VwGH 2004/06/0096

VwGH2004/06/009629.11.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der MA in I, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora und Dr. Barbara Lässer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 13/II, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 8. Mai 2003 (ohne Zahl), betreffend Abänderung von gewährter Witwenpension, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §62 Abs4 impl;
AVG §68 Abs1 impl;
AVG §69 Abs1 Z1 impl;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z31;
RAO 1868 §22 Abs2;
RAO 1868 §50;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1995 TeilA §16 Abs5;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1995 TeilA §8;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1997 TeilA §16 Abs5;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1997 TeilA §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §62 Abs4 impl;
AVG §68 Abs1 impl;
AVG §69 Abs1 Z1 impl;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z31;
RAO 1868 §22 Abs2;
RAO 1868 §50;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1995 TeilA §16 Abs5;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1995 TeilA §8;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1997 TeilA §16 Abs5;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1997 TeilA §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Tiroler Rechtsanwaltskammer hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 4. September 2002 verstarb der Ehegatte der Beschwerdeführerin.

Der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Abteilung III) gewährte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 17. Oktober 2002 auf Grund ihres Ansuchens vom 19. September 2002 gemäß § 8 ff der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil A eine jährliche Witwenpension in Höhe von brutto EUR 24.036,60 (S 330.750,00). Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass sich die Zuerkennung der Witwenpension bzw. Ausbezahlung des Todfallsbeitrages auf die bezogenen Bestimmungen der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer gründeten.

Der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Abteilung III) berichtigte in der Folge mit Bescheid vom 16. Jänner 2003 den Bescheid vom 17. Oktober 2002 dahin, dass die an die Beschwerdeführerin zu gewährende jährliche Witwenrente mit "derzeit brutto EUR 15.507,52 (ATS 213.388,13)" festgesetzt wurde. Der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Abteilung III) begründete diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin mit Ansuchen vom 19. September 2002 um die Zuerkennung der monatlichen Witwenpension und der monatlichen Waisenpension für den mit dem verstorbenen Ehegatten gemeinsamen minderjährigen Sohn L.A. angesucht habe. Weiters habe die Tochter J.A. mit Ansuchen vom 19. September 2002 die Zuerkennung der Waisenpension beantragt. Gemäß § 10 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer betrage die Witwenrente 75 % und die Halbwaisenrente 40 % der Altersrente. Die Summe aller Witwen- und Waisenrenten dürfe die Höhe der sonst dem Rechtsanwalt gebührenden Altersrente nicht übersteigen und die einzelnen Witwen- und Waisenrenten seien im Verhältnis zueinander zu kürzen. Die Altersrente betrage derzeit monatlich EUR 2.289,19. Witwen- und Waisenrenten dürften somit den Betrag von EUR 2.289,19 nicht überschreiten und seien wie folgt zu berechnen:

"Witwe

75 %

EUR

1.107,68 brutto

1 Kind

40 %

EUR

590,76 brutto

1 Kind

40 %

EUR

590,76 brutto

Summe

155 %

EUR

2.289,20 brutto"

    

Abzüglich der Lohnsteuer von EUR 114,06 sei an die Witwe seit 1. Oktober 2002 ein Nettobetrag von monatlich EUR 993,62 ausbezahlt worden. An die Waisen sei monatlich je ein Betrag von EUR 590,76 überwiesen worden. Bei Ausfertigung des Bescheides über die Zuerkennung der Witwenpension an die Beschwerdeführerin sei nur insofern ein Fehler unterlaufen, als eine in der EDV gespeicherte und als Witwenpension bezeichnete Vorlage verwendet worden sei, die einen jährlichen Bruttobetrag von EUR 24.036,60 aufweise und die nur für Witwenpensionsbescheide für eine Witwe ohne Kinder zu verwenden sei. Es sei offensichtlich übersehen worden, diesen Betrag so abzuändern, dass zwei Waisen berücksichtigt würden.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG könne die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Der angeführte Bescheid werde auf Grund des geschilderten offenbaren Versehens berichtigt.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 2003 ab. Der erstinstanzliche Bescheid vom 16. Jänner 2003 wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch nunmehr zu lauten hat wie folgt:

Der Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 17. Oktober 2003, mit welchem

"Frau M... A...(die Beschwerdeführerin), Witwe nach dem am 4. September 2002 verstorbenen Rechtsanwalt Dr. K... G... A..., auf ihr Ansuchen vom 19. September 2002 gemäß § 8 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer eine jährliche Witwenpension in Höhe von derzeit brutto EUR 24.036,60 (ATS 330.750,00) gewährt wurde, wird wie folgt geändert:

Die an Frau M... A... zu gewährende jährliche Witwenrente wird mit derzeit brutto EUR 15.507,52 (ATS 213.388,13) festgesetzt."

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit Bescheid vom 17. Oktober 2002 eine Witwenrente und zwei Waisenrenten zuerkannt worden seien, wobei die jährliche Witwenrente gemäß ursprünglichem Bescheidabspruch EUR 24.036,60 brutto, die jährlichen Waisenpensionen jeweils EUR 8.270,64 betrügen. Die bescheidmäßige Zuerkennung einer Rente an die Beschwerdeführerin sei zufolge Annahme einer unrichtigen Berechnungsgrundlage und einer unrichtigen Pensionshöhe erfolgt. Auf Grund dessen habe die zuständige Abteilung III des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer den nunmehr angefochtenen Berichtigungsbescheid vom 16. Jänner 2003 erlassen.

Die Bestimmungen des AVG 1991 seien im Verfahren vor den Behörden der Selbstverwaltung der Rechtsanwälte allenfalls nur sinngemäß anzuwenden, da das AVG selbst nur dort angewendet werden dürfe, wo ein unmittelbarer Gesetzesbefehl vorliege. Die Behörden der Selbstverwaltung seien vielmehr gehalten, die fundamentalen Prinzipien der rechtsstaatlichen Selbstverwaltung einzuhalten.

Gemäß § 10 Z. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Teil A) seien Ansprüche auf Witwenrenten und Waisenrenten zueinander im Verhältnis gleichen Ranges stehend. Die Witwenrente betrage 75 % der Altersrente, wobei aber insgesamt gemäß § 10 Z. 6 der Satzung die Summe aller Witwen- und Waisenrenten die Höhe der sonst dem Rechtsanwalt gebührenden Altersrente nicht übersteigen dürfe, weshalb die einzelnen Witwen- und Waisenrenten im Verhältnis zueinander zu kürzen seien.

Gemäß der Leistungsordnung 2002 der Tiroler Rechtsanwaltskammer (§ 3 leg. cit.) betrage die jährliche Altersrente im vorliegenden Fall EUR 32.048,72 brutto, hievon erhielten die Witwe 75 % und die Waisen jeweils 40 %, die im Verhältnis zueinander wie folgt aufzuteilen seien:

"Waise

40 %

EUR

8.270,60

Waise

40 %

EUR

8.270,60

Witwe

75 %

EUR

15.507,52"

    

Somit seien 155 Anteile von insgesamt EUR 32.048,72 unter den Berechtigten aufzuteilen.

§ 16 der Satzung regle das Verhältnis für die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung. § 16 Abs. 4 der Satzung verweise auf die Bestimmung in der Geschäftsordnung für das Verfahren, diese Verfahrensbestimmungen gälten auch für die Entziehung und Einstellung von Versorgungsleistungen (§ 16 Z. 5 der Satzung).

Dem Vorstellungsvorbringen sei beizupflichten, dass die Bezugnahme auf die Berichtigungsbestimmung des § 62 Abs. 4 AVG verfehlt sei. Im Ergebnis ändere dies jedoch an dem angefochtenen Bescheid nichts, da gemäß § 16 Abs. 5 der Satzung der Tiroler Rechtsanwaltskammer die Korrektur des Erstbescheides zu Recht erfolgt sei. Die zuerkannte Rente sei auf das gesetzlich zustehende Maß zu kürzen gewesen.

Die Behandlung der zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde lehnte dieser mit Beschluss vom 9. Juni 2004, B 1175/03-6, ab und trat die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 8 Z. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer - Teil A haben Anspruch auf Witwenrente bei aufrechter Ehe Witwen

"a) nach verstorbenen Kammermitgliedern".

Gemäß § 8 Z. 4 der Satzung entsteht der Anspruch auf Witwenrente mit dem Ersten jenes Monats, der dem Tod des Rechtsanwaltes folgt. Die Auszahlung erfolgt über Antrag.

Gemäß § 8 Z. 5 endet der Anspruch auf Witwenrente mit dem

Ende jenes Monats,

"a) in welchem die Witwe für eine begrenze Zeit oder

für immer auf den Bezug der Witwenrente verzichtet hat, oder

b) mit der Wiederverheiratung der Witwe oder

c) mit dem Tod der Witwe."

Gemäß § 9 Z. 1 lit. a der Satzung gebührt die Waisenrente

Kindern

"a) nach verstorbenen Kammermitgliedern".

Der Anspruch auf Waisenrente entsteht gemäß § 9 Z. 2 der Satzung mit dem Ersten jenes Monats, der dem Tod des Rechtsanwaltes folgt. Die Auszahlung erfolgt über Antrag.

Gemäß § 10 Z. 2 der Satzung stehen Ansprüche auf Witwen- und Waisenrenten nebeneinander im gleichen Rang.

Gemäß § 10 Z. 3 der Satzung betragen die Witwenrenten 75 % der Altersrenten, im Fall des § 8 (3) jedoch nie mehr als der geschuldete Unterhalt, es sei denn, dass die Ehe gemäß § 55a EheG mit Schuldausspruch gemäß § 61 (3) EheG geschieden wurde.

Gemäß § 10 Z. 6 der Satzung darf die Summe aller Witwen- und Waisenrenten die Höhe der sonst dem Rechtsanwalt gebührenden Altersrente nicht übersteigen und die einzelnen Witwen- und Waisenrenten sind im Verhältnis zueinander zu kürzen.

§ 16 der Satzung (betreffend das Verfahren) sieht Folgendes vor:

"1. Die Zuerkennung von Leistungen aus der

Versorgungseinrichtung erfolgt nur über Antrag.

2. Wer die Gewährung einer Versorgungsleistung beantragt, ist verpflichtet, über alle Umstände Auskunft zu geben, die für den Versorgungsanspruch erheblich sind und diese erforderlichenfalls zu bescheinigen.

3. Umstände, welche das Erlöschen des Versorgungsanspruches zur Folge haben könnten, sind vom Bezugsberechtigten unverzüglich der Rechtsanwaltskammer zu melden.

4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für das Verfahren.

5. Diese Verfahrensbestimmungen gelten auch für die Entziehung und Einstellung von Versorgungsleistungen.

6. Der Leistungsempfänger hat die bezogenen Leistungen zurückzuzahlen, wenn die Leistungen durch unrichtige Angaben oder Nichtmeldung maßgeblicher Tatsachen zu Unrecht bezogen wurden."

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass bescheidmäßig zuerkannte Rentenansprüche nur auf Grund materiell-rechtlich normierter Voraussetzungen aberkannt bzw. teilweise wieder entzogen werden dürften. Mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Abteilung III) vom 17. Oktober 2002 sei der Beschwerdeführerin eine jährliche Witwenpension in Höhe von brutto EUR 24.036,60 gewährt worden. Dieser Bescheid sei in dem verfahrensgegenständlichen Verfahren dahingehend abgeändert worden, dass nunmehr eine Witwenpension in Höhe von EUR 15.507,52 zuerkannt worden sei. Die belangte Behörde stütze sich im angefochtenen Bescheid auf § 16 Abs. 5 der Satzung. Weder § 16 Abs. 5 noch § 8 Abs. 5 oder § 16 Abs. 6 der Satzung enthalte eine materiell-rechtliche Grundlage, der Beschwerdeführerin die ihr bereits zuerkannte jährliche Witwenpension nachträglich teilweise wieder abzuerkennen. Für die Beendigung der Witwenrente maßgebliche Tatsachenvoraussetzungen gemäß § 8 Z. 5 der Satzung lägen nicht vor und ein entsprechender Sachverhalt sei von der belangten Behörde auch nicht festgestellt worden. Auch der Tatbestand des § 16 Abs. 6 der Satzung sei nicht erfüllt worden und die belangte Behörde habe hiezu keine Feststellungen getroffen. § 16 Abs. 5 der Satzung enthalte selbst keine materiellrechtlichen Entsagungsgründe, sondern verweise lediglich in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf die Geschäftsordnung.

Dem Vorbringen kommt Berechtigung zu. § 16 Z. 5 der Satzung ordnet an, dass diese Verfahrensbestimmungen (nämlich die in § 16 genannten) auch für die Entziehung und Einstellung von Versorgungsleistungen gelten. Diese Regelung enthält selbst - wie dies die Beschwerdeführerin zutreffend vertritt - keine materiellrechtliche Grundlage für eine Entziehung oder Einstellung von bereits bescheidmäßig zuerkannten Versorgungsleistungen. Sie bezieht sich vielmehr auf derartige in der Satzung oder in der Rechtsanwaltsordnung genannte Tatbestände. Die Beschwerdeführerin ist auch im Recht, wenn sie meint, dass weder ein Tatbestand des Endes des Anspruches auf Witwenrente gemäß § 8 Z. 5 der Satzung noch ein Tatbestand des § 16 Z. 6 der Satzung (wenn Leistungen durch unrichtige Angaben oder Nichtmeldung maßgeblicher Tatsachen zu Unrecht bezogen wurden) vorliegt. Die belangte Behörde selbst geht nicht vom Vorliegen eines solchen Tatbestandes aus.

Die belangte Behörde hat zutreffend vertreten, dass sie als Behörde der Selbstverwaltung der Rechtsanwälte das AVG nicht anzuwenden hat. Art. II Abs. 2 Z. 31 EGVG nimmt u.a. gesetzliche berufliche Vertretungen von der Anwendung des AVG und des VStG aus. Nach der hg. Rechtsprechung sind die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein, d.h. in Ermangelung entsprechender Verfahrensregelungen auch außerhalb des in Art. II EGVG umschriebenen Anwendungsbereiches anzuwenden. Zu diesen Grundsätzen gehört u.a. die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1993, Zl. 92/16/0155) und die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn das Ergebnis durch falsches Zeugnis herbeigeführt wurde oder neue Tatsachen hervorkommen, die die Partei ohne Verschulden nicht geltend machen konnte (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1951, VwSlg. Nr. 1977/A) und wohl auch die Berichtigung offenkundiger Schreib- und Rechenfehler. Mit dem angefochtenen Bescheid ist in die Rechtskraft des Bescheides des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Abteilung III) vom 17. Oktober 2002 eingegriffen worden, ohne dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Einstellungstatbestand bzw. ein Berichtigungsfall vorgelegen wären. Ein Berichtigungsfall lag - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - im Hinblick auf die inhaltliche Änderung des Bescheides nicht vor.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des konkreten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. November 2005

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