/0126: die Färbelungen dienen dem Zweck, dass der Betrachter eines Bauplanes auf einen Blick erkennen kann, welche Bauteile neu geschaffen werden sollen und inwieweit der Plan bestehende Baulichkeiten (den Bestand) wiedergibt).
Auch ein Baubewilligungsbescheid bedarf im Zweifel der Auslegung. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist als ein Ganzes zu beurteilen, Spruch und Begründung bilden eine Einheit. Bei der Auslegung eines Bescheides ist bei Widersprüchen zwischen Text und Plan im Zweifel dem Text des Bescheides der Vorrang einzuräumen (so ua VwG-119.09.1991, 9105/0062).
Geltend zu machen ist, dass die hier von dem angefochtenen Beseitigungsauftrag erfasste bauliche Anlage nicht vorschriftswidrig — sondern eben bewilligungskonform — errichtet worden ist.
Beweis: PV des Beschwerdeführers, vertreten durch den Obmann B C, D, L;
Bezug habender Bauakt der Gemeinde Bad Blumau; weitere Beweise vorbehalten;
2.2.3 Maßgebliche Bescheidlage:
Grundlage der baulichen Entwicklung ist der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Blumau vom 22.09.2015 zu GZ 9/2014; mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für Geländeveränderung und Errichtung eines Eisstockschießplatzes mit drei Asphaltbahnen erteilt.
Diese Baubewilligung war eine so genannte „nachträgliche Baubewilligung"; die bescheidgemäßen baulichen Anlagen waren schon errichtet und somit von der Behörde als auch von den Parteien anlässlich der mündlichen Bauverhandlung bereits "an Ort und Stelle zu besichtigen'.
Unbeschadet der Beweisregel zum Inhalt einer Verhandlungsschrift, ist in dieser vorn 25.02.2014 zu ZI BV 9/014 zwar nicht auf das bereits Bestehen des Antragsgegenstandes Bezug genommen worden; die Tatsache des bereits Bestanden-Habens ist aber ein zulässigerweise geltend zu machender Sachverhalt.
Der Bauplatz steht im Eigentum der Gemeinde Bad Blumau; der Beschwerdeführer bekam die Genehmigung zur Erfassung dieses Grundstückes als Bauplatz für den Eisstockschießplatz.
Im Einreichplan ist die Lage der Asphaltbahnen richtig dargestellt; die nördliche Längsseite der Bahn ist ident mit der dort vorfindlichen Straßenfluchtlinie.
Einschaltung: die Plandarstellung enthält keine Koten; aus dem Plan ist nicht ersichtlich, dass der nördliche Rand der Bahnanlage ein wenig über die Bauplatzgrenze hinaus in die Straßenfläche hineinragte. Die Baubehörde begehrte eine Neufassung der Plandarstellung. Die Neufassung zeigte aber eine nördliche Längskante der Anlagen der Bahn in einem spitzen Winkel zur Straßenfluchtlinie. Diese Fehldarstellung wurde von der Baubehörde aber nicht thematisiert, sondern die Baubewilligung erteilt. Dass mit der Bewilligung vom 22.09.2015, die bereits bestehende Bahnanlage bewilligt werden sollte, ist wohl außer Streit.
Im Zuge des weiteren Betriebes musste die Feststellung getroffen werden, dass die Bahnanlage starken Verschmutzungen ausgesetzt war (Laubbefall, etc). Dementsprechend hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Bewilligung einer hallenförmigen Überbauung samt Nebenanlagen gestellt.
Mit Bescheid vom 05.11.2015 zu GZ 19/2015 wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung einer Halle inklusive Überdachung und Zuseherraum erteilt.
In diesem Baubewilligungsbescheid ist auch der wesentliche Inhalt des Verlaufes der Bauverhandlung wiedergegeben. Festgehalten ist, dass das Grundstück (Bauplatz) bereits mit einer Stocksportanlage mit drei Pflasterbahnen bebaut ist (war). Es folgt hier das Zitat „geplant ist die Errichtung einer zur Gänze geschlossenen Halle über der bereits bestehenden Stocksportanlage sowie der Zubau eines geschlossenen Zuseherraumes".
Die Textierung des Bescheides spricht von einer Überbauung einer bereits bestehenden Baulichkeit. Somit kann kein Zweifel bestehen, dass der Bescheidzweck die Errichtung einer Anlage in dieser Konfigurierung (durch das Bestehen der Bahnanlage vorgegebene Grundrissdarstellung) zu finden ist.
Aus welchen Gründen auch immer: Man verwendete im Rahmen dieses Bauvorhabens den alten (schon damals unrichtigen) Austauschlageplan aus dem Bauverfahren für die bloße Bahnanlage — auch hier nahm wiecierrum die Behörde darauf keinen kritischen Bezug (die Plandarstellung des Grundrisses in diesem Bauansuchen für den Bescheid vom 05.11.2015, GZ 19/2015, ist konsequenterweise ebenso falsch gewesen, wie die Plandarstellung im Plan der Nachreichung in seinerzeitigen Bahnverfahren zum Bescheid vom 22.09.2015, GZ 9/2014).
Beweis; PV des Beschwerdeführers, vertreten durch den Obmann B C, D, L;
Bezug habender Bauakt der Gemeinde Bad Blumau; weitere Beweise vorbehalten;
2.2.4 Hier soll sich der Kreis schließen:
Der Bewillidunosbescheid vom 05.11.2015, GZ 19/2015 spricht ausdrücklich von der geplanten Errichtung einer zur Gänze geschlossenen Halle über der bereits bestehenden Stocksportanlage sowie von einem Zubau eines geschlossenen Zuseherraumes.
Die örtliche Situierung dieser „bestehenden Stocksportanlage" war in der Natur bereits vorgegeben und somit erkennbares Zielobjekt des Bewilligungsbescheides vom 05.11.2015, GZ 19/2015. Die Grundrissdarstellung als Ausschnitt in der Einreichplanung war erkennbar falsch; niemand nahm daran Anstoß; solcherart ist der Widerspruch zwischen Text und Plandarstellung offenkundig und zugunsten des Textinhaltes zu lösen.
Beweis: PV des Beschwerdeführers, vertreten durch den Obmann B C, D, L;
Bezug habender Bauakt der Gemeinde Bad Blumau;
2.2.5 Insgesamt kommt man solcherart zum Ergebnis, dass die verfahrensgegenständliche Halle samt Zuseherraum entsprechend dem Textinhalt des Bewilligungsbescheides vom 05.11.2015, GZ 19/2015 und damit konsens konform errichtet wurde.
Der Gegenstand des angefochtenen Beseitigungsauftrages ist nicht bescheidwidrig und damit auch nicht konsenslos bzw nicht konsenswidrig.
Der Beseitigungsauftrag erging daher zu Unrecht, weshalb der bekämpfte Bescheid bereits aus diesem Grund zu beheben ist.
Beweis: FV des Beschwerdeführers, vertreten durch den Obmann B C, D, L;
Bezug habender Bauakt der Gemeinde Bad Blumau;
2.3 (Weiterer) Verfahrensmangel:
Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu rügen, dass sowohl im Verfahren zum Erstbescheid vom 22.09.2015, GZ 9/2014, als auch im weiteren Verfahren zum Zweitbescheid vom 05.11.2015, GZ 19/2015. die unrichtige Grundrissdarstellung im Lageplan seitens der Baubehörde nicht aufgezeigt (und dementsprechend auch kein Verbesserungsauftrag nach § 13 AVG erteilt) wurde.
Dem Verfahren auch zu diesem angefochtenen Beseitigungsauftrag ist als Verfahrensmangel anzulasten, dass bei Festmachung des Tatbestandselementes einer vorschriftswidrigen Bauführung nicht auf Inhalt und Auslegung des Bewilligungsbescheides vom 05.11.2015, GZ 19/2015, im Sinne obiger kritischer Betrachtungsweise zum Widerspruch zwischen Text und Plan Bedacht genommen worden ist.
Der Bescheid ist daher auch aus diesem Grund zu beheben.
Beweis: PV des Beschwerdeführers. vertreten durch den Obmann B C, D, L;
Bezug habender Bauakt der Gemeinde Bad Blumau;
2.4 Weiterer Beschwerdegrund — Beseitigungsauftrag zufolge Antrags des Nachbarn gemäß § 41 Abs 6 Stmk BauG; mangelnde Voraussetzungen:
2.4.1 Wenn sich die belangte Behörde im hier bekämpften Bescheid solcherart darauf stützt, dass der Beseitigungsauftrag zufolge eines Antrags des Nachbarn H I gemäß § 41 Abs 6 Stink BauG mittels Eingabe vom 05.09.2019 erlassen wurde, ist dem wie folgt zu entgegnen:
Zur Eingabe des Nachbarn H I vom 05.09.2019 führt die belangte Behörde im Beseitigungsauftrag vom 05.03.2021 konkret wie folgt aus:
„Mit Eingabe vom 05.09.2019 stellt Herr H I, vertreten durch J Rechtsanwälte OG, K, M, gemäß § 41 Abs 6 Stmk BauG den Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages hinsichtlich der vom A auf den Grundstücken **** und ****, KG ****, errichteten Stocksporthalle samt Nebenanlagen, da die konsenswicirig errichtete Halle die subjektiv-öffentlichrechtlichen Nachbarrechte des Antragstellers gemäß § 26 Abs 1 Z 2 und 3 Stmk BauG verletzt.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Stocksporthalle ca 9 m näher als bewilligt vom Grundstück des Antragstellers weg errichtet und auch die vorgeschriebene Lärmdämmung nicht errichtet worden sei, sodass der Antragsteller auf seinem Grundstück einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigung ausgesetzt sei. Die verletzten Rechte werden mit der Verletzung der Abstandsbestimmungen gemäß § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG sowie Missachtung der Schallschutzbestimmungen gemäß § 26 Abs 1 Z 3 Stmk BauG iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG sowie Verletzung der allgemeinen Abstandsbestimmungen angegeben."
Auszug aus dem Beseitigungsauftrag vom 05.03.2021, Seite 6, Pkt 9.
(Hervorhebungen nicht im Original)
Die Angaben des Nachbarn H I in der Eingabe vorn 05.09.2019 sind nicht richtig. Hierzu beispielsweise wie folgt:
• Die Halle wurde nicht konsenswidrig errichtet, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt.
• Eine Lärmdämmung wurde seitens der Baubehörde zu keinem Zeitpunkt vorgeschrieben — sie wurde auch seitens keines Anrainers/Nachharn gefordert oder als Schallschutz im Sinne des § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG eingewendet. Sollte der Nachbar H I den Wandaufbau mit einer Wärmedämmung am Bauplan meinen, handelt es sich hierbei nicht um einen Schallschutz.
• Der Nachbar H I hat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens keine Nachbarrechte geltend gemacht.
Die belangte Behörde ist diesen unrichtigen Angaben des Nachbarn H I nicht entgegengetreten, sondern leitete ein Ermittlungsverfahren „zur Frage der Betroffenheit des Antragstellers" ein, in dessen Zuge Gutachten von nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik sowie eine Stellungnahme einer nichtamtlichen Sachverständigen für Humanmedizin eingeholt wurden (auf deren Basis sodann der hier bekämpfte Beseitigungsauftrag erlassen wurde).
Beweis: FV des Beschwerdeführers, vertreten durch den Obmann B C, D, L;
Bauakt der Gemeinde Bad Blumau, daraus Bescheid zu GZ: 214/21 vom 05.03,2021 [Blg JA];
weitere Beweise vorbehalten;
2.4,2 Zum Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs 6 Stmk BauG:
2.4.2.1 Für die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 41 Abs 6 Stmk BauG 1995 sind zwei Kriterien von Bedeutung, nämlich dass Bauarbeiten, eine bauliche Anlage oder sonstige Maßnahmen im Sinne der Abs 1, 3 und 4 leg cit vorliegen und dass dadurch die Rechte des Nachbarn gemäß § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995 verletzt werden.
Unter einer baulichen Anlage im Sinne des Abs 3 ist eine vorschriftswidrige bauliche Anlage zu verstehen, was im Zusammenhalt mit Abs 1 dieser Bestimmung dahin auszulegen ist, dass diese bauliche Anlage im Falle eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne Bewilligung oder im Falle eines anzeigepflichtigen Vorhabens ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs 6 oder als baubewilligungsfreies Vorhaben nicht im Sinne des Stmk BauG 1995 ausgeführt wurde.
Die antragsgemäße Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 41 Abs 6 Strak BauG 1995 kommt nur in Betracht, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind (vgl VwGH 08.09.2014, 2011/06/0185).
2.4.2.2 Wie bereits in den Beschwerdepunkten 2.1 und 2.2 dargelegt, handelt es sich gegenständlich nicht um eine vorschriftswidrige Anlage und es gibt für die belangte Behörde auch keinen Grund, an ihrer Rechtsmeinung laut (rechtskräftiger) Berufungsentscheidung vom 12.09.2019 zu Bescheid zu GZ: 723/19 abzugehen: Es hat sich am diesbezüglichen Sachverhalt zur Thematik „Aliud" und auch an der Rechtslage nichts geändert.
Es darf diesbezüglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die inhaltlichen Ausführungen zu obigem Pkt 2.2 verwiesen werden, welche darlegen, dass die verfahrensgegenständliche Halle samt Zuseherraum dem Textinhalt des Bewilligungsbescheides vom 05.11.2015, GZ 19/2015 entsprechend und damit konsenskonform errichtet wurde.
Beweis: PV des Beschwerdeführers, vertreten durch den Obmann B C, D, L;
Bauakt der Gemeinde Bad Blumau;
weitere Beweise vorbehalten;
2.4.2.3 Es scheitert aber auch an der weiteren Voraussetzung eines Beseitigungsauftrags nach § 41 Abs 6 Stmk BauG, nämlich der Rechtsverletzung des Nachbarn gemäß § 26 Abs 1 Stmk BauG: Zunächst ist belangten Behörde hinsichtlich ihrer Ausführung, wonach eine Antragslegitimation des Nachbarn H I zufolge Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts gemäß § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG „allein auf Grund der zahlreichen Eingaben des Antragstellers an die Baubehörde wegen unzumutbarer Lärmbelästigungen, verursacht durch den Betrieb der Stocksporthalle" zu bejahen sei, zu entgegnen. Dies ist nicht richtig.
Eine Antragslegitimation nach § 41 Abs 6 Stmk BauG leitet sich niemals aus einer Vielzahl von Eingaben bei der Baubehörde ab, welche eine Rechtsverletzung behaupten. Es wird somit die Antragslegitimation des Nachbarn H I gemäß § 41 Abs 6 Stmk BauG bestritten (der Nachbar H I erhob im Übrigen auch im Rahmen der ursprünglichen Baubewilligungsverfahren keine nachbarrechtlichen Einwendungen).
Festzuhalten ist weiters, dass auch im Bauverfahren ein Lärmschutz nicht vorgeschrieben wurde; im Bauverfahren selbst wurde dies auch seitens keines Anrainers gefordert.
Darüber hinaus werden aber auch die Ergebnisse der seitens der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten/Stellungnahmen der nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik laut Gutachten vom 12.10.2020 bzw für Humanmedizin vom 10.01.2021 bestritten: Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer (der Verein) mit über 70 Jahren seit der Gründung einer der ältesten Eissportvereine der Region und der gesamten Steiermark ist und seither auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft „Eis geschossen'' wird.
Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch den Nachbarn H I und seine Lebensgefährtin am 24.08.2015 war die Anlage somit längst vorhanden und in Betrieb. Überdies war diese in der Natur natürlich gut ersichtlich und auch längst in Betrieb. Weiters befindet sich das Grundstück sogar in der Widmungskategorie „Freiland — Sondernutzung Sport".
Zum schalltechnischen Gutachten Dl Dr. N O vom 12.10.2020 ist zu reklamieren, dass dieses nicht die reale Lärmsituation wiedergibt, da tatsächliche Messungen nicht erfolgt sind: Dieses schalltechnische Gutachten dokumentiert die Lärmsituation des Bestandes mit entsprechenden Schallmessungen. Die tatsächliche und reale Lärmsituation unter Betrieb der Halle wurde aber lediglich als mathematisches Modell abgebildet und berechnet. Hiefür wurde eine Reihe von Annahmen und Festlegung von Parametern verwendet. Eine solche Vorgangsweise ist dann zielführend (und wohl notwendig), wenn eine bauliche Anlage noch nicht existiert und die künftige Lärmsituation durch dieselbe prognostiziert bzw eingeschätzt werden soll.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt wird der Betrieb der Eisstockhalle aber bereits in vollem Umfang ausgeübt; eine Messung hätte somit im laufenden Betrieb vorgenommen werden können. Immer dann, wenn eine unmittelbare Messung von Lärm bzw der tatsächlichen Schallquellen möglich ist, muss natürlich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden; eine Berechnung anhand von abstrakten Rechenmodellen bildet nicht den Zustand in Realität ab.
An das Gutachten Dl Dr. N O vom 1210.2020 knüpft sodann auch die medizinische Stellungnahme Dr. med.-univ. P Q vorn 10.01.2021 an, weshalb diese - konsequenterweise, da es sich ausschließlich auf die „Schallpegelspitzen, auf Basis des schal/technischen Gutachtens von Dr N O vom 12,10.2020" (Seite 2) bezieht - nicht richtig sein kann.
Weiters geht die nichtamtliche medizinische Sachverständige davon aus, dass für das gegenständliche Objekt des Beschwerdeführers eine Benützundsbewilligung nicht erteilt worden sei (Seite 3). Dies ist ebenso nicht richtig.
Unabhängig davon gelangt aber auch sie in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis, dass „eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung für die Anrainer durch das Projekt zwar nicht zu erwarten [..1" ist (Seite 8).
Der Beschwerdeführer erhob die hier aufgezeigten Reklamationen an den eingeholten Gutachten/Stellungnahmen auch im behördlichen Ermittlungsverfahren; diese wurden seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigt.
Es handelt sich hierbei um eklatante Mängel der eingehalten Gutachten/Stellungnahmen, welche zu unrichtigen Ergebnissen führen, die die belangte Behörde jedoch so würdigte, dass „feststeht, dass der Antragsteller H I durch den Betrieb der den Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages bildenden baulichen Anlage (Stocksporthalle) in seinem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 26 Abs 1 Z 3 in Verbindung mit § 77 Abs 1 Stmk BauG auf Absenz von die Gesundheit gefährdenden oder unzumutbar belästigenden Schallimmissionen verletzt wird" (bekämpfter Bescheid vom 05.03.2021 zu GZ: 214121, Seite 11).
Dies wird bestritten, vor allem liegen angesichts obdargestellter Mängel keine schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Gutachten vor.
Beweis: PV des Beschwerdeführers, vertreten durch den Obmann B C, D, L;
Vereinsregisterauszug des Beschwerdeführers vorn 06.04.2021 zu Zahl **** [81g ./B];
Bezug habender Bauakt der Gemeinde Bad Blurnau;
2.4.3 Conclusio.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Beseitigungsauftrags wegen des Antrags gemäß § 41 Abs 6 Stmk BauG gegenständlich nicht vorliegen, jedenfalls nicht kumulativ.
Es ist schließlich nicht ersichtlich, weshalb die belangte Behörde von ihrer Rechtsmeinung über den Konsens der verfahrensgegenständlichen Stocksporthalle samt Zuseherraum (wieder) abweicht.
Beweis: PV des Beschwerdeführers, vertreten durch den Obmann B C, D, L;
Bezug habender Bauakt der Gemeinde Bad Blumau; weitere Beweise vorbehalten;
3. Der hier bekämpfte Bescheid ist aus den obgenannten Gründen mit Rechtswidrigkeit (Rechtswidrigkeit in seinem Inhalt und Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) belastet.“
Im Verfahrensgegenstand wurden der bautechnische Amtssachverständige DI R S und der schalltechnische Amtssachverständige, Ing. T U, beide Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, sowie die medizinische Amtssachverständige Dr. V W, Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, beigezogen.
Mit hg. Schreiben vom 10.05.2021 wurde der schalltechnische Amtssachverständige ersucht, eine messtechnische Überprüfung der im Behördenverfahren vorgenommenen Langzeitmessung im Bereich der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse der Grundgrenze des Antragstellers und Nachbarn H I zu erheben, sowie insbesondere auch die festgestellten Emissionsdaten der Emissionsquellen der Trainingsmessung messtechnisch zu überprüfen und Art und Ausmaß der bei Betrieb der Anlage an der exponierten Grundgrenze auftretenden Schallimmissionen beim Nachbarn H I innerhalb sämtlicher Beurteilungszeiträume im Rahmen eines schalltechnischen Gutachtens fachkundig darzulegen.
Weiters erging ebenfalls mit Schreiben vom 10.05.2021 das Ersuchen an den bautechnischen Amtssachverständigen, allfällige Abweichungen vom baurechtlichen Konsens aus bautechnischer Fachsicht festzustellen und bei Feststellung von Abweichen auch darzulegen, ob diese im Fall einer Beseitigung in fachlicher Hinsicht einer getrennten Betrachtung zugänglich sind und überdies aus fachlicher Sicht auch darzulegen, ob bzw. bejahendenfalls welche Tatsachen verfahrensgegenständlich dafür sprechen, dass fallbezogen ein Aliud errichtet worden sei, sowie überdies auch Ausführungen aus bautechnischer Fachsicht hinsichtlich der Angemessenheit der Beseitigungsfrist von sechs Monaten zu tätigen.
Überdies wurde die medizinische Amtssachverständige mit hg. Schreiben vom 10.05.2021 vom verfahrensrelevanten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und ersucht, auf Grundlage des schalltechnischen Amtssachverständigen zu erstellenden Gutachtens Befund und Gutachten hinsichtlich jener Tatsachen zu erstellen, welche bei Betrieb der Stocksporthalle und des Zuseherbereiches für eine unzumutbare Belästigung bzw. Gefährdung der Gesundheit im Bereich der relevanten Grundgrenze des Antragstellers und Beschwerdeführers, des Nachbarn H I, unter Darlegung des Beurteilungsmaßes (Grenze der zumutbaren Belastung) sowie allfälliger Auswirkungen bei Überschreiten desselben, zu erstellen, wobei festgehalten wurde, dass das schalltechnische Gutachten nach Einlangen umgehend nachgereicht werde.
Über verwaltungsgerichtliches Ersuchen vom 10.05.2021 wurde von Seiten der Gemeinde Bad Blumau mit Eingabe vom 12.05.2021 der Mietvertrag der Gemeinde mit dem A in Bezug auf das Grundstück Nr. ****, KG ****, samt Änderung zur Vorlage gebracht.
Mit hg. Schreiben vom 03.05.2021 wurde im Verfahrensgegenstand eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung anberaumt und der mitbeteiligten Partei, dem Antragsteller und Nachbarn H I, unter Anschluss einer Beschwerdekopie auch die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gemäß § 10 VwGVG zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
Nach dieser Beschwerdemitteilung wurde von Seiten der mitbeteiligten Partei zum Beschwerdevorbringen nachstehende Äußerung abgegeben:
„1.) Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem":
Dazu wird vorerst ausgeführt, dass keineswegs seit über 70 Jahren an gegenständlicher Stelle ein Eisstockschießplatz vorhanden ist. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass erst mit Bescheid vom 22.09.2015 die Bewilligung für die Errichtung eines Eisstockschießplatzes mit 3 Asphaltbahnen erteilt wurde.
Unbestritten bleibt das vor Errichtung der Asphaltbahnen und der nunmehr verfahrensgegenständlichen Halle auf dem Grundstück **** befindlichen Teich Eis geschossen wurde; dies aber natürlich nur im Winter, wenn der Teich zugefroren war und bestand auch keinerlei Beleuchtung, sodass sich auch aufgrund der kürzeren Tage im Winter sehr eingeschränkte Zeiten für die Ausübung des Eisstockssports ergaben, weswegen daraus keinerlei Recht des Beschwerdeführers abzuleiten ist.
Zutreffend ist, dass bereits am 18.06.2019 ein Beseitigungsauftrag erteilt wurde.
Das damalige Verfahren wurde aber von Amts wegen eingeleitet und erging der damalige Beseitigungsauftrag auf Basis des § 41 Abs. 3 Stmk BauG, was dazu führt, dass der Nachbar damals keine Parteistellung im Verfahren hatte, was das LVwG auch mit Beschluss vom 30.10.2019, LVwG 50.32-2294/2019, rechtskräftig festgestellt hat.
Es wird daher die Beischaffung des Aktes LVwG 50.32-2294/2019 beantragt.
Gleichzeitig wurde auch mit Beschluss des LVwG vom 21.07.2020 zu LVwG 50.4-298/2020 die Beschwerde des Nachbarn gegen die Erteilung der Benützungsbewilligung und das Benützungsverbot mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
Es wird daher auch die Beischaffung des Aktes LVwG 50.4-298/2020 beantragt.
Auch in dieser Entscheidung ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Nachbarrechte eingeschränkt sind und im seinerzeitigen Verfahren zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages nicht vorhanden waren.
Es liegt daher keineswegs res judicata bzw. ein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem" vor, da einerseits alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (vgl. VwGH Ra 2015/01/0070), was vice versa natürlich ergibt, dass eine derartige Bindung für eine Person nicht gegeben ist, die im Vorverfahren keine Parteistellung hatte.
Weiters handelt es sich keineswegs um die selbe „Sache", da im Vorverfahren zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages die Baubehörde erster Instanz von Amts wegen vorgegangen ist und bereits aus den Entscheidungen des LVwG, die oben zitiert wurden, zu ersehen ist, dass bis jetzt über den Antrag des Nachbarn und nunmehrigen Mitbeteiligten gemäß § 41 Abs. 6 Stmk BauG noch nicht entschieden worden ist.
Über diesen Antrag wurde erstmals mit dem nunmehr vom Beschwerdeführer bekämpften Bescheid entschieden, sodass keineswegs res judicata vorliegt.
2.) Weiterer Beschwerdegrund Konsenslosigkeit/Konsenswidrigkeit:
Zu den diesbezüglichen weitwendigen Beschwerdeausführungen ist vorab ganz klar auszuführen, dass offensichtlich sogar der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die Halle nicht laut bewilligtem Bauplan errichtet wurde, sondern wie im verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgeführt, die gegenständliche Stoßsporthalle samt Zuseherraum um ca. 9 m in Richtung des Grundstückes des Nachbarn bzw. Mitbeteiligten verschoben errichtet wurde.
Dazu kommt noch, dass die Halle grenzüberbauend errichtet wurde, was aber abgesehen von der dadurch auch bestehenden Abstandsverletzung allfällig kein Nachbarrecht verletzt.
Die belangte Behörde geht daher vollkommen rechtsrichtig auch unter Anführung des richtigen Zitats (VwGH 2008/05/0227) davon aus, dass auch beim nachträglichen Baubewilligungsverfahren nicht der tatsächlich bereits errichteten Bestand, sondern lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. (zuletzt Ra 2019/05/0089)
Die belangte Behörde ist daher keineswegs gehalten, in einem Bewilligungsverfahren, wobei die Bauwerberin schon vorab durch die Errichtung ohne Bewilligung grob gegen Grundsätze des Baubewilligungsverfahrens verstoßen hat, sozusagen nachzumessen, ob der Plan wohl richtig ist, sondern liegt aufgrund des Antragsprinzips die diesbezügliche Verantwortung allein beim Bauwerber, der noch zusätzlich das Gebäude von der Errichtung 2015 bis zur Benützungsbewilligung vom 27.12.2019 ohne Benützungsbewilligung intensiv als „Oststeirisches Stocksportzentrum" benützt hat.
3.) Mangelnde Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 6 Stmk BauG:
Zutreffend ist, dass konkret eine Lärmdämmung zu keinem Zeitpunkt vorgeschrieben wurde, hat aber das ursprüngliche Projekt, welches auch bewilligt wurde, eine Wärmedämmung enthalten, die dann was offensichtlich nicht bestritten wird, nicht ausgeführt wurde.
Es ist offensichtlich und auch dem Gutachten Dr. N O zu entnehmen, dass eine derartige Wärmedämmung auch Schallschutzfunktion hat und ist vom Wissensstand des Nachbarn zum Zeitpunkt der Bauverhandlung auszugehen und war diesbezüglich eben im Bauakt und in den Plänen eine Wärmedämmung, die auch Schallschutzfunktion hat, vorgesehen, weswegen auch der Nachbar damals diesbezüglich keine Einwendungen erhoben hat.
Es liegt daher jedenfalls ein Verstoß gem. § 77 Abs. 1 Stmk. BauG vor, dies auch in Verbindung zu § 13 Abs. 12 Stmk. BauG, da die Lärmemissionen einerseits durch die um 9 m verschobene Errichtung und andererseits durch die fehlende Wärmedämmung unzumutbar und gesundheitsgefährdend, aber zumindest unzumutbar belästigend sind.
Der Verstoß gegen § 77 Abs. 1 Stmk. BauG ergibt sich insbesonders daraus, dass eben ein besonderer lärmintensiver Verwendungszweck vorliegt, dies gilt ebenso für § 13 Abs. 12 Stmk. BauG.
Es mag zutreffen, dass die belangte Behörde diese Aspekte nicht ausdrücklich in der Begründung erwähnt, wird aber ausdrücklich festgestellt, dass aufgrund des Gutachtens N O eine Lärmbetroffenheit des Nachbarn vorliegt und aufgrund des Gutachtens P Q eine unzumutbare Schallbelästigung vorliegt.
Noch gar nicht verfahrensgegenständlich ist zusätzlich noch die zumindest teilweise Nutzungsänderung von Zuschauerraum auf Ausschankbereich, die immissionsbedingt ebenfalls nachbarrelevant ist.
Der Nachbar ist daher einerseits keineswegs präkludiert, da er nur gegen das seinerzeit eingereichte Projekt in der dortigen Situierung und der dortigen Ausformung (Wärmedämmung die auch Schallschutzfunktion hat, kein Ausschankbereich) nichts einzuwenden gehabt hat, wurde das Gebäude aber nunmehr nicht laut dem Einreichprojekt errichtet und genutzt und werden dadurch seine Rechte verletzt.
Von einer konsenskonformen Anlage kann daher wohl keine Rede sein und hat nunmehr der Nachbar in diesem von ihm selbst über Antrag eingeleiteten baupolizeilichen Verfahren gern, § 41 Abs. 6 Stmk. BauG erstmals die Möglichkeit seine subjektiv-öffentlich rechtlichen Einwendungen zu erheben, wobei nochmals ausdrücklich ausgeführt wird, dass natürlich der Nachbar der im ursprünglichen Bewilligungsverfahren keine Einwendungen erhebt, keineswegs präkludiert ist, wenn die gegenüber den Plänen abweichende Bauausführung tatsächlich in seine Rechte eingreift.
Dass der Lärm der von der Stocksporthalle bei normalem Betrieb ausgeht, beim Nachbarn aber höher ist, wenn diese Halle 9 m näher am Grundstück bzw. Haus des Nachbarn steht und zusätzlich als vollkommen ungedämmte Holzkonstruktion errichtet wird, ergibt sich von selbst und auch aus den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten, welche auch die Überschreitung des Zumutbaren klar darstellen.
Zu den Einwendungen betreffend die Gutachten ist auszuführen, dass diese irrelevant sind, da der Beschwerdeführer den erstinstanzlich eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und auch zusätzlich keine offensichtlichen Begründungsmängel bzw. fachliche Mängel aufzeigt.“
Letztere Eingabe wurde den weiteren Verfahrensparteien im Vorfeld der anberaumten mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.
Am 25.06.2021 wurde im Landesverwaltungsgericht Steiermark die anberaumte öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher verfahrensgegenständlich erforderliche Beweise aufgenommen wurden, insbesondere ein bautechnisches und schalltechnisches Sachverständigengutachten (bezogen auf den IP 1) amtssachverständigenseitig erstellt wurden und die Sach- und Rechtslage mit den Verfahrensparteien erörtert wurde. Die Erstellung eines medizinischen Amtssachverständigengutachten war aufgrund der Erkrankung der medizinischen Amtssachverständigen nicht möglich.
Im Zuge dieser Erörterung wurde von Seiten des Beschwerdeführers auf die Beschwerde verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass der A Eigentümer des errichteten Hallenobjektes sei und das Grundstück von Seiten der Gemeinde Bad Blumau angemietet worden sei. Weiters wurde von Seiten des Beschwerdeführervertreters mitgeteilt, dass der Errichtungszeitpunkt des Hallenobjektes mit Ende 2015 anzusetzen sei und dass weitere Baubewilligungen lediglich für eine am Hallendach situierte Photovoltaikanlage existieren würden. Eine weitere Baubewilligung betreffend die baulichen Anlagen der Stocksportbahnen bzw. des Hallenobjektes gäbe es nicht, lediglich die Bescheide vom 22.09. und 05.11.2015.
Von Seiten der mitbeteiligten Partei wurde auf den Antrag und die Äußerung vom 08.06.2021 verwiesen.
Ein Vertreter der belangten Behörde war anlässlich der Verhandlung nicht zugegen.
Am 22.07.2021 wurde die Fortsetzungsverhandlung durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde beschwerdeführerseitig nach Erörterung des schalltechnischen Gutachtens anhand der Verhandlungsschrift vom 25.06.2021 festgehalten, dass auch in der Umgebungssituation sehr wohl vergleichbare Lärmemissionen bzw. Schallimmissionen bei Betrieb der nahegelegenen Teichanlage im Rahmen des Stocksports im Winter bestehen würden und aus Beschwerdeführersicht daher auch diese partiell vorhandenen Umgebungsgeräusche miteinzubeziehen wären.
Zu diesem Zweck wurde auch der anwesende Obmann des beschwerdeführenden Vereins zeugenschaftlich einvernommen, welcher den Betrieb, insbesondere im Rahmen des Stocksports, der nahegelegenen Teichanlage zu schildern wusste.
Überdies wurde im Zuge der Verhandlung Einvernehmen dahingehend erzielt, dass überprüfend auch ein weiterer Immissionspunkt (IP 4 neu) an der Grundstücksgrenze der Liegenschaft des Antragstellers betrachtet werden solle, insbesondere ein solcher, in welchem Bereich eine Bebauung auch möglich wäre.
Es wurde daher das schalltechnische Gutachten vom 25.06.2021 seitens des schalltechnischen Amtssachverständigen ergänzt und wurden auch die Immissionen am Messpunkt IP 2 sowie dem neu festgelegten Immissionspunkt IP 4 neu aus fachlicher Sicht dargelegt. Dieser Immissionspunkt liegt zwischen den Immissionspunkten IP 1 und IP 2. Überdies wurde die von Seiten des Zeugen B C geschilderte Situation und deren maßgebliche Geräusche bei Betrieb der Eisteichanlage in den Wintermonaten in die schalltechnische Beurteilung einbezogen.
Aufgrund dieses anlässlich der Fortsetzungsverhandlung am 25.06.2021 ergänzten schalltechnischen Gutachtens des Herrn Ing. T U, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, erstellte die medizinische Amtssachverständige, Frau Dr. V W, LL.M, anlässlich der fortgesetzten Verhandlung ein medizinisches Gutachten zur Frage der Auswirkungen der festgestellten Schallimmissionen im Bereich der Immissionspunkte 1,2 sowie 4 neu an der Grundgrenze der Antragstellerliegenschaft auf den menschlichen Organismus eines gesunden, normal empfindenden Menschen, nachdem von Seiten des Vertreters des Beschwerdeführers noch ergänzend angegeben wurde, dass ein gleichzeitiger Betrieb des genannten „Eisteiches“ sowie des verfahrensgegenständlichen Hallenobjektes in der kalten Jahreszeit nicht stattfinde;- dies schon aufgrund der begrenzten Anzahl der Spieler. Überdies wurde beschwerdeführerseitig beantragt, eine Frist von zwei Monaten zum Zwecke der Beibringung eines privaten ärztlichen Gutachtens als Gegengutachten auf der selben fachlichen Ebene einzuräumen; - dies im Interesse der Wahrung der maßgeblichen Parteienrechte im Sinne einer Wahrung des Parteiengehörs.
Diesem Antrag wurde von Seiten des Verwaltungsgerichtes auf Rechtsgrundlage § 25 Abs 5 VwGVG insofern stattgegeben, als eine Frist zum Zwecke der Erstellung eines medizinischen Gegengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene bis einschließlich 22.09.2021 (Einlagen!) eingeräumt wurde;- dies vor dem Hintergrund der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur.
In der Folge wurde den Verfahrensparteien die Verhandlungsschrift der Fortsetzungsverhandlung übermittelt und das darin enthaltene medizinische Gutachten Seitens des Verwaltungsgerichtes anhand dieser Verhandlungsschrift mit der medizinischen Amtssachverständigen nach dieser Amtshandlung nochmals erörtert, worauf dieses Gutachten seitens der medizinischen Amtssachverständigen Dr. V W, LLM am 05.08.2021 präzisiert wurde. Das präzisierte medizinische Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen wurde den Verfahrensparteien mit hg. Schreiben ebenfalls vom 05.08.2021 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und diesbezüglich die Möglichkeit eingeräumt, bis längstens 22.09.2021 dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 22.09.2021 wurde beschwerdeführerseitig im Rahmen des Parteiengehörs dahingehend Stellung genommen, dass ein Gegengutachten, um auf gleicher fachlicher Ebene entgegnen zu können, nicht eingeholt worden sei, dies aus nachstehenden Gründen:
„1. Aus dem in Rede stehenden medizinischen Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen HR Dr. V W, LL.M., laut Aktenvermerk vom 05.08.2021 zu GZ: LVwG 50.25-1302/2021-38, resultiert (zusammenfassend) folgendes Ergebnis:
Diese (womöglich untechnische) Darstellung ist eine Zusammenfassung der gutachterlichen Ergebnisse, wobei die mit roter Farbe eingetragenen Werte die seitens der medizinischen Amtssachverständigen festgestellten Überschreitungen aufweisen und die mit grüner Farbe eingetragenen Werte (bzw mit dem Vermerk „ok“ ausgestatteten Werte) keine Überschreitungen darstellen.
2. Aus obiger Tabelle ergibt sich nunmehr, dass es – freilich ident zu den gutachterlichen Ausführungen – am Messpunkt IP 4 neu zu keinen Überschreitungen am Tag und am Messpunkt IP 2 niemals zu Überschreitungen kommt.
3. Konsequenterweise erhebt sich nunmehr die Frage, welcher Messpunkt (welche Messpunkte) der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wird.
3.1 Aus Sicht des Beschwerdeführers kann die Beurteilung jedenfalls nicht den Messpunkt IP 1 betreffen, denn dieser Messpunkt liegt an einem Punkt, der einer zivilrechtlichen Nutzung in bautechnischem oder baurechtlichem Sinne nicht zugänglich ist, da es sich hierbei um ein Waldgebiet handelt und um eine Konfiguration ohne notwendige Tiefe (die „Grundstückszunge“ ist so schmal, dass hier überhaupt keine baulichen Maßnahmen getroffen werden können).
Der ständigen Judikatur folgend muss eine Fläche im Bereich des Messpunktes einer zivilrechtlich indizierten Nutzung zugänglich sein. Dies ist im Gegenstand des Messpunkts IP 1 nicht der Fall.
3.2 Der Amtssachverständige für Lärm erachtete auch den Messpunkt IP 2 für maßgeblich, aus welchem ableitbar ist, dass Überschreitungen zu keinem Zeitpunkt erfolgen.
3.3 Zu Kontrollzwecken wurde auch Messpunkt IP 4 neu in Betracht gezogen, woraus sich ergibt, dass Überschreitungen am Tag nicht erfolgen und auch gesundheitliche Auswirkungen bei derartigen Immissionswerten nicht auftreten.
II. Der Beschwerdeführer ersucht höflich um Berücksichtigung dieser Stellungnahme, wonach ein genereller Beseitigungsauftrag unter den gegebenen Umständen nicht zulässig ist.
III. Unabhängig von diesem Verfahrensergebnis teilt der Beschwerdeführer mit, bemüht zu sein, die nachbarlichen Verhältnisse zu entspannen und prüft aktuell ernsthaft - unpräjudiziell und ohne damit jedwedes Anerkenntnis und/oder jedweden Verzicht zu statuieren sowie auf freiwilliger Basis - Verbesserungsmaßnahmen und auch eine allfällige Benützungsordnung.“
Aufgrund des durchgeführten, verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch der im Zuge der durchgeführten Verhandlung gewonnenen Beweisergebnisse, ist Folgendes festzustellen:
Das Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ****, steht im grundbücherlichen Alleineigentum der Gemeinde Bad Blumau, ebenso das Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** (Öffentliches Gut).
Auf diesen Grundstücken wurde die vom eingangs erwähnten Beseitigungsauftrag erfasste bauliche Anlage („Stocksporthalle“) errichtet und wurde zwischen der Gemeinde Bad Blumau als Vermieterin und dem A als Mieter ein Mietvertrag hinsichtlich des Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG ****, am 18.11.2015 auf 99 Jahre abgeschlossen, wobei für den Fall der mangelnden Verlängerung des Mietverhältnisses vereinbart wurde, dass der Mieter verpflichtet ist, das Mietobjekt der Vermieterin geräumt zu übergeben. In diesem Zusammenhang erfolgte ein Nachtrag zum Mietvertrag bezüglich Wasser am 29.03.2017, und wurde die vertragliche Vereinbarung dahingehend geändert, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert wurde, jedoch sämtliche übrigen Punkte der Vereinbarung unberührt bleiben.
Mit Baubewilligungsbescheid vom 22.09.2015 des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Blumau zur Zahl Baubew. 9/2014 wurde aufgrund des Ansuchens des A die Baubewilligung für eine Geländeveränderung und Errichtung eines Eisstockschießplatzes mit drei Asphaltbahnen auf dem Bauplatz Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ****, unter Vorschreibung von drei Auflagen rechtskräftig erteilt, wobei festgehalten wurde, dass die beiliegenden, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen, Projektunterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden.
Der Begründung des Bescheides ist in Bezug auf den Befund zu entnehmen wie folgt:
„Der A, ersucht um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Eisstockschießplatzes mit 3 Pflasterbahnen auf dem Grundstück Nr.: **** EZ: **** der KG ****.
Das Grundstück befindet sich laut dem derzeitigen rechtsgültigen Flächenwidmungsplan im Freiland mit Sondernutzung Sportfläche.
Die Grundstücke haben eine Größe von 1.113,40 m²
Folgende Unterlagen liegen dem Bewilligungsansuchen bei:
Einreichplan 1:100, Lageplan 1:500
Baubeschreibung
von DI X Y, ****
Das Grundstück ist unbebaut.
Geplant ist die Errichtung eines Eisstockschießplatzes mit 3 Pflasterbahnen in der Größe von 30,0 x 13,0 m, in unmittelbarer Nähe des bestehenden Eisteiches. Die einzelnen Pflasterbahnen sind mit einer Länge von 26,6m und einer Breite von 3,0m vorgesehen.
Um die Anlage sind Sichtbetonsockel in unterschiedlichen Höhen (Nordostseite und Teilbereiche der Stirnflächen h=1,38m. Südwestseite und Teilbereiche der Stirnflächen 0,50m.) geplant.
Fundamente aus Stahlbeton.
Der Zugang zur Stockschießbahn erfolgt von der Südostseite.
Für die Errichtung der Anlage ist das Abtragen und Angleichen des Bestandsgeländes notwendig. Eine Drainage unter der Anlage aus PVS DN 150 mit Filter aus 16/32 RK-Schotter ist vorgesehen.
Der Aufbau der Pflasterfläche besteht aus dem Einbau von Geotextil, einer unteren Trageschickt mit 40cm 0/63 BK Schotter, einer oberen Trageschicht mit 10cm 0/32 BK-Schotter, einem 4cm Kiesbett aus 4/8 Kies und Spezial-Pflasterplatten für Eisstock-Schießplätze 20/40/8.
Um die neue Anlage wird das Gelände an die neuen Gegebenheiten durch Aufbringen von Humus und Begrünung bzw. teilweise Pflasterung ausgeglichen.
INFRASTRUKTUR
Die Entsorgung der Oberflächenwässer erfolgt durch Versickerung durch die Fugen der Pflastersteine. Die anfallenden Drainagegewässer werden über einen bereits bestehenden Regenwasserkanal in den naheliegenden Hbach eingeleitet.
Parkplätze sind in der näheren Umgebung ausreichend vorhanden.“
Aufgrund der Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Bad Blumau, Verfahrensfall, laufende Nummer ****, Unterpunkt B vom 30.07.2015, GZ: ****, wurde das Grundstück Nr. ****, KG ****, im Gesamtflächenausmaß von 1.113 m² (digitale Flächenermittlung ohne Anspruch auf vermessungstechnische Genauigkeit) von bisher Freiland (L-Landwirtschaftlich genutzte Fläche künftig als Sondernutzung im Freiland für Stocksport (ssp-Stocksportanlage) gemäß § 33 Abs 3 Z 1 Stmk. ROG 2010 idF LGBl. Nr. 140/2014, ausgewiesen.
Mit Bescheid des Bürgermeistes der Gemeinde Bad Blumau vom 05.11.2015/fe, Zahl: Baubew. 19/2015, wurde aufgrund des Ansuchens des A diesem die Baubewilligung für die Errichtung einer Halle inkl. Überdachung und Zuseherraum auf dem Bauplatz, bestehend aus dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ****, unter Vorschreibung von fünf Auflagen, erteilt, wobei die beiliegenden mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden.
Der Beschreibung des Projektes in diesem Bescheid in der Begründung ist Folgendes zu entnehmen:
„Mit der Eingabe vom 18.08.2015 hat der A um die Erteilung der Baubewilligung für Errichtung einer Halle inkl. Überdachung und Zuseherraum bestehend aus den Grundstücken Nr. ****, EZ.: ****, KG **** angesucht.
Hierüber wurde am 23.09.2015 und am 30.10.2015 die Bauverhandlung und der Ortsaugenschein durchgeführt, die nachstehendes Ergebnis brachten:
Der A ersucht um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Halle inkl. Überdachung und Zuseherraum auf dem Grundstück Nr. ****, EZ.: **** der KG ****.
Das Grundstück befindet sich laut dem derzeitigen rechtsgültigen Flächenwidmungsplan: Sondernutzung Sportfläche im Freiland
Die Grundstücke haben eine Größe von 1.113,40 m²
Folgende Unterlagen liegen dem Bewilligungsansuchen bei:
Einreichplan 1:100, Lageplan 1:500
Baubeschreibung
Anrainerverzeichnis
vom Bmstr. DI Z Aa, Ggasse, Ba.“
Das Grundstück befindet sich laut dem derzeitigen rechtsgültigen Flächenwidmungsplan, Sondernutzung Sportfläche im Freiland, die Grundstücke haben eine Größe von 1.113,40 m². Folgende Unterlagen liegen dem Bewilligungsansuchen bei: Einreichplan 1:100, Lageplan 1:500, Baubeschreibung Anrainerverzeichnis von BMSTR. DI Z Aa, Ggasse, Ba. Das Grundstück ist mit einer Stocksportanlage mit drei Pflasterbahnen in der Größe von 30m x 13m bebaut. Die einzelnen Bahnen habe eine Länge von 26,0m und eine Breite von 3,0m. Um die Anlage sind Stahlbetonsockel in unterschiedlichen Höhen (Nordostseite und Teilbereiche der Stirnfläche H=1,38m Südwestseite und Teilbereiche der Stirnflächen 0,50m) errichtet. Diesbezüglich liegt eine Baubewilligung (Zahl 9/2014) der Gemeinde Bad Blumau vom 22.09.2015 vor. Geplant ist die Errichtung einer zur Gänze geschlossenen Halle über der bereits bestehenden Stocksportanlage, sowie der Zubau eines geschlossenen Zuseherraumes in der Größe von 8,0m x 11,12m an der Südostseite der Stockschießanlage. Die Errichtung der Halle ist in Holzbauweise auf den bestehenden Sichtbetonsockeln mit 14cm Wärmedämmung zwischen den Holzstehern und einer vertikalen Holzsichtschalung (Lärche sägerauh) als Außenwandkonstruktion. An der Außenwand-Innenseite ist eine Verkleidung aus OSB-Platten vorgesehen. Den oberen Abschluss des Gebäudes bilden Satteldächer in Form einer Dreieckbinderkonstruktion mit einer Eindeckung aus Betondachsteinen in einer Dachneigung von 23°. Die Gesamtnutzfläche beträgt 509 m². Als Gründung für den Zubau sind Streifenfundamente mit einem Betonsockel geplant. Als Bodenbelag im Zuseherraum ist ein Asphaltbelag vorgesehen. Die Halle dient ausschließlich als Stocksportanlage. Ein- bis zweimal im Jahr soll in der Halle eine Festveranstaltung mit ca. 200 Personen stattfinden. Als sanitäre Anlagen für den Stocksportbetrieb stehen die WC-Anlagen für Damen und Herren im nahegelegenen Vereinsgebäude beim Eisteich zur Verfügung. Bei allfälligen Festveranstaltungen ist die Aufstellung von mobilen WC-Containern vorgesehen. Zu den Parkplätzen gibt es im gegenständlichen Einreichprojekt keine Angaben. Der Bauwerber erklärt noch vor Erteilung der Baubewilligung einen Änderungsplan mit der Ausweisung der Parkplätze der Baubehörde vorzulegen. Die Betriebszeiten sind täglich von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr vorgesehen. Infrastruktur, die Oberflächenwässer und Dachwässer werden in den bestehenden Oberwasserkanal eingeleitet und in weiterer Folge auf den Waldgrundstück des Sondergutes zur Verrieselung gebracht. Diesbezüglich liegt die mündliche Einverständniserklärung des Obmannes des Sondergutes Ca Da vor. Die Frischwasserversorgung erfolgt durch den Anschluss an das Wasserleitungsnetz der Gemeinde. Die Entsorgung der Schmutzwässer – nicht vorgesehen! Die Versorgung der Abfälle erfolgt durch die Müllabfuhr der Gemeinde Bad Blumau. Die Versorgung mit elektrischem Strom erfolgt vom örtlichen EVU E-Werk Ea. Die natürliche Belichtung und Belüftung der Räumlichkeiten erfolgt über die vorgesehenen Fensteröffnungen. Die Beheizung des Gebäudes ist nicht vorgesehen. Die Parkplätze sind auf dem Vorplatz im Zufahrtsbereich auf dem eigenen Grundstück vorgesehen.
Bezüglich der bei der Bauverhandlung vorgeschriebenen Korrekturen und Änderungen wurde der Baubehörde mit 01.10.2015 damals ein entsprechender Austauschplan vorgelegt.
Ab April 2018 kam es zu Beschwerden des Nachbarn H I, L, aufgrund vorgebrachter Lärmbelästigungen. Herr H I ist Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ****, KG ****, bestehend aus dem Grundstück **** im Ausmaß von 2.361 m². Die Liegenschaft wurde im Jahr 2015 erworben und die errichtete Halle wurde Ende August 2016 eröffnet. In der Folge leitete die Gemeinde Bad Blumau auch ein Verfahren gemäß § 68 Abs 3 AVG ein und wurde ein schalltechnisches Gutachten des DI Dr. N O, welcher zum nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik bestellt wurde, angefordert, wobei eine Erteilung der Benützungsbewilligung nicht möglich war, zumal neben geringfügigen Änderungen der Wandaufbau betreffend Außenwand nicht einreichplangemäß fertiggestellt gewesen sei, wodurch der Schallschutz in Richtung Anrainer nicht gegeben gewesen sei.
Laut Mitteilung vom 18.03.2019 bzw. 22.03.2019 des bestellten schalltechnischen, nichtamtlichen Sachverständigen, habe sich bei der Erstellung des Berechnungsmodells nach Überlagerung der Luftbilder mit dem Lageplan des Einreichprojektes des A gezeigt, dass die Lage der gebauten Pflasterbahn und somit die Stocksporthalle samt Zuseherraum um ca. 9m von der Lage im Einreichplan (Plan Nr. 1 im Einreichprojekt Nr.: ****, Plandatum: 17.08.2015, Planer: Ingenieurbüro BMST. DI Z Aa, Ggasse, Ba) abweiche. Diese Angaben würden zwar nicht auf einer exakten Vermessung basieren, jedoch die übermittelten Plandarstellungen aus dem Berechnungsmodell die Abweichungen deutlich zeigen. Dabei sei jeweils das Einreichprojekt (Prognose) mit dem Luftbild der angeführten Pflasterbahn (Quelle: BEV, Aufnahme vom 12.05.2015) und dem Luftbild mit der Darstellung der Stocksporthalle mit Zuseherraum (Quelle: GIS-Steiermark, Aufnahme vom 29.06.2016) überlagert worden. Da die Emissionen in der ausgeführten Lage der Stocksporthalle der Stocksporthalle deutlich näher am Nachbarwohnhaus liegen würden, seien die zu erwartenden Auswirkungen dieser geänderten Lage auf die schalltechnische Beurteilung erfahrungsgemäß nicht vernachlässigbar..“
Mit Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8, Gesundheit, Pflege und Wissenschaft, vom 28.03.2019, wurde mitgeteilt, dass mangels personeller Ressourcen seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement, kein medizinischer Amtssachverständiger zur Verfügung gestellt werden könne.
Mit Bescheid vom 16.04.2019, GZ: 383/2019, wurde im Spruch I das Ansuchen des A um Erteilung der Benützungsbewilligung für die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Blumau vom 05.11.2015, Zl.: Baubew. 19/2015, auf Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ****, bewilligte Errichtung einer Halle inkl. Überdachung und Zuseherraum (Stocksporthalle) auf Rechtsgrundlage § 38 Abs 4 und 5 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2017, abgewiesen und im Spruch II dem A die Benützung der auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ****, befindlichen Halle inkl. Überdachung und Zuseherraum (Stocksporthalle) unverzüglich ab Rechtkraft dieses Bescheides auf Rechtsgrundlage § 38 Abs 7 Z 3 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 61/2017, untersagt, wogegen von Seiten des A mit Schriftsatz vom 30.04.2019 Berufung erhoben wurde.
Mit Schreiben vom 02.05.2019 wurde auch seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Stabstelle Abteilungsorganisation, mitgeteilt, dass die Abteilung 15 über keinen vermessungstechnischen Amtssachverständigen verfügt und Amtshilfe auf diesem Gebiet nicht möglich sei.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Blumau vom 18.06.2019, GZ: 554/2019, wurde dem A auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 3 des Steiermärkischen Baugesetzes-Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 61/2017, der Auftrag erteilt, die auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ****, sich befindende bauliche Anlage, nämlich die Stocksporthalle mit den Abmessungen von 30,55m Länge und 13,52m Breite und angebautem Zuseherraum mit den Abmessungen 8,0m Länge und 11,12m Breite, wie diese bauliche Anlage in der Bescheidbegründung näher beschrieben sei, innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen. Gegen diesen amtswegigen Beseitigungsauftrag wurde mit Schriftsatz vom 05.07.2019 von Seiten des A Berufung erhoben, in welcher der Rechtsstandpunkt vertreten wurde, dass der Gegenstand des angefochtenen Beseitigungsauftrages nicht bescheidwidrig und damit auch nicht konsenslos bzw. nicht konsenswidrig und zu Unrecht ergangen sei, zumal die Bescheidtextierung, wonach „das Grundstück (Bauplatz) bereits mit einer Stocksportanlage mit drei Pflasterbahnen bebaut ist (war)“ und „wonach geplant sei, die Errichtung einer zur Gänze geschlossenen Halle über der bereits bestehenden Stocksportanlage sowie der Zubau eines geschlossenen Zuseherraumes“ von einer Überbauung einer bereits bestehenden Baulichkeit spreche, sodass kein Zweifel bestehen könne, dass der Bescheidzweck der Errichtung einer Anlage in dieser Konfigurierung (durch das Bestehen der Bahnanlage vorgegebene Grundrissdarstellung) zu finden sei. Die Grundrissdarstellung in der Einreichplanung sei erkennbar falsch gewesen und sei der Widerspruch zwischen Text- und Plandarstellung zu Gunsten des Textinhaltes zu lösen, sodass im Ergebnis eine entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom 05.11.2015, GZ: 19/2015, errichtete konsenskonforme Halle vorliege und hätte die Baubehörde die unrichtige Grundrissdarstellung im Zuge des Verfahrens aufzeigen müssen und sei auch kein Verbesserungsauftrag ergangen, sodass auch Verfahrensmängel vorliegen würden. Der Gemeinderat der Gemeinde Bad Blumau schloss sich diesen Berufungsausführungen an und ging davon aus, dass die Halle ein entsprechend dem Textinhalt des Bewilligungsbescheides vom 05.11.2015, GZ: 19/2015 und damit konsenskonform errichtet worden sei und behob daher den amtswegigen Beseitigungsauftrag des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Blumau vom 18.06.2019, GZ: 554/19, auf Rechtsgrundlage § 66 Abs 4 AVG ersatzlos.
Weiters wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Bad Blumau vom 12.08.2019, GZ: 724/19, aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.06.2019 über die Berufung des A gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Bad Blumau vom 16.04.2019, GZ: 383/2019, dahingehend entschieden, dass der Berufung gegen Spruch I dieses Bescheides Folge gegeben wurde und aufgrund des Ansuchens des A diesem die Benützungsbewilligung für die mit Bescheid des Bürgermeistes der Gemeinde Bad Blumau vom 05.11.2015, Zl.: baubew. 19/2015, auf Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** bewilligte Errichtung einer Halle inklusive einer Überdachung und Zuseherraum (Stocksporthalle) erteilt wurde und wurde gleichzeitig die Errichtung einer Trennwand zwischen Stocksporthalle und Zuseherrbereich sowie eines Küchen-Schankbereichs und eines Lagerraumes als geringfügige Abweichung von der Baubewilligung genehmigt und wurde der Spruchpunkt II, mit welchem die Benützung der Halle inklusive Überdachung und Zuseherraum (Stocksporthalle) unverzüglich ab Rechtskraft untersagt wurde, ersatzlos behoben.
Laut Mitteilung des nichtamtlichen, schalltechnischen Amtssachverständigen vom 12.08.2019 habe die fehlende Wärmedämmung im Wandaufbau eine mehr als geringfügige Auswirkung auf die Hallenemissionen und auch auf die Immissionen des beschwerdeführenden Nachbarn H I und sei dieser Mangel aus schalltechnischer Sicht nicht vernachlässigbar.
Mit Schreiben vom 05.09.2019, bei der Baubehörde eingelangt am 06.09.2019, beantragte der Nachbar H I mit der Begründung, dass die baubewilligte Halle 9m näher als bewilligt vom Grundstück des Antragstellers weg errichtet worden sei und auch die vorgeschriebene Lärmdämmung nicht errichtet worden sei, weshalb er einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigung auf seinem Grundstück ausgesetzt sei, die Erlassung eines Beseitigungsauftrages hinsichtlich der auf den Grundstücken **** und **** vom A errichteten Stocksporthalle samt Nebenanlagen, da die konsenswidrig errichtete Halle samt Nebenanlagen die subjektiv-öffentlich rechtlichen Nachbarrechte des Antragstellers gemäß § 26 Abs 1 Z 2 und 3 Stmk. BauG verletze. Es hätten jedenfalls größere Abstände vorgeschrieben werden müssen als im Baugesetz prinzipiell vorgesehen, da der Verwendungszweck als Stocksporthalle jedenfalls eine unzumutbare und die das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und eine Gesundheitsgefährdung des Antragstellers erwarten lasse (§ 13 Abs 12 Stmk. BauG) und auch die Ausführung ohne ausreichenden Schallschutz jedenfalls § 77 Abs 1 Stmk. BauG widerspreche.
In der Folge erhob der Nachbar H I mit Schriftsatz vom 11.09.2019 gegen die Gemeinderatsbescheide vom 12.08.2019, GZ: 723/19 und 724/19 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, wobei die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Bad Blumau vom 12.08.2019, GZ: 723/19, mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30.10.2019, GZ: LVwG 50.32-2294/2019-10, auf Rechtsgrundlage § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde. Weiters wurde auf Grund der Beschwerde des Herrn H I gegen den Gemeinderatsbescheid vom 12.08.2019, GZ: 724/19, betreffend Erteilung der Benützungsbewilligung sowie Baubewilligung für die Errichtung einer Trennwand zwischen Stocksporthalle und Zuseherbereich sowie eines Küchen-Schankbereichs und eines Lagerraums als „geringfügige Abweichung von der Baubewilligung“ dieser Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 27 VwGVG ersatzlos behoben.
Daraufhin erließ der Gemeinderat der Gemeinde Bad Blumau den Bescheid vom 27.12.2019, GZ: 1047/19, und gab der Berufung des A gegen Spruch I des Bescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde Bad Blumau vom 16.04.2019, GZ: 383/19, Folge und erteilte die Benützungsbewilligung für die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Blumau vom 05.11.2015, Zl.: Baubew. 19/2015, auf Grundstück Nr. ****, KG ****, über Errichtung einer Halle inklusive Überdachung und Zuseherraum (Stocksporthalle). Gleichzeitig wurden die Errichtung einer Trennwand zwischen Stocksporthalle und Zuseherbereich und eines Lagerraumes als geringfügige Abweichungen von der Baubewilligung gemäß § 21 Abs 3 Stmk. BauG sowie die Mitteilung des A über die Demontage der Kochplatten zur Kenntnis genommen.
Weiters wurde der Spruch II des Bescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde Bad Blumau vom 16.04.2019, GZ: 383/19, mit welchem die Benützung der auf dem Grundstück Nr. ****, KG ****, befindlichen Halle inklusive Überdachung und Zuseherraum (Stocksporthalle) unverzüglich ab Rechtskraft untersagt wurde, wiederum ersatzlos behoben.
Herr H I erhob daraufhin mit Schriftsatz vom 30.01.2020 gegen diesen Bescheid vom 27.12.2019, GZ: 1047/19, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, welche jedoch mit Beschluss vom 21.07.2020, GZ: LVwG 50.4-298/2020-6, auf Rechtsgrundlagen § 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 erster Halbsatz erster Fall VwGVG iVm Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 38 Stmk. BauG mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Mit Schriftsatz vom 24.07.2020 brachte der Nachbar H I bei der Baubehörde eine „Erweiterung des Antrages auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 41 Abs 6 Stmk. BauG“ ein und zwar dergestalt, dass auch die Erlassung einer Nutzungsuntersagung gemäß § 41 Abs 4 Stmk. BauG beantragt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das gegenständliche Gebäude, wie sich aus den bisherigen Verfahren ergebe, nicht nur als Stocksporthalle benützt werde, sondern auch ein Küchen- und Schankbereich und ein Lagerraum vorhanden seien und betrieben würden. Diese bewilligungspflichtige Nutzungsänderung gegenüber dem ursprünglichen Baubescheid greife in die Rechte des Antragstellers gemäß § 26 Abs 1 Stmk. BauG insofern ein, als durch die Nutzungsänderung die Gefahr einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung bestehe, wenn nicht eine reine Stocksporthalle, sondern faktisch ein Schank(Gasthaus-)betrieb vorliege und würden durch die Nutzungsänderung auch die Emissionsgrenzwerte hinsichtlich des Flächenwidmungsplanes überschritten, dies im Sinne § 26 Abs 1 Stmk. BauG iVm § 13 Abs 12 Stmk. BauG.
Mit Eingabe vom 13.07.2020 wurde der Baubehörde ein schalltechnisches Gutachten des DI Dr. N O, Fa GmbH, mit der Nummer ****, übermittelt, wobei er auftragsgemäß die Schallpegelwerte ermitteln sollte, welche durch die Benützung der ausgeführten Stocksportanlage einschließlich der 14 PK-Abstellplätz sowohl an der exponiertesten Grundstücksgrenze der beschwerdeführenden Nachbarn H I auf Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ****, die zum Aufenthalt im Freien, zu Wohn-, Erholungs- und Freizeitzwecken geeignet sind, als auch vor den am ungünstigsten gelegenen Fenstern eines Wohn- oder Schlafraumes des Objektes L, des Beschwerdeführers vorliegen. Der zusammenfassenden, schalltechnischen Beurteilung dieses Gutachtens ist Nachstehendes zu entnehmen:
„- Bei Betrieb der verfahrensgegenständlichen Stocksportanlage ist sowohl an der exponiertesten Grundstücksgrenze der Beschwerde führenden Nachbarn Ga Ha und H I, auf Gst. Nr. ****, EZ ****, KG ****, die zum Aufenthalt im Freien zu Wohn-, Erholungs- und Freizeitzwecken geeignet ist, als auch vor den am ungünstigsten gelegenen Fenstern eines Wohn- oder Schlafraumes des Objektes L, der Beschwerdeführer mit folgenden Schallpegelwerten (Beurteilungspegel Lr) zu rechnen:
Prognosemaß:
tags (06:00 — 19:00 Uhr): Lr = 44 bis 56 dB
abends (19:00 — 22:00 Uhr): Lr = 48 bis 60 dB
Summenmaß:
tags (06:00 — 19:00 Uhr): 1_, = 50 bis 57 dB
abends (19:00 — 22:00 Uhr): Lr = 49 bis 60 dB
- An den Beurteilungspunkten der exponiertesten Grundstücksgrenzen der Nachbarn Ga Ha/H I, die zum Aufenthalt im Freien zu Wohn-, Erholungs- und Freizeitzwecken geeignet sind (Beurteilungspunkte IP3 bis IP6), werden die Planungsrichtwerte der Flächenwidmung in den hierfür relevanten Beurteilungszeiträumen tags (06:00 — 19:00 Uhr) um bis zu +1 dB und abends (19:00 — 22:00 Uhr) um bis zu +10 dB durch die projektspezifischen Immissionen (Beurteilungspegel L, des Prognosemaßes) überschritten. An den Beurteilungspunkten der exponiertesten Grundstücksgrenzen liegt eine Erhöhung der Ist-Situation tags um bis zu +8 dB und abends um bis zu +23 dB vor. Durch diese Erhöhung des Istmaßes kommt es im Summenmaß zu einer Überschreitung der Planungsrichtwerte von tagsüber bis zu +2 dB und abends bis zu +10 dB.
- An den Beurteilungspunkten vor den am ungünstigsten gelegenen Fenstern eines Wohn- oder Schlafraumes des Objektes L, der Beschwerdeführer liegt tags eine Erhöhung der Ist-Situation von +1 dB und abends von +12 dB durch den Betrieb der Stocksportanlage vor. Die Planungsrichtwerte werden an diesen Beurteilungspunkten weder durch das Prognosemaß noch durch das Summenmaß überschritten.
- Da die Stocksportanlage samt Parkplatz nachts (22 — 6 Uhr) nicht benutzt werden darf, liegen in diesem Beurteilungszeitraum auch keine spezifischen Immissionen der Stocksportanlage vor.
- Zur Veränderung der Ist-Situation ist aus schalltechnischer Sicht ganz allgemein anzumerken, dass für die Beurteilung des Umgebungslärms eine Veränderung des Schalldruckpegels um
1 dB subjektiv nicht wahrnehmbar ist,
3 dB subjektiv wahrnehmbar ist,
5 dB subjektiv deutlich wahrnehmbar ist und
10 dB subjektiv einer Verdoppelung bzw. Halbierung der empfundenen Lautstärke
entspricht.
- Die höchsten Schallpegelspitzen LA, sp aus der Stocksporthalle betragen an den exponiertesten Grundstücksgrenzen der Nachbarn Ga Ha/H I bis zu 71 dB und im Freien vor den ungünstigsten gelegenen Fenstern eines Wohn- oder Schlafraumes des Objektes L, der Beschwerdeführer bis zu 59 dB. Dabei ist festzuhalten, dass bei Spielbetrieb in der Stocksporthalle auf allen 3 Bahnen durchschnittlich alle 10 Sekunden eine Schallpegelspitze auftritt. Dies bedeutet, dass bei Spielbetrieb 360 Schallpegelspitzen je Stunde auf die Liegenschaft der Nachbarn Ga Ha/H I einwirken und sich deutlich von der Umgebungslärmsituation abheben.
- Zusammenfassend kann aus schalltechnischer Sicht festgehalten werden, dass die Nachbarn Ga Ha und H I, wh. in L, durch den Betrieb der Stocksportanlage des A hinsichtlich der dadurch auf ihrem Grundstück verursachten Schallimmissionen betroffen sind.“
Das schalltechnische Gutachten wurde dem Nachbarn H I sowie dem A in der Folge mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2020 zur Kenntnis gebracht. Mit Note vom 20.10.2020 wurde von Seiten des A der Zweck des übermittelten, lärmtechnischen Gutachtens hinterfragt und stellte der Antragsteller H I in der Folge mit Schreiben vom 21.10.2020 auch den Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens, worauf von der Behörde Frau Dr. med. P Q mit Bescheid vom 05.11.2020 zur nichtamtlichen Sachverständigen für Medizin erstellt wurde, welche mit Schreiben vom 10.01.2021 eine „medizinische Stellungnahme“ im baupolizeilichen Verfahrens abgab und welcher u.a. ein „Gutachten Schall“ wie folgt zu entnehmen ist:
„Durch den Betrieb der Stocksporthalle im jetzigen Bauzustand sind tagsüber an den im Bauverfahren beurteilungsrelevanten Grundstücksgrenzen der beschwerdeführenden Nachbarn zu Steigerungen von bis zu 8dB, was für das menschliche Ohr ganz deutlich wahrnehmbar ist und nahezu als Verdoppelung empfunden wird. An der des Halle nächstgelegenen Grundstücksgrenze wird auch der Grenzwert für den vorbeugenden Gesundheitsschutz der WHO übertroffen.
In den Abendstunden, die bereits einen höheren Schutzanspruch genießen als der Tageszeitraum, tritt bei Betrieb in der Stocksporthalle beim Wohnhaus der Beschwerdeführer eine Zunahme von 12dB auf, was für die menschliche Wahrnehmung mehr als eine Verdoppelung der Lautstärke bedeutet. An den Grundstückgrenzen ist die Steigerung noch weit deutlicher.
Der WHO-Grenzwert für den vorbeugenden Gesundheitsschutz wird im Bereich des Wohnhauses gerade eingehalten, nicht jedoch an den Grundstückgrenzen.
Der Geräuschcharakter hebt sich klar von der ortsüblichen Schallsituation ab und die typische Geräuschkulisse des Stockspotbetriebs ist naturgemäß stark durch Schallpegelspitzen bestimmt.
Diese Schallpegelspitzen liegen im oberen Toleranzbereich für einzelne Schallpegelspitzen, sind aber natürlich aufgrund der zu erwartenden Anzahl maßgeblich beurteilungsrelevant und haben durch ihren Schallcharakter, der sich deutlich von ortsüblichen Schallpegelspitzenquellen abhebt, erhöhtes Belästigungspotential.
Anhand der im Projektantrag definierten Betriebszeiten ist werden in den Nachtstunden ab 22:00 Uhr keine Schallpegelspitzen auftreten, wobei demnach auch die Abfahrt vom Parkplatz davor stattfinden muss.
Eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung für die Anrainer durch das Projekt ist zwar nicht zu erwarten, aber eine Beeinträchtigung der Gesundheit bei langfristiger Einwirkung bei dauerhaftem Aufenthalt in den Bereichen mit Überschreitung der Vorsorgewerte (Grundstücksgrenze).
Insbesondere durch die massive Steigerung der Lärmbelastung in den Abendstunden im Bereich des Wohnhauses und zusätzlich auch durch die ortsunübliche Geräuschcharakteristik ist aus umweltmedizinischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die betroffenen Personen belästigt fühlen, was bei anhaltender Exposition auch Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann“
Auch dieses „Gutachten“ wurde den Verfahrensparteien mit einer Verfahrensanordnung vom 12.01.2021 zur Kenntnis gebracht und wurde mit Schriftsatz vom 04.02.2021 von Seiten des A im Rahmen des Parteiengehörs Stellung genommen und im Ergebnis von einer konsentierten, errichteten Anlage ausgegangen, welche auch mit Benützungsbewilligung benützt werde, weshalb die ersatzlose Einstellung des Verfahrens beantragt wurde.
Der Antragsteller H I wies in seinem Schriftsatz vom 15.02.2021 wiederholend auf die Abweichungen vom Baukonsens hin. Die bauliche Anlage sei 9m lageversetzt in Richtung des Hauses und Grundstückes des Antragstellers errichtet worden. Die in der Einreichung dargestellte Wärmedämmung, welche Schallfunktion aufweise, sei nicht ausgeführt worden und liege eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung vor, zumal der Küchen- und Schankbereich Einfluss auf den Brandschutz, die Hygiene und die Sicherheit habe und durch die erhöhte Lärmentwicklung auch allfällige andere Immissionen Nachbarrechte berührt würden, zumal dieser Bereich auch in einem Teil der Stocksporthalle errichtet worden sei, die dem Grundstück des Antragstellers am nächsten liege, weshalb die Anträge auf Erlassung eines Beseitigungsauftrags und einer Nutzungsuntersagung vollinhaltlich aufrecht blieben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Bad Blumau vom 05.03.2021, GZ: 214/21, wurde, wie eingangs dargelegt, dem A auf Rechtsgrundlagen § 41 Abs 1 und 3 iVm § 41 Abs 6 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 63/2018 die auf den Grundstücken Nr. ****, EZ **** und Nr. ****, EZ ****, beide KG ****, befindliche bauliche Anlage, nämlich die Stocksporthalle mit den Abmessungen von 3,54m Länge und 13,55m Breite mit dem angebauten Zuseherraum mit den Abmessungen 8,0m Länge und 11,12m Breite, wie diese bauliche Anlage in der Begründung des Bescheides auf dem Luftbild (GIS) und der vermessungstechnischen Naturaufnahme dargestellt sei, innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen, wogegen mit Schriftsatz vom 06.04.2021 von Seiten des A rechtzeitig und formal zulässig die eingangs wiedergegebene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben wurde, welche dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 27.04.2021, korrigiert mit Schreiben vom 26.04.2021, unter Anschluss der behördlichen Verwaltungsverfahrensakten, vorgelegt wurde.
In verfahrensrelevanter Hinsicht lassen sich weiters nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen treffen:
Mit Baubewilligungsbescheid vom 22.09.2015 wurden auf Grundstück Nr. ****, KG ****, drei Asphaltbahnen baurechtlich bewilligt. Die Außenabmessung, Einfassung aus Stahlbeton, beträgt 30x13m und ist die Lage mit einem vidierten Lageplan (M 1 zu 500) deutlich fixiert. Die Einfassung aus Stahlbeton liegt laut Projekt zur Gänze auf dem vom Bauvorhaben erfassten Grundstück.
Mit Bescheid vom 05.11.2015 wurde die Errichtung einer Halle einschließlich Überdachung und Zuseherraum, ebenfalls auf dem Grundstück Nr. ****, baurechtlich bewilligt. Die Außenabmessung der Halle beträgt laut dem einen Bestandteil des Bescheid bildenden vidierten Grundrissplan 30,55x13,52m, die Außenabmessung des südöstlich angebauten Zuseherraums 8,00x11,12m, die Gesamtlänge beträgt 38,55m. Im Lageplan ist die Länge der Halle abweichend mit 30,52m angegeben, wobei diesbezüglich jedoch davon ausgegangen wird, dass es sich dabei um eine irrtümliche Fehlangabe handelt. Das Satteldach der Halle weist eine Firsthöhe von 6,87m und eine Traufhöhe von rund 4,2m auf, das Satteldach des Zuseherraumes eine Firsthöhe von 5,74m und eine Traufhöhe von rund 3,4m.
Den Ausführungen in der Bescheidbegründung ist auch zu entnehmen, dass die Halle auf den ursprünglich bewilligten Sichtbetonsockel mit 14cm Wärmedämmung und Holzverschallung baurechtlich bewilligt werden sollte, wobei im Einreichplan eine Wandstärke von 20cm dargestellt wurde; der „Zubau“ ist laut Schnitt mit gleichem Außenwandaufbau bewilligt.
Die Lage der Außenkontur der Halle ist laut diesen Projekt jedoch (vgl. die Skizze des bautechnischen Gutachtens schwarz) gegenüber der ursprünglich bewilligten, nicht überdeckten, Einfassung (rot) geringfügig nach Südosten verschoben. Da sich die Länge der Halle um 0,55m vergrößert und die Breite um 0,52m liegt nun die südwestseitige Gebäudefront der Halle laut Darstellung des Bescheidplanes, unmittelbar an der Grundgrenze die nördliche Gebäudeecke nahe der Grundgrenze und die östliche Gebäudeecke der Halle und jene des Zuseherraumes liegen an bzw. sehr nahe der Grundgrenze. Die neue Hallenkontur geht laut Plan zum Bewilligungsbescheid sohin nicht ausgehend von der ursprünglichen Baubewilligung an allen Seiten im gleichen Ausmaß über diese hinaus.
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]
Der im behördlichen Verfahren erstellte Vermessungsplan vom 27.04.2019 stellt den in der Natur tatsächlich vorgefundenen Bestand dem grafischen Lageplan aus dem Einreichplan, welcher einen Bestandteil des Bescheides vom 05.11.2015 bildet, gegenüber und ist erkennbar, dass eine Erichtung der baulichen Anlagen um rund 5° im Uhrzeigersinn verdreht, rund 8m nach Ost-Südost verschoben, tatsächlich erfolgte. Sowohl durch die Halle, als auch den Zuseherraum wurde die nordöstliche Grundgrenze überbaut und ragt die Halle maßstäblich dargestellt rund 0,7-1,4m auch auf das Grundstück Nr. **** und der Zuseherraum maßstäblich dargestellt rund 0,4 bis 0,6m. Der dem bautechnischen Gutachten zugrunde gelegte Vermessungsplan deckt sich auch mit den herangezogenen Daten des WEBGIS Steiermark.
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]
Gegenüber dem vorliegenden Baukonsens wurde das verfahrensgegenständliche Hallenobjekt somit um rund 5° im Uhrzeigersinn verdreht und rund 8m nach Ost-Südost verschoben tatsächlich errichtet und liegt diese Lageabweichung deutlich über den Vermessungstoleranzen zum Errichtungszeitpunkt, welcher mit Ende 2015 anzusetzen ist. Die Vermessungstoleranzen betragen laut Vermessungsverordnung seit 16.08.2010 0,05m. Es wurde somit die Lage gegenüber dem baurechtlichen Konsens tatsächlich gänzlich geändert und die Außenwand mit einer Stärke von 0,2m stimmt lediglich an einem Kreuzungspunkt mit der genehmigten Lage überein. Zumal die Außenwand der Halle und des Zuseherraumes die Dachkonstruktion tragen, ist die gesamt Dachfläche der Halle und des Zuseherraumes als lageverändert anzusehen und die ursprünglich baubewilligte Lage der Stahlbetoneinfassung, auf der der Hallenteil aufgesetzt wurde, ist im gleichen Ausmaß lageverändert. Eine mögliche Trennbarkeit lediglich einzelner konsenswidriger Teile ist nicht gegeben, zumal die Halle mit dem Zuseherraum auch eine bauliche Einheit bildet. Bei der gegenständlichen Halle einschließlich Zuseherbereich handelt es sich zwar um ein größeres Bauwerk, welches jedoch konstruktiv relativ einfach gehalten ist, zumal über einem Stahlbetonsockel ein Holztragwerk errichtet wurde und sind besondere Gebäudeinstallationen nicht vorhanden und nach Beseitigung der baulichen Anlagen auch keine besonderen Wiederherstellungsmaßnahmen, in Bezug auf das veränderte Gelände, erforderlich.
Die kürzeste Distanz von der tatsächlich errichteten baulichen Anlage der Halle zur Grundstücksgrenze des Antragstellers (MP1 = IP 1) beträgt rund 6,5m.
Abgesehen von einer Baubewilligung für eine am Hallendach errichtete Photovoltaikanlage und die genannten Baubewilligungen vom 22.09. und 05.11.2015 existieren keinerlei weitere baurechtliche Bewilligungen.
Die tatsächlich errichtete Halle mit Zuseherrraum und den Stocksportbahnen wurde vom baurechtlichen Konsens nicht gedeckt, auch vorschriftswidrig errichtet. Lediglich der Zuseherbereich wurde mittlerweile wärmeisoliert.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Bad Blumau vom 27.12.2019, GZ: 1047/19, wurde der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Blumau vom 16.04.2019 Folge gegeben und aufgrund des Ansuchens vom 09.01.2018 die Benützungsbewilligung für die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Blumau vom 05.11.2015, Zl.: Baubew. 19/2015, auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ****, bewilligte Errichtung einer Halle inklusive Überdachung und Zuseherraum (Stocksporthalle) erteilt und wurde gleichzeitig die Errichtung einer Trennwand zwischen Stocksporthalle und Zuseherbereich und eines Lagerraums als geringfügige Abweichung von der Baubewilligung gemäß § 21 Abs 3 Stmk. BauG sowie die Mitteilung des A über die Demontage von Kochplatten zur Kenntnis genommen und wurde im Spruch II der erstinstanzliche Bescheid, mit welchem die Benützung der auf dem Grundstück Nr. **** befindlichen Halle inklusive Überdachung und Zuseherraum (Stocksporthalle) unverzüglich ab Rechtskraft dieses Bescheides untersagt wurde, ersatzlos behoben.
Im Baubewilligungsbescheid vom 05.11.2015, Zahl: Baubew. 19/2015, sind Betriebszeiten von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr vorgesehen.
Hinsichtlich Art und Ausmaß der beim Betrieb der errichteten Stocksporthalle auftretenden Schallemissionen und der an der Nachbargrundgrenze des Grundstücks **** auftretenden Schallimmissionen ist Nachstehendes festzustellen:
Darstellung der Ist-Situation:
In nachfolgender Tabelle sind die derzeitigen Immissionspegel an den betrachteten Immissionspunkten angeführt.
Immissionspunkt | Vorherrschende LärmsituationLA,r,0 in dB(A) | ||
Tag | Abend | Nacht | |
Grundgrenze **** | 45,6 | 42,9 | 40,5 |
Die gemessenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse liegen unter den Planungsrichtwerten gemäß ÖNORM S5021 für „Dorfgebiet“.
Die Flächenwidmung des Grundstückes Nr. **** ist „Freiland / Sondernutzung Sportstätte“. Das Grundstück Nr. **** ist „öffentliches Gut“.
Der mittlere Spitzenpegel der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse beträgt 53,3 bis 56,8 dB.
Zu erwartende spezifische Schallimmissionen:
Unter Zugrundelegung der Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung, Land Salzburg, welche in Bezug auf die Beurteilung von Schallpegelspitzen im Freien den Stand der Technik darstellt, und der ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18 lassen sich nachfolgende Grenzwerte für Schallpegelspitzen ableiten:
Tag/Abend LA,max 75 dB im Freien (DO)
Nacht LA,max 60 dB im Freien (DO)
Die nachfolgende Tabelle zeigt die gemessenen spezifischen Beurteilungspegel LA,r,spez am betrachteten Immissionspunkt IP 1:
Immissionspunkt | Spezifische BeurteilungspegelLA,r,spez in dB(A) | LärmspitzenLA,Sp in dB(A) | ||
Tag | Abend | Nacht | T | A | N | |
Grundgrenze **** | 56,9 | 56,9 | 56,9 | bis zu 69 dB |
In 5 min konnten im Rahmen des simulierten Betriebes 30 Schallpegelspitzen messtechnisch erfasst werden, der mittlere Spitzenpegel beträgt 67,7 dB.
Im schalltechnischen Gutachten der Fa wird ausgeführt, dass bei Spielbetrieb 360 Schallpegelspitzen, hervorgerufen durch den Spielbetrieb, auftreten können.
Die auftretenden spezifischen Schallimmissionen unterscheiden sich deutlich von den ortsüblichen Schallimmissionen und kommen in dieser Form ortsüblich nicht vor. Durch den knallähnlichen Charakter der auftretenden Schallpegelspitzen treten sich diese deutlich in der Umgebungslärmsituation hervor. Von Dezember bis Mitte März treten auch Geräusche aus dem Betrieb des nahegelegenen „Eisteichs“ auf, wodurch an den Immissionspunkten Schallpegelspitzen (bis zu 840 Spitzen pro Stunde) bis zu 54 dB bis 22.00 Uhr auftreten können. Der diesbezügliche Dauerschallpegel durch den Eisteich-Stocksportbetrieb im Winter beträgt für bis zu sieben Bahnen bis zu 46,7 dB, für drei Bahnen 42,7 dB, wobei bei einem dreibahnigen Betrieb 360 Schallpegelspitzen pro Stunde möglich sind und findet ein gleichzeitiger Stocksportbetrieb in der Halle und am Eisteich nicht statt.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Auswirkungen des Spielbetriebes in der gegenständlichen Halle auf die vorherrschende Lärmsituation am IP 1:
Immissionspunkt | Gegenüberstellung IST- Situation und gemessener Spielbetrieb in dB | ||||||||
Tag | Abend | Nacht | |||||||
IST | spezifisch | Summe | IST | spezifisch | Summe | IST | spefifisch | Summe | |
Grundgrenze **** | 45,6 | 56,9 | 57,2 | 42,9 | 56,9 | 57,1 | 40,5 | 56,9 | 57,0 |
Die auftretenden spezifischen Schallimmissionen werden durch die Geräusche, hervorgerufen durch die Stockgeräusche (Anprallgeräusche) gebildet. Einzelne Spitzen durch Rufen, lautes Lachen, etc., üben keinen Einfluss auf den energieäquivalenten Dauerschallpegel aufgrund der geringen Häufigkeit des Auftretens aus und stellen ausschließlich einzelne Schallpegelspitzen dar. Dominant sind ausschließlich die Stockgeräusche beim Spielbetrieb;- dies sowohl hinsichtlich der auftretenden spezifischen Schallpegelspitzen als auch hinsichtlich des energieäquivalenten Dauerschallpegels.
Festzustellen ist, dass die ortsüblichen Schallimmissionen maßgeblich durch Natur- und Umweltgeräusche (Vogelgezwitscher, Grillen, Frösche), landwirtschaftliche Nutzungen im Umgebungsbereich sowie geringfügig durch Verkehrslärm geprägt sind. In der Jahreszeit von Dezember bis maximal Mitte März wird die ortsübliche Situation auch durch Eisstocksport und Spielbetrieb am nahegelegenen „Eisteich“ geprägt, dessen ortsübliche Schallimmissionen sich auch sehr gut in die gemessene Situation einfügen und bewegen sich die dabei auftretenden Schallpegelspitzen in der Größenordnung der messtechnisch ermittelten, ortsüblichen Schallpegelspitzen. Bei den aus dem Eisteichbetrieb resultierenden Geräuschen, welche im Zuge des Eistocksports verursacht werden, handelt es sich ebenso um Knallgeräusche, welche in dieser ländlichen Gegend sonst nicht vorkommen und sich aus den weiteren Schallereignissen in der Umgebung hervorheben. Die Schallpegelspitzen aus dem Betrieb der Stocksporthalle sind an den Immissionspunkten IP 1 und IP 4 neu jedoch um mehr als 10 dB lauter als die ortsüblichen Schallpegelspitzen vom Eisteich und werden daher als doppelt so laut wahrgenommen. Die auftretenden spezifischen Schallimmissionen sind von einer Vielzahl einzelner Schallpegelspitzen geprägt, deren Dichte so hoch ist, dass sie maßgeblich den energieäquivalenten Dauerschallpegel prägen und können auch einzelne Schallpegelspitzen durch Rufe der Spieler beim Spielbetrieb wahrgenommen werden. Diese auftretenden spezifischen Schallimmissionen (knallähnliche Geräusche) sind der Höhe nach in den örtlichen Schallimmissionen nicht vorkommend und der Art nach lediglich im Rahmen des Stocksportbetriebes am Eisteich von maximal Dezember bis Mitte März bis maximal 22.00 Uhr im gegenständlichen Gebiet vorhanden.
Auf Basis technischer Regelwerke sowie der ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18 lassen sich anzustrebende Grenzwerte für auftretende Maximalpegel ableiten. Die auftretenden spezifischen Schallpegelspitzen von bis zu 69 dB überschreiten den anzustrebenden Grenzwert für den Zeitraum Tag (06.00 – 22.00 Uhr) nicht. Im Beurteilungszeitraum Nacht (22.00 bis 06.00 Uhr) kommt es zu einer deutlichen Überschreitung des anzustrebenden Grenzwertes, wobei die abgeleiteten Grenzwerte sich auf Maximalpegel beziehen, jedoch im gegenständlichen Fall bis zu 360 Schallpegelspitzen pro Stunde beim Spielbetrieb auftreten können. Die auftretenden spezifischen Schallimmissionen unterscheiden sich deutlich von den ortsüblichen Schallimmissionen und treten die spezifischen Schallimmissionen sowohl hinsichtlich ihrer Höhe als auch aufgrund ihrer Charakteristik (abgesehen vom Spielbetrieb am Eisteich) deutlich hervor und konnten die spezifischen Schallimmissionen mit 56,9 dB am MP1 messtechnisch erfasst werden.
Hinsichtlich der Schallimmissionen in den Beurteilungszeiträumen Tag, Abend und Nacht ergibt sich im exponierten Bereich an der Grundgrenze des Grundstücks der antragstellenden mitbeteiligten Partei am IP 1 Nachstehendes:
„Beurteilungszeitraum Tag:
Durch die auftretenden spezifischen Schallimmissionen werden die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse um 11,6 dB angehoben. Das Summenmaß beträgt 57,2 dB und überschreitet den Planungsrichtwert gemäß ÖNORM S5021 von 55 dB um 2,2 dB. Durch das Summenmaß wird der Basispegel um mindestens 18 dB überschritten.
Beurteilungszeitraum Abend:
Durch die auftretenden spezifischen Schallimmissionen werden die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse um 14,2 dB angehoben. Das Summenmaß beträgt 57,1 dB und überschreitet den Planungsrichtwert gemäß ÖNORM S5021 von 50 dB um 7,1 dB. Durch das Summenmaß wird der Basispegel um mindestens 20,3 dB überschritten.
Beurteilungszeitraum Nacht:
Durch die auftretenden spezifischen Schallimmissionen werden die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse um 16,5 dB angehoben. Das Summenmaß beträgt 57,0 dB und überschreitet den Planungsrichtwert gemäß ÖNORM S5021 von 45 dB um 12 dB. Durch das Summenmaß wird der Basispegel um mindestens 16,5 dB überschritten.“
Hinsichtlich der auftretenden spezifischen Schallimmissionen am ebenfalls am Orthofoto vom 29.06.2016 eingezeichneten (Beilage zur Verhandlungsschrift vom 22.07.2021) neu festgelegten IP 4, in dessen Bereich am Nachbargrundstück auch eine Bebauung möglich wäre, sowie MP 2 (= IP 2) sowie deren schalltechnische Auswirkungen ist Folgendes festzustellen:
Der IP 4 neu befindet sich an der Grundstücksgrenze der Grundstücke Nr. **** und **** an der östlichen Begrenzung des Zufahrtsweges zu Grundstück Nr. ****. Die Lage aller drei Immissionspunkte (IP 1, IP 2, IP 4 neu) wurde im Auszug aus dem GIS Steiermark (Orthofoto vom 29.06.2016) dargestellt und ist dieser Beilage zur Verhandlungsschrift auch zu entnehmen.
Auswirkungen des Spielbetriebes auf die vorherrschende Lärmsituation an den zusätzlichen Immissionspunkten IP 2 (MP 2) und IP 4 neu:
Immissionspunkt | Gegenüberstellung IST- Situation und gemessener Spielbetrieb in dB | ||||||||
Tag | Abend | Nacht | |||||||
IST | spezifisch | Summe | IST | spezifisch | Summe | IST | spezifisch | Summe | |
IP 2 (MP 2) | 45,6 | 41,5 | 47,0 | 42,9 | 41,5 | 45,3 | 40,5 | 41,5 | 44,0 |
IP 4 neu | 45.,6 | 53,8 | 54,4 | 42,9 | 53,8 | 54,1 | 40,5 | 53,8 | 54,0 |
Die auftretenden Schallpegelspitzen aus dem Spielbetrieb in der Stocksporthalle betragen am IP 2 bis zu bis zu 53,5 dB und am IP 4 66,0 dB. Die ortsüblichen Schallpegelspitzen wurden mit 53,3 bis 56,8 dB messtechnisch ermittelt.
Hinsichtlich der ortsüblichen Situation ist auf obige Ausführungen, insbesondere zum „Winterspielbetrieb“ am sogenannten „Eisteich“ zu verweisen (Schallpegelspitzen im Bereich aller drei Messpunkte bis zu 54 dB, energieäquivalente Dauerschallpegel des Spielbetriebes für sieben Bahnen 46,7 dB, für drei Bahnen 42,7 dB, Schallpegelspitzen bei sieben Bahnen bis 24 840 pro Stunde, bei drei Bahnen 360). Diese in der Zeit von Dezember bis Mitte März möglichen ortsüblichen Schallimmissionen können bis 22.00 Uhr auftreten. Ein gleichzeitiger Spielbetrieb am Eisteich und in der gegenständlichen Stocksporthalle findet nicht statt und werden die ortsüblichen Schallimmissionen sonst maßgeblich durch Natur- und Umweltgeräusche (Vogelgezwitscher, Grillen, Frösche), landwirtschaftliche Nutzungen im Umgebungsbereich sowie geringfügig durch Verkehrslärm geprägt.
Am IP 4 neu wird der technische „Grenzwert für Schallpegelspitzen“ in der Nacht überschritten und im Zeitraum von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr eingehalten (die Schallpegelspitzen betragen bis zu 66 dB). Der Planungsrichtwert gemäß ÖNORM S5021 wird tagsüber eingehalten und abends um 4,1 dB überschritten und beträgt die Überschreitung am IP 4 nachts 9 dB. Die Ist-Situation wird am IP 4 tags um 8,8 dB angehoben, abends um 11,2 dB und nachts um 13,5 dB.
Die Schallpegelspitzen aus dem Betrieb der Halle sind an den Immissionspunkten IP 1 und IP 4 neu um mehr als 10 dB lauter, als ortsübliche Schallpegelspitzen von Eisteich und werden daher als doppelt so laut wahrgenommen.
Am IP 2 (MP 2) kommt es in keinem Beurteilungszeitraum zu einer Überschreitung der Planungsrichtwerte und des technischen „Grenzwertes für Schallpegelspitzen“, (die auftretenden Schallpegelspitzen betragen bis zu 53,5 dB). Die Ist-Situation wird tags um 1,4 dB angehoben, abends um 2,4 dB und nachts erfolgt eine Anhebung um 3,5 dB.
Hinsichtlich der medizinischen Auswirkungen auf den Organismus eines gesunden, normal empfindlichen Menschen dieser Schallimmissionen im Bereich der maßgebenden Grundgrenze der Liegenschaft der antragstellenden mitbeteiligten Partei (IP 1, IP 2, IP 4 neu) ist Folgendes festzustellen:
Die Werte der Ist-Situation am Tag liegen am IP 1 mit 45,6 dB weit unter dem Planungsrichtwert von 55 dB, der auch gleichzeitig der Grenzwert für den Gesundheitsschutz der WHO ist. Auch am Abend liegt der Wert der vorherrschenden Lärmsituation am IP 1 mit 42,9 dB deutlich unter dem Planungsrichtwert für Dorfgebiet von 50 dB und fällt der Schallpegel für die Dauergeräusche noch weiter bis auf 40,5 dB ab und liegt damit nicht nur unter dem Planungsrichtwert von 45 dB, sondern auch unter dem Wert, der von der WHO für einen gesunden und erholsamen Schlaf gefordert wird. Der mittlere Spitzenpegel der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse beträgt 53,3 bis 56,7 dB.
Hinsichtlich des Dauerschallpegels ist festzustellen, dass am Tag bei Spielbetrieben in der Halle die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse am IP 1 um 11,6 dB auf 57,2 dB angehoben werden und die primär ruhigen Verhältnisse der Ist-Situation von 45,6 dB um 11,6 dB erhöht werden. Eine derartige Pegelanhebung wie im gegenständlichen Fall von mehr als 10 dB führt zu einer Verdoppelung der empfundenen Lautheit und wird auch der Grenzwert für den vorbeugenden Gesundheitsschutz der WHO von 55 dB um 2,2 dB am IP 1 überschritten.
Am Abend ist die Pegelanhebung am IP 1 noch höher und beträgt 14,2 dB in einer Phase, in der bereits die Erholungssituation beginnt.
Noch deutlicher ist die Anhebung in der Nacht und beträgt die diesbezügliche Veränderung am IP 1 16,5 dB. Das Summenmaß mit 57 dB liegt am IP 1 mit 12 dB nicht nur über dem Planungsrichtwert, sondern auch über den von der WHO geforderten Wert von 45 dB im Außenbereich für eine ungestörte Nachtruhe. Der Wert für spezifische Lärmspitzen beträgt am IP 1 in allen Beurteilungszeiträumen (Tag, Abend und Nacht) 69 dB und wurden innerhalb von fünf Minuten 30 Schallpegelspitzen messtechnisch erfasst. Bis zu 360 Schallpegelspitzen pro Stunden sind seiner möglich. Der mittelte Spitzenpegel liegt bei 67,7 dB. Die spezifischen Schallimmissionen unterscheiden sich deutlich von den ortsüblichen Schallimmissionen und kommen in dieser Form auch bei Betrieb des „Eisteichs“ in den Wintermonaten, bezogen auf die Lautstärke, nicht vor. Es handelt sich um einen knallähnlichen Charakter der auftretenden Schallpegelspitzen, die sich dadurch auch deutlich von der Umgebungssituation weiter abheben.
Aufgrund der deutlich veränderten Ist-Situation durch das Auftreten von einer hohen Anzahl an Schallpegelspitzen wird der Ruhezustand, bezogen auf den Basispegel der normalerweise im Alltag und auch ohne Spielbetrieb gewährleistet ist, nie erreicht. Die von der WHO geforderten Werte für den Tag und für die Nachtsituation werden am IP 1 deutlich überschritten. Bereits durch das Überschreiten dieser WHO-Werte bzw. durch die deutliche Anhebung der Ist-Situation ist eine extreme Störwirkung und hochgradige Belästigung in diesem Bereich an der Grundgrenze der Antragstellerliegenschaft (mitbeteiligte Partei) gegeben und treten auch niemals Entspannungs- und Erholungsphasen ein, die in der ruhigen Ist-Situation gewährleistet sind.
Für die Nacht wird laut WHO ein einzuhaltender Wert für die Schallpegelspitzen von 60 dB im Freien gefordert, damit es auch hier zu keiner Aufwachsituation oder Schlafstörungen kommen kann. Dieser Wert wird durch die spezifischen Schallpegelspitzen am IP 1 um 9 dB deutlich überschritten, hat eine Auswirkung auf den Dauerschallpegel und stellt eine hochgradige Belästigung und durch Aufwachreaktionen in der Folgewirkung eine gesundheitliche Gefährdung dar.
Ab Werten von 55 Dauerschallpegel am Tag steigt das Belästigungsverhalten vieler Personen und wird für geistige Arbeiten ein Wert von unter 55 dB (45 dB am Ohr des Hörenden) gefordert. Über 55 dB ist auch Kommunikation bereits nur erschwert möglich.
Konkret wurde die Ist-Situation mit 45,6 dB als Dauerschallpegel am Tag ermittelt. Die Verminderung auf 47,2 dB bedeutet eine Erhöhung um 11,6 dB bzw. mit mehr als 10 dB Differenz eine Verdoppelung der empfundenen Lautheit. Mit dem ermittelten Wert von 57,2 dB wird nicht nur der planungstechnische Richtwert von 55 dB, sondern auch der zitierte Richtwert der WHO von 55 dB am Tag am IP 1 überschritten. Aufgrund der starken Veränderung der Ist-Situation mit ihren Auswirkungen auf Konzentrationsfähigkeit wird eine hochgradige Belästigung für die mitbeteiligte Partei am IP 1 festgestellt.
Für den Abend wurde ein vergleichbares Prognosemaß von 57,1 dB ermittelt. Der planungstechnische Richtwert von 50 dB wird deutlich überschritten. Außerdem werden medizinischerseits für den Abendzeitraum für den Dauerschallpegel als oberer Grenzwert 50 dB im Freien empfohlen.
Auch in der Nacht wurde ein vergleichbar hoher Wert von 57 dB ermittelt. Laut WHO wird ein Dauerschallpegel von 45 dB für den Außenbereich gefordert. Dieser Wert ist in der Ist-Situation mit 40,5 dB gegeben und können die von der WHO für den Innenraum geforderten Richtwerte von 30 dB für den Dauerschallpegel und von 45 dB für den Spitzenpegel am IP 1 nicht eingehalten werden. Das bedeutet, dass es zu Auswirkungen auf die Schlafarchitektur kommt, mit in der Folge ungenügender physischer und psychischer Regeneration, die in der Folge langfristig ein Risiko für die Gesundheit mit multimorbider Symptomatik darstellt. Außerdem reagiert der Mensch auch im Schlaf auf Umweltreize, die nachgewiesen werden können. Die Erhaltung der Leistungsfähigkeit und die Stärkung des Immunsystems wird durch Störung der Nachtruhe ebenfalls verhindert. In der Folge können bei chronischen Schlafstörungen in der Dauer von mehr als drei Wochen auch sekundäre und tertiäre Wirkungen auftreten, wie ausgeprägte Beeinträchtigungen bei geistigen und körperlichen Tätigkeiten, frühzeitige geistige und körperliche Ermüdung oder Erschöpfung während des Tages, Kopfschmerzen, Augenbrennen etc.. Nicht erholsamer Schlaf erhöht das Risiko für Infekt und Erkrankungshäufigkeit, Unfälle, verminderte Arbeitsfähigkeit, psychische Störungen, soziale Konflikte usw. Diese Beurteilung gilt allerdings bereits auch für die Abendsituation, da auch hier vergleichbare Werte ermittelt wurden und beim Versuch einzuschlafen, die Störungen zu vergleichbaren Reaktionen führen.
Hinsichtlich der Spitzenpegel ist festzuhalten, dass neben der bereits festgestellten Veränderung des Dauerschallpegels durch ortsunübliche Geräusche am IP 1 ein im gegenständlichen Gebiet tatsächlich nicht vorhandener mittlerer Spitzenpegel mit 67,7 dB gemessen wurde. Mittlere Spitzenpegel der Ist-Situation erreichen Werte zwischen 53,3 und 56,6 dB. Diese Immissionen aus dem Hallenbereich sind daher auch als ortsfremd zu bezeichnen. Die mittleren Spitzenpegel werden deutlich überschritten, sie sind damit deutlich wahrnehmbar und sowohl der mittlere spezifische Spitzenpegel als auch der gemessene maximale Spitzenwert von 69 dB liegen in der Nacht am IP 1 deutlich über dem geforderten Wert von 60 dB im Freien (WHO) für eine beschwerdefreie Nachtruhe. Diese Aussage gilt auch für die Abendsituation.
Neben der hochgradigen Belästigung durch die zahlreichen Schallpegelspitzen, die zu einer Veränderung des Dauerschallpegels führen, sind auch gesundheitliche Auswirkungen durch die Störung der Nachtruhe mit den Folgewirkungen gegeben (wie ausgeprägte Beeinträchtigungen bei geistigen und körperlichen Tätigkeiten, frühzeitige geistige und körperliche Ermüdung oder Erschöpfung während des Tages, Kopfschmerzen, Augenbrennen etc.). Nicht erholsamer Schlaf erhöht das Risiko für Infekt und Erkrankungshäufigkeit, Unfälle, verminderte Arbeitsfähigkeit, psychische Störungen, soziale Konflikte usw.).
In Bezug auf den IP 4 neu ist festzuhalten, dass für den Tag ein Wert von 54,4 dB (Summenmaß) ermittelt wurde und liegt dieser unter dem planungstechnischen Richtwert von 55 dB und dem bereits zitierten Grenzwert für den Gesundheitsschutz der WHO. Belästigungsreaktionen sind durch die Wahrnehmbarkeit der zahlreichen Schallpegelspitzen, die den Dauerschallpegel am Tag deutlich verändern, nicht auszuschließen. Gesundheitliche Auswirkungen treten erst bei höheren Immissionswerten auf (im Labor ab 60 dB).
Am Abend wurde ein Wert von 54,1 dB (Summenmaß) und für die Nacht ein Wert von 54 dB (Summenmaß) ermittelt. Am Abend sind die Belästigungsreaktionen deutlich höher zu beurteilen, da die Lautheit sich durch die Veränderung um mehr als 10 dB wieder verdoppelt. Der Wert von 54,1 dB liegt über dem medizinischerseits geforderten Wert für Dauerschallpegel von 50 dB am Abend. In der Nacht führen die 54 dB, ein Plus von 14 dB im Vergleich zur Ist-Situation, nicht nur zu Belästigungsreaktionen, sondern durch die Störung der Nachtruhe auch zu den bereits oben beschriebenen, gesundheitlichen Auswirkungen. Dies gilt auch für die Abendsituation.
Hinsichtlich Schallpegelspitzen wurden auch am IP 4 für alle Zeiträume 66 dB ermittelt. Ab diesen Werten können zwar schon tagsüber vegetative Reaktionen von Seiten des Organismus festgestellt werden, gesundheitliche Störungen treten allerdings am Tag erst bei höheren Werten (75 dB) auf. Für die Abend- und Nachtsituation wird für einen tolerierbaren Wert von 60 dB in der Nacht im Freien für einen erholsamen Schlaf (WHO-Forderung), dieser Wert deutlich überschritten. Hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen dieser ortsfremden Schallimmissionen ist auf obige Ausführungen zu verweisen.
Die Aussagen zu den Immissionen am IP 1 sind – bis auf die Tagsituation – auch auf den IP 4 zutreffend.
Neben der hochgradigen Belästigung durch die zahlreichen Schallpegelspitzen, die zu einer Veränderung des Dauerschallpegels führen, sind auch gesundheitliche Auswirkungen durch die Störung der Nachtruhe mit den Folgewirkungen gegeben (wie ausgeprägte Beeinträchtigungen bei geistigen und körperlichen Tätigkeiten, frühzeitige geistige und körperliche Ermüdung oder Erschöpfung während des Tages, Kopfschmerzen, Augenbrennen etc. Nicht erholsamer Schlaf erhöht das Risiko für Infekt und Erkrankungshäufigkeit, Unfälle, verminderte Arbeitsfähigkeit, psychische Störungen, soziale Konflikte usw.).
Hinsichtlich des IP 2 ist auszuführen, dass am IP 2 am Tag 47 dB, am Abend 45,3 dB und in der Nacht 44 dB, verursacht durch die Auswirkungen des Spielbetriebes, schalltechnisch ausgewiesen wurden. An diesem Punkt werden für alle Zeiträume die medizinisch definierten Grenzwerte von 55 dB am Tag, 50 dB am Abend und 45 dB in der Nacht eingehalten. Die Schallpegelspitzen wurden mit 53,5 dB ermittelt und liegen diese in ihrer Höhe im Bereich der Schallpegelspitzen der Ist-Situation.
Festzustellen ist, dass es für den antragstellenden Nachbarn im Bereich seiner Grundgrenze am IP 1 in Folge der Überschreitung des medizinischen Beurteilungsmaßes, welches sich nicht nur auf den Dauerschallpegel von 55 dB, sondern auch auf das Ausmaß der Anhebung der Ist-Situation durch das Summenmaß bezieht, im Beurteilungszeitraum Tag sowie Abend jedenfalls zu unzumutbaren Belästigungen bei Spielbetrieb in der gegenständlichen Halle kommt und sind die dabei hervorgerufenen Schallimmissionen fallbezogen auch nicht ortsüblich belästigend. Es gilt festzuhalten: dass diese Aussagen in Bezug auf unzumutbare Belästigungen auch am IP 4 jedenfalls im Beurteilungszeitraum Abend gelten und ist überdies festzustellen, dass auch Schallpegelspitzen in der festgestellten Anzahl und im festgestellten Ausmaß auch im Bereich dieses Immissionspunktes „ortsfremd“ sind und neben der unzumutbaren Belästigung im Beurteilungszeitraum Abend auch tagsüber und am Abend von einer ortsunüblichen Belästigung in diesem Bereich der Grundgrenze des Nachbargrundstücks der mitbeteiligten Partei auszugehen ist.
In den Nachstunden ist sowohl am IP 1 als auch am IP 4 - bei stattfindendem Spielbetrieb eine Gesundheitsgefährdung gegeben.
Unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse in der kalten Jahreszeit und durchzuführender Fertigstellungsarbeiten der Beseitigung, welche auch in den Wintermonaten erfolgen müsste und Frostfreistellungen erfordern, ist eine Frist zur Beseitigung von acht Monaten als angemessen zu erachten.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen nicht nur aus den dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegten maßgebenden Teilen der behördlichen Verfahrensakten und der darin erliegenden, unbedenklichen Urkunden ergeben, sondern insbesondere auch auf Grundlage der verwaltungsgerichtlicherseits eingeholten Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen DI R S, des schalltechnischen Amtssachverständigen Ing. T U, beide Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, und des medizinischen Gutachtens der medizinischen Amtssachverständigen Frau Dr. V W, Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Diese Gutachten sind auch durchwegs als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, sowie insbesondere auch hinsichtlich der Beurteilung der Schallimmissionen an der Grundgrenze als im Einklang mit den Bauvorschriften des Landes Steiermark stehend zu bezeichnen.
Das bautechnische Gutachten legte die Spruchbestandteile der baurechtlichen Bewilligungsbescheide vom 22.09. und 05.11.2015 bildenden vidierten planlichen Darstellungen sowie die von Behördenseite eingeholte Vermessungsurkunde der Ia GmbH zugrunde, wobei letztere auch mit den Daten des WEBGIS Steiermark in Einklang zu bringen war.
Die Erstellung des schalltechnischen Gutachtens erfolgte auf Grundlage einer durchgeführten örtlichen Erhebung, anlässlich welcher hinsichtlich des Spielbetriebes zum Zwecke der Überprüfung der im behördlichen Verfahren zu ermittelnde Schallemissionen und –immissionen, neben der messtechnischen Erhebung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, auch eine Kontrollmessung im Rahmen eines realistischen Szenarios eines simulierten Spielbetriebes erfolgte. Diesem vollständigen und schlüssigen schalltechnischen Amtssachverständigengutachten wurde von Seiten der Verfahrensparteien auch nicht durch Erstellung eines Gegengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dies gilt auch in Bezug auf das im Verfahrensgegenstand von Seiten der beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen anlässlich der Verhandlung erstellte und in der Folge präzisierte medizinische Gutachten. Diesbezüglich teilte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.09.2021 auch mit, dass ein Gegengutachten, um auf gleicher fachlicher Ebene entgegnen zu können, beschwerdeführerseitig aus näher beschriebenen Gründen nicht eingeholt worden sei. Letzteres wäre jedoch aufgrund des vorliegenden vollständigen und schlüssigen medizinischen Amtssachverständigengutachten erforderlich gewesen, wobei das Amtssachverständigengutachten auch aufgrund eines Ortsaugenscheins anlässlich des simulierten Spielbetriebes im Rahmen der vorgenommenen Schallpegelmessung erstellt wurde und insbesondere die als Knallgeräusche beschriebenen Geräusche seitens der medizinischen Amtssachverständigen selbst wahrgenommen werden konnten, sodass im Zuge der sensorischen Schallermittlung im Rahmen einer Hörprobe der medizinischen Sachverständigen auch ein über die bloße Beschreibung der Geräusche durch den schalltechnischen Amtssachverständigen hinausgehender subjektiver Eindruck von den in Rede stehenden, beim Spielbetrieb in der gegenständlichen Stocksporthalle entstehenden Schallimmissionen bzw. der Schallimmissionsverhältnisse gewonnen werden konnte.
Überdies besteht auch aufgrund der jahrzehntelangen Erfahrung der seitens des Verwaltungsgerichtes beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen im Rahmen komplexer umweltrechtlicher Verfahren, insbesondere baurechtlicher, gewerberechtlicher sowie UVP-Verfahren, als Amtssachverständige des Landes in erster Instanz sowie im Bereich von Rechtsmittelverfahren kein Zweifel an der Richtigkeit der medizinischen Aussagen, welche fallbezogen auch auf Grundlage der medizinischen Wissenschaften (ÖAL-Richtlinie 6/18 , WHO-Vorgaben) erfolgten;- dies betrifft im besonderen das von Seiten des medizinischen Sachverständigen festzulegende Beurteilungsmaß und die Folgen der Überschreitung desselben aufgrund des zu beurteilenden Stocksportbetriebes in der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage der Halle samt Zuseherbereich auf den errichteten Bahnen.
Sowohl das schalltechnische als auch das medizinische Amtssachverständigengutachten war daher der gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Erledigung zugrunde zu legen, wobei sich im Bereich der Immissionspunkte 1 und 4 (neu) die verfahrensrechtlich relevanten Immissionsüberschreitungen in Bezug auf Lärm auch nachvollziehbar ergaben. Was die heranzuziehenden Immissionspunkte anlangt, so wurde auch dieser Sachverhalt mit den Vertretern der Beschwerdeführerin im Zuge der durchgeführten Gerichtsverhandlung im Lichte der diesbezüglich maßgeblichen Rechtslage erörtert.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 27 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 in der anzuwendenden Fassung lauten wie folgt:
Rechtslage zum Errichtungszeitpunkt 31.12.2015:
§ 4 Z 13 Stmk. BauG:
„Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
– durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
– auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
– nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;“
§ 4 Z 44 Stmk. BauG:
„Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;“
§ 13 Stmk. BauG:
„(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.
(4) Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,
- die eine Mindestraumhöhe von 2,10 m aufweisen und
- deren Außenwandfläche im Mittel mindestens 1,50 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.
(5) Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der
- Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt;
- Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.
(6) Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen.
(7) Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden.
(8) Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen
- für Nebengebäude oder
- wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liegt;
- für Außenaufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden, wenn die überwiegende Anzahl der oberirdischen Geschoße oder Zwischenpodeste durch Haltestellen angefahren wird.
(9) Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs.1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.
(10) Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.
(11) Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.
(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.
(13) Die Abs. 1 bis 12 gelten nicht für
- Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichem Wassergut, wenn der Verwalter des öffentlichen Wassergutes zustimmt;
- Wirtschaftsobjekte, die der urkundlichen Ausübung eines Einforstungsrechtes nach dem Einforstungslandesgesetz dienen;
- Almhütten und Almstallungen, die der bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Almschutzgesetz dienen;
- Wirtschaftsobjekte der Stammsitzliegenschaften auf Privatgrundstücken innerhalb des Agrargemeinschaftsgebietes.
(14) Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Abs. 1 bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) durchgeführt werden. Bei nachträglichen Bebauungen von Nachbargrundstücken sind bei Ermittlung des Gebäudeabstandes (Abs. 1) die bauphysikalischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen.
(15) Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß § 82 allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten.“
§ 19 Stmk. BauG:
„Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a)
2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können
3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen;
4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m
5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen
6. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen;
7. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.“
§ 20 Stmk. BauG:
„Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke sowie jene Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle u. dgl.) getrennt sind, durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben
2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a) Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30 Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten;
b) Garagen für höchstens 30 Krafträder oder höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg und Nebenanlagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von über 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
d) Nebengebäuden,
jeweils wenn die Voraussetzungen nach Z 1 vorliegen.
3. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u. dgl.);
b) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt;
c) Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m
d) Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen
e) sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten
f) baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;
g) die nachträgliche Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben
h) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorfläche von insgesamt 100 m² und einer Höhe von über 3,50 m
4. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben
5. die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflußt oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird
6. die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) oder wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle, jeweils bei bestehenden Kleinhäusern.“
§ 21 Stmk. BauG:
„(1) Zu den baubewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;
2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;
b) Abstellflächen für höchstens 5 Kraftfahrräder oder höchstens 2 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer), mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z. 29) bewirken;
c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;
e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;
f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
i) Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;
j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
k) Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion
3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;
4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände;
5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, vorliegen;
5a. Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001 und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen;
6. Werbe- und Ankündigungsreinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach.
(2) Baubewilligungsfrei sind überdies:
1. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt;
2. die bis zu drei Tagen dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen im Sinne des § 19 Z.6;
3. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;
4. der Abbruch aller nicht unter § 19 Z 7 fallenden baulichen Anlagen;
5. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m;
6. Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorfläche von insgesamt 100 m²; dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;
7. Der Umbau einer baulichen Anlage, sofern es sich dabei ausschließlich um eine Färbelung handelt.
(3) Baubewilligungsfreie Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.
(4) Durch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.“
§ 26 Abs 1 Z 2 und 3 Stmk. BauG:
„(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
…
2. die Abstände (§ 13);
3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)“
§ 41 Abs 3, 4, 5 und 6 Stmk. BauG:
„…
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.
(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.“
§ 77 Abs 1 Stmk. BauG:
„Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.“
Rechtslage zum Antragszeitpunkt 05.09.2019:
§ 4 Z 13 Stmk. BauG:
„Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
– durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
– auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
– nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;“
§ 4 Z 44 Stmk. BauG:
„Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;“
§ 13 Stmk. BauG:
„(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.
(4) Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,
- die eine Mindestraumhöhe von 2,10 m aufweisen und
- deren Außenwandfläche im Mittel mindestens 1,50 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.
(5) Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der
- Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt;
- Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.
(6) Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen.
(7) Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden.
(8) Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen
- für Nebengebäude oder
- wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liegt;
- für Außenaufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden, wenn die überwiegende Anzahl der oberirdischen Geschoße oder Zwischenpodeste durch Haltestellen angefahren wird.
(9) Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs.1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.
(10) Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.
(11) Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.
(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.
(13) Die Abs. 1 bis 12 gelten nicht für
- Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichem Wassergut, wenn der Verwalter des öffentlichen Wassergutes zustimmt;
- Wirtschaftsobjekte, die der urkundlichen Ausübung eines Einforstungsrechtes nach dem Einforstungslandesgesetz dienen;
- Almhütten und Almstallungen, die der bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Almschutzgesetz dienen;
- Wirtschaftsobjekte der Stammsitzliegenschaften auf Privatgrundstücken innerhalb des Agrargemeinschaftsgebietes.
(14) Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Abs. 1 bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) durchgeführt werden. Bei nachträglichen Bebauungen von Nachbargrundstücken sind bei Ermittlung des Gebäudeabstandes (Abs. 1) die bauphysikalischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen.
(15) Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß § 82 allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten.“
§ 19 Stmk. BauG:
„Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a)
2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können
3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen;
4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m
5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen
6. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen;
7. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.“
§ 20 Stmk. BauG:
„Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke sowie jene Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle u. dgl.) getrennt sind, durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben
2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a) Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30 Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten;
b) Garagen für höchstens 30 Krafträder oder höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg und Nebenanlagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von über 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
d) Nebengebäuden,
jeweils wenn die Voraussetzungen nach Z 1 vorliegen.
3. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u. dgl.);
b) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt;
c) Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m
d) Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen
e) sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten
f) baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;
g) die nachträgliche Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben
h) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorfläche von insgesamt 100 m² und einer Höhe von über 3,50 m
4. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben
5. die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflußt oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird
6. die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) oder wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle, jeweils bei bestehenden Kleinhäusern.“
§ 21 Stmk. BauG:
„(1) Zu den baubewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;
2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;
b) Abstellflächen für höchstens 5 Kraftfahrräder oder höchstens 2 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer), mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z. 29) bewirken;
c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;
e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;
f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
i) Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;
j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
k) Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion
3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;
4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände;
5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, vorliegen;
5a. Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001 und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen;
6. Werbe- und Ankündigungsreinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach.
(2) Baubewilligungsfrei sind überdies:
1. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt;
2. die bis zu drei Tagen dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen im Sinne des § 19 Z.6;
3. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;
4. der Abbruch aller nicht unter § 19 Z 7 fallenden baulichen Anlagen;
5. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m;
6. Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorfläche von insgesamt 100 m²; dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;
7. Der Umbau einer baulichen Anlage, sofern es sich dabei ausschließlich um eine Färbelung handelt.
(3) Baubewilligungsfreie Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.
(4) Durch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.“
§ 26 Abs 1 Z 2 und 3 Stmk. BauG:
„(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
…
2. die Abstände (§ 13);
3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
….“
§ 41 Abs 3, 4, 5 und 6 Stmk. BauG:
„(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.
(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.“
§ 77 Abs 1 Stmk. BauG:
„Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.“
Die aktuelle Rechtslage:
§ 4 Z 13 Stmk. BauG:
„Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
– durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
– auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
– nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;“
§ 4 Z 44 Stmk. BauG:
„Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage, sowie von einer Anlage, die dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;“
§ 13 Stmk. BauG:
„(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.
(4) Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,
- die eine Mindestraumhöhe von 2,10 m aufweisen und
- deren Außenwandfläche im Mittel mindestens 1,50 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.
(5) Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der
- Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt;
- Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.
(6) Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen. Eine Attika im Ausmaß von 1,5 m bleibt unberücksichtigt.
(7) Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden.
(8) Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen
- für Nebengebäude oder
- wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liegt;
- für Außenaufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden, wenn die überwiegende Anzahl der oberirdischen Geschoße oder Zwischenpodeste durch Haltestellen angefahren wird.
(9) Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs.1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.
(10) Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.
(11) Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.
(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.
(13) Die Abs. 1 bis 11 gelten nicht für
– Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen;
- Wirtschaftsobjekte, die der urkundlichen Ausübung eines Einforstungsrechtes nach dem Einforstungslandesgesetz dienen;
- Almhütten und Almstallungen, die der bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Almschutzgesetz dienen;
- Wirtschaftsobjekte der Stammsitzliegenschaften auf Privatgrundstücken innerhalb des Agrargemeinschaftsgebietes.
(13a) Die Abs. 1 bis 11 gelten überdies nicht für Gebäude gegenüber öffentlichem Wassergut (Gewässerparzelle), sofern der Verwalter des öffentlichen Wassergutes zustimmt. Die Errichtung baulicher Anlagen innerhalb eines Abstandes bis zu 3,0 m zur Grenze des öffentlichen Wassergutes ist nur mit Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zulässig.
(14) Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Abs. 1 bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) durchgeführt werden. Bei nachträglichen Bebauungen von Nachbargrundstücken sind bei Ermittlung des Gebäudeabstandes (Abs. 1) die bauphysikalischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen. Ein Überbauen der Nachbargrenze ist nur mit Zustimmung des Nachbarn zulässig.
(15) Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß § 82 allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten.“
§ 19 Stmk. BauG:
„Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);
2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;
3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
4. Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennheizleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
5. Solar- und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorleistung von insgesamt mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak);
6. Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten;
7. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;
8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.“
§ 20 Stmk. BauG:
„Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;
2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a) Abstellflächen oder
b) Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden
für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
d) Nebengebäuden;
e) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise);
f) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 40 m² handelt;
g) Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, jeweils mit den zuvor angeführten Höhen und einer Gesamthöhe von mehr als 2,0 m;
h) Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennheizleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
i) sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;
j) baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;
k) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak) und einer Höhe von über 3,50 m;
3. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß § 88 im Bauland verursachen könnten;
4. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, und der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird;
5. die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) bei bestehenden Kleinhäusern;
6. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
7. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder außerhalb von nach § 33 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 als Sondernutzung festgelegten Campingplätzen.“
§ 21 Stmk. BauG:
„(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;
2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;
b) Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² und den dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z 29) bewirken;
c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen sowie Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen);
e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;
f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
g) Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;
h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
i) Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;
j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
k) Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände einschließlich der damit im unmittelbar angrenzenden Bereich erforderlichen geringfügigen Geländeanpassung;
l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;
m) Garten- und Gerätehütten samt Erdlager bei zusammengefassten Kleingartenanlagen gemäß § 33 Abs. 5 Z. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, für die ein Gesamtkonzept erstellt wurde, in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Vorgaben jeweils bis zu einer Gesamtfläche von maximal 40 m² je Nutzungseinheit;
n) Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
o) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak); dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;
p) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 40 m² handelt;
3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;
4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände sowie die Aufstellung von Werbetafeln der bauausführenden Firmen sowie von Förderstellen, für die Dauer der jeweiligen Baudurchführung, längstens jedoch bis zwei Wochen nach der Baufertigstellung;
4a. die Verwendung von Gerüsten und Netzen zu Werbezwecken für die Dauer der Fassadensanierung bis spätestens zwei Wochen nach der Fertigstellung der Fassadensanierung;
5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 vorliegen;
5a. Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen;
6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach;
7. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden und eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 2,0 m² aufweisen, sofern keine Verordnung nach § 11a Abs. 2 besteht;
8. bauliche Anlagen für Paketservicesysteme mit Rauminhalten über 1,0 m³.
(2) Meldepflichtig sind überdies:
1. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer bebauten Fläche von insgesamt 40 m², auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
2. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB;
3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;
4. der Einbau von Treppenliften;
5. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, sowie Änderungen der räumlichen Nutzungsaufteilung einer bestehenden Wohnung;
6. die Lagerung von Treibstoffen bis 500 l in zulässigen Lagersystemen durch anerkannte Einsatzorganisationen;
7. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;
8. der Abbruch aller nicht unter § 20 Z 6 fallenden baulichen Anlagen;
9. der Umbau einer baulichen Anlage, sofern es sich dabei ausschließlich um wärmetechnische Optimierungen der Gebäudehülle bei bestehenden Gebäuden, sowie um geringfügige Änderungen in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern, oder um eine Fassadenfärbelung handelt.
(3) Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
1. Die Mitteilung hat zu enthalten:
– die Grundstücknummer,
– die Lage am Grundstück,
– eine kurze Beschreibung des Vorhabens;
2. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zusätzlich
– eine planliche Darstellung (Lageplan im Maßstab 1:1 000),
– erforderliche Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:100,
– eine Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen;
3. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 2 zusätzlich zu Z 1 den Nachweis über die Einhaltung des Schalleistungspegels durch das technische Datenblatt.
Nach Fertigstellung des Vorhabens nach Abs. 2 Z 3 ist der Gemeinde eine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorzulegen.
(4) Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.“
§ 26 Abs 1 Z 2 und 3 Stmk. BauG:
„Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
….
2. die Abstände (§ 13);
3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)“
§ 33 Stmk. BauG:
„(1) Die Erteilung der Baubewilligung im vereinfachten Verfahren ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
1. für Vorhaben nach § 20 Z 1, Z 2 lit. a bis d, Z 3 und Z 4 die Unterlagen gemäß §§ 22 und 23 sowie zusätzlich der Nachweis der Zustimmung der an den Bauplatz angrenzenden Grundstückseigentümer sowie jener Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle) getrennt sind, wobei die Zustimmung durch Unterfertigung der Baupläne zu erfolgen hat;
2. für Vorhaben nach § 20 Z 2 lit. e bis k, Z 5 und Z 7
– ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),
– die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach),
– der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,
– die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist,
– erforderlichenfalls der Nachweis nach § 22 Abs. 2 Z 3,
– die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landesstraßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen,
3. für Vorhaben nach § 20 Z 2 lit. h zusätzlich der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016;
4. für Vorhaben nach § 20 Z 5 zusätzlich die Unterlagen gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz;
5. für Vorhaben nach § 20 Z 6 die Unterlagen gemäß § 32.
(3) Die Verfasser der Unterlagen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren und überdies die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zu bestätigen und sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen gegenüber der Baubehörde verantwortlich.
(4) Die Behörde hat nach Vorliegen der vollständigen und mängelfreien Unterlagen zu prüfen, ob
1. das Bauvorhaben den Vorgaben des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder festgelegten Bebauungsgrundlagen entspricht,
2. das Bauwerk in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird,
3. das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht,
4. die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 26 eingehalten werden.
(5) Liegen nicht sämtliche Zustimmungserklärungen gemäß Abs. 2 Z 1 vor, hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Teiles (§§ 24 ff) einzuleiten und den Bauwerber hievon zu verständigen.
(6) Bauvorhaben nach § 20 Z 2 lit. i hat die Behörde durch Anschlag an der Amtstafel und zusätzlich im Internet mit dem Hinweis kundzumachen, dass Eigentümer jener Grundstücke, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, Gelegenheit haben, innerhalb einer bestimmten, vier Wochen nicht übersteigenden Frist zum Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht). Vom Ergebnis des Baubewilligungsverfahrens sind die angehörten Grundeigentümer schriftlich zu informieren.
(7) Im vereinfachten Verfahren ist nur der Bauwerber Partei.
(8) Die Behörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen nach Maßgabe des § 29 bescheidmäßig zu entscheiden. §§ 30 und 31 finden Anwendung.“
§ 41 Abs 3, 4, 5 und 6 Stmk. BauG:
„…
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.
(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.“
§ 77 Abs 1 Stmk. BauG:
„Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.“
§ 119r Stmk. BauG:
„(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Rechtsmittelverfahren über Bescheide der Behörde erster Instanz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 erlassen worden und noch nicht rechtskräftig sind, sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. In Mehrparteienverfahren gilt ein solcher Bescheid bereits dann als erlassen, wenn er zumindest gegenüber einer Partei erlassen worden ist.“
§ 59 Abs 2 AVG bestimmt Folgendes:
„(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“
Im Beschwerdefall bildet der auf Antrag des Nachbarn H I ergangene und an den A gerichtete baubehördliche Auftrag zur Beseitigung hinsichtlich der Stocksporthalle mit dem angebautem Zuseherraum mit den näher beschriebenen Abmessungen, wie sie in der Bescheidbegründung auf dem Luftbild des GIS und der vermessungstechnischen Naturaufnahme dargestellt ist, binnen sechs monatiger Frist ab Rechtskraft die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens, welche durch den Spruch des bekämpften Bescheides bestimmt wird (vgl. zB VwGH am 26.04.2011, 2010/03/0109).
Soweit sich der verfahrenseinleitende Antrag auch auf nicht näher definierte „Nebenanlagen“ bezieht und diesbezüglich auch unklar blieb, sind derartige Nebenanlagen, wie allenfalls bauliche Anlagen zum Abstellen von KFZ, nicht Sache des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens, zumal die belangte Behörde den diesbezüglichen Antragswillen dahingehend auch nicht erkundet hat und auch lediglich über die Stocksporthalle einschließlich Zuseherraum entschieden hat. Diese Ausführungen gelten auch für den antragstellerseitig eingebrachten Erweiterungsantrag vom 24.07.2020, gerichtet auf Erlassung einer Nutzungsuntersagung nach § 41 Abs 6 Stmk. BauG, in welchem im Zusammenhang mit behauptetem Schank(Gasthaus-)Betrieb, gestützt auf Nachbarrechte nach § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG bzw. § 13 Abs 12 leg. cit., ebenfalls Beeinträchtigungen ins Treffen geführt wurden;- dies ungeachtet des Umstandes, dass das Nachbarrecht nach § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG auch voraussetzt, dass ein raumordnungsrechtlicher Immissionsschutz verankert wurde. Die bekämpfte Entscheidung erfolgte der Begründung des bekämpften Bescheides folgend aufgrund des Antrages vom 05.09.2019 des Herrn H I, dessen grundsätzliche Nachbarstellung im Sinne der Regelung des § 4 Z 44 Stmk. BauG, vor dem Hintergrund der Situierung der Liegenschaft, die in seinem Hälfteeigentum steht, im Nahbereich der errichteten Stocksporthalle unstrittig ist. Der Antragsteller stützte, soweit von der belangten Behörde in der ergangenen Erledigung inhaltlich behandelt, seinen Antrag nach § 41 Abs 6 Stmk. BauG als Nachbar auf das Nachbarrecht des § 13 Abs 12 Stmk. BauG iVm § 26 Abs 1 Z 2 leg. cit. und § 26 Abs 1 Z 3 Stmk. BauG iVm § 77 Abs 1 leg. cit. und monierte aufgrund des konsenswidrigen Heranrückens der Stocksporthalle zu seiner Liegenschaft, die Verletzung der diesbezüglichen Nachbarrechte aufgrund einer behaupteten unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung und Gesundheitsgefährdung des Antragstellers durch Schall auch aufgrund des fehlenden Schallschutzes, auch bezogen auf die in Rede stehende Stocksporthalle und deren Verwendungszweck.
Dem Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 41 Abs 6 Stmk. BauG zu, wenn die Bauarbeiten die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Absätze 1, 3 und 4 des § 41 Stmk. BauG ihre Rechte (§ 26 Abs 1 Stmk. BauG) verletzen. Dies bedeutet, dass ein Nachbar nur dann Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Antrages hat, wenn Bauarbeiten, bauliche Anlagen oder die sonstigen Maßnahmen seine in § 26 Abs 1 Stmk. BauG abschließend aufgezählten Rechte verletzen (vgl. zB VwGH am 27.02.1998, 97/06/025), wobei für die Antrags- bzw. Rechtsmittellegitimation jedoch die Möglichkeit der Verletzung in einem behaupteten Nachbarrecht durch den Antragsteller als ausreichend erachtet werden muss, anderenfalls die maßgebliche inhaltliche Frage für das Beseitigungsverfahren, gleichzeitig die maßgebliche Frage für die Antragslegitimation wäre (vgl. VwGH am 25.09.2007, 2006/06/0309). Unbeschadet des Umstandes, dass für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages die tatsächliche Verletzung von Nachbarrechten (vgl. VwGH am 24.03.2010, 2007/06/0025) Voraussetzung ist, hat der Nachbar in seinem Antrag die als verletzt erachteten Rechte gemäß § 26 Abs 1 Stmk. BauG darzulegen (vgl. zB VwGH am 23.11.2010, 2009/06/0098). Dies ist im Beschwerdefall durch Bezugnahme auf die Nachbarrechte nach § 13 Abs 12 iVm § 26 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG sowie § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk. BauG, unter Verweis auf von der Stocksporthalle ausgehende Schallemissionen und auch im Hinblick auf fehlende Schallschutzmaßnahmen und behauptete unzumutbare, das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen und eine Gesundheitsgefährdung in diesem Zusammenhang auch ausreichend erfolgt und kann bei den Betrieb einer derartigen Stocksporthalle die Möglichkeit derartiger Immissionen im Bereich der Grundgrenze des beschwerdeführenden Nachbarn auch nicht ausgeschlossen werden, sodass dieser - entgegen dem beschwerdeführerseitig im Verfahren auch eingenommenen Standpunkt - durchaus antragslegitimiert gewesen ist. Das Vorbringen im Antrag in Bezug auf die in Frage stehende Rechtsverletzung steckt in diesem Zusammenhang auch den behördlichen Prüfumfang ab, zumal die Baubehörde nicht von sich aus sämtliche in Frage kommenden subjektiven Rechte des Nachbarn, die verletzt sein könnten, in diesem Verfahren zu überprüfen hat (vgl. zB VwGH am 08.09.2014, 2011/06/0185). Dieser verfahrenseinleitende Antrag nach § 41 Abs 6 Stmk. BauG auch die Sache des behördlichen Auftragsverfahrens fest, zumal Bindung an den verfahrenseinleitenden Antrag besteht, welcher hinsichtlich „Nebenanlagen“ nicht abschließend klar war, jedoch in Bezug auf die in Rede stehende, vom bekämpften Bescheid erfasste Stocksporthalle und deren Beseitigung eindeutig und grundsätzlich auch getrennt betrachtbar. Die von Seiten der mitbeteiligten Partei auch aufgeworfene Präklusionsfrage stellt sich gegenständlich nicht.
Von Beschwerdeführerseite wird zunächst das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) und ein damit zusammenhängender Verstoß gegen den Grundsatz, dass ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem) ins Treffen geführt. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, auch fest, dass es zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens gehöre, rechtskräftige Entscheidungen zu beachten. Dieser Grundsatz sei auch dann zu beachten, wenn das VwGVG eine sinngemäße Anwendung von § 68 Abs 1 AVG nicht vorsehe. Aus der bisherigen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung sei abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden sei (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft sei die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderrufliche Sache nicht neuerlich entschieden werden könne (Wiederholungsverbot); einer nochmaligen Entscheidung stehe das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen.
Die Beschwerdeführerin vertritt den Rechtstandpunkt, dass der Bürgermeister der Gemeinde Bad Blumau mit Bescheid vom 18.06.2019, GZ: 554/19, in Bezug auf die Stocksporthalle und den angebauten Zuseherraum amtswegig dem A bereits einen Beseitigungsauftrag erteilt habe und die dagegen erhobene Berufung vom 05.07.2019 von Seiten des Gemeinderates der Gemeinde Bad Blumau, der sich der Rechtsansicht der Berufungswerberin anschloss, mit Bescheid vom 12.08.2019, GZ: 723/19, auf Rechtsgrundlage § 66 Abs 4 AVG ersatzlos behoben wurde und diese Entscheidung ein Prozesshindernis im gegenständlichen Antragsverfahren nach § 41 Abs 6 Stmk. BauG in Form einer res iudicata darstelle und den Grundsatz „ne bis in idem“ folgend nicht noch einmal über diese Sache von Seiten der belangten Behörde entschieden werden hätte dürfen, da sich der damalige erstinstanzliche Bescheid, welcher durch die Rechtsmittelbehörde beseitigt wurde, ebenfalls auf ein behördlicherseits festgestelltes, konsenswidriges Aliud und die Stocksporthalle und den Zuseherraum, welche auch verfahrensgegenständlich sind, bezogen habe.
Dazu ist zunächst anzumerken, dass die dabei erfolgte ersatzlose Behebung wegen Rechtwidrigkeit nach § 66 Abs 4 AVG eine Sachentscheidung darstellt (vgl. VwGH am 17.06.2010, 2008/07/0131). Einer derartige „negative“ Sachentscheidung der Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 AVG hat zu ergehen, wenn der angefochtene Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wenn nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist oder die betroffene Behörde ihn nicht hätte erlassen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden kann und kann die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides je nach dem Grund, aus dem sie erfolgt, dazu führen, dass die Vor- bzw. eine andere Instanz über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf (vgl. zB VwGH am 08.10.2010, 2005/04/0002). Gegenständlich erging die Rechtsmittelentscheidung des Gemeinderates in einem amtswegigen Auftragsverfahren und hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. zB VwGH am 17.08.2010, 2009/06/0053) auch ausgesprochen, dass der Grundsatz der entschiedenen Sache nach § 68 Abs 1 AVG auch bei von Amts wegen erlassenen Bescheiden Beachtung finden muss, wobei der Grundsatz nach § 68 Abs 1 AVG aber dann nicht zum Tragen kommt, wenn eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – vorliegend ist bzw. eine Änderung jener Rechtsvorschriften, wobei diesen Änderungen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. auch VwGH am 30.01.1995, 94/10/0162). „Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen „res iudicata“ zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahingehend lautet (vgl. VwGH am 17.08.2010, 2009/06/0053, unter Verweis auf die in Walter-Thienel, die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2, S 1432 in E 163 zu § 68 AVG angeführte höchstgerichtliche Judikatur). § 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im (neuen) Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage, noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgeblichen, tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es alleine auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist – nach wie vor – die Rechtsprechung des VwGH zum „glaubhaften Kern“ maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinanderzusetzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an dem die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorne herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen. Es obliegt demjenigen, der einen im Grunde des § 68 Abs 1 ergangenen Bescheid bekämpft, konkret aufzuzeigen, inwiefern sich das den Gegenstand seines neuen Antrages bildende Vorhaben in Umständen von rechtlich erheblicher Bedeutung von jenem unterscheidet, dass Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung war. Davon ausgehend entspricht ein einen Antrag in Hinblick auf die rechtskräftige Abweisung eines früheren Antrages gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückweisender Bescheid dann den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines solchen Bescheides, wenn im einzelnen jene Umstände festgestellt werden, die eine Beurteilung der Frage erlauben, ob im Verhältnis des Vorhabens das Gegenstand der rechtskräftigen Abweisung war, zum neuen Vorhaben im Sinne des oben gesagten „Identität der Sache“ vorliegt“ (VwGH am 29.09.2010, 2007/10/0041).
Anhand dieser Judikaturgrundsätze des Höchstgerichtes gilt es zunächst zu prüfen, ob fallbezogen überhaupt eine „Sachidentität“ vorliegt, zumal auch eine entscheidungsrelevante Änderung der Rechtslage, im Beschwerdefall auch unstrittig, seit Erlassen der genannten Berufungsbescheidung, nicht erfolgt ist, wobei Abweichungen im Bereich von cm bei Abmessungen der gegenständlichen Stocksporthalle mit Zuseherraum, über welche auch im bekämpften Bescheid entschieden wurde, was die Abmessungen von Längen und Breiten anlangt, noch keine berücksichtigungswürdige Änderung des Sachverhaltes darstellen würden. Die seinerzeitige Erledigung des Gemeinderates bezog sich auf Grund des Spruchbestandteils der Begründung auch auf einen Beseitigungsauftrag in Bezug auf eine Stocksporthalle mit Zuseherraum, welche auf den Grundstücken **** und ****, KG ****, errichtet wurde. Es handelt es sich beim amtswegigen Beseitigungsverfahren und jenem auf Antrag eines Nachbarn allerdings nicht um idente Verfahren mit dem selben Parteienkreis. Im amtswegigen Beseitigungsverfahren nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG kam dem nunmehrigen Antragsteller Parteistellung nicht zu; hingegen ist er im Antragsverfahren nach § 41 Abs 6 Stmk. BauG Partei mit einem Erledigungsanspruch. Das diesbezügliche Vorbringen des mitbeteiligten Antragstellers ist im Ergebnis zutreffend. Im Verfahren nach § 41 Abs 6 Stmk. BauG ist gegenüber jenem nach § 41 Abs 3 leg. cit, welches amtswegig zu führen ist, zur Beseitigung auch die Erfüllung eines zusätzlichen Tatbestandsmerkmals, nämlich das tatsächliche Vorliegen der Verletzung des antragstellerseitig behaupteten Nachbarrechtes essentiell, damit ein Beseitigungsauftrag überhaupt erteilt werden kann. Hingegen wird die Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte im amtswegigen Beseitigungsverfahren, dessen rechtskräftiger Abschluss nach Ansicht der Beschwerdeführerin entschiedene Sache bewirkt haben soll, nicht geprüft, was im Falle der allfälligen Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages, unbeschadet des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Vollstreckungsverfahrens, auch Auswirkungen auf die Parteistellung des Antragstellers in einem solchen Verfahren haben könnte (vgl. dazu auch VwGH am 20.11.2018, Ra 2017/05/0300).
Aus diesen Erwägungen vermag sich das Verwaltungsgericht der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht anzuschließen und das ins Treffen geführte Prozesshindernis der entschiedenen Sache im Beschwerdefall nicht zu erblicken. Auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH am 28.02.2008, 2006/16/0129, unter Hinweis auf Stoll aao; Fasching, Zivilprozessrecht, Lehrbuch und Handbuch/2, RZ 1514 und 1515) ging nämlich bereits davon aus, dass für das Vorliegen des Verfahrenshindernisses der res iudicata auch die Identität des Parteienkreises maßgebend ist. Gegenständlich ist somit aufgrund der behördlicherseits auf Antrag getroffenen angefochtenen Entscheidung ein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ nicht zu erblicken und vermag der beschwerdeführerseitig angezogene, seinerzeitige Rechtsmittelbescheid, in welchem sich der Gemeinderat der Rechtsansicht der damaligen Berufungswerberin anschloss, von einer konsentierten baulichen Anlage ausging, somit die Vorschriftswidrigkeit derselben verneinte und auch nicht von einem Aliud ausgegangen wurde, weder die belangte Behörde noch im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht zu binden und ist somit über den gegenständlichen Antrag auch behördenseitig inhaltlich zu entscheiden gewesen.
Die Bestimmung des § 41 Abs 3 iVm Abs 6 Stmk. BauG bezieht sich auf vorschriftswidrige baulichen Anlagen und wird mit dem Begriff der Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baus zum Ausdruck gebracht, dass die baubewilligungslose Bauführung rückabzuwickeln ist, sodass eine vorschriftswidrige bauliche Anlage im Sinne dieser Bestimmung nur so lange vorliegt, bis eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt wurde (vgl. dazu Trippl, Schwarzbeck, Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Aufl., Anm. 37 zu § 41 Stmk. BauG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Erteilung eines Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG nur dann in Frage kommt, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues, sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung, als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig bzw. nach der damaligen Rechtslage zwar bewilligungsfrei, aber gegen Bestimmungen des Stmk. BauG verstoßend war und ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage als Vorfrage vor dem Erlassen eines Beseitigungsauftrages zu klären (vgl. zB VwGH am 21.03.2014, 2012/06/0011 m.w.N.).
Dies wird beschwerdeführerseitig verneint, mit der Begründung, dass insbesondere die Auslegung des Bewilligungsbescheides vom 05.11.2015, GZ: 19/2015, das Ergebnis bringe, dass die Halle samt Zuseherraum konsenskonform errichtet worden sei. Bei Auslegung eines Bescheides sei bei Widersprüchen zwischen Text und Plan und im Zweifel dem Text des Bescheides der Vorrang einzuräumen. Grundlage sei der Bescheid des Bürgermeisters vom 22.09.2015, GZ: 9/2014, mit welchem die Baubewilligung für die Geländeveränderung und Errichtung eines Eisstockschießplatzes mit drei Asphaltbahnen erteilt worden sei und sei eine nachträgliche Baubewilligung gewesen. Im Einreichplan sei die Lage der Asphaltbahnen richtig dargestellt. Die nördliche Längsseite der Bahn sei ident mit der dort befindlichen Straßenfluchtlinie. Die Plandarstellung enthalte keine Koten und sei aus dem Plan nicht ersichtlich, dass der nördliche Rand der Bahnanlage ein wenig über die Bauplatzgrenze hinaus in die Straßenfläche hineinrage. Die Baubehörde habe eine Neufassung der Plandarstellung begehrt und zeige die Neufassung aber eine nördliche Längskante der Anlage der Bahn in einem spitzen Winkel zur Straßenfluchtlinie und sei diese Fehldarstellung von der Baubehörde aber nicht thematisiert, sondern die Baubewilligung erteilt worden und stehe außer Streit, dass mit der Bewilligung vom 22.09.2015 die bereits bestehende Bahnanlage bewilligt werden sollte. Zur Hintanhaltung von Verschmutzungen sei ein Antrag auf Bewilligung einer hallenförmigen Überbauung samt Nebenanlagen gestellt worden und mit Bescheid vom 05.11.2015, GZ: 19/2015, dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung einer Halle inklusive Überdachung und Zuseherraum erteilt worden. In diesem Baubewilligungsbescheid sei auch der wesentliche Inhalt des Verlaufes der Bauverhandlung widergegeben. Festgehalten sei, dass das Grundstück (Bauplatz) bereits mit einer Stocksportanlage mit drei Pflasterbahnen bebaut gewesen sei, wobei das Zitat „geplant ist die Errichtung einer zur Gänze geschlossenen Halle über der bereits bestehenden Stocksportanlage, wie der Zubau eines geschlossenen Zuseherraumes“. Letztere Textierung des Bescheides spreche von einer Bebauung einer bereits bestehenden Baulichkeit, weshalb kein Zweifel bestehen könne, dass der Bescheidzweck die Errichtung einer Anlage in dieser Konfigurierung (durch das Bestehen der Bahnanlage vorgegebene Grundrissdarstellung) zu finden sei, aus welchen Gründen auch immer habe man im Rahmen des Bauvorhabens den alten (schon damals unrichtigen) Austausch Lageplan aus dem Bauverfahren für die bloße Bahnanlage, auch hier habe die Behörde darauf keinen kritischen Bezug genommen (die Plandarstellung des Grundrisses in diesem Bauansuchen für den Bescheid vom 05.11.2015, GZ: 19/2015, sei konsequenterweise ebenso falsch gewesen, wie die Plandarstellung im Plan der Nachreichung im seinerzeitigen Bahnverfahren zum Bescheid vom 22.09.2015, GZ: 9/2014). Der Bewilligungsbescheid vom 05.11.2015 spreche ausdrücklich von der geplanten Errichtung einer zur Gänze geschlossenen Halle über der bereits bestehenden Stocksportanlage, wie von einem Zubau eines geschlossenen Zuseherraumes. Die örtliche Situierung der dieser „bestehenden Stocksportanlage“ – sei in der Natur bereits vorgegeben und somit erkennbares Zielobjekt des Bewilligungsbescheides vom 05.11.2015, GZ: 19/2019, gewesen. Die Grundrissdarstellung als Ausschnitt in der Einreichplanung sei erkennbar falsch, niemand habe daran Anstoß genommen, sodass der Widerspruch zwischen Text- und Plandarstellung zu Gunsten des Textinhaltes zu lösen sei. Bescheidwidrigkeit und Konsenswidrigkeit liege nicht vor.
Von Seiten der belangten Behörde wurde im bekämpften Bescheid u.a. ausgeführt, dass die drei Asphaltbahnen im Zeitpunkt der Bauverhandlung am 25.02.2014 bereits errichtet waren und die Baubewilligung vom 22.09.2015 für die Geländeveränderung und Errichtung eines Eisstockschießplatzes mit drei Asphaltbahnen, eine nachträgliche Baubewilligung dargestellt habe. Das mit Genehmigungsvermerk versehene Einreichprojekt enthalte auch einen Plan, auf welchem die lagemäßige Situierung der baulichen Anlage dargestellt sei und bilde dieses einen wesentlichen Bestandteil des Baubescheides und sei damit auch die lagemäßige Situierung des Eisstockschießplatzes mit drei Asphaltbahnen, wie auf dem Lageplan dargestellt, genehmigt worden. Gegenstand des Bauverfahrens, und somit auch Inhalt der baubehördlichen Bewilligung vom 22.09.2015, sei somit (auch) die lagemäßige Situierung des Eisstockschießplatzes mit drei Asphaltbahnen, wie in den genehmigten Einreichunterlagen dargestellt, was selbst dann gelte, wenn der Wille der Bauwerberin auf die rechtliche Sanierung des bis dahin konsenslos bestandenen Eisstockschießplatzes mit drei Asphaltbahnen gerichtet gewesen sei. Entgegen der Ansicht der nunmehrigen Beschwerdeführerin sei mit Baubewilligung vom 22.09.2015, Zl. Baubew. 9/2014, nicht die vom Einreichprojekt abweichende tatsächliche lagemäßige Situierung des Eisstockplatzes mit drei Asphaltbahnen, sondern dessen lagemäßige Situierung, wie im eingereichten Lageplan dargestellt, genehmigt worden.
Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes führt der Umstand, dass es sich bei der baurechtlichen Bewilligung vom 22.09.2019 dem Akteninhalt folgend um eine nachträgliche handelte, nicht dazu, dass baurechtlich etwas bewilligt wurde, was dem Projekt, welches einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet und mit dem Genehmigungsvermerk versehen wurde, im gegenständlichen Projektverfahren etwas anderes baurechtlich bewilligt wurde, als den Projektunterlagen zu entnehmen ist. Auch wenn mit der Bewilligung vom 22.09.2015 die bereits bestehende Bahnanlage bewilligt werden sollte, kommt es bei der Baubewilligung und bei deren Auslegung jedoch nicht auf die Motive bzw. den Zweck des bauwerberseitig angestrengten Baubewilligungsverfahrens an. Ein Baubewilligungsverfahren stellt nämlich ein Projektgenehmigungsverfahren dar, sodass Gegenstand des Verfahrens das in den Einreichplänen (und sonstigen Unterlagen) dargestellt Projekt ist, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender tatsächlicher Baubestand (vgl. diesbezüglich bereits VwGH am 31.0****78, 697/77719/77, VwSlg. 9513 A/1978 und VwGH am 10.11.1992, 92/05/0053). Entgegen der beschwerdeführerseitig eingenommenen Rechtsposition ist bei einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren somit nicht ein allenfalls rechtlich zu sanierender tatsächlicher Baubestand entscheidend, sondern ist der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers von Belang (vgl. zB VwGH am 17.02.1994, 90/06/0214, unter Hinweis auf VwGH am 01.07.1986, 82/05/0015 und VwGH am 29.10.1987, 86/06/0292), worauf auch von Seiten der mitbeteiligten Partei treffend hingewiesen wurde. Hinsichtlich des Bauwillens und des Gegenstandes der Baubewilligung vom 22.09.2015 bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Zweifel, ist doch der Bescheidspruch maßgebend und bezieht sich dieser auf die „Baubewilligung für Geländeveränderung und Errichtung eines Eisstockschießplatzes mit drei Asphaltbahnen“ auf Grundstück Nr. ****, KG ****, wobei die beiliegenden, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden und damit ein ausreichender Verweis auf der vidierte Planunterlage des Lageplans, erstellt von DI X Y, Ingenieurbüro, ****, erfolgte. Der beschwerdeführerseitig angezogene „Text“ befindet sich in der Bescheidbegründung und lässt der Bescheidspruch durch den Verweis auch auf die genannte vidierte planliche Darstellung somit auch für sich alleine betrachtet keinen Zweifel an seinem Inhalt aufkommen und ist der Inhalt dieser Bewilligung somit eindeutig, sodass die Begründung des Bescheides nicht zur Deutung des Spruchs herangezogen werden muss (vgl. zB VwGH am 18.12.2014, 2012/07/0233).
Von Seiten der belangten Behörde wurde im bekämpften Bescheid hinsichtlich der mit Spruch I des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Blumau erteilten Baubewilligung für die Errichtung einer Halle inklusive Überdachung und Zusehrraum unter Wiedergabe des Befundes des nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen ausgeführt, dass damit zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die verfahrensgegenständliche Stocksporthalle in den Abmessungen der bestehenden drei Pflasterbahnen 30,0m x 13,0m einschließlich des Zubaus eines geschlossenen Zuseherraumes zur baubehördlichen Bewilligung beworben gewesen sei. Gegenstand sei lediglich die Errichtung einer Stocksporthalle, wie einschreiterseitig selbst behauptet, durch die bestehenden drei Asphaltbahnen vorgegebenen Konfiguration, das heißt mit den Abmessungen 30m x 13m, gewesen und decke sich die Beschreibung, wonach die drei Asphaltbahnen lediglich hinsichtlich deren Abmessungen (Länge und Breite) beschrieben worden seien, mit den im Einreichplan angegebenen Abmessungen der Stocksporthalle, weshalb die Beschreibung nicht im Widerspruch zum genehmigten Einreichplan stehe und sei die lagemäßige Situierung der bestehenden Stocksportanlage mit drei Pflasterbahnen nicht beschrieben. Der nichtamtliche Sachverständige für Bautechnik beschreibe gerade nicht, dass die Stocksporthalle auch hinsichtlich deren Lage, wie durch die bestehenden drei Pflasterbahnen vorgegeben, errichtet werde. In Ermangelung von Ausführungen zur lagemäßigen Situierung hinsichtlich der Asphaltbahnen und der Stocksporthalle sei auch kein Widerspruch zwischen Text- und Lageplan vorliegend. Der Sachverhalt lasse keinen Schluss dahingehend zu, dass mit dem Baubescheid vom 05.11.2015, Zl.: Baubew. 19/2015, die Stocksporthalle hinsichtlich ihrer lagemäßigen Situierung, abweichend von der Darstellung im vorgelegten Lageplan, bewilligt worden sei. Es sei eine einheitliche bauliche Anlage zur Bewilligung beworben und lediglich jener Teil der baulichen Anlage, der der Ausübung des Stocksports diene, mit der durch die bestehenden drei Asphaltbahnen vorgegebenen Konfiguration, das heißt mit den Abmessungen 30m x 13m identisch, sondern bestehe die bauliche Anlage auch aus einem Zuseherraum, der begrifflich nicht den Gegenstand des Überbauens der bestehenden Asphaltbahnen bilden könne, weshalb auch unter diesem Aspekt der Rechtsstandpunkt, wonach die verfahrensgegenständliche Stocksporthalle konsenskonform errichtet worden sei, nichts zu gewinnen sei.
Auch der Spruch des Bescheides vom 05.11.2015 steht nicht in Widerspruch zu den einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden, mit Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen und wurde die Errichtung einer Halle inklusive Überdachung und Zuseherraum auf dem Bauplatz, bestehend aus Grundstück Nr. ****, KG ****, darin somit nach Maßgabe des Einreichplans, Plannummer 1, Projektnummer ****, erstellt vom Ingenieurbüro Baumeister DI Z Aa, Ggasse, Ba, baubewilligt. Im Hinblick auf die Klarheit des Bescheidspruchs erübrigt sich auch, in Ermangelung eines Zweifelsfalles, ein Rückgriff auf die angezogene Bescheidbegründung.
Es gilt es aus verwaltungsgerichtlicher Sicht dennoch ergänzend festzuhalten, dass der Befund des behördlichen bautechnischen nichtamtlichen Sachverständigen, welcher in der Begründung des Bescheides vom 05.11.2015 wiedergegeben ist, sich in Bezug auf die Stocksportanlage mit drei Pflasterbahnen, nicht auf eine lagemäßig, abgesehen von den Abmessungen, nicht bestimme Bestandsstocksportanlage bezieht, zumal von ihm auch ausdrücklich ausgeführt wurde, dass diesbezüglich eine Baubewilligung (Zahl: 9/2014) der Gemeinde Bad Blumau vom 22.09.2015 vorliege, sodass auch diesem Befund folgend hinsichtlich der Lage der Stocksportanlagen den Bestand betreffend, an den Erstbescheid angeknüpft wurde und bestimmt wurde, über welche Stocksportanlage laut Befund die Errichtung einer zur Gänze geschlossenen Halle geplant gewesen ist. Die Lage ergibt sich demnach aus dem vidierten Plan zum Baubescheid vom 22.09.2015, an welchen auch der bautechnische Befund verbal anknüpfte, was auch einer gesetzeskonformen Auslegung (vgl. dazu zB VwGH am 28.11.2013, 2013/03/0104) entspricht. Der Bescheidbegründung ist ein projektierter Zubau eines geschlossenen Zuseherraumes in der Größe von 8,00m x 11,12m an der Südostseite der Stockschießanlage zu entnehmen, sodass auch dieser Zubau durch die Lage der Stockschießanlage, wie sie im Bescheid zum 22.09.2015 planlich dargestellt ist, grundsätzlich bestimmt wird und ist der Zubau, per Definition die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage – gegenständlich „Stockschießanlage“ - der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen (vgl. § 4 Z 64 Stmk. BauG). Gegenständlich ist aufgrund durch die Überbauung erst geschaffenen Geschoßflächen diesbezüglich auch von einem Neubau der Halle (§ 4 Z 48 Stmk. BauG) auszugehen, da auch kein Umbau (§ 4 Z 58 leg. cit.) vorliegend war.
Unter Bedachtnahme auf diese Auslegungsergebnisse galt es zu prüfen, ob bzw. inwieweit die gegenständliche bauliche Anlage von diesem planlich dargestellten baubehördlichen Konsens abweicht.
Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Halle mit Zuseherraum, welche auch eine bauliche Einheit bildet, gegenüber dem vidierten Einreichplan zum Bescheid vom 05.11.2015 um rund 5° im Uhrzeigersinn verdreht und um rund 8m nach Ost-Südost verschoben errichtet wurde. Ungeachtet des Umstandes, dass die Länge der Halle im Bescheid vom 05.11.2015 gegenüber dem Erstbescheid um 0,55m und die Breite um 0,52m vergrößert dargestellt wurden und die südwestseitige Gebäudefront der Halle laut Darstellung unmittelbar an der Grundgrenze liegt, sowie die nördliche Gebäudeecke nahe der Grundgrenze und die östliche Gebäudeecke der Halle und jene des Zuseherraums an bzw. sehr nahe der Grundgrenze eingezeichnet wurde, wobei die neue Hallenkontur somit nicht ausgehend von der ursprünglichen Genehmigung an allen Seiten im gleichen Ausmaß über diese hinausging. Die tatsächlich errichtete Halle als einheitliche Anlage mit dem Zuseherraum sowie den in dieser Form ebenfalls lageveränderten drei ursprünglich bewilligten Asphaltbahnen wurde somit vom baulichen Konsens massiv abweichend tatsächlich errichtet und liegt diese Lageabweichung von rund 8m deutlich über den Vermessungstoleranzen zum Errichtungszeitpunkt (gemäß Vermessungsverordnung seit 16.08.2010 0,05m). Die Außenwand mit einer Stärke von 0,2m stimmt lediglich an einem Kreuzungspunkt mit der genehmigten Lage überein. Da die Außenwand der Halle und des Zuseherraumes die Dachkonstruktion tragen, ist die gesamte Dachfläche der Halle des Zuseherraums ebenfalls lageverändert und betrifft dies auch die ursprünglich genehmigte Lage der Stahlbetoneinfassung auf der der Hallenteil aufgesetzt wurde, im gleichen Ausmaß. Überdies wurde die Halle über ein zweites Grundstück, nämlich das Straßengrundstück Nr. ****, errichtet und reicht rund 0,7m bis 1,4m auf dieses, ebenso befindet sich der Zuseherraum rund 0,4m bis 0,6m auf dem Grundstück Nr. ****.
Diesen Feststellungen folgend gilt es fallbezogen aus rechtlicher Sicht festzuhalten, dass eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass für ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung zu erwirken ist (vgl. zB VwGH am 25.09.2012, 2011/05/0023 m.w.N.) und weicht die tatsächlich errichtete Stocksporthalle mit angebautem Zuseherraum in ihren Ausmaßen von der erteilten Baubewilligung eindeutig und zwar nicht nur im Rahmen von Messungenauigkeiten ab. Im Hinblick auf die fallbezogen nicht unerhebliche Abweichung der errichteten baulichen Anlage von erteilten Baubewilligungen ist gegenständlich auch behördlicherseits im Ergebnis zurecht von einem rechtlichen „Aliud“ auszugegangen worden (vgl. zB auch VwGH am 25.09.2012, 2011/05/0023). Auch ist bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Baugegenstand eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages und kommt ein solches bloß für Teile einer baulichen Anlage nur dann in Betracht, wenn die rechtlich nicht sanierbaren konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil des Baus trennbar sind (vgl. zB VwGH am 06.09.2011, 2009/05/0348). Bei einem einheitlichen Bauwerk ist also grundsätzlich der gesamte Baugegenstand eines baupolizeilichen Auftrages und kommt ein Beseitigungsauftrag bloß in Bezug auf Teile einer Baulichkeit nur dann in Betracht, wenn die rechtlich nicht sanierbaren, konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil des Baus trennbar sind (vgl. zB VwGH am 11.05.2010, 2007/05/0170 und VwGH am 15.12.2009, 2007/05/0057). Letzteres ist gegenständlich nicht der Fall und ist es nicht möglich, lediglich mit den Bewilligungen nicht in Einklang zu bringende Teile der gegenständlichen baulichen Anlage zu entfernen, zumal das Gebäude mit seinem Verwendungszweck auch nicht mehr Bestand haben könnte, sodass eine isolierte Betrachtung von Teilen der in Rede stehenden baulichen Anlage im Beschwerdefall nicht in Betracht kommt.
Vor dem Hintergrund der wesentlichen anders ausgeführten, einheitlichen baulichen Anlage und der mangelnden Trennbarkeit von konsenswidrigen Teilen vermag der belangten Behörde nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie in ihrem Beseitigungsauftrag von einer zu beseitigenden baulichen Anlage der „Stocksporthalle mit Zusehrraum“ ausging.
Fallbezogen ist aufgrund der Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens auch davon auszugehen, dass die beschwerdegegenständliche Halle Ende 2015 errichtet wurde und ist sowohl nach der im Zeitpunkt der Errichtung der in Rede stehenden Stocksporthalle, als auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht für ein derartiges baubewilligungspflichtiges Vorhaben eine Baubewilligung erforderlich (vgl. § 19 Z 1 Stmk. BauG), welche für dieses Gebäude nicht vorliegt. Die belangte Behörde ist daher in ihrem Bescheid - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch zurecht von Vorschriftswidrigkeit in Bezug auf die in Rede stehende Anlage ausgegangen, sodass es zu klären galt, ob eine Verletzung der von Antragstellerseite relevierten Nachbarrechte vorliegend ist. Von Seiten der belangten Behörde wurde dazu ein schalltechnisches Gutachten des DI Dr. N O vom 12.10.2020 eingeholt, welches entgegen dem Beschwerdevorbringen durchaus auf Schallpegelmessungen in Bezug auf die Ist-Situation fußt und wurde darauf basierend eine „medizinische Stellungnahme“ der Frau Dr. P Q vom 10.01.2021 erstellt.
Das beschwerdeführerseitig vorgelegte schalltechnische Gutachten beinhaltet auch Schallimmissionen aus Parkflächen, welche fallbezogen durch das Verwaltungsgericht ausgeklammert werden müssen, zumal die belangte Behörde über bauliche Anlagen im Freibereich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat. In der „medizinischen Stellungnahme“ vom 10.01.2021 wurden im Behördenverfahren auch Immissionen aus baulichen Anlagen, welche nicht Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches sind, berücksichtigt. Die medizinische Beurteilung erfolgte aufbauend auf dem genannten schalltechnischen Gutachten und ging das „medizinische Gutachten“ im Behördenverfahren auch von einem „Projektantrag“ und definierten Betriebszeiten bis 22.00 Uhr aus. Weiters ist aus dieser fachlichen „Stellungnahme“ und den gezogenen Schlussfolgerungen auch nicht ausreichend deutlich ableitbar, aufgrund welcher an der Grundstücksgrenze auftretenden Schallimmissionen in den Beurteilungszeiträumen, welches medizinischerseits festgelegte Beurteilungsmaß (=Grenze der zumutbaren Belastung) überschritten wird;- dies bezogen auf Dauerschallpegel (Summenmaß) und kurzfristige Schallereignisse (Schallpegelspitzen) und überdies auch nicht zu ersehen, welche Einwirkung der festgestellten Schallimmissionen im Bereich der Grundstücksgrenze, zu welchen körperlichen Auswirkungen auf den Organismus eines „Maßmenschen“ tatsächlichen führen können;- dies ungeachtet des Umstandes, dass eine „Gesundheitsgefährdung“ die Beantwortung einer Rechtsfrage darstellt und „Unzumutbarkeit“ bzw. Immissionen nicht „für die Anrainer eines Projektes“, sondern an der Grundstücksgrenze eines „Nachbarn“ nach Stmk. BauG fallbezogen zu beurteilen sind. Überdies wurden Schallimmissionen aus dem nahegelegenen „Eisteich“ (Dezember bis Mitte März, bis 22.00 Uhr) im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens nicht berücksichtigt.
Soweit sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdefall gegen die Schlüssigkeit dieser Gutachten wendet, ist das Beschwerdevorbringen daher auch nicht unberechtigt, weshalb im Verfahrensgegenstand insbesondere eine Adaptierung des schalltechnischen Gutachtens, bezogen auf die Sache des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens, zu erfolgen hatte, was unter Vornahme einer messtechnischen Erhebung und „Kontrollmessungen“ vor Ort erfolgte, und wurde im Hinblick auf die mangelnde Schlüssigkeit der vorgelegten „medizinischen Stellungnahme“, welche die belangte Behörde in dieser Form ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen durfte, im Beschwerdeverfahren ein medizinisches Gutachten durch die beigezogene medizinische Amtssachverständige, basierend auf dem Gutachten des beigezogenen schalltechnischen Amtssachverständigen, erstellt. Entgegen der Äußerung der mitbeteiligten Partei ist einem nicht schlüssigen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. zB VwGH am 18.09.2019, Ra 2019/04/0103, unter Hinweis auf VwGH am 25.04.2019, Ra 2017/07/0214).
Auf Grundlage dieser Gutachten ist im Verfahrensgegenstand hinsichtlich der maßgebenden Immissionen auf Basis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens festzuhalten, dass die ortsüblichen Schallimmissionen – ausgenommen von Dezember bis maximal Mitte März – bei Stocksportbetrieb des nahegelegenen Eisteichs (Schallpegelspitzen bis zu 840 pro Stunde, bis zu 54 dB Dauerschallpegel für bis zu sieben Bahnen bis zu 46,7 dB bis 22.00 Uhr) maßgeblich durch Natur- und Umweltgeräusche (Vogelgezwitscher, Grillen, Frösche), landwirtschaftliche Nutzungen im Umgebungsbereich sowie geringfügig durch Verkehrslärm geprägt sind und die auftretenden spezifischen Schallimmissionen hingegen von einer Vielzahl einzelner Schallpegelspitzen von sehr hoher Dichte, dass sie sich auch maßgebend auf den energieäquivalenten Dauerschallpegel auswirken, wobei einzelne Schallpegelspitzen auch durch Rufe der Spieler wahrgenommen werden können. Die auftretenden spezifischen Schallimmissionen sind in den ortsüblichen Schallimmissionen im relevanten Umgebungsbereich in der festgestellten Höhe nicht vorkommend und stellen die Stocksportgeräusche bei Spielbetrieb auch knallähnliche Geräusche dar. Ungeachtet des Umstandes, dass die Schallpegelspitzen im Zeitraum Tag (nach der ÖAL6/18, 6-22 Uhr) der anzustrebende, dort festgelegte Grenzwert für Schallpegelspitzen nicht überschritten wird, kommt es im Beurteilungszeitraum Nacht (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) hinsichtlich Schallpegelspitzen zu einer deutlichen Überschreitung, wobei sich die Grenzwerte für Schallpegelspitzen auf Maximalpegel beziehen und im gegenständlichen Fall pro Stunde jedoch bis zu 360 Schallpegelspitzen im Rahmen des Spielbetriebes auf den errichteten Asphaltbahnen in der Halle auftreten können. Diese Schallimmissionen treten hinsichtlich ihrer Höhe als auch aufgrund ihrer Charakteristik deutlich hervor und vermögen nicht als ortsüblich angesehen zu werden; - die Schallpegelspitzen des Stocksportbetriebes am „Eisteich“ in den Wintermonaten können zwar häufiger auftreten, erreichen an den Immissionspunkten lediglich 54 dB, der diesbezügliche Dauerschallpegel wurde mit bis zu 46,7 dB ermittelt - wobei messtechnisch aufgrund eines simulierten, realistischen Spielbetriebsszenarios spezifische Schallimmissionen von 56,9 dB im Bereich an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft der mitbeteiligten Partei festgestellt wurden. Der IP 1 (=MP 1) befindet sich an der Grundgrenze Grundstück Nr. **** der antragstellenden mitbeteiligten Partei (nördlich der Stocksporthalle an der südlichen Grundstücksgrenze) und wurde somit auf jenen an der Immissionsquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstücks abgestellt;- ungeachtet der Nutzung bzw. der Möglichkeit der Benützung (vgl. auch Pallitsch, Bautagung Raumberg-Gumpenstein 2011, S. 38, unter Verweis auf VwGH am 20.02.2007, 2004/05/0248), womit auch jene Situation zugrunde gelegt wurde, in welcher die Immission für den Nachbarn am ungünstigsten sind (vgl. zB VwGH am 28.03.2007, 2006/04/0228). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist daher die Zugrundelegung der Immissionswerte am IP 1 durch höchstgerichtliche Judikatur auch gedeckt und rechtens. Selbst wenn man der Argumentation der Beschwerdeführerin Folge leisten würde – was verfahrensgegenständlich nicht der Fall ist – ergeben sich auch am IP 4 (neu) in dessen Bereich das Grundstück auch einer zivilrechtlichen Nutzung bautechnisch oder baurechtlich zugänglich ist, ebenfalls gravierende relevante Überschreitungen der zulässigen Immissionswerte, sodass aus der Argumentation der Beschwerdeführerin schon deshalb bezogen auf den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen ist; - dies ungeachtet des Umstandes, dass die Messpunkte sachverständigenseitig festzulegen sind (vgl. auch zB. VwGH am 29.11.2017, 2015/04/0014).
Durch die auftretenden spezifischen Schallimmissionen werden die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse am Tag (6-18 Uhr) am IP 1 (MP1) um 11,6 dB angehoben und beträgt das Summenmaß dort 57,2 dB und überschreitet in diesem Beurteilungszeitraum des Planungsrichtwert gemäß ÖNORM S5021 für Dorfgebiet von 55 dB am IP 1 um 2,2 dB, wobei durch das Summenmaß der Basispegel um mindestens 18 dB überschritten wird. Am Abend (18-22 Uhr) werden die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse dort um 14,2 dB angehoben, wobei das Summenmaß 57,1 dB beträgt und der Planungsrichtwert gemäß ÖNORM S5021 von 50 dB in diesem Beurteilungszeitraum um 7,1 dB überschritten wird und durch das Summenmaß der Basispegel um mindestens 20,3 dB überschritten wird.
Ungeachtet des Umstandes, dass eine Benützungsbewilligung für den Beurteilungszeitraum Nacht auch nicht vorliegend ist, gilt es, festzuhalten, dass durch die auftretenden spezifischen Schallimmissionen in der Nacht (22-6 Uhr) die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse am IP 1 um 16,5 dB angehoben werden, wobei das Summenmaß 57 dB beträgt und den Planungsrichtwert gemäß ÖNORM S5021 von 45 dB um 12 dB überschreitet und durch das Summenmaß der Basispegel dort um mindestens 16,5 dB überschritten wird.
Während an dem der Quelle nächsten IP 1 (MP 1) der Planungsrichtwert gemäß ÖNORM S5021 um 2,2 dB tags, abends um 7,1 dB und nachts um 12 dB überschritten wird und die auftretenden Schallpegelspitzen bis zu 69 dB betragen, sowie die Ist-Situation tags um 11,6 dB angehoben, abends um 14,2 dB angehoben und nachts um 16,5 dB angehoben wird, kommt es am IP 2 (MP 2) (südlich des Wohnhauses L an der Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. ****) in keinem Beurteilungszeitraum zu einer Überschreitung der Planungsrichtwerte und des technischen „Grenzwertes für Schallpegelspitzen“, wobei die auftretenden Schallpegelspitzen bis zu 53,5 dB betragen und wird die Ist-Situation tags um 1,4, abends um 2,4 dB und nachts um 3,5 dB angehoben. In Bezug auf den dazwischen liegenden, auch betrachteten IP 4, welcher in einem Bereich der Nachbarliegenschaft liegt, der auch tatsächlich bebaut werden könnte und sich an der Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. **** und **** an der östlichen Begrenzung des Zufahrtsweges zu Grundstück Nr. **** befindet, ist festzustellen, dass die Schallpegelspitzen auch dort noch 66 dB betragen und der Planungsrichtwert gemäß ÖNORM S5021 lediglich tagsüber eingehalten werden kann, abends um 4,1 dB überschritten wird und nachts um 9 dB, sowie die Ist-Situation tagsüber um 8,8 dB, abends um 11,2 dB und nachts um 13,5 dB angehoben wird.
Die Rechtsfragen einer allfälligen ortsunüblichen oder unzumutbaren Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung sind unter Beiziehung eines medizinischen Amtssachverständigen auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens zu beantworten, wobei die Gefährdung und auch die Belästigung, unter Bedachtnahme auf die bereits gegebene Immissionssituation zu beurteilen sind. Maßgeblich sind die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation auf das Leben bzw. die Gesundheit (vgl. zB auch VwGH am 22.06.2008, 2007/05/0090), wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Auf Personen mit bereits vorhandenen Gesundheitsstörungen bzw. überempfindliche Personen ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. zB VwGH am 20.02.2007, 2004/05/0248). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit bedarf es der Festlegung der Grenze der zumutbaren Belastung (Beurteilungsmaß) durch einen medizinischen Sachverständigen, aufbauend auf das Gutachten des technischen Sachverständigen und handelt es sich dabei um das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Ist-Maß und Prognosemaß), das der medizinische Sachverständige auf Grundlage fachlicher Kriterien vorgibt. Die medizinischen Sachverständigen haben in diesem Zusammenhang das Beurteilungsmaß als relatives Maß des zulässigen dahingehend zu bestimmen, in wieweit die Gesamtimmissionsbelastung das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich zumutbaren Maß (gerade) noch nicht stört bzw. keine pathologischen Auswirkungen auf den menschlichen Organismus zeitigt (vgl. zB VwGH am 20.11.2007, 2007/05/0211). Hingegen stellt eine Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus da, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht (vgl. zB VwGH am 29.05.1990, 89/04/0225). Was ortsübliche Belästigungen anlangt, so handelt es sich dabei um die in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen, zumeist jedoch die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen (vgl. § 4 Z 53 Stmk. BauG). Ortsüblichkeit ist dann zu bejahen, wenn nicht bloß in unmittelbarer Näher der Nachbargrundstücke, sondern auch an anderer Stelle des zur Beurteilung heranzuziehenden Gebietes eine im Großen und Ganzen aus dem Blickwinkel des Schutzes der Nachbarinteressen vergleichbare Immissionsbelastung rechtmäßigerweise besteht (vgl. auch Pallitsch, Bautagung Raumberg-Gumpenstein 2011, S. 39, unter Hinweis auf VwGH am 31.01.2002, 2000/06/0081, VwGH am 26.05.2009, 2009/06/0031). Der Umfang des bei der Beurteilung zu berücksichtigenden Gebietes hängt von den jeweiligen Gegebenheiten ab (vgl. VwGH am 27.11.2007, 2006/06/0303).
Hinsichtlich des der verfahrensgegenständlichen Stocksporthalle am weitesten entfernt liegenden der drei gewählten Immissionspunkte (IP 2 = MP 2) wurde im Zuge der Beweisaufnahme seitens der medizinischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass an diesem Punkt in allen Zeiträumen die medizinisch definierten Grenzwerte von 55 dB am Tag, 50 dB am Abend und 45 dB in der Nacht, bezogen auf Dauerschall, eingehalten werden und die Schallpegelspitzen im Bereich der Ist-Situation liegen und kann auf das diesbezügliche Beurteilungsmaß der medizinischen Amtssachverständigen im Zusammenhang mit kurzzeitigen Schallereignissen von 60 dB eingehalten werden.
Hinsichtlich der festgestellten Schallimmissionen am IP 1 (= MP 1) und deren Auswirkungen auf den gegenständlichen Nachbarn aus seiner Grundgrenze gilt es festzuhalten, dass die Ist-Situation am IP 1 mit 45,6 dB weit unter dem Planungsrichtwert von 55 dB liegt, womit auch der Grenzwert für den Gesundheitsschutz der WHO deutlich unterschritten wird. Auch am Abend liegt der Wert der vorherrschenden Lärmsituation mit 42,9 dB klar unter dem Planungsrichtwert für Dorfgebiete von 50 dB und fällt der Schallpegel in der Nacht noch weiter auf einen Wert von 40,5 dB ab, womit auch der Planungsrichtwert von 45 dB deutlich unterschritten wird. Im Rahmen der Ist-Situation wird somit nicht nur der Grenzwert für den Gesundheitsschutz der WHO von 55 dB, sondern auch jener der WHO für einen gesunden und erholsamen Schlaf von 45 dB im Freien eingehalten. Im Rahmen der Ist-Situation wurden Schallpegelspitzen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von 53,3 bis 56,7 dB ermittelt. Durch den Spielbetrieb in der gegenständlichen Stocksporthalle erfolgt am IP 1 aufgrund der hohen Anzahl der Schallereignisse eine Anhebung des energieäquivalenten Dauerschallpegels am Tag um 11,6 dB auf 57,2 dB, wodurch die als ruhig zu bezeichnete Ist-Situation von 45,6 dB um 11,6 dB erhöht wird. Am Abend ist die Pegelanhebung, bezogen auf die Ist-Situation, noch höher und beträgt 14,2 dB (Summenmaß 57,1 dB). Noch deutlicher ist die Anhebung in der Nacht, in welcher die Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse 16,5 dB beträgt mit einem Summenmaß von 57 dB. Von Seiten der medizinischen Amtssachverständigen wurde als Beurteilungsmaß für die zumutbare Belastung, bezogen auf den Dauerschall, ein Wert von 55 dB (in Verbindung mit der Anhebung der Ist-Situation) vorgegeben, bei welchem das Belästigungsverhalten vieler Personen ansteige, bei dessen Überschreitung auch bereits eine Kommunikation nur mehr erschwert möglich ist und auch geistige Arbeiten (ab 45 dB am Ohr des Hörenden) beeinträchtigt werden. Anders als in der Ist-Situation werden die Planungsrichtwerte für Dorfgebiete am Tag von 55 dB, am Abend von 50 dB und in der Nacht von 45 dB aufgrund des festgestellten Summenmaßes am IP 1 nicht mehr eingehalten, der Grenzwert für den vorbeugenden Gesundheitsschutz der WHO von 55 dB wird am Tag um 2,2 dB und am Abend um 2,1 dB überschritten und ist in der Nacht der von der WHO geforderte Wert von 45 dB im Außenbereich für eine ungestörte Nachtruhe deutlich überschritten. Die Pegelanhebungen am Tag und am Abend sind auch derart, dass sie mit 11,6 und 14,2 dB jenseits von 10 dB ermittelt wurden, was zu einer Verdoppelung der empfundenen Lautheit führt. Die beim Spielbetrieb ermittelten Schallpegelspitzen treten in einer Häufigkeit von 30 Schallpegelspitzen innerhalb von fünf Minuten, und damit 360 derartiger Schallereignisse pro Stunde, bei einem Spielbetrieb mit Lärmspitzen am IP 1 von bis zu 69 dB (knallartige Geräusche) am Tag, am Abend und in der Nacht auf, wobei der mittlere Spitzenpegel bei 67,7 dB lag und kommen diese Schallpegelspitzen auch unter Berücksichtigung eines Spielbetriebes am sogenannten „Eisteich“ im Bereich der schalltechnisch beurteilten Immissionspunkte nicht vor, diese in der kalten Jahreszeit von Dezember bis maximal Mitte März auftretenden Schallpegelspitzen wurden immissionsseitig im Bereich der Immissionspunkte mit 54 dB ermittelt und bewegen sich damit in einer Größenordnung der messtechnisch ermittelten örtlichen Schallpegelspitzen und unterscheiden sich die spezifischen Schallimmissionen somit deutlich von den ortsüblichen Schallimmissionen und kommen in dieser Form auch bei Betrieb des „Eisteichs“, bezogen auf die Lautstärke, nicht vor und haben diese – wie dargelegt – knallähnlichen Charakter, wodurch sie sich deutlich von der Umgebungssituation abheben. Von Seiten der medizinischen Amtssachverständigen wurde aus fachlicher Sicht auch festgehalten, dass auch eine Veränderung des Pegels, bei dem Ruhe empfunden wird, erfolgt und aufgrund der deutlich veränderten Ist-Situation durch das Auftreten von einer hohen Anzahl an Schallpegelspitzen dieser Ruhezustand, der normalerweise im Alltag ohne Spielbetrieb gewährleistet ist, bei Spielbetrieb nie erreicht wird und Entspannungs- und Erholungsphasen, die in der ruhigen Ist-Situation gewährleistet sind, nicht eintreten. Ungeachtet des Umstandes, dass medizinischerseits für den Abendzeitraum für den Dauerschallpegel als oberer Grenzwert ein Wert von 50 dB im Freien empfohlen wurde, wurde von Seiten der medizinischen Amtssachverständigen auch ausgeführt, dass der Richtwert der WHO von 55 dB im Freien am Tag überschritten wird und aufgrund der starken Veränderung der Ist-Situation mit Auswirkungen auf Konzentrationsfähigkeit aus medizinischer Sicht eine hochgradige Belästigung für den Anrainer festzustellen ist, da die von der WHO geforderten Werte für den Tag- und die Nachtsituation am IP 1 deutlich überschritten werden und am Abend, in welchem Beurteilungszeitraum laut medizinischer ASV bereits die Erholungssituation beginnt, überschritten werden. Aus medizinisch fachlicher Sicht wurde festgehalten, dass es bereits durch das Überschreiten der WHO-Werte bzw. die deutliche Anhebung der Ist-Situation eine extreme Störwirkung und hochgradige Belästigung in Form einer negativen Störung des Wohlbefindens gegeben ist. Dies betrifft somit die Tag- und Abendsituation am IP 1 gleichermaßen. In der Nacht wird laut WHO laut dem Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen ein einzuhaltender Wert von Schallpegelspitzen von 60 dB im Freien gefordert, damit es hier zu keinen Aufwachsituationen und Schlafstörungen kommen kann, wobei dieser Wert durch die festgestellten spezifischen Schallpegelspitzen am IP 1 um 9 dB deutlich überschreiten wird und aufgrund der Häufigkeit der Schallpegelspitzen in allen Beurteilungszeiträumen auch die beschriebene Anhebung des Dauerschallpegels nach sich zieht. Von Seiten der medizinischen Amtssachverständigen wurde aus medizinischer Fachsicht aufgrund der Schallpegelspitzen im Ausmaß bis zu 69 dB eine hochgradige Belästigung und durch Aufwachreaktionen in der Folgewirkung eine gesundheitliche Gefährdung attestiert, insbesondere wird, wie erwähnt, der laut WHO empfohlene Dauerschallpegel von 45 dB für den Außenbereich in der Nacht am IP 1 auch nicht eingehalten und in der Ist-Situation mit 40,5 dB sehr wohl erreicht. Bei höheren Werten können laut dem Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen auch die von der WHO für den Innenraum geforderten Richtwerte von 30 dB für den Dauerschallpegel und von 45 dB für den Spitzenpegel nicht eingehalten werden, was bedeutet, dass es zu Auswirkungen auf die Schlafarchitektur kommt mit der Folge ungenügender physischer und psychischer Regeneration, die laut der medizinischen Amtssachverständigen in der Folge langfristig ein Risiko für die Gesundheit mit multimorbider Symptomatik darstellt. Ausgeführt wurde aus medizinischer Sicht insbesondere, dass die Haltung der Leistungsfähigkeit und die Stärkung des Immunsystems durch Störung der Nachtruhe ebenfalls verhindert wird und in der Folge bei chronischen Schlafstörungen in der Dauer von mehr als drei Wochen auch sekundäre und tertiäre Wirkungen auftreten können, wie ausgeprägte Beeinträchtigungen bei geistigen und körperlichen Tätigkeiten, frühzeitige geistige und körperliche Ermüdung oder Erschöpfung während des Tages, Kopfschmerzen, Augenbrennen etc. und erhöhter nicht erholsamer Schlaf, insbesondere auch das Risiko für Infekt und Erkrankungshäufigkeit, verminderte Arbeitsfähigkeit und psychische Störungen. Von Seiten der medizinischen Amtssachverständigen wurden die Ausführungen in Bezug auf Schallpegelspitzen auch auf die Abendsituation bezogen, da auch hier vergleichbare Werte ermittelt wurden und beim Versuch einzuschlafen, die Störungen zu vergleichbaren Reaktionen führen. Dem Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen ist auch zu entnehmen, dass die zahlreichen hochgradig belästigenden Schallpegelspitzen zu einer Veränderung des Dauerschallpegels führen und auch gesundheitliche Auswirkungen durch die Störung der Nachtruhe mit den Folgewirkungen, wie ausgeprägte Beeinträchtigungen bei geistigen und körperlichen Tätigkeiten, frühzeitige geistige und körperliche Ermüdung und Erschöpfung während des Tages, Kopfschmerzen, Augenbrennen etc. erwartet werden und ist hinsichtlich der Folgen von nicht erholsamem Schlaf auf obige Ausführungen zu verweisen. Am IP 4 ergibt sich bis auf die Tagsituation ein ähnliches Bild. Hier wird die Ist-Situation am Tag von 45,6 auf 54,4 dB im Bereich des Dauerschallpegels angehoben und beträgt die Anhebung tagsüber somit 8,8 dB, während am Abend durch den Spielbetrieb eine Anhebung des energieäquivalenten Dauerschallpegels von 42,9 dB der Ist-Situation auf 54,1 dB (Summenmaß) erfolgt und in der Nacht wurde eine Ist-Situation von 40,5 dB ermittelt, welche bei Spielbetrieb um 14 dB auf 54 dB (Summenmaß) angehoben wird. Tagsüber wird am IP 4 somit nicht nur der planungstechnische Richtwert von 55 dB, sondern auch der bereits erwähnte Grenzwert für den Gesundheitsschutz der WHO eingehalten, wobei laut Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen Belästigungsreaktionen durch die Wahrnehmbarkeit der zahlreichen Schallpegelspitzen, welche den Dauerschallpegel am Tag auch deutlich verändern, nicht ausgeschlossen werden können, jedoch gesundheitliche Auswirkungen erst bei höheren Immissionswerten bei einem Dauerschallpegel (im Labor ab 60 dB Dauerschallpegel) auftreten. Am Abend wurde ein Wert von 54,1 dB Summenmaß und für die Nacht ein Wert von 54 dB Summenmaß ermittelt. Am Abend wird die Ist-Situation von 42,9 dB auf 54,1 dB und damit um 11,2 dB angehoben. In der Nacht beträgt die Anhebung, unter Zugrundelegung eines Spielbetriebs in der gegenständlichen baulichen Anlage 13,5 dB (von 40,5 auf 54 dB). Hinsichtlich der Schallpegelspitzen wurde für alle Zeiträume ein Wert von 66 dB am IP 4 ermittelt. Von Seiten der medizinischen Amtssachverständigen wurde in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass die Belästigungsreaktionen am Abend deutlich höher zu beurteilen sind, zumal sich die Lautheit durch die Veränderung der Ist-Situation um wiederum mehr als 10 dB verdoppelt. Insbesondere wurde seitens der medizinischen Amtssachverständigen für die Nacht ein Plus von 13,5 dB im Vergleich zur Ist-Situation ins Treffen geführt, welches nicht nur zur Belästigungsreaktionen, sondern durch die Störung der Nachtruhe zu den bei der Beurteilung des IP 1 beschriebenen gesundheitlichen Auswirkungen führt, was auch für die Abendsituation gelte. In Bezug auf Schallpegelspitzen von 66 dB am IP 4 wurde festgehalten, dass diese Werte zwar schon tagsüber vegetative Reaktionen von Seiten des Organismus hervorrufen können, gesundheitliche Störungen allerdings am Tag erst bei höheren Werten (75 dB) auftreten würden. Für die Abend- und Nachtsituation wurde medizinischerseits jedoch von einem tolerierbaren Wert von 60 dB ausgegangen, wobei auch dieser Wert mit 66 dB deutlich überschritten und wurden seitens der medizinischen Amtssachverständigen die Aussagen zu den Immissionen am IP 1, bis auf die Tagessituation, auch auf den IP 4 übertragen, wobei wiederum ausgeführt wurde, dass neben der hochgradigen Belästigung durch die zahlreichen Schallpegelspitzen die zu einer Veränderung des Dauerschallpegels führen, auch gesundheitliche Auswirkungen durch die Störung der Nachtruhe mit den Folgewirkungen, wie ausgeprägte Beeinträchtigungen bei geistigen und körperlichen Tätigkeiten, frühzeitige geistige und körperliche Ermüdung oder Erschöpfung während des Tages, Kopfschmerzen, Augenbrennen etc., gegeben sind und nicht erholsamer Schlaf das Risiko für Infekt und Erkrankungshäufigkeit Unfälle, verminderte Arbeitsfähigkeit, psychische Störungen, soziale Konflikte usw. erhöht.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes, unter Zugrundelegung insbesondere der oben zitierten Judikatur, wird von Seiten des Verwaltungsgerichtes im Verfahrensgegenstand somit davon ausgegangen, dass es für den antragstellenden Nachbarn im Bereich seiner Grundgrenze am IP 1 in der Folge der Überschreitung des medizinischen Beurteilungsmaßes, welches sich nicht nur auf den Dauerschallpegel von 55 dB, sondern auch auf das Ausmaß der Anhebung der Ist-Situation durch das Summenmaß bezieht, im Beurteilungszeitraum Tag sowie Abend zu unzumutbaren Belästigungen kommt; - dies aufgrund der medizinischerseits dargelegten, näher beschriebenen Auswirkungen aufgrund der Art, Häufigkeit (360 Schallpegelspitzen pro Stunde) und Lautstärke der Schallereignisse, welche auch eine deutliche Anhebung des Dauerschallpegels mit den von Seiten der medizinischen Amtssachverständigen dargelegten Folgen über einem Wert von 55 dB nach sich ziehen, wobei durch die Anhebung der Ist-Situation um deutlich mehr als 10 dB auch eine Verdoppelung der empfundenen Lautstärke gegeben ist und auch in der Abendsituation vor 22.00 Uhr medizinischerseits beschriebene Störungen beim Versuch einzuschlafen, aufgrund der Schallpegelspitzen von über 60 dB (gegenständlich 69 dB), vorliegend sind. Diese Belästigungen kommen im gegenständlichen Gebiet in der Umgebung tatsächlich nicht vor und vermögen daher im Sinne der Regelung des § 4 Z 53 Stmk. BauG auch nicht als ortsüblich belästigend bezeichnet zu werden; - dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch der Eisstockspielbetrieb am Eisteich in der genannten kalten Jahreszeit im Bereich der betrachteten Immissionspunkte lediglich Schallpegelspitzen im Ausmaß von bis zu 54 dB hervorruft und jene am IP 1 69 dB und am IP 4 noch 66 dB betragen, auch wenn die Geräuschcharakteristik in Bezug auf die Knallartigkeit der Geräusche gleichartig ist. Ausgeführt wurde auch, dass ein gleichzeitiger Betrieb der Stocksporthalle und des Eisteichs, auf welchem der Stocksport lediglich von Dezember bis maximal Mitte März ausgeübt werden kann, nicht stattfindet und bewegen sich die Schallimmissionen aus der Eisteichanlage in der kalten Jahreszeit auch im Bereich der messtechnisch ermittelten ortsüblichen Schallpegelspitzen, anlässlich der dem schalltechnischen Gutachten zugrunde gelegten Messung.
Diese Aussagen betreffend unzumutbare Belästigungen gelten am IP 4 aus den genannten Erwägungen, jedenfalls auch am Abend, in welchem sich die Ist-Situation aufgrund der beschriebenen Geräusche und deren hohe Anzahl auch um mehr als 10 dB verdoppelt und aufgrund der Schallpegelspitzen von 66 dB, vor dem Hintergrund des Gutachtens der medizinischen Amtssachverständigen es auch vor 22.00 Uhr zu Störungen beim Versuch einzuschlafen kommt. Die Belästigung, welche mit Schallpegelspitzen im Ausmaß von 66 dB einhergeht, ist aufgrund der Schallpegelspitzen im Ausmaß von bis zu 66 dB sowohl am Tag als auch am Abend in dieser Lautstärke, wie auch von der medizinischen Amtssachverständigen festgehalten, überdies als ortsfremd zu bezeichnen. Die mittleren Spitzen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse betragen 53,3 bis 56,7 dB und wurden auch in Bezug auf den Spielbetrieb am „Eisteich“ in der kalten Jahreszeit lediglich Schallpegelspitzen im Ausmaß von 54 dB am IP 4 ermittelt, sodass davon auszugehen ist, dass jedenfalls im Beurteilungszeitraum Abend aus rechtlicher Sicht eine unzumutbare Belästigung und sowohl am Tag als auch am Abend eine nicht ortsübliche Belästigung durch die im Rahmen der Beweisaufnahme ermittelten Immissionen des Spielbetriebs der in Rede stehenden baulichen Anlage hervorgerufen wird.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die am IP 4 (neu) ermittelten Immissionswerte am Tag somit nicht dazu zuführen, dass sich die Erteilung eines generellen Beseitigungsauftrages in Bezug auf die in Rede stehende bauliche Anlage vor dem Hintergrund obiger Ausführungen als nicht zulässig erweist; – dies im Hinblick auf die zum IP 1 getätigten Ausführungen und ist nicht nur auf das Überschreiten des medizinischen Beurteilungsmaßes, also die Grenze der zumutbaren Belastung abzustellen, sondern auch die Ortsüblichkeit der durch den Spielbetrieb hervorgerufenen Belästigungen antragsgemäß zu prüfen gewesen. Auch die am IP 2 ermittelten Immissionswerte, welche beschwerdeführerseitig ins Treffen geführt werden, sind nicht geeignet, die mangelnde Zulässigkeit eines generellen Beseitigungsauftrages zu begründen, zumal es lediglich darauf ankommt, dass es wie gegenständlich zu relevanten Überschreitungen des medizinischen Beurteilungsmaßes bzw. der Grenze der Ortsüblichkeit der Belästigungen an fallbezogen auch zulässigen Immissionspunkten in einem relevanten Beurteilungszeitraum kommt. Dass diese Grenzen an einzelnen der Immissionsquelle weiter entfernt liegenden Immissionspunkten im Bereich der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei in Beurteilungszeiträumen nicht überschritten werden, ist gegenständlich somit nicht von Belang.
Keinesfalls ist es rechtlich so, dass zur Erteilung eines Beseitigungsauftrages auf Antrag eines Nachbarn die relevierte Nachbarrechtsverletzung im Bereich der gesamten Grundgrenze der Liegenschaft des antragstellenden Nachbarn vorzuliegen hat, damit sich die Erteilung eines Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs 6 iVm § 41 Abs 3 Stmk. BauG als rechtens erweist.
Was die Nachstunden am IP 1 und IP 4 anlangt, so ist festzuhalten, dass in diesem Beurteilungszeitraum von Seiten des Verwaltungsgerichtes davon ausgegangen wird, dass Art und Ausmaß der gegenständlichen Geräusche eine Gesundheitsgefährdung aufgrund der medizinischerseits näher beschriebenen zu erwartenden Folgen bewirken können.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Bad Blumau vom 27.12.2019, GZ: 1047/19, wurde der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Blumau vom 16.04.2019 Folge gegeben und aufgrund des Ansuchens vom 09.01.2018 die Benützungsbewilligung für die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Blumau vom 05.11.2015, Zl.: Baubew. 19/2015, auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ****, bewilligte Errichtung einer Halle inklusive Überdachung und Zuseherraum (Stocksporthalle) erteilt und wurde gleichzeitig die Errichtung einer Trennwand zwischen Stocksporthalle und Zuseherbereich und eines Lagerraums als geringfügige Abweichung von der Baubewilligung gemäß § 21 Abs 3 Stmk. BauG sowie die Mitteilung des A über die Demontage von Kochplatten zur Kenntnis genommen und wurde im Spruch II der erstinstanzliche Bescheid, mit welchem die Benützung der auf dem Grundstück Nr. **** befindlichen Halle inklusive Überdachung und Zuseherraum (Stocksporthalle) unverzüglich ab Rechtskraft dieses Bescheides untersagt wurde, ersatzlos behoben.
Im Baubewilligungsbescheid vom 05.11.2015, Zahl: Baubew. 19/2015, sind Betriebszeiten von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr vorgesehen.
Selbst wenn man fallbezogen davon ausgeht, dass es im Beschwerdefall auf eine Beurteilung der Nachtsituation nicht anzukommen vermag, zumal man dem Beschwerdeführer einen rechtswidrigen, auch von dieser Benützungsbewilligung nicht gedeckten Betrieb, ungeachtet des Umstandes, dass sich die tatsächlich errichtete Halle auch auf dem Grundstück Nr. **** befindet, nicht zu unterstellen vermag und ein solcher auch nicht geplant ist bzw. festgestellt werden konnte, wird der antragstellende Nachbar aufgrund des Ermittlungsergebnisses jedoch - wie dargelegt – in den im Antrag geltend gemachten Nachbarrechten nach § 13 Abs 12 bzw. § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk. BauG in Folge der festgestellten unzumutbaren und auch ortsunüblichen Belästigungen, insbesondere auch im Beurteilungszeitraum Abend, verletzt, sodass im Ergebnis aufgrund der vorliegenden Verletzung/Beeinträchtigung seiner geltend gemachten Nachbarrechte davon auszugehen ist, dass der bekämpfte Beseitigungsauftrag zurecht erteilt wurde. Die behördlicherseits festgesetzte Frist zur Beseitigung des in redestehenden Bauwerks wäre dann als angemessen zu erachten, wenn innerhalb derselben, die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können (vgl. VwGH am 19.09.1991, 90/06/0115 unter Hinweis auf VwGH am 01.07.1986, 86/05/0053, 0054). Diese muss objektiv geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach der Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. VwGH am 19.05.1994, 92/07/0067 und VwGH am 06.11.2003, 2002/07/0129). Die Bauart der Leistungsfrist hat sich somit nach den vorzunehmenden Arbeiten zu richten (vgl. VwGH am 17.01.1989, 84/05/0195), allerdings gilt es zu beachten, dass mit dem Begriff „Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues“ nichts Anderes zum Ausdruck gebracht wird als, dass die bewilligungslose Bauführung rückabzuwickeln ist, ungeachtet des Umstandes, dass § 41 Abs 3 Stmk. BauG die Wiederherstellung des vorigen Zustandes nicht ausdrücklich erwähnt. Aus der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH am 19.12.1995, 95/05/0308) ergibt sich jedoch auch, dass in Bezug auf die Länge der einzuräumenden Frist nicht nur bautechnische, sondern auch witterungsbedingte Belange zu berücksichtigen sind, das heißt, dass der eine derartige Frist sowohl witterungsbedingt, als auch bautechnisch ausreichend zu sein hat, um die erforderlichen „Abbrucharbeiten“ durchzuführen.
Was die festgesetzte Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft anlangt, so ist unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur gemäß § 59 Abs 2 AVG und der fachlichen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen festzuhalten, dass – entgegen dem behördlichen Bescheid, welcher eine Frist von sechs Monaten zur Beseitigung der Stocksporthalle vorsah – unter Bedachtnahme auf die Witterungsverhältnisse bei durchzuführenden Fertigstellungsarbeiten im Rahmen der Beseitigung, welche auch eine Frostfreistellung erfordern, eine Verlängerung der Frist auf acht Monate als erforderlich und letztere Frist als angemessen erachtet wird.
Auch ist im Verfahrensgegenstand im Hinblick auf den Umstand, dass die vertragliche Eigentümerin der in Rede stehenden baulichen Anlage die Beschwerdeführerin ist, welche das Grundstück anmietete und nach Ende des Mietvertrages der Gemeinde als Liegenschaftseigentümerin rückzuerstatten hat, im Lichte der behördlichen Ausführungen von einem Superädifikat ausgehen und war der gegenständliche Bauauftrag dem Eigentümer dieses Superädifkats zu erteilen (vgl. zB VwGH am 30.06.1994, 92/06/0258, BauSlg. 148, und VwGH am 19.09.2006, 2003/06/0206). Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft dessen jeweiligen Eigentümer (vgl. VwGH am 24.10.2006, 2003/06/0171).
Im Ergebnis war der Beschwerde teilweise Folge zu geben und der Bescheid, wie im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, abzuändern, wobei in diesem Zusammenhang es auch nicht von Belang ist, dass die Beschwerdeführerin bemüht ist, die nachbarlichen Verhältnisse zu entspannen und aktuell ernsthaft – unpräjudiziell und ohne damit jedwedes Anerkenntnis und/oder jedweden Verzicht zu statuieren sowie auf freiwilliger Basis – Verbesserungsmaßnahmen und auch eine allfällige Benützungsordnung prüft.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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