VwGH 2010/03/0109

VwGH2010/03/010926.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des M H in G, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 7. Juli 2010, Zl E1/1922/2010, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs8;
AVG §66 Abs4;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §21;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffG 1996 §22;
AVG §13 Abs8;
AVG §66 Abs4;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §21;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffG 1996 §22;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 10. Februar 2010 wies die Bundespolizeidirektion Graz den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. November 2009 auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), ab.

Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den Bedarf nach einem Waffenpass damit begründet, dass er aufgrund seiner Beschäftigung bei einer namentlich genannten Sicherheitsfirma für das Unternehmen Bewachungen und Transporte von Wertgütern und Firmengeldern durchführen solle. Dafür benötige er die Berechtigung, eine Schusswaffe zu führen. Erhebungen der Waffenbehörde hätten jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer eine Vorstrafe (aus dem Jahr 2006) wegen eines "Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz und Vergehens nach dem Arzneimittelgesetz" (Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt für eine Probezeit von drei Jahren) aufweise. Aufgrund einer Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur habe diese mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die für die Tätigkeit im Bewachungsgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze und dass der Sicherheitsfirma die Beschäftigung des Beschwerdeführers deshalb untersagt worden sei. Der vom Beschwerdeführer angeführte Bedarf für die Ausstellung eines Waffenpasses sei daher nicht mehr gegeben. Auch das im § 21 Abs 2 WaffG eingeräumte Ermessen habe - aus näher dargestellten Gründen - nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers geübt werden können.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung stellte der Beschwerdeführer einen "Eventualantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zum Besitz von zwei genehmigungspflichtigen Schußwaffen", den er damit begründete, die Waffen innerhalb seiner Wohnräume zur Selbstverteidigung bereithalten zu wollen. Im Übrigen führte er aus, die Gewerbebehörde könne ihm eine Beschäftigung bei der Sicherheitsfirma nicht untersagen und habe dies auch nicht getan; lediglich für bestimmte Tätigkeiten dürfe der Beschwerdeführer nicht verwendet werden. Dazu komme, dass die Gewerbebehörde ihre "Rechtsmeinung", dem Beschwerdeführer fehle die Zuverlässigkeit iS der GewO 1994, "revidieren möchte". Er werde "demnächst" auch die Zuverlässigkeit iS der GewO und die Berechtigung für die Tätigkeiten iS des § 129 Abs 1 bzw Abs 4 GewO erhalten und der Behörde vorlegen können. Unrichtig sei, dass er (rechtskräftig) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (davon sechs Monate bedingt) verurteilt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2010 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen um weitere Gründe, die einen Bedarf iS des WaffG darlegen sollten. Er sei als Assistent der Geschäftsführung bei der Sicherheitsfirma aufrecht beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten ua die Lohnabrechnung der Mitarbeiter und deren Auszahlung, regelmäßige Abrechnungen mit Auftraggebern und Einkassieren der sich daraus ergebenden Beträge, Transportieren und Verwahren von Unternehmensgeldern im vier- und fünfstelligen Eurobereich, Abholung von Entlohnungen nach diversen Veranstaltungen sowie der Gelder von Mitarbeitern. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er mehrmals wöchentlich mit vier- bis fünfstelligen Eurogeldbeträgen des Unternehmens in der Steiermark, in Niederösterreich, Wien und Kärnten unterwegs. Diese Tätigkeit werde zu jeder Tag- und Nachtzeit sowie an jedem Tag der Woche sowie in den unterschiedlichsten Gebieten durchgeführt. Im Zuge dieser Inkassotätigkeit sei es nicht möglich, sofortige Einzahlungen bei einem Banknachtschalter vorzunehmen, da es sich um unterschiedliche Kunden "quer in Österreich" handle. Eine Substitution durch bargeldlose Überweisungen wäre zwar äußerst praktisch, faktisch sei diese aber - aus näher dargestellten Gründen - nicht durchzuführen. Deshalb verwahre der Beschwerdeführer die Gelder entweder kurzfristig in seiner Wohnung in G oder bringe sie - wenn dies möglich sei - sofort in das Unternehmen. Seine Wohnung befindet sich in unmittelbarer Nähe des Grplatzes und des Bezirks L, wo sich der Vgarten befinde. Gr und L wiesen die höchste Kriminalitätsrate in G auf; besonders der Vgarten sei sozialer Brennpunkt in G (Drogenkriminalität, Überfälle, Banden) und der Grplatz sei ein Synonym für "Ausländer, Prostitution und dubiose Personen". Erst vor kurzem sei eine 20- jährige Frau im Innenhof des Hauses des Beschwerdeführers vergewaltigt worden. Die Gefahr eines Raubüberfalls in seiner Wohngegend sei somit deutlich höher als in anderen Gegenden. Die besonders hohe Gefährdung, der der Beschwerdeführer ausgesetzt sei, zeige auch ein Vorfall von Ende Sommer 2009, wo er von zwei Personen vermutlich ausländischer Herkunft nach einem Abrechnungstermin in W am Weg zu seinem Auto verfolgt worden sei. Er habe gerade noch rechtzeitig in sein Fahrzeug einsteigen, die Türen verschließen und wegfahren können. Auch zu anderen Zeiten sei er bereits bei seiner Dienstverrichtung öfters beschimpft und teilweise sogar attackiert worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG ab.

Nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und des Inhalts der Berufung (Letzteres durch Verweis auf die betreffenden Schriftsätze des Beschwerdeführers) führte die belangte Behörde in der Begründung der Entscheidung die einschlägigen Rechtsvorschriften des WaffG an und folgerte daraus, der Beschwerdeführer habe - auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren eingebrachten Schriftsätze - keinen ausreichenden Bedarf für die Ausstellung eines Waffenpasses nachweisen können. Seine "subjektive Ängste" könnten nicht als bedarfsbegründend iS des WaffG angesehen werden. Der Beschwerdeführer sei keinen "besonderen Gefahren" ausgesetzt, die das Ausmaß der für Jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen würden. Aus dem Antrag könne nicht abgeleitet werden, dass bei ihm besondere Umstände hinzuträten, die bewirkt hätten, dass das Ausmaß der allgemeinen Gefahren erheblich überstiegen werde. So lasse sich auch der Transport größerer Geldbeträge vermeiden, wenn sich der Beschwerdeführer der Methoden des bargeldlosen Zahlungsverkehres bedienen würde. Auch stelle das Inkasso keine solche Gefahr dar. Schließlich hätten Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, in zumutbarem Rahmen auch sie belastende Maßnahmen zu ergreifen, um diese von ihnen angenommenen Gefahren zu verringern. Sohin liege beim Beschwerdeführer keine Gefahrenlage vor, die für ihn gleichsam zwangsläufig und unbeeinflussbar bestehe, und die sich deutlich vom allgemeinen Sicherheitsrisiko abhebe. Es habe auch keine Ermessensentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers getroffen werden können, weil die öffentlichen Interessen (an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr) gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers bei weitem überwögen. Dem Beschwerdeführer stehe es jedoch frei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses in einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei der "erkennenden Behörde" (gemeint erkennbar die erstinstanzliche Behörde) abzuändern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF vor der hier noch nicht einschlägigen Novelle BGBl I Nr 43/2010, lauten:

"Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

...

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

...

Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die genehmigungspflichtige Schußwaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann."

§ 6 der zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (2. WaffV), BGBl II Nr 313/1998, lautet:

"Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen

§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs 2 WaffG) nahe kommen."

2. Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl 2005/03/0038, mwN).

Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 23. April 2008, Zl 2006/03/0171, mwN, und aus jüngerer Zeit die hg Erkenntnisse vom 30. September 2010, Zl 2007/03/0138, und vom 27. Jänner 2011, Zl 2010/03/0072).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen dargelegt, dass die Durchführung von Geldtransporten - auch in den Abendstunden - und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründen würde (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 30. September 1998, Zl 98/20/0358 (Geschäftsführer eines Restaurationsbetriebs), vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0016 (Außendienstmitarbeiter), vom 28. März 2006, Zl 2005/03/0038 (Geschäftsführer eines Transportunternehmens für Banken), vom 26. April 2007, Zl 2007/03/0057 (Geschäftsführer eines technischen Unternehmens), vom 30. September 2010, Zl 2007/03/0138, mwN (Tabaktrafikant), und vom heutigen Tag, Zl 2010/03/0200 (Tankstellen-, Garagen- und Kfz-Werkstättenunternehmer)).

Dabei wurde klargestellt, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko begründet. Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände - unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalles zu werden - kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (vgl dazu etwa das zitierte hg Erkenntnis Zl 2007/03/0138).

3. Die Beschwerde rügt, der angefochtene Bescheid lasse Feststellungen über den als erwiesen angenommenen Sachverhalt vermissen. Deshalb entziehe er sich einer Überprüfung. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 15. Mai 2010 einen Bedarf auf Ausstellung des Waffenpasses ergeben würde, sei dieser Begründungsmangel relevant.

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugeben, dass der angefochtene Bescheid Begründungsmängel aufweist. So hält die belangte Behörde dem Beschwerdeführer etwa entgegen, er könne das geschilderte Risiko vermeiden, wenn er sich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs bediene, ohne auf seine diesbezüglichen Einwände in der Berufung näher einzugehen.

Ungeachtet dessen entzieht sich der angefochtene Bescheid der nachprüfenden Kontrolle aber nicht und der Beschwerdeführer kann aus den nachstehenden Gründen keine relevante Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde aufzeigen:

Selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers (insbesondere in seinem Schriftsatz vom 15. Mai 2010) zeigt der Beschwerdeführer am Maßstab der unter Punkt 2. der Erwägungen dargestellten hg Rechtsprechung nicht auf, dass in seinem Fall eine besondere Gefahrenlage besteht, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst (und nicht bloß auf Vermutungen beruht) und dass er dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnen kann.

Seine besondere Gefährdung sieht der Beschwerdeführer vor allem darin, dass er Gelder seiner Firma einkassiert und (vorübergehend auch) in seine Wohnung mitnehmen muss, die sich nach seinem Vorbringen in der Nähe von "übel beleumundeten" Gegenden in G befinde. Allein daraus leitet er ab, einem erhöhten Risiko ausgesetzt zu sein, überfallen zu werden, ohne auch nur einen einzigen Vorfall anzuführen, der objektiv für die Berechtigung seiner diesbezüglichen Ängste sprechen würde. Die von ihm ins Treffen geführte Vergewaltigung einer jungen Frau im Innenhof seines Wohnhauses steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den vom ihm befürchteten Vermögensdelikten. Auch der vorgebrachte Vorfall anlässlich des Inkassos von Geldern in W (der im Übrigen hinsichtlich der näheren Umstände unkonkret und unsubstantiiert blieb) lässt nicht erkennen, dass es für den Beschwerdeführer in einer derartigen Situation zweckmäßig gewesen wäre, eine Faustfeuerwaffe zu führen, konnte er doch - ohne Gewaltanwendung - in sein Fahrzeug einsteigen und den Ort des Geschehens verlassen. Gleiches gilt für die behaupteten "Beschimpfungen" und "Attacken", die im Zusammenhang mit seiner Dienstverrichtung bereits geschehen seien.

Der belangten Behörde kann deshalb im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses an den Beschwerdeführer für nicht gegeben erachtete und auch eine Ermessensübung zu seinen Gunsten - bei Abwägung der betroffenen Interessen - ablehnte.

4. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die belangte Behörde habe zu Unrecht seinem Eventualantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nicht stattgegeben. Die Berufung abzuweisen und den Beschwerdeführer de facto auf einen Neuantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu verweisen, sei rechtsunrichtig. Diese Rechtsauffassung habe nämlich zur Folge, dass Eventualanträge überhaupt nicht mehr eingebracht werden könnten, respektive völlig sinnlos wären.

Dem ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer seinen Eventualantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren, sondern erst in der Berufung gegen die Versagung des Waffenpasses gestellt hat. Wird eine Antragsänderung - wie hier - erst im Berufungsverfahren vorgenommen, so ist sie - auch bei Berücksichtigung des § 13 Abs 8 AVG (idF BGBl I Nr 158/1998), der Änderungen eines Antrages in jeder Lage des Verfahrens erlaubt, wenn die Sache durch die Antragsänderung ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden - nur zulässig, wenn dadurch die "Sache" des Berufungsverfahrens nicht überschritten wird. "Sache" des Berufungsverfahrens (§ 66 Abs 4 AVG) ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2002/03/0203).

Im vorliegenden Fall war "Sache" des Berufungsverfahrens die vom Beschwerdeführer in erster Instanz beantragte und von der Erstbehörde versagte Ausstellung eines Waffenpasses. Die in der Berufung hilfsweise begehrte Ausstellung einer Waffenbesitzkarte stellt im Vergleich dazu eine verschiedene "Sache" dar, weil sie - schon von ihrer Rechtfertigung her - an die Erfüllung anderer Tatbestandsvoraussetzungen gebunden ist (vgl in diesem Sinn bereits das hg Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl 2005/03/0132). Die vom Beschwerdeführer gewünschte Ausstellung einer Waffenbesitzkarte durch die Berufungsbehörde hätte daher die "Sache" des Berufungsverfahrens überschritten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 26. April 2011

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