VwGH 86/06/0292

VwGH86/06/029229.10.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Mag Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Ortmayr, über die Beschwerde der 1) Dr. ML, des 2) Dipl.-Ing. HL, des 3) RL, der 4) UL und der 5) GL, alle in G, alle vertreten durch Dr. Harold Schmid, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 4. Juli 1985, Zl. A 17 - K - 15.442/31 - 1984, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: HK in G, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 4), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §42 Abs1;
AVG §43 Abs6;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §61;
BauO Stmk 1968 §62 Abs2;
BauO Stmk 1968 §62;
BauRallg;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1986060292.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von je S 552,--, insgesamt S 2.760,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 10. Dezember 1975 hatte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines teilweise unterkellerten eingeschossigen Wohngebäudes mit erdgeschossigen Gaststättenräumen und ausgebautem Dachgeschoß auf dem Grundstück nn KG. A erteilt. Mit Bescheid vom 7. Juli 1976 war von derselben Behörde die Baubewilligung zur Errichtung eines Vollgeschosses an Stelle eines ausgebauten Dachgeschosses erteilt worden. Diese beiden Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 17. Mai 1977 ersuchte die mitbeteiligte Partei neuerlich um die Bewilligung von Planänderungen. Wie dem vorgelegten Bauplan zu entnehmen ist, bestehen die Planänderungen insbesondere darin, daß ein ausgebautes Dachgeschoß vorgesehen ist sowie eine Reihe von sonstigen planlichen Änderungen.

Noch vor Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung hatten die Erstbeschwerdeführerin und der Rechtsvorgänger der weiteren Beschwerdeführer gegen die bereits erfolgte Bauführung in Eingaben Stellung genommen. Der für den Stadtsenat tätig gewordene Magistrat Graz schrieb für 28. Juli 1977 eine mündliche Verhandlung aus, zu der die Erstbeschwerdeführerin sowie der Rechtsvorgänger der weiteren Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG 1950 geladen wurden. Bei dieser Verhandlung brachten die Nachbarn der Verhandlungsschrift zufolge vor, daß die Raumentlüftung der Klosette auf ihre Seite nach Norden eingebaut worden sei, daß an dieser Nordseite das Gelände nicht dem natürlichen Gelände entspreche, daß eine Terrasse und Wiese ebenerdig an der Ostseite und Nordseite sowie eine Anschüttung zur Nordseite und Ostseite hergestellt worden sei. Nach einem vom Verhandlungsleiter vorgeschlagenen Vergleichsversuch und unter Zugrundelegung der am Verhandlungstag durchgeführten Nachmessung der Pläne in der Natur wurde zwischen den Parteien des Verfahrens ein Vergleich abgeschlossen. Danach verpflichtete sich die mitbeteiligte Bauwerberin, die Anschüttungen an der Nord- und Ostseite bis auf das Niveau des an der Nordseite bestehenden Zaunes mit der Ausnahme zu entfernen, daß an der Ostseite über die derzeitige Hauskante hinaus eine Anschüttung von 1 m und sodann eine Abschrägung im Verhältnis von etwa 60 Grad erfolge. Sämtliche Arbeiten seien bis 30. März 1978 herzustellen. Die Mitbeteiligte werde weiter zur Verlängerung der nördlichen Hausmauer eine Mauer bis zur Höhe der Balkonunterkante in der Breite von ungefähr 1,5 m errichten. Die Abgrenzung nach Osten dieses Vorplatzes erfolge im oberen Teil bis etwa zur Hälfte mit Mauern und sodann mit Anschüttungen. Auch hier gelte die genannte Herstellungsfrist. Der östlich befindliche Vorplatz dürfe nur als Zugang und nicht zum Verweilen benützt werden. Der Zugang von Osten verbleibe wie im Plan eingezeichnet. Im Bereich der vorgesehenen Pkw-Abstellplätze zur nördlichen Grundgrenze werde eine dichte Naturhecke in der Höhe von mindestens 2 m errichtet. Der Zugang im Norden in den Privatteil des Hauses erfolge durch eine Stiege mit einer Höchstbreite von 1,5 m. Die Nachbarn stimmten ausdrücklich der Errichtung einer solchen Stiege sowie der Errichtung eines Vordaches über dieser Stiege zu. Die mitbeteiligte Bauwerberin erklärte sich ausdrücklich damit einverstanden, daß auf dem Vorplatz keine geschäftliche Tätigkeit entfaltet werde. In dieser Verhandlungsschrift wurde noch festgestellt, daß die Verpflichtungen aus diesem Vergleich auf die Rechtsnachfolger übergehen. Festzuhalten ist noch, daß die Erstbeschwerdeführerin und der Rechtsvorgänger der weiteren Beschwerdeführer bei dieser Verhandlung anwaltlich vertreten waren und die Verhandlungsschrift ordnungsgemäß unterfertigt wurde, wobei der Verhandlungsleiter auch noch ausdrücklich die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe des Verhandlungsverlaufes bestätigte.

Mit Bescheid vom 10. August 1977 erteilte der Stadtsenat auch für dieses Vorhaben die angestrebte Baubewilligung. In der Begründung dieses Bescheides wurde der abgeschlossene Vergleich wiedergegeben.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Erstbeschwerdeführerin und der Rechtsvorgänger der weiteren Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung, in welchem sie zunächst rügten, daß die mit dem Bescheid erteilte Bewilligung sich auf die am 28. Juli 1977 durchgeführte mündliche Verhandlung stütze, wobei in der Ladung zu dieser Verhandlung als Gegenstand "Planänderung (Umbau) beim bestehenden Wohn- und Geschäftshaus" angeführt sei, welche Umschreibung mit dem ergangenen Bescheid nicht übereinstimme. Keine Erwähnung habe die Tatsache gefunden, daß dieses nun bestehende Bauwerk, wie bei der Augenscheinsverhandlung festgestellt, nicht der erteilten Widmungsbewilligung entsprechend errichtet worden sei. Der Widmung entsprächen nicht der nunmehrige Bebauungsgrad, die Traufenhöhe und der Umstand, daß das ausgebaute Dachgeschoß den Charakter eines Vollgeschosses habe. Auf Grund dieser Abweichungen würden die Abstände weder der Widmung noch der Bauordnung entsprechen. In diesem Zusammenhang müsse auch die Ende 1977 vorgenommene Aufschüttung auf den gewachsenen Grund in Erinnerung gebracht werden, wie schon in einem Einspruch ausgeführt worden sei. Weiter erhebe sich die Frage, ob das Gebäude in seiner jetzigen Form entsprechend bewilligt worden sei, da im Bescheid vom 10. August 1977 nur von einem Ausbau des Dachgeschosses bei dem bereits bewilligten Gebäude die Rede sei, auch sei nicht klar zu erkennen, aus welchem Grunde ein statischer Nachweis für tragende Teile zu erbringen sei, wenn dieses Bauwerk ohnehin schon bewilligt worden sei. Nach den dargelegten Umständen wäre eine weitere Widmungsänderungsbewilligung zu erteilen, welcher nur mit bescheidmäßigen Bedingungen und planlicher Darstellung deren Erfüllung zugestimmt werden könnte.

Nach einer Reihe von weiteren Verfahrensschritten erging der Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 4. Oktober 1979, mit welchem das Bauvorhaben neu beschrieben wurde und weitere Auflagen vorgeschrieben wurden. Gleichzeitig wurden im Zuge des Berufungsverfahrens vorgebrachte Äußerungen der Nachbarn als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde zunächst der Sachverhalt wiedergegeben, wobei darauf hingewiesen wurde, daß im Zuge des Berufungsverfahrens ergänzende und konkretisierte Baupläne vorgelegt worden seien. Durch diese Verbesserung der Einreichunterlagen sei jedoch keine Änderung des ursprünglichen Planänderungsansuchens vorgenommen worden. Da sich der Dachraumausbau, die Gebäudehöhe sowie die höhenmäßige Veränderung des Bauplatzes durch teilweise Abgrabung und teilweise Anschüttung, wie aus den ergänzenden Planunterlagen nunmehr im einzelnen hervorgehe, innerhalb der Grenzen des Bauänderungsbescheides und des Widmungsänderungsbescheides bewegten, sei für die Berufungsbehörde keine Rechtsgrundlage zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben. Zu dem Vorbringen der Nachbarn wurde festgestellt, daß sie rechtzeitig keine Verletzung subjektiver Rechte geltend gemacht hätten, was bedeute, daß sie rechtzeitig keine Einwendungen erhoben hätten und daher dem Vorhaben als zustimmend anzusehen seien. Im Hinblick auf die eingetretenen Präklusionsfolgen wäre die Berufung von vornherein als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Damit wäre der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen und auch für die Oberbehörde unantastbar geworden. Angesichts des Umstandes aber, daß die Bescheidunterlagen ungenau gewesen seien, sei durch die Annahme der Berufung der Berufungsbehörde die Möglichkeit eröffnet worden, auf den erstinstanzlichen Bescheid verbessernd einzuwirken. Dies sei aber nur möglich gewesen, als von der mitbeteiligten Partei gegen diese Vorgangsweise kein Einwand erhoben worden sei und die Präklusionsfolgen gegenüber den Nachbarn nicht geltend gemacht worden seien. Eine diesbezüglich bedingte Zustimmung der Bewilligungswerberin sei protokolliert worden. Abgesehen von dieser Ausgangslage sei festzuhalten, daß der Berufungsinhalt sich nicht mit den Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren decke, sodaß auch aus diesem Grunde die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Darüber hinaus seien im ergänzenden Ermittlungsverfahren vor der Berufungsbehörde keine Einwendungen im Sinne des Gesetzes vorgebracht worden. Durch die von der Berufungsbehörde aus Anlaß der Berufung vorgenommene Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides habe sich die Möglichkeit eröffnet, weitere Vorschreibungen zu Gunsten der Berufungswerber vorzunehmen. Da die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides von Amts wegen nur zum Vorteil der Berufungswerber erfolgte und die mitbeteiligte Partei gegen die Aufnahme der angeführten Vorschreibungen keinen Einwand erhoben habe, sei von der Berufungsbehörde eine Zuständigkeit sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Nachbarschaft wahrgenommen worden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Erstbeschwerdeführerin und der Rechtsvorgänger der weiteren Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1983, Zl. B 480/79, hob der Verfassungsgerichtshof den Berufungsbescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte auf. Zusammenfassend vertrat der Gerichtshof die Ansicht, die von der belangten Behörde vorgenommene Begründung sei in ihrer Gesamtheit unschlüssig und enthalte Unstimmigkeiten in einem solchen Ausmaß, daß diese Fehlerhaftigkeit in die Verfassungssphäre reiche, wodurch der verfassungsgesetzlich gewährleistete Gleichheitsgrundsatz verletzt worden sei. Der Gemeinderat sei offensichtlich bemüht gewesen, die von der mitbeteiligten Partei eigenmächtig durchgeführten Abweichungen von den Baubewilligungen rechtlich zu sanieren. Durch die Summe schwerwiegender Fehler erweise sich, daß der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz willkürlich vorgegangen sei.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 4. Juli 1985 gab der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz der Berufung der Erstbeschwerdeführerin und des Rechtsvorgängers der weiteren Beschwerdeführer keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß es nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Zl. 3112/79, Slg. Nr. 10317/A, der Berufungsbehörde verwehrt sei, eine Sachentscheidung dann zu treffen, wenn gegenüber Nachbarn als Berufungswerber Präklusion eingetreten sei. Eine im Lichte dieser Rechtsprechung durchgeführte Überprüfung der Baubehörde habe ergeben, daß sich die Einwendung bei der entscheidenden Augenscheinsverhandlung vom 28. Juli 1977 lediglich auf die Raumentlüftung der WC und Anschüttungen an der Nord- und Ostseite bezogen hätten, hinsichtlich derer ein behördlich beurkundeter Vergleich geschlossen worden sei. Da das Projekt als solches noch nicht geändert worden sei - strittig sei, wie aus dem Akt hervorgehe, lediglich die Frage der Plankorrekturen bei Darstellung der Außenanlagen - liege Identität der Sache vor. Mit den vorgebrachten Einwendungen könnten die Nachbarn nicht durchdringen, da Vorschriften über sanitäre Verhältnisse sowie Vorschriften über die Ausgestaltung des Bauplatzes nach der Bauführung keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen würden. Durch die Erteilung der Baubewilligung seien die auf Versagung des Bauprojektes abzielenden Einwendungen verworfen worden. Schließlich wurde noch bemerkt, daß mittlerweile im Zuge eines Widmungsänderungsbewilligungsverfahrens die höchst zulässige Gebäudehöhe mit 8,40 m neu festgesetzt worden sei, sodaß der diesbezüglich in der Berufung enthaltenen Kritik, unabhängig von den obigen Überlegungen, auch in sachlicher Hinsicht entsprochen worden sei. Es sei daher unter Beachtung der Kritik des Verfassungsgerichtshofes spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung mit Beschluß vom 25. September 1986, Zl. B 596/85, ablehnte. Über Antrag der Beschwerdeführer trat der Verfassungsgerichtshof sodann mit Beschluß vom 17. Dezember 1986, Zl. B 596/85, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab. In ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 13. Februar 1987 erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens und in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 42 Abs. 1 AVG 1950 hat die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden. Nach § 42 Abs. 2 AVG 1950 erstreckt sich die im Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge im Falle einer nur durch Verständigung der Beteiligten anberaumten Verhandlung bloß auf die Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

Nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AVG 1950 hat die Berufungsbehörde außer in dem im Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Diese Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Zl. 3112/79, Slg. N. F. Nr. 10317/A - und seither in ständiger Rechtsprechung -, dahin verstanden, daß die Berufungsbehörde eine Prüfungsbefugnis nur in jenem Bereich ausüben darf, in dem eine Präklusion nicht eingetreten ist bzw. nicht eintreten konnte. Darüber hinaus kann Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 nur ein Bereich sein, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht, was in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes zu einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde führt, wie dies typisch für die Rechtsstellung von Nachbarn in baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist (vgl. § 62 der Steiermärkischen Bauordnung). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer war daher die Berufungsbehörde nicht berechtigt, den gesamten Sachverhalt zu erheben, zu beurteilen und letztlich über die richtige Anwendung der hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden. Die Beschwerdeführer dürften darüber hinaus verkennen, daß Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nur jenes Vorhaben sein kann, welches der Bauwerber nach seinem Antrag bewilligt haben will, und zwar in der Form, wie es sich in den eingereichten Bauplänen darstellt. Das Baubewilligungsverfahren ist nämlich ganz allgemein ein Projektsgenehmigungsverfahren, was auch dann gilt, wenn es sich um die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung handelt (vgl. etwa zuletzt das zur Bauordnung für Niederösterreich ergangene Erkenntnis vom 27. Mai 1986, Zl. 84/05/0197, BauSlg. Nr. 688, sowie das zum Vorarlberger Baugesetz ergangene Erkenntnis vom 16. Oktober 1986, Zl. 85/06/0140, BauSlg. Nr. 778). Gerade diesen Umstand hat offensichtlich bei der Erlassung des ursprünglichen Berufungsbescheides auch die belangte Behörde verkannt, weil sie die tatsächlichen Verhältnisse mit dem Gegenstand des in erster Instanz bewilligten Vorhabens in "bessere" Übereinstimmung bringen wollte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist aber ein Baubewilligungsbescheid nicht deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil er mit der tatsächlichen Bauausführung nicht übereinstimmen sollte. Haben die Nachbarn sich mit der Bauwerberin in einem Vergleich über einander widersprechende Interessen geeinigt, dann kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes schon aus diesem Grunde nicht zu Recht davon ausgegangen werden, daß Einwendungen zusätzlich erhoben worden seien, wenn diese Einwendungen in einem vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz enthalten sind. Waren somit die Nachbarn tatsächlich als präkludiert anzusehen, dann kann der belangten Behörde nicht zu Recht vorgeworfen werden, daß sie die Frage der Übereinstimmung der erteilten Baubewilligung mit den Widmungsbescheiden nicht erörtert hat.

Auch der Umstand, daß der nunmehr angefochtene Bescheid den Ersatzbescheid nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes darstellt, vermag nicht eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer dartun, weil die nunmehrige Begründung des angefochtenen Bescheides nicht jene Mängel aufweist, welche der Verfassungsgerichtshof seinerzeit zum Anlaß für eine Aufhebung des damaligen Berufungsbescheides genommen hat. Im übrigen wurde schon darauf hingewiesen, daß der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 25. September 1986, Zl. B 596/85, die Behandlung der nunmehr von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde abgelehnt hat.

Da sich sohin die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG sowie die Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 29. Oktober 1987

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