VwGH 2011/12/0185

VwGH2011/12/018523.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des JS in N, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die namens des "Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung" getroffene Erledigung vom 27. September 2011, Zl. LAD2-P-1147730/047-2011, betreffend Nebenbeschäftigung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59;
DPL NÖ 1972 §32;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59;
DPL NÖ 1972 §32;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtssachverständiger in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Am 7. Juni 2011 meldete er dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die beabsichtigte Aufnahme einer Nebenbeschäftigung.

Am 27. September 2011 erging an ihn die angefochtene Erledigung, deren Kopf wie folgt lautet:

"AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG

Gruppe Landesamtsdirektion

Abteilung Personalangelegenheiten A"

Im Übrigen lautet die Erledigung wie folgt:

"Betrifft

Nebenbeschäftigung

Ihre erstattete Meldung über die Ausübung einer Nebenbeschäftigung

Erstellung von Gutachten für Gemeinden in deren Wirkungsbereich für die Bereiche B und V

wird mit der Einschränkung zur Kenntnis genommen, dass die Gutachtenerstellung keinesfalls für Gemeinden innerhalb des Bundeslandes NÖ durchgeführt werden darf.

Die Nebenbeschäftigung darf nur außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden. Außerdem haben Sie jede Tätigkeit zu unterlassen, die Sie an der Erfüllung Ihrer dienstlichen Aufgaben behindern, die Vermutung der Befangenheit hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden könnte.

Rechtsgrundlage:

§ 32 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 Dr. G"

Gegen diese Erledigung richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei der Beschwerdeführer aus Gründen prozessualer Vorsicht sowohl das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung als auch die Niederösterreichische Landesregierung als belangte Behörde anführt.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung sei zu bejahen, weil damit inhaltlich über seine gemeldete Nebenbeschäftigung abgesprochen werde. Die belangte Behörde habe - was entscheidend sei - normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden. Diesfalls komme es auf die Bezeichnung als Bescheid nicht an. Auch alle übrigen Bescheidvoraussetzungen lägen vor.

Dem ist jedoch Folgendes zu erwidern:

§ 32 Abs. 1, 2 und 3 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 (im Folgenden: DPL 1972), lautet:

"§ 32

Nebenbeschäftigung

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der Beamte hat der Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt."

Die angefochtene Erledigung ist weder als Bescheid bezeichnet noch weist sie die Gliederung eines Bescheides nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, sowie Hinweise auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, sowie etwa auch den hg. Beschluss vom 11. Oktober 2006, Zl. 2006/12/0055).

In jedem Fall, in dem der der Inhalt einer Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid essentiell (vgl. den hg. Beschluss vom 28. März 2008, Zl. 2008/12/0048).

Vorliegendenfalls ergeben sich schon im Hinblick auf die Formulierung des vom Beschwerdeführer inhaltlich allein bekämpften ersten Satzes der angefochtenen Erledigung erhebliche Zweifel daran, dass damit eine normative Entscheidung getroffen werden sollte, beschränkt sich diese Enunziation doch in der "Kenntnisnahme" einer erstatteten Meldung mit einer näher umschriebenen Einschränkung, ohne dass, wie es für einen Feststellungsbescheid charakteristisch wäre, das Bestehen oder Nichtbestehen eines bestimmten Rechtes oder Rechtsverhältnisses, etwa mit den Worten "Es wird festgestellt, dass ..." festgestellt würde. Auch eine rechtsgestaltende Untersagung einer Nebenbeschäftigung (wofür § 32 DPL 1972 aber auch gar keine Rechtsgrundlage böte) kann der Formulierung dieses Satzes nicht eindeutig entnommen werden.

Hinzu kommt noch, dass die angefochtene Erledigung keine ausdrückliche Bezugnahme auf die allein zur Erlassung dienstrechtlicher Bescheide zuständige Niederösterreichische Landesregierung enthält. Vielmehr stellt sich die Erledigung jedenfalls nach dem Wortlaut ihres Kopfes als solche des "Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung" dar, welchem keine dienstbehördlichen Funktionen zukommen.

Vor dem Hintergrund der eben aufgezeigten Zweifel an der Normativität der angefochtenen Erledigung gibt deren fehlende Bezeichnung als Bescheid den Ausschlag gegen ihre Deutung als solchen.

Da der Beschwerde somit kein vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid zu Grunde liegt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 23. November 2011

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