Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §69;
BauRallg;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §69;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erstmitbeteiligten Partei in der Höhe von S 11.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 6. Oktober 1989 beantragte die zweitmitbeteiligte Partei (Bauwerberin) die Erteilung der Baubewilligung für den Zubau eines Windfanges zu ihrem Hotel, die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde vom 30. November 1989 erteilt wurde.
Auf Grund der Eingabe der Bauwerberin vom 26. März 1990, mit welcher die Bauvollendung der bewilligten Maßnahme angezeigt und die Erteilung der Benützungsbewilligung beantragt wurde, erteilte der Bürgermeister der Erstmitbeteiligten diese mit Bescheid 2. Juli 1990. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er geltend machte, daß der Zubau nicht bauplangemäß errichtet worden sei und insbesondere der Dachvorsprung mehr als 20 cm in die Fahrbahn rage. Durch diese Abweichung vom Bauplan entstehe auf der am Gebäude der zweitmitbeteiligten Partei vorbeiführenden Straße (die als Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers verwendet wird) eine Engstelle, wodurch LKW (Speditionsfahrzeuge, Möbeltransporte, usw.), die eine Gesamthöhe von über 3,60 m aufweisen, die Straße nicht mehr passieren könnten, wodurch sich eine Beschränkung eines Fahrrechts des Beschwerdeführers ergäbe.
Mit Bescheid des Gemeinderats der erstmitbeteiligten Partei vom 2. Oktober 1990 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Der Gemeinderat begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß der Bau entgegen den Ausführungen in der Berufung konsensgemäß errichtet worden sei. Der in der Berufung angeführte Dachvorsprung bestehe zu Recht, er sei in der planlichen Darstellung enthalten gewesen und der Berufungswerber habe bei der Bauverhandlung am 6. November 1989 keine Einwendungen erhoben. Es werde festgestellt, daß die Dienstbarkeit des Fahr- und Gehweges gemäß Grundbuchsauszug im Kaufvertrag und Lageplan belegt sei und daß eine Fahrbahnbreite von 3,50 m im Kaufvertrag angeführt sei. Die Breite im Bereich des Windfanges sei breiter als das verlangte Maß, lediglich im Altbestand (beim bergauf gelegenen Turm) sei die Fahrbahn ca. 3,30 m breit.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Die Steiermärkische Landesregierung (belangte Behörde) wies die Vorstellung mit Bescheid vom 24. Jänner 1991 ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, daß sich die Prüfungsbefugnis der Aufsichtbehörde auf Grund einer Vorstellung auf jene Fragen beschränke, hinsichtlich derer ein Mitspracherecht des Beschwerdeführers, also subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 bestünden. Ein Eingehen auf Argumente des Vorstellungswerbers, denen kein subjektiv-öffentliches Recht zugrundeliege, sei nicht zulässig.
Das Vorbringen des Vorstellungswerbers hinsichtlich des nach der Vorstellung konsenswidrig in die Fahrbahn hineinragenden Dachvorsprunges, wodurch sich der Beschwerdeführer in seinem Servitutsrecht verletzt erachte, habe kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zum Gegenstand. Die Behauptung, durch ein Bauvorhaben in einem Servitutsrecht verletzt zu sein, sei als privatrechtliche Einwendung zu beurteilen und auf den Rechtsweg zu verweisen.
Ein näheres Eingehen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers erübrige sich daher.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die erstmitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift eingebracht, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die zweitmitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift und eine Replik zu einer Eingabe des Beschwerdeführers erstattet, ohne Kosten anzusprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen zufolge dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die belangte Behörde verkannt habe, daß der Zubau nicht konsensgemäß ausgeführt worden sei und damit in sein Servitutsrecht eingegriffen werde. Auf Grund des bestehenden Servitutsrechts sei er berechtigt, Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben und aus § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung ergebe sich, daß ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Einhaltung der Baulinien bestünde. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften des § 9 der Steiermärkischen Bauordnung werde sein subjektives Recht auf ungehinderte Zufahrt zu seiner Liegenschaft mit größeren Fahrzeugen verletzt.
Die Beschwerde verkennt jedoch - worauf auch die belangte Behörde in ihrem Bescheid bzw. in der Gegenschrift nicht eingegangen ist -, daß im Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung nach § 69 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 Nachbarn grundsätzlich keine Parteistellung zukommt (vgl. die bei Hauer, Steiermärkisches Baurecht, E 1 zu § 69, zitierte Rechtsprechung). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Nachbarn in einem der Erteilung der Benützungsbewilligung dienenden Verfahren nur dann Parteistellung zu, wenn sich die Erteilung der Benützungsbewilligung als eine Abänderung des Baubewilligungsbescheides darstellt, dies allerdings nur dann, wenn die Abänderung des Bauvorhabens Umstände betrifft, durch welche in die Rechte der Nachbarn eingegriffen wird.
Da es jedoch im vorliegenden Fall nicht um den Abstand gegenüber der Grundfläche des Beschwerdeführers, sondern um den Abstand des Zubaus zu der Straße, die auch vom Beschwerdeführer benützt wird und hinsichtlich derer das von ihm geltend gemachte privatrechtliche Fahrrecht besteht, geht, kommt eine Parteistellung des Beschwerdeführers im Benützungsbewilligungsverfahren von vornherein nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführer verkennt, daß subjektive Rechte aus Abstandsvorschriften und Vorschriften über Baulinien, wie sie sich auch aus § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ergeben, von Nachbarn stets nur insoweit geltend gemacht werden können, als es sich um den Abstand zu ihrem Grundstück bzw. die Baulinie der ihrem Grundstück zugewandten Seite des zu bebauenden Grundstückes handelt.
Die Benützungsbewilligung vom 2. Juli 1990 stellt keine Änderung der Baubewilligung im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur dar.
Bemerkt wird, daß die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angesprochenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (bzw. Hinweise in der vom Beschwerdeführer herangezogenen Ausgabe der Steiermärkischen Bauordnung) stets Fälle betrafen, in welchen Nachbarn die Verletzung von Abstandsvorschriften hinsichtlich von Bauteilen geltend machten, die in den Seitenabstand bzw. gegen ihre Grundgrenze hineinragten.
Die belangte Behörde hätte daher nach der dargestellten Rechtslage die Vorstellung des Beschwerdeführers zurückzuweisen gehabt. Da der Beschwerdeführer nicht Partei in dem vor den Gemeindebehörden abgewickelten Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung ist, kann er weder durch den gemeindebehördlichen Bescheid noch durch die Entscheidung der Vorstellungsbehörde in einem subjektiven Recht verletzt sein.
Der Beschwerdeführer kann daher durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit nicht in einem Recht verletzt sein. Gemäß Art. 131 Abs.1 Z 1 B-VG ist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde legitimiert, wer behauptet, durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Rechtsverletzung muß aber zumindest möglich sein (vgl. das hg Erkenntnis eines verstärkten Senats SlgNr. 9802/1979). Eine solche Möglichkeit ist in dem Fall, in dem der Beschwerdeführer nicht Partei des Verwaltungsverfahrens ist, in dem der angefochtene Bescheid ergangen ist, jedoch nicht gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren als Partei behandelt worden ist.
Die Beschwerde war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG mangels Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers zurückzuweisen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats, SlgNr. 4127 A/1956 und das Erkenntnis SlgNr. 10 179 A/1980).
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des Kostenbegehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Begehren der mitbeteiligten Gemeinde auf Zuerkennung von Aufwandersatz für Stempelgebühren war abzuweisen, da die mitbeteiligte Gemeinde gemäß § 2 Abs. 2 Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, von deren Entrichtung befreit ist.
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