BauG Stmk 1995 §38 Abs5
BauG Stmk 1995 §38 Abs7 Z3
BauG Stmk 1995 §19 Z2
BauG Stmk 1995 §21 Abs3
BauG Stmk 1995 §21 Abs2 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.50.4.298.2020
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde des A B, vertreten durch D & E Rechtsanwälte OG, L, G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Bad Blumau vom 27.12.2019, GZ: 1047/19, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 erster Halbsatz erster Fall Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm Art. 132 Abs 1 Z 1 Bundesverfasssungsgesetz (im Folgenden B-VG) iVm § 38 Steiermärkisches Baugesetz (im Folgenden Stmk BauG) wird die Bescheidbeschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Zum erstinstanzlichen Verfahren:
1.1. Die mitbeteiligte Partei des Beschwerdeverfahrens Eissportverein C stellte am 09.01.2018 ein Ansuchen um Benützungsbewilligung gemäß § 38 Abs 4 Stmk BauG bezüglich der mit Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Blumau vom 05.11.2015, GZ: 19/2015, bewilligten Errichtung einer Stocksporthalle inkl. Überdachung und Zuseherraum auf dem Grundstück Nr. xx der Liegenschaft EZ X, KG C. Am 17.01.2018 fand in dieser Rechtssache eine mündliche Verhandlung statt, bei der der Vertreter der mitbeteiligten Partei, der Bürgermeister und der nichtamtliche bautechnische Sachverständige anwesend waren. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde nicht zu dieser Verhandlung geladen.
1.2. Mit Spruchpunkt I. des Bescheids vom 16.04.2019, GZ: 383/2019, wies der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz dieses Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Erteilung der Benützungsbewilligung, gemäß § 38 Abs 4 und Abs 5 Stmk BauG ab. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheids verfügte der Bürgermeister gegenüber der mitbeteiligten Partei ein Benützungsverbot gemäß § 38 Abs 7 Z 3 Stmk BauG der in Rede stehenden Stocksporthalle inkl. Überdachung und Zuseherraum.
Zum vorangegangenen Berufungsverfahren:
2.1. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der mitbeteiligten Partei vom 30.04.2019 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2019, GZ: 724/19, auf der Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses vom 12.06.2019 Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass mit Spruchpunkt a) die beantragte Benützungsbewilligung erteilt und unter einem eine Baubewilligung für die Errichtung einer Trennwand zwischen Stocksporthalle und Zuseherbereich sowie eines Küchen-Schankbereichs und eines Lagerraums als „geringfügige Abweichung“ von der Baubewilligung erteilt und unter Spruchpunkt b) das Benützungsverbot aufgehoben wurde.
2.2. U.a. gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.09.2019 Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und begründete seine Beschwerdelegitimation gegen den Bescheid vom 12.08.2019, GZ: 724/2019, damit, dass die belangte Behörde im Benützungsbewilligungsverfahren den ursprünglichen Baukonsens dahingehend abgeändert habe, dass die Errichtung einer Trennwand zwischen Stocksporthalle und Zuseherbereich, eines Küchen-Schankbereichs und eines Lagerraums genehmigt worden seien, wodurch Nachbarrechte beeinträchtigt werden könnten.
Zum vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren:
3.1. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 04.11.2019, GZ: LVwG 50.32-2336/2019, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.08.2019, GZ: 724/2019, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 27 VwGVG ersatzlos behoben.
3.2. Die Beschwerdelegitimation wird in diesem Erkenntnis im Wesentlichen damit begründet, dass einem Nachbarn im Benützungsbewilligungsverfahren grundsätzlich keine Parteistellung zukomme. Im Gegenstandsfall habe die belangte Behörde aber nicht nur die Benützungsbewilligung erteilt, sondern auch den zugrundeliegenden Baukonsens durch die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Trennwand zwischen Stocksporthalle und Zuseherbereich sowie eines Küchen-Schankbereichs und eines Lagerraums als „geringfügige Abweichung“ von der Baubewilligung abgeändert. In einem derartigen Fall sei der Nachbar nach der ständigen Judikatur des VwGH berechtigt, den Benützungsbewilligungsbescheid zu bekämpfen, sofern in seine subjektive Rechtssphäre eingegriffen werde. Dies sei vorliegend auch der Fall, wenn die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es sich bei den mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten baulichen Maßnahmen um rechtlich geringfügige Abänderungen zum bestehenden Baukonsens handeln würde. Der Einbau eines Küchen- und Schankbereichs ziehe eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung gemäß § 19 Z 2 Stmk BauG nach sich, die vom Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz unter Hinzuziehung möglicher betroffener Nachbarn, somit auch des Beschwerdeführers, abzuhandeln sei. Die belangte Behörde habe diesbezüglich eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihr rechtlich nicht zustehe. Dies betreffe auch den Abspruch über die übrigen baulichen Maßnahmen der Trennwand und des Lagerraums im Inneren, die sich gemäß § 21 Abs 2 Z 1 Stmk BauG als bewilligungsfrei erwiesen. Der belangten Behörde komme auch hier keine Zuständigkeit zu, eine gesetzlich nicht gebotene Baubewilligung zu erteilen. Somit komme dem Beschwerdeführer im Lichte der oben erwähnten Judikatur des VwGH im gegenständlichen Verfahren Parteistellung und eine Beschwerdelegitimation zu, sodass der angefochtene Bescheid durch das Landesverwaltungsgericht aus formeller Sicht von Amts wegen zu prüfen sei.
3.3. Zur ersatzlosen Behebung des Bescheids wegen Unzuständigkeit führt das Landesverwaltungsgericht begründend im Wesentlichen aus, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um einen Intimationsbescheid handle, der vom Vizebürgermeister für den Gemeinderat der Gemeinde Bad Blumau unterfertigt worden sei. Der Inhalt eines Intimationsbescheids müsse für dessen Rechtsgültigkeit durch den Beschluss des zuständigen Kollegialorgans gedeckt sein. Der Verhandlungsschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 12.06.2019 sei zu entnehmen, dass Gegenstand der Abstimmung und Beschlussfassung im Gemeinderat der Gemeinde lediglich der Spruch der Entscheidung gewesen sei. Hingegen sei eine Begründung für die Entscheidung des Gemeinderats der Beschlussfassung nicht einmal in Grundzügen unterzogen worden. Der Umstand, dass über den Sachverhalt in der Gemeinderatssitzung diskutiert worden sei, ändere daran nichts. Da die Begründung des Bescheids vom 12.08.2019 durch den Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Bad Blumau vom 12.06.2019 nicht gedeckt sei, sei der angefochtene Bescheid nicht dem Gemeinderat zuzurechnen. Durch die Entscheidung eines unzuständigen Organs, indem der angefochtene Bescheid durch die Beschlussfassung des Gemeinderats nicht gedeckt sei und diesem auch keine Zuständigkeit zukomme, über die bewilligungspflichtigen Planabweichungen zu entscheiden, würden subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzt. Daher sei der Beschwerde, ohne auf diese inhaltlich einzugehen, Folge zu geben und zur Herstellung eines rechtskonformen Zustands der angefochtene Bescheid gemäß § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben. Die gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 16.04.2019 gerichtete Berufung der mitbeteiligten Partei werde aufgrund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts der belangten Behörde neuerlich vorzulegen sein. Der Gemeinderat der Gemeinde Bad Blumau werde im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit erneut über die Berufung zu entscheiden haben.
Zum nunmehr angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdeverfahren:
4.1. Im fortgesetzten Verfahren wurde der angefochtene Bescheid vom 27.12.2019, GZ: 1047/19, auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.2019 erlassen. Mit Spruchpunkt a) dieses Bescheids wird der Berufung der mitbeteiligten Partei vom 30.04.2019 Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass mit Spruchpunkt a) die beantragte Benützungsbewilligung erteilt wird.
4.2. Sodann wird im Spruch des angefochtenen Bescheids Folgendes ausgeführt: „Gleichzeitig werden die Errichtung einer Trennwand zwischen Stocksporthalle und Zuseherbereich und eines Lagerraums als geringfügige Abweichungen von der Baubewilligung gemäß § 21 Abs 3 Stmk BauG sowie die Mitteilung des ESV C über die Demontage der Kochplatten zur Kenntnis genommen.“
4.3. Mit Spruchpunkt b) des angefochtenen Bescheids wird das Benützungsverbot ersatzlos behoben.
4.4. Begründend wird – auf das für die vorliegende Entscheidung Wesentliche reduziert – ausgeführt, dass die Mitteilungen im Rahmen des Begehrens um Benützungsbewilligung, wonach eine Trennwand zwischen Stockporthalle und Zuseherbereich und ein Lagerraum errichtet worden seien, keiner zusätzlichen Genehmigung bedürften, zumal sie in den bewilligungsfreien Bereich des § 21 Abs 2 Z 1 Stmk BauG gehörten, weshalb die Berufungsbehörde diese Mitteilung lediglich zur Kenntnis nehme.
4.5. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.01.2020 zugestellt.
5.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.01.2020, bei der belangten Behörde am 31.01.2020 eingelangt, Beschwerde mit näherer Begründung, in der er beantragt, den angefochtenen Bescheid derart abzuändern, dass der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich wiederhergestellt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Entscheidung an die belangte Behörde bzw. die Baubehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Unter einem wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
5.2. Zur hier interessierenden Frage der Beschwerdelegitimation wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem rechtskräftigen und somit die Parteien bindenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 04.11.2019, LVwG 50.32-2336/2019, einerseits die nunmehr feststehende Parteistellung des Beschwerdeführers ergebe und andererseits, dass der Einbau eines Küchen- und Schankbereichs eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung gemäß § 19 2 Stmk BauG darstelle, die vom Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz unter Hinzuziehung möglicher betroffener Nachbarn, somit auch des Beschwerdeführers abzuhandeln sei, wobei der Gemeinderat auch im nunmehr bekämpften Berufungsbescheid eine Zuständigkeit wahrgenommen habe, die ihm nicht zustehe.
5.3. Zu den Ausführungen in Spruchpunkt a) des angefochtenen Bescheids hinsichtlich der Kenntnisnahme von der Errichtung einer Trennwand zwischen Stocksporthalle und Zuseherbereich und eines Lagerraums als geringfügige Abweichungen von der Baubewilligung gemäß § 21 Abs 3 Stmk BauG sowie der Mitteilung über die Demontage der Kochplatten führt der Beschwerdeführer aus, dass er von diesen Mitteilungen der Bauwerberin zumindest verständigt werden hätte müssen, da er dann vorgebracht hätte, dass zwar allenfalls die Errichtung einer Trennwand zwischen Stocksporthalle und Zuseherbereich bewilligungsfrei sei, da diese ihn nicht in seinen Rechten beeinträchtige, jedoch die Errichtung eines Lagerraums, der offensichtlich davor anders ausgewiesen gewesen sei, jedenfalls eine Nutzungsänderung darstelle, die Nachbarrechte etwa durch Lärm- oder Geruchsemissionen beeinflussen könne. Mit den Ausführungen im Spruch, wonach die Mitteilung über die Demontage der Kochplatten zur Kenntnis genommen werde, sei vermutlich gemeint, dass durch die Demontage der Kochplatten der Küchen- und Schankbereich verändert werde und daher allfällige Nachbarechte nicht (mehr) beeinflusst würden. Dies sei aber absolut unzutreffend, da ein „Schankbereich“ keineswegs eine Schankanlage und ein Küchenbereich keineswegs nur Kochplatten enthalten müsse, sondern es um die gesamte Nutzungsart gehe. Soweit ersichtlich, sei der Schankbereich jedenfalls weiter vorhanden und beantragt und sei es offensichtlich, dass ein Schankbereich gegenüber einem vormaligen Zuseherbereich eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung iSd § 19 Z 2 Stmk BauG darstelle.
5.4. Weiters wird im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Kenntnisnahme der zutreffend als bewilligungsfrei beurteilten Errichtung einer Trennwand und eines Lagerraums im Inneren nicht der Gemeinderat als Berufungsbehörde zuständig sei, sondern der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz. Zudem sei zwar die Errichtung eines Lagerraums ohne Veränderung der Außenansicht bewilligungsfrei, nicht aber die dadurch eingetretene Nutzungsänderung, da auch keineswegs definiert werde, was dort gelagert werde. Somit sei auch für die bewilligungspflichtige Nutzungsänderung auf Lagerraum die Baubehörde erster Instanz zuständig. Jedenfalls bewilligungspflichtig und nicht als geringfügige Änderung anzusehen sei der Einbau eines Küchen- und Schankbereichs, selbst wenn man durch den Wegfall der Kochplatte nur noch von einem Schankbereich ausgehe. Diese bewilligungspflichtige Nutzungsänderung betreffe auch Nachbarrechte und sei diese Nutzung vom ursprünglichen Baubewilligungsbescheid nicht umfasst, sodass die Berufung abgewiesen werden hätte müssen, weil eine Bewilligung einerseits nicht beantragt worden sei und andererseits die Änderung keineswegs eine geringfügige Änderung darstelle. Das übrige Beschwerdevorbringen betrifft die Beeinträchtigung von Nachbarrechten durch die fehlende Wärmedämmung im Wandaufbau und Diskrepanzen zwischen Einreichplan und Bauausführung.
6. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor.
7. Auf die Beschwerdemitteilung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark erstattete die mitbeteiligte Partei durch ihren nunmehrigen rechtlichen Vertreter eine Äußerung, in der sie dem Beschwerdevorbringen inhaltlich entgegentrat und einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte.
II. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem beigeschafften Akt des Landesverwaltungsgerichts Steiermark zu der Vorentscheidung vom 04.11.2019, GZ: LVwG 50.32-2336/2019, und wird im Übrigen durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
IV. Rechtsgrundlagen
1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59/1995 in der gemäß § 119r Abs 1 Stmk BauG anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 63/2018 (Stmk BauG) lauten:
„§ 4
Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
44. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;
[…]
§ 38
Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung
(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von
1. Vorhaben gemäß § 19 Z 1 (ausgenommen Nebengebäude) und § 20 Z 1,
2. Garagen gemäß § 19 Z 3 und § 20 Z 2 lit. b,
3. Vorhaben gemäß § 20 Z 3 lit. g und § 19 Z 8, soweit letztere dem Abs. 1 unterliegen, und
4. größeren Renovierungen gemäß § 20 Z 6
und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.
(2) Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;
2. bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;
3. bei baulichen Anlagen mit Elektroinstallationen ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen;
4. gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen;
5. hinsichtlich Hauskanalanlagen und Sammelgruben eine Dichtheitsbescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers.
(3) Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Abs. 4 dürfen bauliche Anlagen nicht benützt werden.
(4) Wird bei den vollendeten Vorhaben des Abs. 1 – ausgenommen bei Hauskanalanlagen und Sammelgruben – keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z 1 vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.
(5) Die Benützungsbewilligung ist in den Fällen des Abs. 4 zu erteilen,
1. wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht,
2. bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen oder
3. wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.
(6) Die Fertigstellungsanzeige kann für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erstattet werden. Desgleichen kann eine Benützungsbewilligung gemäß Abs. 5 auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.
(7) Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn
1. die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird,
2. der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden,
3. Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, oder
4. Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.
§ 41
Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
1. bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
2. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oder
3. baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes
ausgeführt werden.
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.
(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.“
2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 24/2020 (B-VG) lauten:
„Art 130 Abs 1 Z 1
(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
[…]
Art 131 Abs 1
Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.
[…]
Art 132 Abs 1 Z 1
(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
- 1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
[…]“
III. Rechtliche Beurteilung:
1. Die Berechtigung zur Erhebung einer Parteibeschwerde gemäß Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG setzt voraus, dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung auf Grund eines ihm in der Verwaltungssache gemäß § 8 AVG eingeräumten subjektiven Rechts zukam (vgl. z.B. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0051; vgl. auch § 7 Abs 2 und 3 VwGVG, die ausdrücklich an die Stellung als Partei anknüpfen). Hatte der Beschwerdeführer jedoch im Verwaltungsverfahren von vornherein keine Parteistellung, kommt ihm auch keine Beschwerdelegitimation zu. So hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass Rechtsmittel von Personen, die ihre Parteistellung verloren haben, zurückzuweisen sind (vgl. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0051, wonach der Verlust der Parteistellung im Verwaltungsverfahren auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation führt; VwGH 04.03.2008, 2007/05/0241, wonach bei Verlust der Parteistellung ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung einer Berufung mangels Parteistellung ebenfalls zurückzuweisen ist; vgl. auch die ErläutRV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BlgNR 24. GP, 6, wonach Personen, die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ihre Stellung als Partei verloren haben, weder beschwerdelegitimiert noch Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind). Umso mehr muss dies gelten, wenn einem Beschwerdeführer in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren von vornherein keine Parteistellung zukam.
Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt a) des angefochtenen Bescheids:
2. Gemäß § 8 AVG kommt einer Person in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung zu, wenn sie an der Verwaltungssache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Im Benützungsbewilligungsverfahren kommt dem Nachbarn grundsätzlich keine Parteistellung zu. Nur wenn durch die Benützungsbewilligung der Inhalt der erteilten Baubewilligung normativ verändert und hiedurch ein im Baurecht verankertes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht beeinträchtigt würde, kommt dem Nachbarn ausnahmsweise Parteistellung im Benützungsbewilligungsverfahren zu (VwGH 26.06.2008, 2005/06/0146; 09.06.1994, 91/06/0040; 26.11.1992, 90/06/0087).
3. Voraussetzung für die Parteistellung des Nachbarn im Benützungsbewilligungsverfahren und die daraus folgende Rechtsmittellegitimation ist somit, dass durch eine – diesfalls auch als Baubewilligung zu deutende – Benützungsbewilligung der Baukonsens abgeändert wird und dadurch in die Rechtssphäre des Nachbarn eingegriffen wird, wobei die Bewilligung der Abweichungen vom – nach objektiven Maßstäben auszulegenden (vgl. VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046) – Bescheidwillen der Benützungsbewilligung getragen sein muss (vgl. VwGH 14.04.2020, Ra 2020/06/0080; 17.04.2007, 2003/06/0204).
4.1. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, weil dem Spruch des angefochtenen Bescheids kein normativer Abspruch über eine Änderung der Baubewilligung vom 05.11.2015 entnommen werden kann:
4.2. Mit dem ersten Absatz des Spruchpunkts a) des angefochtenen Bescheids wird die Benützungsbewilligung erteilt, deren Gegenstand und Inhalt ausschließlich die Erlaubnis zur Benützung der baulichen Anlage bildet. Damit wurde der Baukonsens nicht abgeändert und kann sich folglich daraus keine Parteistellung des Beschwerdeführers ergeben (vgl. VwGH 14.05.1974, 0121/74).
4.3. Mit dem zweiten Absatz des Spruchpunkts a) werden „die Errichtung einer Trennwand zwischen Stocksporthalle und Zuseherbereich und eines Lagerraums als geringfügige Abweichungen von der Baubewilligung gemäß § 21 Abs 3 Stmk BauG sowie die Mitteilung des ESV C über die Demontage der Kochplatten zur Kenntnis genommen.“ Dies stellt keinen normativen Abspruch dar, der die Baubewilligung abändert: Schon aus der Formulierung, dass die angeführten Änderungen als baubewilligungsfreie Maßnahmen zur Kenntnis genommen werden, ergibt sich, dass – nach der gebotenen objektiven Betrachtung – mit diesem Spruchteil nicht normativ über diese Änderungen abgesprochen werden sollte, beschränkt sich diese Enunziation doch in der „Kenntnisnahme“ der angeführten Änderung der baulichen Anlage, ohne dass normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, über diese Änderungen abgesprochen wurde (vgl. VwGH 18.06.2003, 2001/06/0165, wonach es sich bei der Mitteilung, dass eine Bauanzeige „zustimmend zur Kenntnis“ genommen worden sei, um keinen Bescheid handelt, weil damit nicht normativ über die Anzeige abgesprochen wurde; vgl. zur fehlenden Normativität einer bloßen „Kenntnisnahme“ durch die Behörde auch VwGH 23.11.2011, 2011/12/0185; 12.11.2008, 2005/12/0151; 15.11.2006, 2006/12/0072; 13.10.2004, 2004/10/0117).
4.4. Auch vor dem rechtlichen Hintergrund des angeführten § 21 Stmk BauG kann dem zweiten Absatz des Spruchpunkts a) kein normativer Gehalt zukommen, da § 21 Stmk BauG (sowohl in der – gemäß § 119r Abs 1 Stmk BauG hier anzuwendenden – Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 als auch in der nunmehrigen Fassung) keinen normativen Abspruch über die Mitteilung eines baubewilligungsfreien Vorhabens vorsieht. Damit trägt derjenige, der ein Vorhaben der Behörde mitteilt, auch das Risiko, dass das Vorhaben tatsächlich anzeige- oder bewilligungspflichtig ist und die Behörde deshalb in weiterer Folge einen baupolizeilichen Auftrag erlässt.
4.5. Somit kann einerseits auf Grund des Wortlauts der bloßen „Kenntnisnahme“ und andererseits auf Grund der durch die Behörde vorgenommenen Beurteilung der angeführten Änderungen als baubewilligungsfreie (Errichtung einer Trennwand zwischen Stocksporthalle und Zuseherbereich und eines Lagerraums) bzw. schon gar nicht baurechtlich relevante (Demontage der Kochplatten) Vorhaben keine Intention der Behörde angenommen werden, den Baukonsens in normativer und der Rechtskraft fähiger Weise abzuändern.
4.6. Im Ergebnis kommt den Ausführungen im zweiten Absatz des Spruchpunkts a) mangels rechtsgestaltender Anordnung kein normativer Gehalt zu. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob die Berufungsbehörde – wie in der Beschwerde vorgebracht – überhaupt befugt war, die als baubewilligungsfrei beurteilten Änderungen zur Kenntnis zu nehmen, handelt es sich doch dabei um keinen normativen Abspruch, der einer Überprüfung zugänglich wäre.
4.7. Mit der mangelnden Normativität der bloßen Kenntnisnahme der angeführten Änderungen steht auch die Begründung des angefochtenen Bescheids in Einklang, wonach die Mitteilungen der Errichtung einer Trennwand zwischen Stocksporthalle und Zuseherbereich und eines Lagerraums, die „in den bewilligungsfreien Bereich des § 21 Abs 2 Ziff 1 Stmk. BauG“ gehörten, „lediglich zur Kenntnis“ genommen würden. Im Übrigen vermag die Begründung eines Bescheids einen fehlenden normativen Abspruch auch nicht zu ersetzen (vgl. VwGH 19.09.2006, 2005/06/0077).
5.1. Somit enthält die in Spruchpunkt a) erteilte Benützungsbewilligung keine Elemente einer Baubewilligung, sodass der Baukonsens des Bewilligungsbescheids des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Blumau vom 05.11.2015, GZ: 19/2015, nicht abgeändert wird. Damit kam dem Beschwerdeführer im Benützungsbewilligungsverfahren keine Parteistellung und kommt ihm folglich im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auch keine Beschwerdelegitimation zu.
5.2. Daran kann weder die Zustellung des angefochtenen Bescheids etwas ändern, weil die bloße Zustellung eines Bescheids keine Parteistellung begründen kann (VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502), noch die in der Beschwerde vorgebrachte Bindung an die Rechtsansicht des Erkenntnisses des LVwG Stmk vom 04.11.2019, GZ: LVwG 50.32-2336/2019: Mit diesem Erkenntnis wurde der angefochtene Berufungsbescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben, weil der zugrunde liegende Gemeinderatsbeschluss nicht auch die Begründung des Bescheids umfasste. Die Beschwerdelegitimation wurde in diesem Erkenntnis damit begründet, dass einem Nachbarn im Benützungsbewilligungsverfahren grundsätzlich keine Parteistellung zukomme, jedoch im damals in Beschwerde gezogenen Bescheid der zugrundeliegende Baukonsens durch die – ausdrückliche – Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Trennwand zwischen Stocksporthalle und Zuseherbereich sowie eines Küchen-Schankbereichs und eines Lagerraums als „geringfügige Abweichung“ von der Baubewilligung abgeändert wurde.
5.3. Mit dieser Begründung steht die vorliegende Zurückweisung mangels Beschwerdelegitimation nicht in Widerspruch: Im Gegensatz zum normativen Abspruch in dem im vorangegangenen Verfahren angefochtenen Bescheid, mit dem „die Errichtung einer Trennwand zwischen Stocksporthalle und Zuseherbereich sowie eines Küchen-Schankbereichs und eines Lagerraumes als geringfügige Abweichung von der Baubewilligung genehmigt“ wurden, wird im nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid eben gerade keine Bewilligung erteilt, sondern bloß die Errichtung einer Trennwand zwischen Stocksporthalle und Zuseherbereich sowie eines Lagerraumes „zur Kenntnis genommen“, womit kein normativer Abspruch über Änderungen des Baukonsenses erfolgt. Dies steht auch nicht in Widerspruch zur Begründung des Vorerkenntnisses, wonach die baulichen Maßnahmen der Trennwand und des Lagerraums im Inneren baubewilligungsfreie Maßnahmen iSd § 21 Abs 2 Z 1 Stmk BauG darstellten, für die der Berufungsbehörde keine Zuständigkeit zukomme, eine gesetzlich nicht gebotene Baubewilligung zu erteilen. Der im Vorerkenntnis als bewilligungspflichtige Nutzungsänderung gemäß § 19 Z 2 Stmk BauG qualifizierte Einbau eines Küchen- und Schankbereichs ist nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Bescheids.
5.4. Während dem Beschwerdeführer somit im vorangegangenen Beschwerdeverfahren auf Grund des normativen Abspruchs über die angeführten Änderungen im Berufungsbescheid vom 12.08.2019 Beschwerdelegitimation zukam, enthält der nunmehr angefochtene Bescheid neben der Erteilung der Benützungsbewilligung und der Behebung des Benützungsverbots keine Elemente einer Baubewilligung, sodass dem beschwerdeführenden Nachbarn keine Parteistellung und Beschwerdelegitimation zukommt.
6.1. Dies bedeutet aber auch, dass durch den angefochtenen Berufungsbescheid der Konsens des Baubewilligungsbescheids vom 05.11.2015, GZ: 19/2015, nicht abgeändert wird: Eine Benützungsbewilligung, deren Gegenstand und Inhalt ausschließlich die Erlaubnis zur Benützung des Bauwerks bildet, kann den Baukonsens nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abändern. Wird – wie im vorliegenden Fall – mit der Benützungsbewilligung nicht zugleich auch eine Baubewilligung erteilt, können Bauordnungswidrigkeiten bzw. Planabweichungen durch die Erteilung der Benützungsbewilligung nicht geheilt werden und besteht trotz erteilter Benützungsbewilligung die Möglichkeit, einen baupolizeilichen Auftrag zu erlassen und den Bauwerber aufzufordern, den konsensmäßigen Zustand herzustellen (vgl. VwGH 14.04.2020, Ra 2020/06/0080; 16.03.2012, 2010/05/0182; 23.09.1999, 98/06/0196; 10.11.1992, 90/05/0033).
6.2. Lägen somit – wie durch den Beschwerdeführer vorgebracht – tatsächlich Abweichungen vom Baukonsens vor, könnte die erteilte Benützungsbewilligung diese nicht sanieren und könnte der Beschwerdeführer allfällige Abweichungen vom Baukonsens in einem Antrag gemäß § 41 Abs 6 iVm § 41 Abs 3 (Beseitigungsauftrag bei konsenswidriger Ausführung) oder § 41 Abs 4 Stmk BauG (Nutzungsuntersagung bei konsenswidriger Nutzung) – bei Vorliegen auch der sonstigen Voraussetzungen – erfolgreich geltend machen. Diesbezüglich wird angemerkt, dass nach der Aktenlage über den Antrag vom 05.09.2019 auf Erlassung eines Beseitigungsauftrags gemäß § 41 Abs 6 iVm § 41 Abs 3 Stmk BauG noch nicht entschieden wurde.
7. Dem Landesverwaltungsgericht ist es angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation eines Nachbarn gegen eine bloße Benützungsbewilligung, die nicht zugleich auch über Änderungen des Baukonsenses normativ abspricht, verwehrt, zu beurteilen, ob die Benützungsbewilligung zu Recht erteilt wurde oder ob allenfalls bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Abweichungen von der Baubewilligung vom 05.11.2015, GZ: 19/2015, vorliegen. Auch ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, etwaige Bedenken ob der Zuständigkeit der belangten Behörde, wie sie in der Beschwerde vorgebracht werden, aufzugreifen, weil eine etwaige Unzuständigkeit nur im Rahmen einer zulässigen Beschwerde aufgegriffen werden kann (vgl. VwGH 10.07.2018, Ra 2018/05/0167; 29.09.2016, Ra 2016/05/0080).
Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt b) des angefochtenen Bescheids:
8. Auch gegen die Behebung des Benützungsverbots in Spruchpunkt b) des angefochtenen Bescheids kommt dem Beschwerdeführer keine Beschwerdelegitimation zu: Das erstinstanzliche Benützungsverbot gemäß § 38 Abs 7 Z 3 Stmk BauG, das die Sache des Berufungsverfahrens und somit auch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begrenzt, wurde nämlich in einem amtswegigen Verfahren erlassen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Akteninhalt, dem kein Antrag auf Erlassung eines Benützungsverbots zu entnehmen ist, und zum anderen daraus, dass § 38 Stmk BauG – im Gegensatz zu § 41 Abs 6 Stmk BauG hinsichtlich der baupolizeilichen Aufträge des Beseitigungsauftrags iSd § 41 Abs 3 Stmk BauG und der Untersagung der konsenswidrigen Nutzung iSd § 41 Abs 4 Stmk BauG – keine Antragslegitimation eines Nachbarn vorsieht. Dies bedeutet, dass einem Nachbarn keine Antragslegitimation und kein Anspruch auf Erlassung eines Benützungsverbots gemäß § 38 Abs 7 Stmk BauG zukommt.
9. Somit ist die Beschwerde auch gegen die Behebung des Benützungsverbots in Spruchpunkt b) des angefochtenen Bescheids zurückzuweisen, weil dem Nachbarn im Verfahren über ein Benützungsverbot keine Parteistellung zukam und folglich im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch keine Beschwerdelegitimation zukommt.
Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
10. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte trotz diesbezüglichen Antrags des Beschwerdeführers von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Bescheidbeschwerde zurückzuweisen ist. Bei einer zurückweisenden Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, jedoch keine inhaltliche Entscheidung getroffen wird, kommt die Verfahrensgarantie des Art. 6 Abs 1 EMRK nicht zur Anwendung (vgl. VwGH 03.08.2016, Ra 2016/07/0058; 30.09.2015, Ra 2015/06/0073).
IV. Ergebnis:
Während dem Beschwerdeführer im vorangegangenen Beschwerdeverfahren auf Grund der – im Spruch des damals angefochtenen Bescheids ausgesprochenen – Bewilligung von Änderungen gegenüber dem Baubewilligungsbescheid vom 05.11.2015, GZ: 19/2015, Beschwerdelegitimation zukam, enthält der nunmehr angefochtene Berufungsbescheid keine Elemente einer Baubewilligung. Mit diesem Bescheid wird nämlich bloß die Benützungsbewilligung erteilt und das erstinstanzliche Benützungsverbot aufgehoben. Mit den weiteren Ausführungen im Spruch des angefochtenen Bescheids werden die Errichtung einer Trennwand und eines Lagerraums lediglich in nicht normativer Weise zur Kenntnis genommen, was gerade keine Bewilligung darstellt, die den Baubewilligungsbescheid vom 05.11.2015, GZ: 19/2015, abändern könnte.
Weder im Benützungsbewilligungsverfahren noch im amtswegigen Verfahren über die Erteilung eines Benützungsverbots kommt dem Nachbarn Parteistellung zu, sodass ihm auch keine Berechtigung zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde zukommt.
Hingewiesen wird darauf, dass die erteilte Benützungsbewilligung, die keine Elemente einer Baubewilligung enthält, den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Blumau vom 05.11.2015, GZ: 19/2015, nicht abändert. Der Nachbar kann daher allfällige Abweichungen vom Baubewilligungsbescheid in einem Antrag auf Erlassung eines Beseitigungsauftrags gemäß § 41 Abs 6 iVm § 41 Abs 3 Stmk BauG oder in einem Antrag auf Untersagung einer vom Baubewilligungsbescheid abweichenden Nutzung gemäß § 41 Abs 6 iVm § 41 Abs 4 Stmk BauG geltend machen. Sollte noch keine Entscheidung über den Antrag auf Erlassung eines Beseitigungsauftrags vom 05.09.2019 erfolgt sein, wird die Baubehörde erster Instanz bei Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. dazu VwGH 08.09.2014, 2011/06/0185; 23.11.2010, 2009/06/0098; 25.09.2007, 2006/06/0309) zu entscheiden haben, ob der Beschwerdeführer durch allfällige Abweichungen der in Rede stehenden baulichen Anlage vom Baukonsens des Bewilligungsbescheids vom 05.11.2015, GZ: 19/2015, in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG verletzt wird.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der – an der jeweiligen Stelle des Erkenntnisses zitierten – bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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