VwGH Ra 2015/06/0073

VwGHRa 2015/06/007330.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision 1. des M J, 2. der A J, 3. des P M, 4. der G M, 5. des R W, 6. der H W, 7. des R Sch, 8. der N S,

  1. 9. des H H, 10. der I H, 11. des R S, 12. der I S, 13. des M J,
  2. 14. des J D, 15. der M V, 16. des C B, 17. der A B, 18. der M D,
  3. 19. des W H, 20. der M H, 21. des A O, 22. der T O, 23. des W K,
  4. 24. der R K, 25. des A C, 26. der G C, 27. der K L, 28. des N H,
  5. 29. der M H, 30. des R B, 31. der M B, 32. des F V, 33. der M S,
  6. 34. des R V, 35. der S V, 36. des A J und 37. der I J, alle in K, alle vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard-Breitner-Straße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 8. Juni 2015, Zl. KLVwG-428- 464/3/2015, betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht:

    Gemeindevorstand der Marktgemeinde K; weitere Partei:

    Kärntner Landesregierung; mitbeteiligte Partei: K GmbH), den Beschluss gefasst:

Normen

EMRK Art6 Abs1;
VwGVG 2014 §14;
VwGVG 2014 §15;
VwGVG 2014 §24;
EMRK Art6 Abs1;
VwGVG 2014 §14;
VwGVG 2014 §15;
VwGVG 2014 §24;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde K hat einen Bescheid vom 14. März 2014 mit folgendem Spruch erlassen:

"Betreff:

K GmbH.,

Errichtung eines Heizhauses und einer Heizung mir 300

kW, Rechtsmittelentscheidung.

Bescheid

Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde K hat in seiner

Sitzung am 11. März 2014 unter dem Vorsitz des

...

auf Grund des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 25. Juni 2013, Zl.: 07-B-BRM-1473/6- 2013, mit dem der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde K vom 10.12.2012, Zl.: GV 8/2-2012, betreffend die Errichtung eines Heizhauses und der Installierung von 2 x 150 kW Biomasse-Heizungsanlagen auf Gpz. 775/1, KG. KG K, der Fa. K GmbH. aufgehoben, und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde K zurückverwiesen wurde, wie folgt entschieden:

SPRUCH

Die Vorstellung der 37 Anrainer, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gernot Murko, Mag. Christian Bauer und Mag. Gerlinde Murko, Herrengasse 6, 9020 Klagenfurt, (nunmehr vertreten durch den RA. Dr. Robert Kerschbaumer, Burghard-Breitner-Straße 4, 9900 Lienz) gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde K vom 10.12.2012, Zl.: GV-8/2-2012, mit dem die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Heizhauses und der Installierung von 2 x 150 kW Biomasse-Heizungsanlagen auf Gpz. 775/1, KG K, erhoben wurde, wird als

unbegründet abgewiesen

und der Bescheid des vorzitierten Gemeindevorstandes der Marktgemeinde K, bestätigt."

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Revisionswerber als auch die mitbeteiligte Partei Beschwerde.

Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde K hat daraufhin

folgenden Bescheid vom 2. Juni 2014 erlassen:

"Betreff:

K GmbH.,

Errichtung eines Heizhauses und einer Heizung mit 300

kW, Beschwerdevorentscheidung.

Bescheid

Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde K hat in seiner

Sitzung am 30.05.2014 unter dem Vorsitz des

...

auf Grund des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 25. Juni 2013, ZI.: 07-B-BRM 1473/6-2013, mit dem der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde K vom 10.12.2012, Zl.: GV-8/2- 2012, betreffend die Errichtung eines Heizhauses und der Installierung von 2 x 150 kW Biomasse-Heizungsanlagen auf Gpz. 775/1, KG. KG K, der Fa. K GmbH. aufgehoben, und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde K zurückverwiesen wurde, wie folgt entschieden:

SPRUCH

Der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde K vom 14.03.2014, GV-2/2/2014, wird abgeändert, dass dieser wie folgt zu lauten hat:

die Berufung der 35 Anrainer vom 29.10.2012, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gernot Murko, Mag. Christian Bauer, Mag. Gerlinde Murko, Herrengasse 6, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde K als Baubehörde I. Instanz vom 12.10.2012, ZI.: 131/9-3957/4/11-84, und unter Zugrundelegung des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 25.06.2013, ZI.: 07-B-BRM-1473/6- 2013, und des daraufhin durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der am 11.11.2013 vorgelegten ergänzenden Betriebsbeschreibung durch die Bauwerberin, hinsichtlich der Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Heizhauses und der Installierung von 2 x 150 kW Biomasse-Heizungsanlagen auf Gpz. 775/1, KG. K, wird zur Gänze als unbegründet abgewiesen, und der Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 12.10.2012, Zl.: 131/9-3957/4/11-84, vollinhaltlich bestätigt.

RECHTSGRUNDLAGEN:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI 1 Nr. 33/2013 in

der derzeit geltenden Fassung: § 14 Abs. 2;

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 161/2013: § 62;

BEGRÜNDUNG

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde K vom 14.03.2014 wurde im Sinne des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 25.06.2013 die Entscheidung des Gemeindevorstandes vom 10.12.2012 bestätigt. Es wurde dabei die erhobene Vorstellung der Anrainer durch den RA. Dr. Robert Kerschbaumer, Burghard-Breitner--Straße 4, 9900 Lienz, der die Bevollmächtigung der RA-Kanzlei Bauer - Murko - Bauer, übernahm, als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob der Vertreter der Antragstellerin, Herr RA Dr. Walter Brunner, Villacher Straße 1A, 9020 Klagenfurt, mit Eingabe vom 08.04.2014 und der Vertreter der Anrainer, Herr RA Dr. Robert Kerschbaumer, Adresse wo., mit Eingabe vom 16.04.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde.

Dr. Brunner begründete seine Beschwerde damit, dass in der Begründung des Bescheides des Gemeindevorstandes vom 14.03.2014 der Bescheid einer nicht zuständigen Behörde angeführt wurde. Daher sei er mit Rechtswidrigkeit behaftet. Dr. Kerschbaumer erhob ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde, begründete diese jedoch ausschließlich in der Sache selbst.

Eine Prüfung der Rechtslage ergab, dass tatsächlich die falsche Behörde im Spruch des Bescheides vom 14.03.2014 genannt wurde. Richtigerweise sollte der Bescheid des Bürgermeisters vom 12.10.2012 angeführt werden.

Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheides des Gemeindevorstandes vom 14.03.2014, ZI.: GV-2/2/2014, hinsichtlich der Vorbringen der Vertreter der Anrainer verwiesen.

Daher konnte gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 62 AVG 1991 im Sinne einer Beschwerdevorentscheidung der Spruch abgeändert/richtiggestellt werden.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Sie haben gemäß § 15 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG die Möglichkeit binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung den Antrag zu stellen, dass die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren zu enthalten. Ein solcher Antrag muss bei der Marktgemeinde K eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden oder in einer sonst technisch möglichen Form eingebracht werden (mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Bescheid erlassenden Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen bzw. etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs im Internet bekannt gemacht sind)."

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 stellten die Revisionswerber einen Vorlageantrag.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde K vom 22. September 2014 wurde der Vorlageantrag der Revisionswerber als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid vom 22. September 2014 erhoben die Revisionswerber Beschwerde mit dem Antrag, nach mündlicher Verhandlung den Bescheid antragsstattgebend abzuändern.

Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I

Nr. 33/2013, lautet:

"Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

§ 15 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 idF Nr. 122/2013, lautet:

"Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen."

In der Revision werden folgende Zulässigkeitsgründe geltend gemacht:

"Zulässigkeitsgründe:

a) Es fehlt Rechtsprechung, ob eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG über eine Nachbarbeschwerde auch dann vorliegt, wenn die Beschwerdevorentscheidung bescheidmäßig ausschließlich über eine ebenfalls von der Bauwerberin eingebrachte Beschwerde abspricht, und aus der Beschwerdevorentscheidung ein Bescheidwille (auch) über die Nachbarbeschwerde abzusprechen nicht zu entnehmen ist. Bezogen auf die bisherige Rechtsprechung, widerspricht das Landesverwaltungsgericht der Judikatur, weil sie einen Berichtigungsbescheid der Berufungsbehörde als 'Beschwerdevorentscheidung' über die Nachbarbeschwerde gewertet hat, obwohl aus dem Berichtigungsbescheid nicht ersichtlich ist, dass darin ein Bescheidwille enthalten ist (auch) über die Nachbarbeschwerde abzusprechen. (Judikatur zum Bescheidwille zitiert in den Revisionsgründen).

b) Der von der belangten Behörde nicht geprüften Rechtsfrage des Bescheidwillens der 'Beschwerdevorentscheidung' kommt grundsätzliche Bedeutung zu:

Anlässlich der gegen die Zurückweisung des Antrages nach § 14 Abs. 2 VwGVG erhobenen Beschwerde hat die Berufungsbehörde den gesamten Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Eigentlich 'nur' zur Entscheidung betreffend des Antrages nach § 14 Abs. 2 VwGVG, es wurde jedoch faktisch mit der Vorlage des bezughabenden Verwaltungsaktes an das Landesverwaltungsgericht dem Antrag gem. § 14 Abs. 2 VwGVG vollinhaltlich entsprochen.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides waren die Revisionswerber betreffend ihres Antrages gemäß 14 Abs. 2 VwGVG, wonach die Behörde ihre Nachbarbeschwerde möge 'dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorlegen', klaglos gestellt und fehlt Rechtsprechung, wie das Verwaltungsgericht nunmehr vorzugehen hatte:

Musste das Verwaltungsgericht das Verfahren 'nur' wegen Klaglosstellung einstellen oder musste es zugleich, nachdem nun die Akten des Verwaltungsverfahrens vorlagen, über die Nachbarbeschwerde gegen den Berufungsbescheid entscheiden?

Was den VwGH anbetraf, wirft sich eine weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf:

Die neuere Judikatur des VwGH betreffend VwGG in der Fassung seit der Novelle BGBl. I Nr. 33/2o13 wendet § 33 Abs. 1 VwGG wie auch schon früher auf solche Fälle an, wenn der Beschwerdeführer zwar nicht formell klaglos gestellt wurde, jedoch kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hatte (VwGH 28.4.2015, Ra 2014/02oo23). Damit erhebt sich die Frage, ob die Rechtsprechung des VwGH zu § 33 Abs. 1 VwGG in der Fassung vor dem BGBl I Nr. 33/2013 ebenfalls anzuwenden ist, wenn der angefochtene Bescheid trotzdem noch Rechtswirkungen haben könnte, die im Falle einer rückwirkenden Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof beseitigt würden (VwGH, 27.2.2015, 2o13/17/o286):

Die ist zu bejahen. Wird der Bescheid nicht durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, hat er Bindungswirkung und stünde künftig fest, dass das Bauverfahren durch die 'Beschwerdevorentscheidung' abgeschlossen wurde, obwohl ein diesbezüglicher Bescheidwille vom Verwaltungsgericht nicht geprüft wurde.

c) Obige Konstellation wirft die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, ob nun (nach Klaglosstellung über die eigentliche Beschwerde) das Landesverwaltungsgericht als Vorfrage zu prüfen hatte, ob in der 'Beschwerdevorentscheidung' überhaupt über die Nachbarbeschwerde entschieden wurde, was mangels Bescheidwille zu verneinen ist, rechtsrichtig ist es so, dass das Verwaltungsgericht die Aktenvorlage der Behörde nicht mehr nach § 15 Abs. 2 VwGVG werten durfte, sondern nunmehr nach § 14 Abs. 2 VwGVG werten musste und gem. §§ 27, 28 VwGG sogleich über die Nachbarbeschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid zu entscheiden gehabt hätte.

d) Es fehlt Judikatur, ob zu § 14 Abs. 2 VwGG die bisherige Judikatur zur Säumnisbeschwerde anzuwenden ist, wonach das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges (die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen) keine Verpflichtung der Behörde zur Entlassung der Sachentscheidung auslöst (VwGH, 2o.9.1994, 94/o4/o153: Zuleitung eines bestimmten Aktes an eine näher bezeichnete Behörde), eine solche jedoch dann eintritt, wenn die Behörde durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen den begehrten Vorgang real verweigert. - Diese Weigerung ist aus der Mitteilung der Berufungsbehörde zu entnehmen, wonach das Bauverfahren mit 'Beschwerdevorentscheidung' rechtskräftig abgeschlossen sei (VwGH 29.4.2o13, 2o12/16/0162, VwGH 16.9.2o1o, 1o1o/12/oo7o, zur Akteneinsicht, VwGH, 6.9.2o11, 2o11/o5/oo72, VwGH 3.3.2oo6, 2oo4/12/o174).

Die Lösung obiger Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, denn wenn die Revisionswerber eine Vorgangsweise nach § 14 Abs. 2 VwGVG beantragen konnten, durfte ihr Antrag nicht als ein solcher nach § 15 VwGVG gewertet und als 'verspätet' zurückgewiesen werden. Durften die Revisionswerber jedoch einen Antrag nach § 14 Abs. 2 VwGVG von vornherein gar nicht stellten, war das Landesverwaltungsgericht unzuständig, in die inhaltliche Prüfung einzutreten, um danach mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerde abzuweisen (VwGH 29.1.2oo8, 2oo6/o5/o248).

e) Die Klärung obiger Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, weil durch § 34 VwGVG ein planwidriges Rechtsschutzdefizit aufgetreten ist, das nach früherer Judikatur zu § 27 VwGG nicht bestand, weil dazu judiziert wurde, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist bereits mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem das Rechtsmittel bei der Unterbehörde eingelangt ist. Auf ein Verschulden der Rechtsmittelbehörde kam es nicht an (VwGH 21.3.1986, 85/18/0073). Demnach konnte Säumnisbeschwerde auch erhoben werden, wenn die Unterbehörde das Rechtsmittel, wie im vorliegenden Fall, gar nicht an die Rechtsmittelbehörde weitergeleitet hatte.

Jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG beginnt im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Entscheidungsfrist ausdrücklich mit der Vorlage der Beschwerde (VwGH 1o.9.2o14, Fr 2o14/2o/oo2o).

Würde daher ein auf § 14 Abs. 2 VwGG gestützter Antrag der Partei als unzulässiges Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges gewertet werden, wird der Partei die Möglichkeit zur Säumnisbeschwerde genommen, weil sie keine Möglichkeit hat, die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu bewirken und die sechsmonatige Entscheidungsfrist gem. § 34 VwGVG niemals zu laufen beginnt. Derartiges hat der Gesetzgeber sicher nicht gewollt.

f) Es widerspricht der Judikatur von VwGH und EGMR, wonach ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung abgesehen werden nur darf, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht, wonach der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder 'hochtechnische Fragen' ('exclusively legal or highly technical questions") betrifft.

Das Verwaltungsgericht durfte nicht ohne mündlichen Verhandlung und entsprechende Abklärung unterstellen, dass die Revisionswerber einen Antrag nach § 15 VwGVG stellen wollten, zumal sie schon in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich auf die Verpflichtung der Berufungsbehörde gem. § 14 Abs. 2 VwGVG hingewiesen haben."

Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde K vom 22. September 2014, mit dem der Vorlageantrag der Revisionswerber als verspätet zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist daher einzig und allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Vorlageantrages. Eine solche Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aber aus Sicht des Art. 6 EMRK keine inhaltliche Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage oder über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen. Das Landesverwaltungsgericht konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2011, Zl. 2010/05/0065, mwN). Das Landesverwaltungsgericht ist daher insoweit auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

Auch für die sonst vorgebrachten Zulässigkeitsgründe ist es entscheidend, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit der angefochtenen Entscheidung inhaltlich bloß über die Frage der Verspätung des Vorlageantrages entschieden hat, und weiters ist es entscheidend, dass die Prämisse des Revisionsvorbringens, dass mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde K vom 2. Juni 2014 nicht auch über ihre Beschwerde, sondern lediglich über die Beschwerde der mitbeteiligten Partei entschieden wurde, nicht zutrifft:

Einerseits erfolgte durch die Spruchänderung eindeutig ein Abspruch über die Berufung der Revisionswerber, die auch mit dem geänderten Spruch zur Gänze als unbegründet abgewiesen wurde, andererseits wurde der Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz vom 12. Oktober 2012 spruchgemäß ausdrücklich vollinhaltlich bestätigt. Dazu kommt, dass in der Begründung des Bescheides vom 2. Juni 2014 auch die Beschwerde der Revisionswerber angeführt wird und - nach der Darlegung der zu korrigierenden Spruchteile - "im Übrigen" auf die Begründung des Bescheides des Gemeindevorstandes vom 14. März 2014 "hinsichtlich der Vorbringen der Vertreter der Anrainer" verwiesen wurde. Es scheidet daher aus, dass (etwa mangels Bescheidwillens) die Beschwerdevorentscheidung vom 2. Juni 2014 eine gewissermaßen "geteilte" gewesen ist, die lediglich über die Beschwerde der mitbeteiligten Partei entschieden hat, nicht jedoch über jene der Revisionswerber.

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt den von den Revisionswerbern aufgeworfenen Zulässigkeitsgründen im Zusammenhang mit der Beschwerdevorentscheidung sowie dem diesbezüglichen Bescheidwillen und der Aktenvorlage bzw. allenfalls anderer Entscheidungsmöglichkeiten des Landesverwaltungsgerichtes ebenso wie Fragen im Zusammenhang mit allfälliger Säumnis nur theoretische Bedeutung zu. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aber nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 19. März 2015, Zl. Ra 2014/06/0012, mwN).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. September 2015

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