Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
LBG Slbg 1987 §84;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
LBG Slbg 1987 §84;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen und der vorgelegten Ausfertigung der angefochtenen Erledigung ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Er beantragte unter Hinweis auf § 84 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl. Nr. 1 (im Folgenden: LBG), die "Neuberechnung seines Vorrückungsstichtages".
Daraufhin erging an den Beschwerdeführer folgende Erledigung der belangten Behörde (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Sehr geehrter Herr Beschwerdeführer!
Unter Bezugnahme auf den von Ihnen am 06.02.2007 gestellten Antrag um Neuberechnung Ihres Vorrückungsstichtages wird mitgeteilt, dass gemäß § 84 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln ist, dass folgende Zeiten zur Gänze vorangestellt werden:
1. die unmittelbar vor dem Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband verbrachten Zeiten;
2. die unmittelbar vor dem in Z. 1 genannten Tag in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung verbrachten Zeiten, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband entspricht.
Sonstige Dienstzeiten werden zu 60 % vorangestellt. Als sonstige Dienstzeiten gilt der gesamte Zeitraum zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres (beim Höheren Dienst des 22. Lebensjahres) und dem Tag des Eintrittes in den Landesdienst. Bruchteile von Tagen sind dabei auf ganze Tage aufzurunden. Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzusetzen. Die Feststellung des Vorrückungsstichtages soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten erfolgen.
Sie haben in Ihrem Schreiben mitgeteilt, dass Sie den Dienst als Gemeindevertragsbediensteter bis 30.06.1999 ausgeübt haben. Am 15.06.1999 haben Sie den Dienst beim Land Salzburg als Landesvertragsbediensteter angetreten. Mit 01.01.2007 erfolgte die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beim Land Salzburg.
Gemäß § 84 Abs. 1 L-BG 1987 wird somit die Zeit als Landesvertragsbediensteter zur Gänze angerechnet, da diese unmittelbar vor dem Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft (sprich Land Salzburg) verbracht wurde. Die Zeit als Gemeindevertragsbediensteter wird demnach zu 60 % angerechnet. Wären Sie hingegen bis 31.12.2006 als Gemeindevertragsbediensteter tätig gewesen und mit 01.01.2007 beim Land Salzburg sofort in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen worden, so wäre die Zeit als Gemeindevertragsbediensteter zur Gänze angerechnet worden.
Ich ersuche um Ihr Verständnis und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:"
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende
Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Zur Frage des Bescheidcharakters führt der Beschwerdeführer aus, dass zwar der Einleitungssatz für den Charakter der Erledigung als bloße Mitteilung sprechen würde; dessen ungeachtet spreche die Formulierung "wird somit ... angerechnet" im ersten Satz des letzten Absatzes der Erledigung für das Vorliegen eines "abschließenden Willensaktes". Dies folge auch aus dem Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung, zumal der - in der Erledigung auch erwähnte - § 84 LBG ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides vorsehe.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Die vorliegende Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet, obwohl dies bei Erlassung eines dienstrechtlichen Bescheides aus dem Grunde des § 58 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG geboten gewesen wäre. Zwar nimmt die fehlende Bescheidbezeichnung einer Erledigung nicht von vornherein den Bescheidcharakter; in jedem Fall jedoch, in dem der Inhalt einer Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid essenziell (vgl. Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E. 35 zu § 58 AVG).
Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, liegen aber vorliegendenfalls - auch abgesehen von der fehlenden Bescheidbezeichnung - eine Reihe von Umständen vor, die am Bescheidcharakter der Erledigung zweifeln lassen. Hier ist zunächst die Formulierung des ersten Satzes dieser Erledigung als "Mitteilung" zu nennen. Hinzu kommt der reichliche Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln und das Heischen um "Verständnis", welche die angefochtene Erledigung auszeichnen.
Anders als der Beschwerdeführer meint, folgt auch aus dem Gebrauch der Formulierungen "wird somit ...angerechnet" im ersten Satz des vorletzten Absatzes der Erledigung bzw. "wird demnach ...angerechnet" im zweiten Satz dieses Absatzes nicht ohne jeden Zweifel die Normativität der dort getroffenen Aussagen. Dies gilt auch für die hypothetische Aussage zu einer Vollanrechnung im letzten Satz dieses Absatzes und gerade im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gleichfalls bemühten Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung von Erledigungen:
Der im vorletzten Satz des § 84 LBG vorgesehene normative Abspruch besteht nämlich in der (bescheidförmigen) Festsetzung des Vorrückungsstichtages und nicht in der dieser Festsetzung vorangehenden (rechnerischen) Operation der Anrechnung von Zeiten. Gerade der Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung von Erledigungen stünde der Annahme, die belangte Behörde habe in rechtlich unzulässiger Weise ein Begründungselement (einen Berechnungsmodus) für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages selbstständig bescheidförmig feststellen wollen, entgegen.
Im Hinblick auf die aufgezeigten Zweifel an der Normativität gibt die fehlende Bezeichnung gemäß § 58 AVG den Ausschlag gegen die Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung.
Aus diesen Erwägungen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 28. März 2008
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