VwGH 89/04/0225

VwGH89/04/022529.5.1990

N gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. Oktober 1988, Zl. 310.751/6-III-3/88, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: A in X, Y).

Normen

AVG §37;
AVG §52;
AVG §56;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §78 Abs1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §52;
AVG §56;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §78 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 30. März 1987 wurde auf Antrag der mitbeteiligten Partei die Erweiterung ihrer auf dem Grundstück Nr. 32/4 der KG Y, Gemeinde X, bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung einer Montagehalle unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen genehmigt. Dagegen erhobenen Nachbarberufungen - darunter einer der Beschwerdeführerin - gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 11. August 1987 gemäß §§ 77 und 81 GewO 1973 insofern Folge, als der erstbehördliche Bescheid durch folgende Neufassung der Spruchteile I und II geändert werde, die Berufungen im übrigen aber als unbegründet abgewiesen würden:

"I) Dem Ansuchen wird Folge gegeben und die Erweiterung seiner Betriebsanlage für Landmaschinenreparaturen und Seilwindenerzeugung durch Errichtung eines Hallenzubaues auf dem Grundstück Nr. 32/4 der KG Y nach Maßgabe des bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektes gemäß §§ 77 und 81 GewO 1973 sowie gemäß § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz 1972 gewerbebehördlich unter Vorschreibung der nachstehend angeführten Auflagen genehmigt.

.....

Folgende Auflagen sind einzuhalten bzw. zu erfüllen:

.....

  1. 3.) Die Fenster in der südöstlichen Hallenlängswand sind nichtöffenbar und zweischalig mit einem Lärmdämmwert von mindestens 40 dB herzustellen. Die Lichtkuppeln sind mit einem Schalldämmwert von mindestens 35 dB,

    die Tore mit einem Dämmwert von mindestens 25 dB und

    die Dachfläche mit einem Dämmwert von mindestens 50 dB herzustellen. Die Einhaltung dieser Dämmwerte ist von den Herstellerfirmen nachzuweisen.

    .....

  1. 5.) Bei Durchführung lärmintesiver Arbeiten (Schleifarbeiten, Trennschneiden mit der Trennscheibe) sind die Hallentore geschlossen zu halten.

    .....

    Eine Betriebsbewilligung wird gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 vorbehalten. Nach Fertigstellung ist ein Probebetrieb zulässig. Die Aufnahme des Probebetriebes ist der Behörde bekanntzugeben. II) Die Einwendungen der Nachbarn N und O hinsichtlich unzumutbarer Lärmbelästigungen werden als unbegründet abgewiesen.

    Die Einwendungen betreffend die Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes, die Einhaltung der Baubewilligung, die vorgesehene Flachbauweise, das Landschaftsbild und die Raumordnung sowie die Einrichtungen für die vorgesehenen Öllagerungen werden als unzulässig zurückgewiesen."

    Einer auch dagegen u.a. seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 20. Oktober 1988 insofern Folge, als die Auflage unter Punkt 3 des zweitbehördlichen Bescheides folgenden Wortlaut erhalte:

  1. "3) Die Fenster in der südöstlichen Hallenlängswand sind nichtöffenbar und zweischalig mit einem Lärmdämmwert von mindestens 40 dB herzustellen. Die Lichtkuppeln sind mit einem Dämmwert von mindestens 26 dB, die Tore mit einem Dämmwert von 30 dB und die Dachfläche mit einem Dämmwert von mindestens 30 dB herzustellen. Die Einhaltung dieser Dämmwerte ist von den Herstellerfirmen, die geeignete Fachfirmen sein müssen, nachzuweisen."

    Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Schreiben vom 10. Juli 1985 und 7. März 1986 habe die mitbeteiligte Partei die gewerbehördliche Genehmigung der Änderung ihrer Betriebsanlage (Landmaschinenreparaturen, Seilwindenerzeugung) im angeführten Standort durch Errichtung einer Montagehalle beantragt, über den mit den - bereits vorangeführten - Bescheiden abgesprochen worden sei. Zur Klärung des Sachverhaltes und des Berufungsvorbringens sei der mitbeteiligten Partei gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 aufgetragen worden, ergänzende Projektsunterlagen vorzulegen. In der Folge sei eine gutächtliche Äußerung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums vom 20. Mai 1988 eingeholt worden. Nach dieser solle auf dem Grundstück Nr. 32/4, KG Y, ein Neubau errichtet werden. In dem Neubau sollten eine Montagehalle, ein Lagerraum, ein Tankraum, ein Lager, eine Durchfahrt und eine Garage eingerichtet werden. Aus dem Akteninhalt ergebe sich im wesentlichen, daß die tragende Konstruktion der Halle aus Stahl (Stützen und Binder) sei. Die Ausfachung erfolge mit Ziegelmauer oder im Erdreich mit Stahlbeton. Das Dach werde teilweise als Satteldach (Halle, Lager, Durchfahrt, Garage) und teilweise als Flachdach (Lagerraum, Tankraum) ausgeführt. Die Fenster an der Ostseite seien als doppelte Profilitfixverglasung geplant; an der Nord- und Westseite sollten die Fenster ebenfalls mit doppelter Profilitverglasung, jedoch mit

    Klarsicht-Thermoglas-Kippflügeln, ausgestattet sein. Die Schalldämmung der Fenster solle 40 dB betragen. In die Berechnung sei ein Schalldämmwert von 30 dB eingesetzt worden. Die Schalldämmung des - näher beschriebenen - Dachaufbaues betrage 32 dB. In der Dachfläche der Montagehalle seien acht Lichtkuppeln vorgesehen. Die Lichtkuppeln würden doppelschalig ausgeführt, die Schalldämmung solle 26 dB betragen. Türen und Tore würden als "Heizraumtüren" bzw. "Sectional-Gliedertore" in isolierter Ausführung montiert. Die Türen seien nach außen aufschlagend und als Fluchttüren gekennzeichnet. Die Schalldämmung der Türen und Tore betrage 30 dB (in die Berechnung seien 26 dB eingesetzt). Die Montagehalle habe eine Grundfläche von ca. 40 x 18,2 m. Laut Maschinenaufstellungsplan sollten die Arbeitsplätze im Bereich der bestehenden Hallenwand situiert werden (Bohren, Schleifen, Schweißen usw.). Etwa in der Hallenmitte würden in Längsrichtung die Autogenschneideanlage, die Blechschere und die Abkantpresse aufgestellt. Montagearbeiten und der Zusammenbau der Teile erfolgten im Bereich der letztgenannten Maschinen bzw. Anlagen. Für den Zusammenbau schwerer Maschinen sei ein Hallenkran mit 10 t Nutzlast vorgesehen. An der Außenwand bzw. im östlichen Bereich der Halle würden Lagerregale für Rohmaterialien und Halbfertigwaren aufgestellt. In dem im östlichen Teil des Neubaues befindlichen Lagerraum und "Öllagerraum" sollten fertige Maschinen abgestellt werden. In der im südlichen Teil des Zubaues liegenden "Garage" sollte fallweise (ca. fünfmal im Jahr) die Sandstrahlanlage benutzt werden. Die übliche Betriebszeit betrage derzeit 7.30 bis 17.00 Uhr. Aus dem schalltechnischen Gutachten des staatlich befugten und beeideten Zivilingenieurs für Maschinenbau Dr. P vom 3. März 1988 gehe hervor, daß auf dem im Gutachten näher bezeichneten Ort (auf Höhe der Grundstücksgrenzen) durch Betriebsgeräusche verursachte Schalldruckpegel von 40 dB (bei geschlossenen Fenstern und Türen, Lichtkuppeln) und 51 dB (bei offenem Tor) zu erwarten sein würden. Bei dieser Berechnung sei ein Halleninnenpegel (Dauergeräusch) von 85 dB angenommen worden. Bei Hallen ähnlicher Größe, Ausstattung und Einrichtung werde in der Fachliteratur für schalltechnische Berechnungen ein solcher Halleninnenpegel angenommen. Vor Erstellung des genannten Gutachtens seien bei den noch im Altbestand befindlichen Maschinen (Blechschere, Presse, Profilschere) in 1 m Abstand von diesen, Schallpegelmessungen durchgeführt worden. Hiebei seien Spitzenwerte mit 102 dB (Blechschere, Presse) und 104 dB (Profilschere) festgestellt worden. Werte in dieser Größenordnung seien auch von der gewerbetechnischen Abteilung bei solchen Maschinen schon wiederholt gemessen worden. Auch beim Einsatz von Handwerkzeugen (Hammer) oder Kleinmaschinen (z.B. Winkelschleifer), die in solchen Betrieben ebenfalls verwendet würden, seien ähnliche Schallpegelwerte zu erwarten. Die von solchen Arbeitsgeräuschen ausgehenden Schallpegelspitzen würden auf Grund der geplanten baulichen Ausführung an der Grundstücksgrenze (Parzelle Nr. 32/5, KG Y) im Bereich zwischen 60 und 65 dB zu erwarten sein. Neben den voranstehend beschriebenen Lärmimmissionen seien fallweise Lärmeinwirkungen durch Zulieferung von Materialien (etwa alle 14 Tage) oder durch Vorführung der Seilwinden an Traktoren, wie bei dem bereits genehmigten Betrieb, zu erwarten. Auf Grund der bisher durchgeführten Schallpegelmessungen liege der Grundgeräuschpegel (L95) zwischen 39 und 42 dB. Der von den Verkehrsgeräuschen und von den Betriebsgeräuschen bestimmte äquivalente Dauerschallpegel liege zwischen 43 dB und 58 dB. Die niedrigsten Werte würden um die Mittagszeit (ohne Betrieb) gemessen. Die Liegenschaft der Nachbarn (Parzelle Nr. 32/5, KG Y) erstrecke sich südöstlich neben dem Betriebsgrundstück. Auf der Nachbarliegenschaft stehe ein Haus, ca. 20 m von der Grundgrenze entfernt, in dem eine Fremdenpension geführt werde. Zusammenfassend ergebe sich, daß bei geschlossenen Toren, Türen, Fenstern und Lichtkuppeln die von der Montagehalle ausgehende Lärmeinwirkung (Dauergeräusch) im bestehenden Umgebungslärm untergehen werde. Lediglich Spitzenwerte (Klopfen, Schlagen, Schleifen) könnten auf Grund ihrer von den Verkehrsgeräuschen abweichenden Klangcharakteristik aus den Umgebungsgeräuschen herausgehört werden. Vom gewerbetechnischen Standpunkt bestehe gegen die Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage bei Einhaltung der im zweitbehördlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen und unter Beachtung der angegebenen Änderung der Auflage 3 kein Einwand. Sodann sei ein Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen vom 8. Juli 1988 eingeholt worden, in dem folgendes ausgeführt werde: Vom ärztlichen Sachverständigen sei eine gutächtliche Äußerung abzugeben, ob die Spitzenwerte der Lärmimmissionen (Klopfen, Schlagen, Schleifen) zu einer Gesundheitsgefährdung oder Beeinträchtigung des Wohlbefindens führen könnten. Die Auswirkungen von Schallpegelspitzen hingen einerseits von der absoluten Höhe der Pegelwerte und andererseits von der relativen Höhe in bezug auf den Grundgeräusch- und auf den Umgebungslärmpegel ab. Reaktionen, wie Schreckreaktion und die Erregung der Aufmerksamkeit durch ein kurzzeitiges Lärmereignis, hingen erfahrungsgemäß auch von der relativen Höhe der Lärmpegelspitze zum vorherrschenden Umgebungslärm ab. Die Auswirkungen von Lärm würden in aurale und extraaurale Wirkungen geteilt. Aurale Lärmwirkungen träten bei Lärmeinwirkungen mit einer Intensität von über 80 dB auf. Solche Dauerschallpegel träten im gegenständlichen Fall nicht auf. Extraaurale oder indirekte Lärmschäden träten schon bei niedrigeren Schallpegeln auf. So könnten Reaktionen des vegetativen Nervensystems im Sinne einer Streßreaktion mit einer vermehrten Ausscheidung von Katecholaminen und Ketosteroiden auftreten. Weiters träten an vegetativen Reaktionen Störungen der Magen-Darm-Peristaltik, der Speichelsekretion, Pupillenerweiterung, Blutdruckanstieg, Herabsetzung der Hauttemperatur und der Finger-Pulsamplitude auf. Plötzlich auftretender unerwarteter Lärm, der sich wesentlich über den vorherrschenden Pegel erhebe, könne zu Schreckreaktionen führen, welche mit einer Steigerung des systolischen Blutdruckes und einer Pulsfrequenzsteigerung verbunden seien. Gleichfalls könnten durch Pegelspitzen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen und in der Folge erhöhte Nervositätserscheinungen auftreten. Schlafstörungen träten als Einschlafstörungen, Verminderungen der Schlaftiefe und Schlafqualität und als Weckwirkung auf. Lang andauernde Lärmbelastungen könnten zu psychischen Störungen führen. Wie bereits in der Verhandlungsschrift vom 3. Juni 1986 der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land festgehalten worden sei, sei das Grundstück, auf dem die gegenständliche Montagehalle errichtet werden solle, im Flächenwidmungsplan als Betriebsbaugebiet ausgewiesen und es sei im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan zum südöstlichen Wohngebiet hin ein Trenngrünsteifen festgehalten, dessen Breite mit 5,5 m angegeben werde. Das Grundstück der Beschwerdeführerin liege laut Flächenwidmungsplan im ländlichen Wohngebiet. Die gegenwärtige Situation stelle sich so dar, daß ein Grundgeräuschpegel von ca. 40 dB vorliege. Dieser Grundgeräuschpegel sei durch den entfernten Verkehrslärm im wesentlichen von der XX-Landesstraße bestimmt. Der gemessene Grundgeräuschpegel entspreche auch dem Richtwert für Grundgeräuschpegel für ländliches Wohngebiet bei Tag entsprechend Tafel 1 der ÖAL-Richtlinie Nr. 3. Der Umgebungslärm, der durch Verkehrs- und Betriebsgeräusche bestimmt werde, liege derzeit zwischen 43 und 58 dB. Subjektiv stelle sich die gegenwärtige Situation im Rahmen eines Lokalaugenscheines bei der Verhandlung vom 6. Juli 1987 so dar, daß während einer Betriebspause Verkehrslärm von der XX-Landesstraße und von verschiedenen Güterwegen, sowie der Lärm von landwirtschaftlichen Geräten und Geräusche aus der Natur hörbar seien. Während der Betriebszeit des gegenständlichen Betriebes seien vom Betrieb her Geräusche von Schleifvorgängen, Schweißvorgängen, Hammerschlägen und ähnlichem hörbar gewesen. Diese Geräusche seien von auf der XX-Landesstraße fahrenden Lkw mit Ausnahme der Hammerschläge übertönt worden. Bei der gleichzeitig durchgeführten Lärmmessung seien Spitzenpegel (L1) von 59 dB erhoben worden. Bei der Festlegung des Widmungsmaßes hinsichtlich Lärmpegelspitzen sei vom Grundgeräuschpegel auszugehen. Unter Berücksichtigung der Umgebung und der Tageszeit sollten nach ÖAL-Richtlinie Nr. 3, dem gegenwärtigen medizinischen Wissensstand entsprechend, Lärmpegelspitzen (LA, 01), den Grundgeräuschpegel bei Tag (6.00 bis 18.00 Uhr) in ländlichem Wohngebiet um nicht mehr als 35 dB überschreiten. Auf Grund des gemessenen Grundgeräuschpegels sollten daher Schallpegelspitzen 75 dB nicht überschreiten. Die bisher durchgeführten Schallpegelmessungen hätten einen Grundgeräuschpegel (L95) zwischen 39 und 42 dB ergeben. Der von Verkehrsgeräuschen und Betriebsgeräuschen bestimmte äquivalente Dauerschallpegel liege zwischen 43 und 58 dB, wobei die niedrigsten Werte um die Mittagszeit gemessen worden seien. Laut gewerbetechnischem Gutachten vom 20. Mai 1988 werde die von der Montagehalle ausgehende Lärmeinwirkung (Dauergeräusch) bei geschlossenen Türen, Fenstern und Lichtkuppeln) im bestehenden Umgebungslärm untergehen. Lediglich Spitzenwerte (Klopfen, Schlagen, Schleifen) könnten auf Grund ihrer von den Verkehrsgeräuschen abweichenden Klangcharakteristik aus dem Umgebungsgeräusch herausgehört werden. Vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen werde eine neue Formulierung der Auflage 3 bei Einhaltung der übrigen von der Zweitbehörde vorgeschriebenen Auflagen gefordert. Laut gewerbetechnischem Amtssachverständigen werde an der Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. 32/5, KG Y, unter Berücksichtigung der geplanten baulichen Ausführungen mit Schallpegelspitzenwerten zwischen 60 und 65 dB zu rechnen sein. Schallpegelspitzen seien schon derzeit teils durch den Betrieb, teils durch den Straßenverkehr, landwirtschaftliche Tätigkeiten und andere Ursachen gegeben. Pegelspitzen von der Klangcharakteristik Klopfen, Schlagen, Schleifen usw. seien von seiten des bestehenden Betriebes gegeben. Hinsichtlich Intensität der Pegelspitzen sei festzustellen, daß der nach dem gewerbetechnischen Gutachten von seiten des Betriebes zu erwartende Spitzenpegel mit 60 bis 65 dB etwa im Bereich des Istmaßes und deutlich (ca. 10 dB) unter dem Widmungsmaß liege. Im Hinblick darauf, daß auch keine wesentliche nachteilige Änderung der Klangcharakteristik auftrete, sei mit einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder einer Gesundheitsgefährdung bei der Bezugsperson, dem gesunden, normal empfindenden Menschen, nicht zu rechnen. Aus dem vorliegenden Gutachten ergebe sich, daß die von der beantragten Änderung zu erwartenden Lärmimmissionen größtenteils im bestehenden Umgebungslärm untergehen würden, und daß lediglich Spitzenwerte wie Klopfen, Schlagen, Schleifen, aus den Umgebungsgeräuschen herausgehört werden könnten. Der ärztliche Amtssachverständige führe in seinem schlüssigen Gutachten aus, daß diese Spitzenwerte der Lärmimmissionen weder zu einer Gesundheitsgefährdung noch zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Wohlbefindens bei einem gesunden, normal empfindenden Menschen führten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß auf das als Wohngebiet gewidmete Nachbargrundstück Lärmimmissionen, hervorgerufen durch den Straßenverkehr, landwirtschaftliche Tätigkeiten sowie den rechtskräftig genehmigten Betrieb einwirkten und unter Bedachtnahme darauf, daß die zu erwartenden Schallpegelspitzen in ihrer Klangcharakteristik jenen entsprächen, die vom bereits bestehenden Betrieb ausgingen, während sie hinsichtlich ihrer Intensität im Bereich des "Istmaßes", jedoch weit unter dem Widmungsmaß lägen, könnten die von der beantragten Änderung ausgehenden Lärmimmissionen als ortsüblich und zumutbar angesehen werden. Das Ermittlungsverfahren der Vorinstanzen und die vom Bundesminister eingeholten zusätzlichen gutächtlichen Äußerungen ergäben somit, daß der geplanten Änderung unter Abänderung der Auflagen unter Punkt 3 des zweitbehördlichen Bescheides die gewerbebehördliche Genehmigung zu erteilen gewesen sei. Ob die derzeit vorgeschriebenen Auflagen ausreichten, oder ob noch weitere Auflagen erforderlich seien, lasse sich jedoch erst nach Durchführung eines Probebetriebes im Rahmen eines Betriebsbewilligungsverfahrens endgültig beurteilen. Entgegen den Berufungsausführungen sei der Spruch des zweitbehördlichen Bescheides ausreichend konkretisiert. Auf das Nachbarvorbringen bezüglich der Gefahr einer Hangrutschung sei nicht einzugehen gewesen, da von einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 in der Regel nur dann gesprochen werden könne, wenn dieses durch die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage in seiner Substanz bedroht werde, oder wenn der Betrieb der Anlage die Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde. Dies sei jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht worden. Zu den Ausführungen der Berufungswerber in der Stellungnahme vom 28. Juli 1988 werde bemerkt, daß der mitbeteiligten Partei zur Beurteilung des Änderungsantrages die Vorlage ergänzender Projektsunterlagen aufgetragen worden sei. Das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 20. Mai 1988 enthalte entsprechend den konkretisierten Unterlagen eine genaue Beschreibung der gegenständlichen Betriebsanlage sowie eine Berechnung der Schalldämmwerte. Hinsichtlich der Betriebsgeräusche beruhe das Gutachten auf den Berechnungen im Privatgutachten des Dr. P vom 3. März 1988, das der gewerbetechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten übernommen habe. Die von der beantragten Änderung zu erwartenden Lärmimmissionen seien somit berechnet worden; hinsichtlich des Grund- und Umgebungsgeräuschpegels beziehe sich das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen auf die Lärmmessungen der Gewerbebehörde zweiter Instanz in der mündlichen Augenscheinsverhandlung vom 6. Juli 1987. Neuerliche Messungen, zu denen die Verfahrensparteien beizuziehen gewesen wären, seien nicht erfolgt. Das Gutachten des gewerbetechnischen und des ärztlichen Amtssachverständigen und somit das gesamte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens seien den Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 zur Kenntnis gebracht worden. Die Genehmigung der gegenständlichen Änderung erfaße nicht eine Sandstrahlanlage. Dies gehe schon aus dem zweitbehördlichen Bescheid hervor, der die Auflage 17 des erstinstanzlichen Bescheides behoben und durch eine andere Auflage ersetzt habe. Weiters werde bemerkt, daß sich das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen auf den Einreichplan vom 17. November 1986, der bereits bei der mündlichen Augenscheinsverhandlung vom 17. Februar 1987 vorgelegen sei, beziehe. Das Datum vom 17. November 1987 in diesem Gutachten beruhe auf einem Schreibfehler. Die vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen geforderten Schalldämmwerte der Montagehalle beruhten auf dessen Erhebungen und Fachkenntnissen. Hinsichtlich der Ausführungen betreffend die Türen, Fenster und Lichtkuppeln der Montagehalle werde bemerkt, daß das beantragte Projekt keine Betriebstätigkeit bei geöffneten Türen vorsehe und daß bei der Beurteilung von Lärmimmissionen auch von geschlossenen Lichtkuppeln auszugehen sei, da diese nach vorliegendem Projekt nur der Belichtung, nicht jedoch der Belüftung dienen sollten. Die Fenster in der den Nachbarn hingewandten Hallenlängswand seien entsprechend der neu gefaßten Auflage 3 nichtöffenbar und zweischalig herzustellen. Die Ausführungen hinsichtlich kranker und rekonvaleszenter Gäste in Beherbergungsbetrieben seien nicht geeignet, im gegenständlichen Verfahren Berücksichtigung zu finden, da die Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung ausschließlich nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen sei, wobei auf krankhafte Überempfindlichkeit nicht Bedacht genommen werden dürfe. Zu den Ausführungen betreffend die örtlichen Verhältnisse werde bemerkt, daß die Lärmmessungen der Gewerbebehörde erster und zweiter Instanz an der Grundgrenze zwischen den Grundstücken des Beschwerdeführers und der Berufungswerber durchgeführt worden seien.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1989, B 18/89-18, nach Ablehnung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG, abgetretene - Beschwerde.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - gleich wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

    Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in den ihr nach der Gewerbeordnung zustehenden Nachbarrechten verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u. a. vor, der Spruch der Gewerbehörde zweiter Instanz führe zwar aus, in der Betriebshalle würden "Bohrmaschinen, Schleifmaschinen, Schweißstände und verschiedene Kleinmaschinen" aufgestellt, nähere Angaben darüber, welche konkreten Maschinen Verwendung finden sollten und von dem Genehmigungsumfang erfaßt seien, seien dem Spruch jedoch nicht zu entnehmen. Der Verweis auf die in der Verhandlung vorgelegten und mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen seien zur Konkretisierung des Genehmigungsumfanges gleichfalls zu unbestimmt. Die belangte Behörde habe auch dem erhobenen Einwand nicht Rechnung getragen, daß über sämtliche erhobenen Einwendungen nicht spruchgemäß entschieden worden sei, es bestehe die Gefahr einer Hangabrutschung und es werde daher eine entsprechende Verträglichkeitsprüfung durch einen Geologen gefordert. Weiters habe die belangte Behörde ihre Nachbarposition insofern verschlechtert, als zufolge der geänderten Auflage 3 der vorgeschriebene Dämmwert der Dachfläche von ursprünglich 50 dB auf 30 dB herabgesetzt worden sei. Des weiteren sei die Entsorgung der bestehenden Öllagerung nicht geklärt und es seien aus der Entlüftung des bestehenden Öltanks Immissionen zu erwarten, die für sie unzumutbar seien. Des weiteren habe sie sich darauf berufen, daß das Gelände, auf dem die Anlage errichtet werden solle, abschüssig sei, der Untergrund aus Schlier bzw. Lehm bestehe und Gefahr der Hangabrutschung bestehe. Sie habe dazu vorgebracht, daß eine Hangrutschung auch zum Einbrechen der Straße führen und der bestehende, zum Schutz ihrer Liegenschaft errichtete Thujenzaun Schaden leiden könnte. Diesbezüglich habe sie eine behördliche Überprüfung durch einen geeigneten Sachverständigen beantragt. Daß es sich hiemit um eine unzumutbare Beeinträchtigung handle, liege wohl auf der Hand, da gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 insbesondere auch auf die Beeinträchtigung des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn Bedacht zu nehmen sei. Nicht berücksichtigt worden seien weiters die besonderen Verhältnisse auf ihrer Liegenschaft (Pensionsbetrieb mit zahlreichen rekonvaleszenten Personen, die auf besondere Ruhe angewiesen seien. Auf alle diese Aspekte sei zu Unrecht nicht eingegangen worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und Berücksichtigung der von ihr vorgebrachten Gesichtspunkte hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, daß die eingeholten Sachverständigengutachten zur Lärmsituation und zur gesundheitlichen Beeinträchtigung in keiner Weise ausreichten, um eine abschließende und schlüssige Beurteilung der Immissionssituation zu ermöglichen. Die belangte Behörde habe sich - wie bereits dargelegt - mit ihren Einwendungen nicht entsprechend auseinandergesetzt. So habe der Sachverständige keine selbständigen Lärmmessungen durchgeführt, sondern in diesem Zusammenhang lediglich auf ein schalltechnisches Gutachten des staatlich befugten und beeideten Zivilingenieurs für Maschinenbau Dr. P vom 3. März 1988 verwiesen, welches ihr aber nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Abgesehen davon handle es sich um ein offensichtliches Privatgutachten. Den Lärmmessungen sei zwar die mitbeteiligte Partei nicht aber sie selbst beigezogen worden. Dies habe dazu geführt, daß dem Gutachten Angaben zu den örtlichen Verhältnissen zu entnehmen seien, die nicht richtig seien. So werde etwa darauf verwiesen, daß ihre Liegenschaft von der Grundgrenze ca. 20 m entfernt sei. Der Abstand der Grundgrenze betrage aber nur ca. 8 m. Auch die Angaben zum Trenngrünstreifen entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Dem Gutachten sei weiters nicht zu entnehmen, wann gemessen worden sei, in welchen Zeitraum gemessen worden sei bzw. ob bei der Messung ein repräsentativer Betriebslärm geherrscht habe bzw. sämtliche Anlagen des Gewerbebetriebes in Betrieb gewesen seien. Weiters sei geltend gemacht worden, daß sich der Sachverständige auf nachgereichte Betriebsbeschreibungen vom 17. November 1987 bezogen habe, die ihr gleichfalls nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Weiters sei eingewendet worden, daß die mitbeteiligte Partei immer erklärt habe, Sandstrahlarbeiten nicht durchzuführen, während dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten zu entnehmen sei, daß die Sandstrahlanlage fallweise (ca. fünfmal im Jahr) verwendet werden solle. Weiters sei geltend gemacht worden, daß die im Gutachten des Sachverständigen aufscheinenden dB-Werte für Grundgeräuschpegel sowie die Lärmwerte für den Betriebslärm von den bisherigen Messungen abwichen, was weder erklärt worden sei noch nachvollziehbar sei. Ausgegangen werde von einem Grundgeräuschpegel, der zwischen 39 und 42 dB liege. Werde dieser Wert um mehr als 10 dB überschritten, liege eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung vor. Werde bei offenem Tor gearbeitet, betrage der Schallpegel nach den Ausführungen des Sachverständigen 51 dB. Der Grundgeräuschpegel werde somit um mehr als 10 dB überschritten, weshalb eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung schon deshalb vorliege. Dies sei deshalb relevant, da der mitbeteiligten Partei keine Auflagen vorgeschrieben worden seien, lediglich bei geschlossenen Türen und Fenstern und Lichtkuppeln zu arbeiten, sodaß jedenfalls auch bei geöffnetem Tor gearbeitet werde und selbst nach den vorliegenden Berechnungen, deren Richtigkeit von ihr bestritten würde, die zumutbare Bandbreite von 10 dB über dem Grundgeräuschpegel überschritten werde. Weiters sei eingewendet worden, daß entgegen den Angaben der mitbeteiligten Partei die Lärmspitzenwerte keinesfalls lediglich in einem Zeitraum von einer Stunde pro Tag auftreten würden. Die mitbeteiligte Partei habe anläßlich verschiedener Verhandlungen eindeutig erklärt, daß sie mit einer Stunde in diesem Zusammenhang nicht das Auslangen finde. All diesen Gesichtspunkten habe aber die belangte Behörde nicht Rechnung getragen.

    Die Beschwerde ist begründet.

    Nach § 77 Abs. 1 GewO 1973 - in der, ebenso wie auch die weiters zitierten Bestimmungen, im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblichen Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, - ist eine gewerbliche Betriebsanlage erforderlichenfalls unter Vorschreibungen bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Im Grunde des § 77 Abs. 2 leg. cit. ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen.

    Was die Bestimmungen des § 77 GewO 1973 anlangt, ist sohin zwischen der Erwartung, daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen ist, einerseits, und der Erwartung, daß Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, andererseits, zu unterscheiden. Die Kriterien der Zumutbarkeit im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 sind nur in Ansehung des Tatbestandselementes der Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 von rechtlicher Relevanz. Sie haben hingegen in Ansehung des Tatbestandselementes der Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. außer Betracht zu bleiben.

    Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Nachbarn (§ 77 Abs. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.) vorliegt, handelt es sich, ebenso wie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (§ 77 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.), um die Lösung einer Rechtsfrage. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige (§ 52 AVG 1950) bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides "maßgebenden Sachverhaltes" (§§ 37 und 56 AVG 1950). Das Merkmal "Gefährdung der Gesundheit" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist die Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Die Abgrenzung ist von der Behörde im Rechtsbereich jeweils unter Heranziehung von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen. Die Behörde hat demzufolge unter Beachtung der dargestellten Rechtslage vorerst zu beurteilen, ob zu erwarten ist, daß eine Gefährdung der Gesundheit u.a. der Nachbarn ausgeschlossen ist. Ist dies zu erwarten, dann obliegt der Behörde die Prüfung, ob zu erwarten ist, daß Belästigungen der Nachbarn auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

    Durch Auflagen kann das Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) so weit modifiziert werden, als dies unter den für die Genehmigung maßgebenden Gesichtspunkten erforderlich ist; doch darf dadurch das Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) in seinem Wesen nicht verändert werden (vgl. zu diesen gesamten Darlegungen u.a. die entsprechenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1989, Zl. 87/04/0046, und die dort bezogene weitere hg. Rechtsprechung).

    Eine Auflage im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 kann jede der Vermeidung von Immissionen dienende und zu seiner Erfüllung geeignete (behördlich erzwingbare) Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben. Dies hat aber zur Voraussetzung, daß die Einhaltung einer derartigen Auflage von der Behörde jederzeit und aktuell überprüft werden kann (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1989, Zl. 88/04/0204, u.a.).

    Gemäß § 81 GewO 1973 bedarf, wenn eine genehmigte Anlage so geändert wird, daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 ergeben können, auch die Änderung der Anlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.

    Im vorliegenden Fall sind laut Auflage 5. des in diesem Umfang vom angefochtenen Bescheid übernommenen zweitbehördlichen Bescheides bei der Durchführung "lärmintensiver Arbeiten (Schleifarbeiten, Trennschneiden mit der Trennscheibe)" die Hallentore geschlossen zu halten. Diese Auflage entspricht den vordargestellten Erfordernissen des § 77 Abs. 1 GewO 1973 schon insofern nicht, als hier schlechthin auf die Durchführung "lärmintensiver Arbeiten" Bezug genommen wird, zumal auf Grund der Bescheidfeststellungen auch nicht davon ausgegangen werden kann, daß die im Anschluß daran in Klammerausdruck angeführten "Schleifarbeiten, Trennschneiden mit der Trennscheibe" als derartige einzige "lärmintensive Arbeiten" in Betracht kommen, da insbesondere nach den behördlichen Feststellungen Spitzenwerte auch durch "Klopfen und Schlagen" auf Grund ihrer von den Verkehrsgeräuschen abweichenden Klangcharakteristik aus den Umgebungsgeräuschen herauszuhören seien, wobei in diesem Zusammenhang der Amtssachverständige nach dem Inhalt seines Gutachtens als Auslöser für derartige Schallpegelwerte auch den Einsatz von Handwerkzeugen (Hammer oder Kleinmaschinen, z. B. Winkelschleifer) in Betracht zog. Des weiteren ging der gewerbliche Amtssachverständige nach den aus dem angefochtenen Bescheid zu entnehmenden zusammenfassenden Feststellungen bei seiner Beurteilung von "geschlossenen Toren, Türen, Fenstern und Lichtkuppeln" aus.

    Unter Bedachtnahme darauf, kann aber nicht schlüssig von einer Eignung der vorangeführten Auflage laut Punkt 5 im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 ausgegangen werden.

    Abgesehen davon ist aber für eine nachprüfende Kontrolle auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch nicht ausreichend erkennbar, inwiefern die belangte Behörde bei der ihr obliegenden Beurteilung der Zumutbarkeit der in Rede stehenden Lärmimmissionen auf deren Auftretenshäufigkeit Bedacht nahm.

    Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurfte.

    Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG - insbesondere auf § 59 Abs. 3 letzter Satz leg. cit. - im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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