VwGH 2004/05/0248

VwGH2004/05/024820.2.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des Franz Stadler, 2. der Roswitha Stadler, beide in Lieboch, beide vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Herzog-Ernst-Gasse 2a, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 2004, Zl. FA7C-2-5.0 L/3-94/4, betreffend Betriebsstättengenehmigung nach dem Stmk. Veranstaltungsgesetz (mitbeteiligte Parteien:

1. Sportverein SW Lieboch, vertreten durch den Obmann Ing. Helmut Berghold in 8501 Lieboch, Fasangasse 5, 2. Marktgemeinde Lieboch, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
GewO 1994 §77 Abs2 impl;
GewO 1994 §77 impl;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs1 Z1 litb;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs3;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §36 Abs1;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
GewO 1994 §77 Abs2 impl;
GewO 1994 §77 impl;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs1 Z1 litb;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs3;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §36 Abs1;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bezüglich des hier gegenständlichen Fußballplatzes fanden schon mehrere Verwaltungsverfahren, jeweils mit Beteiligung der auch hier beschwerdeführenden Nachbarn, statt.

Mit Eingabe vom 9. Oktober 2003 ersuchte die erstmitbeteiligte Partei um die Genehmigung einer ortsfesten Betriebsanlage auf den Grundstücken Nr. 1387/2, 1376/1 und .706, EZ 1067, KG Lieboch (8501 Lieboch, Sportplatzgasse 10). Es sollen ca. 4 Fußballwettspiele pro Woche und ca. 8 Turniere pro Jahr durchgeführt werden. In diesem Antrag wurde auf vorhandene Beschreibungs- und Planunterlagen verwiesen; nach jener Beschreibung, die in der Folge auch den Genehmigungsvermerk der Behörde erhielt, beschränkt sich der Spielbetrieb auf 34 Wochen im Jahr, und zwar auf den Zeitraum von Anfang August bis Ende November und von Anfang März bis Anfang Juli. In diesem Zeitraum sollen ca. 4 Spiele pro Woche und ca. 10 Turniere pro Jahr jeweils tagsüber zwischen 9:00 und 21:00 Uhr stattfinden. Dazu sollen folgende Anlagen in Anspruch genommen werden: ein Fußballplatz, zwei Lautsprecheranlagen und 98 Parkplätze.

Die Grundstücke Nr. 1387/2 und 1376/1 sind gemäß dem gültigen Flächenwidmungsplan als Freiland-Sportflächen ausgewiesen. Eigentümerin dieser Grundstücke ist die zweitmitbeteiligte Marktgemeinde. Den Beschwerdeführern gehören die Grundstücke Nr. 1390/2 und 1390/3 (Nachbargrundstücke); sie grenzen an die nördliche Seite des Grundstücks Nr. 1387/2 an, nicht aber an das Grundstück Nr. 1376/1. Der Sportplatz befindet sich auf dem Grundstück Nr. 1387/2 (Veranstaltungsgrundstück). Zwischen dem Veranstaltungsgrundstück und den nördlich gelegenen Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer verläuft vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Lärmschutzwand mit einer durchgehenden Höhe von 4 m über Niveau und einer Gesamtlänge von 152 m (s dazu das zuletzt zur Zl. 2004/06/0075 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. November 2004). An dieser Lärmschutzwand sind zwei Lautsprecher befestigt. Westlich des Veranstaltungsgrundstückes liegt das Grundstück Nr. 1376/1, auf dem sich ein Trainingsplatz befindet. Von den insgesamt 98 geplanten Parkplätzen befinden sich laut den Plandarstellungen 35 nördlich (diesseits der Lärmschutzwand) und 30 östlich des Sportplatzes auf dem Veranstaltungsgrundstück sowie weitere 33 im nördlichen Bereich des Trainingsplatzes. Die Zufahrt zum Sportplatz erfolgt über die Gemeindestraße "Sportplatzgasse".

Mit Kundmachung vom 17. Oktober 2003 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 30. Oktober 2003 anberaumt. Dazu wurden die Beschwerdeführer als Nachbarn geladen.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2003 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Erteilung der Genehmigung Einwendungen. Sie machten u. a. ungebührliche Lärmbelästigungen geltend. Durch die Verminderung und Verkürzung der Erholungsphasen sei es zur Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführer gekommen, insbesondere bei der Zweitbeschwerdeführerin sei es schon zu schweren gesundheitlichen Schädigungen gekommen. Durch die Errichtung der Lärmschutzwand sei die Schutzwirkung ins Gegenteil verkehrt worden. Im Wohnbereich komme es nunmehr zu einer Nachhallwirkung zwischen den Gebäuden der Beschwerdeführer und dieser Wand. Die Beschwerdeführer verwiesen auf einen Schallmessbericht vom 5. November 2002 und ein Gutachten vom 27. Jänner 2003, jeweils vom Lärmsachverständigen DI. Dr. T., erstattet in einem anderen Verfahren. Es sei auch der Lärm der zu- und abfahrenden PKW zu berücksichtigen.

Am 30. Oktober 2003 fand die mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführer nicht anwesend waren. Der lärmtechnische Sachverständige DI Dr. G.T. verwies in seiner Stellungnahme auf sein früheres Gutachten vom 12. März 1999 sowie auf einen Befund vom 22. Oktober 2002. Daraus gehe hervor, dass die Schallemissionen vor der Lärmschutzwand auf der Sportplatzseite bei einem Meisterschaftsspiel zwischen 54 dB und 61 dB betragen würden. Einzelne Lautsprecherdurchsagen erreichten Schallpegel von bis zu 68 dB. Die Lärmschutzwand vermindere die Emissionen um 10 dB bis 16 dB. Auf den Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer hinter der Lärmschutzwand seien die Schallpegel daher um 10 dB bis 16 dB niedriger. Die Zu- und Abfahrten hätte der Sachverständige schon in seinem Gutachten vom 12. März 1999 berücksichtigt. Er forderte eine Reihe von Auflagen, u.a. dahingehend, dass die Zufahrtsstraße während der Dauer der Veranstaltung in einer Mindestbreite von 3,50 m frei zu halten sei, damit Einsatzfahrzeuge jederzeit ungehindert zu- und abfahren könnten. Weiters forderte er, dass die beiden an der Lärmschutzwand befestigten Lautsprecher mittels Pegelbegrenzer so einzustellen seien, dass die maximale Gesamtschallleistung beider Lautsprecher zusammen Lw, A = 95 dB betrage.

Darauf holte die Veranstaltungsbehörde das Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen Dr. Z. H., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ein. In seinem Befund gab dieser Sachverständige eine Tabelle aus dem Gutachten vom 13. März 1999 (die Tabelle wird stets mit diesem Datum, das Gutachten selbst, das im Akt nicht vorliegt, mit 12. März 1999 datiert) wieder, in welcher der Grundgeräuschpegel mit 35 - 42 dB festgestellt wird. Der "Ist-Zustand", also vor Errichtung der Lärmschutzwand samt Lautsprecher, wird dem "Neu-Zustand", also unter Bedachtnahme auf die Lärmschutzwand mit Lautsprechern, gegenübergestellt. Für den Ist-Zustand wurde beim Sportplatz ein Beurteilungspegel LA, r von 58 dB und ein Spitzenpegel LA, sp von 64 dB, hinsichtlich der Zu- und Abfahrten von 54 bzw. 78 dB ermittelt. Diese Werte betragen in der Tabelle unter Bedachtnahme auf die Lärmschutzwand 48 bzw. 57 dB für den Sportplatz und 40 bzw. 60 dB für die Zu- und Abfahrten. Daraus ergäben sich, wie im medizinischen Gutachten dargestellt, für den "Ist-Zustand" Lärmspitzen von 64 dB, sodass der Lärm des Fußballspiels den LA, 95 um 16 bis 23 dB je nach Tageszeit überschreite und die Lärmspitzen den Grundgeräuschpegel um 22 bis 29 dB überschritten.

Der medizinische Sachverständige folgte den Angaben, wonach sich durch die Lärmschutzwand an der Grundgrenze der Beschwerdeführer der Pegel um 10 bis 16 dB mindere. In seinem Gutachten stellte er zunächst dar, dass der Wert von LA, eq = 55 dB tags im Freien von der WHO als Grenzwert für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung vorgeschlagen werde. Eine Reihe von experimentellen und epidemiologischen Studien hätte bei Lärmbelastungen über 55 und 60 dB eine Häufung von psychischen und psychosomatischen Beschwerden festgestellt. Zwischen 55 und 60 dB blieben die Gesundheitsstörungen begrenzt, bei empfindlichen und älteren Menschen könnten bereits deutliche Gesundheitsstörungen auftreten. Zwischen 60 und 65 dB stiegen Belästigungsreaktionen stark an, Ruhe und Erholung seien deutlich gestört und es träten Verhaltensänderungen auf, welche auf die Reduktion der Belästigung zielen. Oberhalb 65 dB seien erhöhte Gesundheitsstörungen zu befürchten. Alarmgrenzwert sei ein äquivalenter Dauerschallpegel von 65 dB tagsüber im Freien, ab welchem für bestehende Wohnnutzung in jedem Fall Schallschutzmaßnahmen erforderlich seien.

Konkret führte der Sachverständige zu den örtlichen Gegebenheiten aus, dass bei einem Meisterschaftsspiel zwischen LA, eq 38 und 45 dB entstünden, wenn man die Emissionen auf Grund der Lärmschutzwand um 10 bis 16 dB vermindere. Durch die kurzzeitigen Lautsprecherdurchsagen würden Schallpegelemissionen bis zu 52 dB hervorgerufen werden. Damit werde aber der Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung unterschritten. Die durch den Spielbetrieb entstehenden Lärmemissionspegel verursachten nach dem heutigen lärmmedizinischen Wissen keine gesundheitlichen Störungen bzw. Schädigungen im Nachbarschaftsbereich. Um am Wochenende dem erhöhten Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Anrainer gerecht zu werden, empfahl der Sachverständige die zeitliche Begrenzung des Sportplatzbetriebes bis 22.00 Uhr. Zusammenfassend kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass auf Grund der vorliegenden schalltechnischen Mess- und Berechnungsergebnisse der Sportplatzbetrieb die Nachbarschaft nicht durch störenden Lärm ungebührlich belästigen werde.

Die Beschwerdeführer äußerten sich zu diesen Beweisergebnissen mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2003. Sie rügten, dass auf ihrem Anwesen bzw. in ihrem Wohnbereich keine Messung eines Meisterschaftsspieles oder einer sonstigen Veranstaltung erfolgt sei. Bei einer Benefizveranstaltung vom 1. September 2002 sei ein Lärmpegel von 82 dB auch von den Veranstaltern gemessen worden. Den Ausführungen, dass im Nachbarschaftsbereich Lärmimmissionen bei einem Meisterschaftsspiel zwischen 38 und 45 dB entstünden, könne nicht gefolgt werden. Nach dem Schallmessbericht vom 5. November 2002 würde der vorherrschende Grundgeräuschpegel um mehr als 26 dB überschritten werden.

Mit Bescheid vom 12. Jänner 2004 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der erstmitbeteiligten Partei die beantragte Betriebsstättengenehmigung unter Auflagen. Die Beschreibungs- und Planunterlagen der erstmitbeteiligten Partei wurden dem Bescheid beigefügt und zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Auflage Nr. 5 schreibt vor, dass die Zufahrtsstraße zum Veranstaltungsort während der Veranstaltung in einer Mindestbreite von 3,50 m freizuhalten ist, so dass Feuerwehr und Rettung jederzeit ungehindert zu- und abfahren können. Nach Auflage Nr. 8 sind die beiden Lautsprecher mittels Pegelbegrenzer so einzustellen, dass die maximale Gesamtschallleistung beider Lautsprecher zusammen 95 dB beträgt. Nach Auflage Nr. 9 ist der Betrieb des Sportplatzes an Wochenenden (samstags und sonntags) für Fußball-Wettkampfspiele und für Fußball-Turniere nur bis 22.00 Uhr zulässig.

In der Begründung gab die Veranstaltungsbehörde die eingeholten Gutachten, insbesondere auch die genannte tabellenförmige Darstellung über die Ist-Situation und zukünftige Belastungen wieder, wobei darauf hingewiesen wurde, dass jenes Gutachten den Beschwerdeführern zur Wahrung ihres Gehörs zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Beschwerdeführer seien den Ausführungen der Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene, sondern mit laienhaften Einwendungen entgegen getreten.

Die Berufung der Beschwerdeführer wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 9. März 2004 als unbegründet ab. Auch das Betriebsstättengenehmigungsverfahren nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz sei ein Projektgenehmigungsverfahren, sodass Beurteilungsgegenstand ausschließlich das sei, worum um Genehmigung angesucht worden sei. Die Behörde erster Instanz habe ein mängelfreies Verfahren durchgeführt, insbesondere sei auch beim Verkehrslärm eine Gegenüberstellung des früheren Ist-Zustandes mit dem durch die Lärmschutzwand gegebenen Zustand erfolgt. Im Übrigen seien die Nachbarn im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. a Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz nur bezüglich des durch den Betrieb selbst verursachten Lärms, nicht aber bezüglich des Lärms auf Grund des Verkehrsgeschehens geschützt. Der Sachverständige habe dargelegt, dass hinter der Lärmschutzwand, also auf Nachbarseite, die Schallpegel um 10 bis 16 dB niedriger lägen. Dies bewirke, dass im ungünstigsten Fall Schallimmissionen in der Größenordnung von LA, eq = 44-51 dB (54-61 dB - 10 dB Dämmwirkung) auftreten, bei kurzzeitigen Lautsprecherdurchsagen im ungünstigsten Fall von 58 dB (68 dB - 10 dB Dämmwirkung). Damit blieben, abgesehen von den kurzzeitigen Überschreitungen durch die Lautsprecher, die Schalleinwirkungen unter dem vom medizinischen Sachverständigen genannten kritischen Wert von 55 dB. Der medizinische Sachverständige sei vom gesunden, normal empfindenden Menschen ausgegangen, weshalb es nicht darauf ankomme, ob es bei der Zweitbeschwerdeführerin schon zu gesundheitlichen Schäden gekommen sei. Daher komme es auf Grund der vorliegenden Messergebnisse nicht zu einer ungebührlichen Belästigung der Nachbarschaft durch störenden Lärm. Um das Ruhe- und Erholungsbedürfnis am Wochenende zu gewährleisten, sei die Auflage erteilt worden, dass an Wochenenden Turniere nur bis 22.00 Uhr zulässig seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung als unbegründet ab. Die Nachbarrechte der Beschwerdeführer seien nach § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. b Stmk. Veranstaltungsgesetz auf die Einwendung beschränkt, durch störenden Lärm ungebührlich belästigt zu werden. Diese Einwendung werde durch die Ergebnisse des lärmtechnischen und des medizinischen Sachverständigengutachtens widerlegt. Der lärmtechnische Sachverständige habe an der Grundgrenze zum Anwesen der Beschwerdeführer während eines Meisterschaftsspieles mit Lautsprecherbetrieb eine Schallimmission mit einem Beurteilungspegel von 48 dB festgestellt. Den Gutachten seien die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene durch Vorlage eines Gegengutachtens entgegengetreten. Zudem habe man auf Vorschlag des medizinischen Sachverständigen den Spielbetrieb durch eine Auflage zeitlich begrenzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der angefochtene Bescheid sie in ihrem Recht verletze, nicht durch störenden Lärm belästigt zu werden. Die belangte Behörde habe in ihrem Bescheid festgestellt, dass während eines Meisterschaftsspiels mit Lautsprecherbetrieb eine Schallimmission mit einem Beurteilungspegel von 48 dB vorliege. Diese Feststellung widerspreche aber dem Sachverhalt, den die Gemeindebehörde im Bescheid vom 12. Jänner 2004 festgestellt habe, und auch dem Gutachten des Lärmsachverständigen. Tatsächlich habe der Lärmsachverständige höhere Werte festgestellt, nämlich eine Belastung von 52 bis maximal 58 dB an der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführer. Auch das medizinische Gutachten gehe von niedrigeren Werten aus, als sie der Lärmsachverständige tatsächlich festgestellt habe. Ausgehend von einem Maximalwert von 58 dB sei eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung festzustellen, weil der medizinische Sachverständige ausgeführt habe, dass bei Werten zwischen 55 dB und 60 dB gerade bei empfindlichen und älteren Menschen deutliche Gesundheitsstörungen auftreten könnten. Die Beschwerdeführer gehörten auf Grund ihres Alters zu dieser Gruppe. Der Erstbeschwerdeführer ist am 3. Juli 1950 geboren, die Zweitbeschwerdeführerin am 11. Dezember 1952. In Anbetracht der Überalterung der Bevölkerung müssten auch ältere Menschen als Beurteilungskriterium bezüglich des Wohlbefindens normal empfindender Menschen herangezogen werden.

Die Behörde habe nicht gemessen, wie groß die Lärmimmissionen im Obergeschoss des Wohnhauses der Beschwerdeführer seien. Die Lärmschutzwand erfasse gerade nicht das Obergeschoss, so dass der Lärm hier uneingeschränkt wahrzunehmen sei. Zudem habe die Behörde auch nicht die Nachhalleffekte berücksichtigt, die durch die Lärmschutzwand entstünden.

Auch habe die Behörde die Tatsache nicht berücksichtigt, dass viele Veranstaltungsbesucher mit einem PKW an- und abfahren würden. Aus dem schalltechnischen Gutachten des Sachverständigen gehe hervor, dass die An- und Abfahrten zu Lärmimmissionen von bis zu 60 dB führten und damit den zulässigen Grenzwert von 55 dB überstiegen. Zudem stamme das schalltechnische Gutachten aus dem Jahre 1999. Der Sachverständige habe daher nicht die Verkehrssituation beurteilt, wie sie zum Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens im September 2003 bestanden habe. Nunmehr sei aber mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen, da die erstmitbeteiligte Partei plane, zahlreiche neue Parkplätze zu errichten. Ein Teil der Parkplätze befände sich auch an der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführer. Jedenfalls seien die Stellplätze Teil des Projekts und Bestandteil der Betriebsstätte. Der medizinische Sachverständige habe den Verkehrslärm ebenfalls nicht berücksichtigt, auch aus diesem Grund sei das Gutachten unschlüssig und mangelhaft.

Ein weiterer Verfahrensfehler bestehe darin, dass man nicht ermittelt habe, ob die Spiele das ganze Jahr über stattfänden oder nur vom Frühjahr bis zum Herbst. Sollte sich der Spielbetrieb auf einen Zeitraum von neun Monaten beschränken, dann fänden mehr Spiele pro Woche statt, als wenn sich die gleiche Anzahl von Spielen auf das ganze Jahr über verteilte. Dann wäre mit einer verstärkten bis permanenten Lärmbeeinträchtigung zu rechnen. Diese Tatsache hätte die Behörde bei der rechtlichen Beurteilung der Immissionen berücksichtigen müssen.

Der Inhalt der Auflage Nr. 9, wonach an Wochenenden der Spielbetrieb nur bis 22 Uhr zulässig sei, sei rechtswidrig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Spielbetrieb nur am Wochenende und auch dann erst ab 22.00 Uhr beschränkt werde. Stattdessen hätte die Behörde den Spielbetrieb auch in der Woche begrenzen und die Auflage erteilen müssen, dass der Spielbetrieb nur bis 18.00 Uhr zulässig sei.

Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die zweitmitbeteiligte Gemeinde, eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Bewilligung einer ortsfesten Betriebsstätte nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz erteilt. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes (zuletzt geändert durch das LG LGBl. Nr. 18/2002; VeranstaltungsG) maßgeblich:

"I. Anwendungsbereich

§ 1

(1) Dieses Gesetz findet auf alle öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (im Folgenden kurz 'Veranstaltungen' genannt) sowie ... Anwendung.

(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle Veranstaltungen, zu denen auch Personen Zutritt haben, die nicht vom Veranstalter persönlich geladen und ihm nicht schon vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung bekannt sind....

VIII. Betriebsstätten

§ 20

Die Abhaltung von Veranstaltungen ist nur zulässig,

a) auf einer Stätte, die die Behörde für Veranstaltungen entsprechender Art genehmigt hat,

...

Genehmigung der Betriebsstätten

§ 21

Betriebsstätten sind unbeschadet ihrer Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften für eine bestimmte Art oder für einzelne Arten von Veranstaltungen zu genehmigen, wenn die Eignung nach § 22 vorhanden ist.

Eignung von Betriebsstätten

§ 22

(1) Zur Erteilung der Genehmigung müssen:

1. ortsfeste Betriebsstätten (Räume, ortsfeste Anlagen und Einrichtungen) durch ihre Lage, Beschaffenheit, bauliche Gestaltung und Ausstattung Gewähr dafür bieten, dass

a) bei ihrer widmungsgemäßen Benützung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Veranstaltungsbesucher sowie unbeteiligter Personen entstehen kann (Betriebssicherheit). ...

b) der Veranstaltungsbetrieb die Nachbarschaft nicht durch störenden Lärm ungebührlich belästigt;

...

(3) Die Genehmigung kann zur Erhaltung der Eignung der Betriebsstätte unter Auflagen und in Anbetracht der Lage der Betriebsstätte im Zusammenhang mit der voraussichtlichen Entwicklung des Straßenverkehrs auch befristet erteilt werden.

...

Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsstätte

§ 36

(1) Der Liegenschaftseigentümer (Pächter oder Fruchtnießer) oder mit dessen Zustimmung der Veranstalter hat um die Genehmigung einer ortsfesten Betriebsstätte schriftlich anzusuchen.

(2) Ergibt die durchzuführende Vorprüfung, dass die Eignung der Betriebsstätte (§ 22 Abs. 1 Z. 1, § 22a Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2) nicht gegeben ist und auch nicht herbeigeführt werden kann, ist das Ansuchen abzuweisen. Andernfalls ist eine örtliche Verhandlung anzuberaumen, die unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen durchzuführen ist. Die Nachbarn, die durch den Veranstaltungsbetrieb infolge besonderer Einwirkungen, wie durch störenden Lärm, belästigt werden könnten, sind Parteien des Verfahrens.

...

Die Beschwerdeführer machen vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung ihres subjektiv-öffentlichen Rechts geltend, durch den Veranstaltungsbetrieb nicht durch störenden Lärm ungebührlich belästigt zu werden. Dieses Recht gewährt ihnen § 22 Abs. 1 Z 1 lit. b VeranstaltungsG (s beispielsweise das hg Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2003/05/0177).

Im VeranstaltungsG ist der Begriff der ungebührlichen Belästigung der Nachbarschaft durch störenden Lärm nicht näher umschrieben. Ausgehend von der für die Bewilligung einer (Betriebs-)Anlage vom Gesetzgeber des VeranstaltungsG getroffenen Wortwahl vermag der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dem in § 22 VeranstaltungsG verwendeten Begriff der ungebührlichen Belästigung im Wesentlichen keine andere Bedeutung beizulegen als dem im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach der Gewerbeordnung verwendeten Begriff der unzumutbaren Belästigung (§ 77 GewO). Die Frage der Zumutbarkeit einer durch den Veranstaltungsbetrieb einer Anlage im Sinne des VeranstaltungsG bewirkten Störung der Nachbarschaft durch Lärm ist unter Bedachtnahme auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse zu beantworten, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls immer dann gegeben ist, wenn eine derartige Störung durch Lärm für die Nachbarschaft als gesundheitsgefährdend zu qualifizieren ist.

Gesundheitsgefährdungen müssen ebenso wie unzumutbare Belästigungen vermieden werden. Belästigungen können jedoch durch entsprechende Auflagen auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt werden, sofern dies möglich ist. Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer solchen Belästigung der Nachbarn durch Lärm sind die verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse (d.i. das so genannte "Ist-Maß") auf einen gesunden normal empfindenden Menschen. Mangels entsprechender gesetzlicher Regelung kommt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit aber nicht auf die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften (so genanntes "Widmungsmaß") an. Der Verwaltungsbehörde obliegt es im Verfahren über die Genehmigung einer Betriebsstätte nach dem VeranstaltungsG festzustellen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem Tatbestand einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn durch störenden Lärm entspricht. Im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn bedarf es der Festlegung der noch zumutbaren Immissionsgrenze (Grenze der zumutbaren Belastung;

Beurteilungsmaß). Es ist also jener Lärmpegel festzulegen, der bei Zusammenwirken von Ist-Maß und einem Immissionsanteil der zu genehmigenden Anlage wegen ansonst zu befürchtender unzumutbarer Auswirkungen auf einen gesunden normalen Menschen nicht überschritten werden darf. Der aus dem Zusammenwirken des Ist-Maßes und des von der zu genehmigenden Anlage zu erwartenden Beurteilungspegels sich ergebende neue Immissionsstand (sohin das durch die Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse sich ergebende neue Ist-Maß) darf das Beurteilungsmaß nicht überschreiten. Die Behörde hat zur Klärung der Fragen der Immissionsbelastung durch Lärm im Ermittlungsverfahren im Allgemeinen Sachverständige heranzuziehen, und zwar einen (lärm)technischen und einen medizinischen Sachverständigen. Dabei ist es Sache des lärmtechnischen Sachverständigen, über das Ausmaß der zu erwartenden Lärmimmissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, sein Fachwissen hinsichtlich der Wirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (siehe zu all dem das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2003/05/0166, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2001/05/0212).

Die belangte Behörde gelangte zur Ablehnung des Einwandes der ungebührlichen Belästigung auf Grund der Feststellung des Beurteilungspegels während eines Meisterschaftsspiels von 48 dB. Das entnahm sie offenbar der mehrfach zitierten Tabelle aus dem Gutachten vom 12. oder 13. März 1999, wo der diesbezügliche "Ist-Wert" von 58 dB dem "Neu-Wert" (Lärmschutzwand, Lautsprecher) von 48 dB gegenüber gestellt wird.

Soweit die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die gleichfalls in dieser Tabelle enthaltenen Spitzenpegel (64 dB Ist bzw. 57 dB Neu) bzw. auf den vom Sachverständigen in der Verhandlung genannten Spitzenpegel (68 dB auf der Sportplatzseite) eine Aktenwidrigkeit ableiten wollen, ist ihnen zu entgegnen, dass der Spitzenpegel nicht mit dem Beurteilungspegel vergleichbar ist. Sie haben aber schon immer die Ermittlung dieser Werte mit dem Vorbringen beanstandet, dass auf ihrem Grundstück keine Lärmmessungen vorgenommen wurden.

Das Gutachten vom 12. oder 13. März 1999 und der Befund vom 22. Oktober 2002, worauf der lärmtechnische Sachverständige in der Verhandlung verwiesen hat, liegen dem Verwaltungsgerichtshof nicht vor; aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich jedenfalls nicht, dass Lärmmessungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer vorgenommen worden wären, sondern erscheint die Annahme berechtigt, dass Messungen (offenbar im Jahr 1999, vielleicht 2002) auf dem Spielfeld stattfanden und die Lärmminderung durch die Schallschutzwand (wann diese errichtet wurde, kann den Akten nicht entnommen werden; die Baubewilligung stammt vom 21. Mai 1999) bloß geschätzt wurde. Der so ermittelte (Minder-)Wert von "10 bis 16 dB" dürfte wohl auch die Lärmerhöhung durch die Lautsprecher beinhalten, was aber gleichfalls aus den Akten nicht nachvollzogen werden kann.

In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (siehe die Nachweise bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2, RZ 36 zu § 77 GewO), dass es, von Sonderfällen abgesehen, unzulässig ist, dann, wenn eine Messung am entscheidenden Immissionspunkt möglich ist, die dort zu erwartenden Immissionen aus den Ergebnissen einer Messung an einem anderen Ort zu prognostizieren. Ist eine Messung der von einer Betriebsanlage ausgehenden Immission möglich, ist eine solche vorzunehmen und die bloße Schätzung bzw. Berechnung dieser Immissionen auf Grund der Projektsunterlagen unzulässig. Auswirkungen der von einer geänderten Betriebsanlage ausgehenden Emissionen sind dort, wo eine Messung möglich ist, zu messen und nicht bloß zu berechnen.

Eine derartige Beweisaufnahme ist unterblieben, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf Gemeindeebene hätte die Vorstellungsbehörde wahrnehmen müssen.

Die belangte Behörde ist auf die Frage der Lärmbelästigung durch die Zu- und Abfahrten von den Stellplätzen nicht eingegangen. Die von der Berufungsbehörde dazu zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, die mit der Betriebsstätte zusammenhängenden Verkehrsflächen seien vom Schutzzweck des § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. b VeranstaltungsG nicht erfasst, kann nicht geteilt werden: Genehmigt wurde hier nicht eine Veranstaltung, sondern eine Betriebsstätte; die mit dem Genehmigungsvermerk versehene Beschreibung der Betriebsstätte enthält aber den Hinweis, dass bei den abgehaltenen Spielen neben dem Fußballplatz und zwei Lautsprecheranlagen insgesamt 98 Parkplätze in Anspruch genommen werden. Der Plan, auf den sich der Bewilligungsbescheid bezieht, enthält eine Darstellung der Stellplätze. Damit bilden auch die Stellplätze einen Teil der ortsfesten Betriebsstätte, die Gewähr dafür bieten muss, dass der Betrieb die Nachbarschaft nicht ungebührlich belästigt.

Richtig ist, dass in der genannten Tabelle Werte für Zu- und Abfahrten enthalten sind (Ist: Beurteilungspegel 54 dB, Spitzenpegel 78 dB; Neu: Beurteilungspegel 40 dB, Spitzenpegel 60 dB). Es ist aber aus dem Akt nicht nachvollziehbar, ob diese Werteermittlung auf Grund der nunmehr genehmigten Plandarstellung der Stellplätze erfolgte; jedenfalls hätte es auch diesbezüglich einer Messung auf dem Grundstück der Beschwerdeführer bedurft.

Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass im Obergeschoß ihres Gebäudes eine andere Belastungssituation herrsche als im Erdgeschoß, ist grundsätzlich darauf zu verweisen, dass die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes, der die größtmögliche Belästigung der Nachbarn erwarten lässt, abzustellen hat, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde insbesondere auf dem Gebiet des Baurechts geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes dienen kann. Die Wahl des Messpunktes fällt in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl a.a.O., Rz. 37).

Erst wenn auf diese Weise das Ausmaß der zu erwartenden Lärmimmissionen vom lärmtechnischen Sachverständigen geklärt ist, kann der medizinische Sachverständige die Wirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus beurteilen. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die einerseits schon bestehende Gesundheitsstörung auf Seiten der Zweitbeschwerdeführerin und andererseits auf den Umstand verweisen, dass sich ihre Enkelkinder in ihrem Wohngebäude aufhalten, sei allerdings betont, dass die Beurteilung allein an Hand objektiver Kriterien ("wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken"; § 77 Abs. 2 GewO) zu erfolgen hat.

Berechtigt ist die Rüge der Beschwerdeführer gegen die Auflage Punkt 9, wonach an Wochenenden der Betrieb bis 22.00 Uhr zulässig sei. Nach der von der Genehmigung erfassten Beschreibung finden die Wettkämpfe allesamt tagsüber statt und werden zwischen 09.00 Uhr und 21.00 Uhr durchgeführt. Es bestand daher keine Veranlassung, durch eine "Auflage" über den Antrag hinaus die Genehmigung zu erweitern. Gegenstand der Beurteilung auch des medizinischen Sachverständigen kann daher nur eine Veranstaltungsdauer zwischen 09.00 Uhr und 21.00 Uhr sein.

Unberechtigt ist hingegen der Einwand der Beschwerdeführer, man habe nicht ermittelt, wann die Spiele stattfinden sollen; diesbezüglich sind sie auf die in der Beschreibung enthaltene Darstellung der Spielzeiten zu verweisen.

Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid aber gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. Februar 2007

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