Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1986 §18 Abs1 impl;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1986 §18 Abs1 impl;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs 1 iVm § 8 Abs 6 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses damit begründet, alleiniger Geschäftsführer einer GmbH zu sein, die sich mit Transporten für Banken (Geschäftspapiere, sensible Bankdaten, Revisionsunterlagen, Devisen, Schecks und Wechsel) beschäftige, wobei die Transporte ausschließlich in den Nachtstunden stattfänden. Weiters würden Transporte für die M AG durchgeführt, wobei auch zweimal wöchentlich Geldtransporte in der durchschnittlichen Höhe von jeweils EUR 80.000,-- anfallen würden. Die Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, verfüge über eine Gewerbeberechtigung für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3500 kg nicht übersteigt. Zwischen der M AG und dem Unternehmen des Beschwerdeführers bestehe eine Transport- und Dienstleistungsvereinbarung, wonach der Beschwerdeführer "als handelsrechtlicher Geschäftsführer" des Transportunternehmens Warentransporte und auch die Tageslosungen dieses Unternehmens zu transportieren habe. Laut einer Bestätigung der M AG würden im Zuge der Logistikvereinbarung auch der Bereich Fahrerabrechnung, Zusammenstellung der Tagesabrechnung und die damit verbundene Geldentsorgung (Transport der Losungen) zwecks Einzahlung auf ein Bankkonto der M AG durch das Unternehmen des Beschwerdeführers erledigt. Die durchschnittlichen Geldbeträge betrügen pro Losungstag ca EUR 23.000,-- in bar, wobei die Geldentsorgung zweimal wöchentlich, jeweils für drei Losungstage erfolge.
Die Erstbehörde habe aus der Feststellung, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers gemäß § 129 Abs 5 Z 7 GewO nicht berechtigt sei, Bargeldtransporte durchzuführen, die Schlussfolgerung gezogen, dass - da Bargeldtransporte ohne erforderliche Gewerbeberechtigung durchgeführt würden - ein Bedarf gemäß § 22 Abs 2 WaffG nicht gegeben sei. Dagegen habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung zu Recht eingewandt, dass die von ihm durchgeführten Bargeldtransporte ausschließlich Nebentätigkeiten darstellen würden, für die kein eigener Gewerbeschein notwendig sei. Die Gewerbebehörde habe mitgeteilt, dass die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers an sich keine Grundlage dafür darstelle, Geldtransporte durchführen zu dürfen; davon zu unterscheiden sei jedoch, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers Waren an Kunden liefere und im Rahmen der Warenausfolgung auch das Inkasso vornehme. Die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers sei daher eine ausreichende Grundlage, um mit solchen Kraftfahrzeugen Waren an Kunden auszuliefern und das Entgelt für die ausgelieferte Ware entgegennehmen zu können.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass er im Hinblick auf die hohen Geldbeträge, die er im Rahmen seiner Gewerbeausübung zu transportieren habe, evidentermaßen besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen nicht nur am zweckmäßigsten, sondern wohl ausschließlich mit Waffengewalt entgegengetreten werden könne, vermöge sich die belangte Behörde jedoch nicht anzuschließen. Ausgehend von der näher dargelegten Rechtslage sei es Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegens eines Bedarfs zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hätte daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam entgegengetreten werden könne. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle die Durchführung von Geldtransporten auch in den Abendstunden und selbst das Mit-Sich-Führen von S 1 Mio übersteigenden Beträgen nicht schon an sich eine solche Gefahr dar, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könne. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt, dass das von ihm behauptete Risiko bei der Durchführung der Geldtransporte nicht durch andere Maßnahmen zweckmäßiger als durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe hätte verringert werden können. So sei der Vereinbarung zwischen dem Unternehmen des Beschwerdeführers und der M AG zu entnehmen, dass der Fuhrpark des Beschwerdeführers aus Kastenwägen in der Farbe weiß zu bestehen habe, wobei ein einheitlicher Fuhrpark - das heißt gleiche Marke und Type - nicht vorgesehen sei. Sohin sei unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer mit seinem Privat-Pkw oder mit einem Firmenwagen die Tageslosungen zur Bank bringe, davon auszugehen, dass nach außen hin wohl kaum ersichtlich sei, dass es sich dabei um einen Geldtransport handle. Überdies werde vom Beschwerdeführer nicht einmal geltend gemacht, dass die Durchführung dieser Geldtransporte ausschließlich in den Abendstunden erfolge.
Bei der Ausübung des gemäß § 10 WaffG eingeräumten Ermessens seien private Rechte und Interessen insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr von mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren bestehe, möglich sei. Wörtlich führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus:
"Im Hinblick auf die Erhöhung der mit dem Gebrauch von Faustfeuerwaffen verbundenen Gefahren durch dei vermehrte Ausstellung von Waffenpässen -- die vom Berufungswerber (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) dargelegte Situation gleicht immerhin einer Vielzahl in der sich ein Großteil von Gewerbetreibenden befindet, würde zu dem Ergebnis führen, dass im Fall der Ausstellung eines Waffenpasses an den Berufungswerber ein analoges Vorgehen in vergleichbaren Fällen ein wesentliches Ansteigen von Bewilligungen zum Führen von Faustfeuerwaffen zur Folge hätte, was aber dem bestehenden öffentlichen Interesse an einer möglichsten Geringhaltung derartiger Berechtigungen keinen dem Gesetz widersprechenden Gebrauch des Ermessens der Behörde darstellen kann."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 57/2001, lauten:
"Ermessen
§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
...
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21. ...
(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
...
Rechtfertigung und Bedarf
§ 22. ...
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann."
§ 6 der zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (2. WaffV), BGBl II Nr 313/1998, lautet:
"Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen
§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs. 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahe kommen."
Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0016, mwN).
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass zwar Transporte von höheren Geldbeträgen allein nicht für die Begründung eines Bedarfes ausreichten, jedoch bei Zusammentreffen mehrerer Momente im Zusammenhang mit dem regelmäßigen Transport größerer Geldbeträge diese in ihrer Gesamtheit zur Annahme ausreichen können, dass besondere Gefahren vorlägen. In seinem Fall scheide ein bargeldloser Zahlungsverkehr aus, weil die meisten Kunden in bar bezahlten und eben dieses Bargeld auf die Bank gebracht werden müsse. Die M AG bemühe sich zwar, durch die Einführung von Bankomatkassen den bargeldlosen Zahlungsverkehr zu fördern, trotzdem bezahle ein nicht unerheblicher Teil der Kunden weiterhin bar. Es sei für potenzielle Räuber sehr leicht auszukundschaften, dass mehrmals wöchentlich Geldtransporte mit den genannten Kastenwägen in der Farbe weiß durchgeführt würden. Es sei ebenfalls leicht zu erkennen bzw zu vermuten, dass die Tageslosungen der Firma M AG alles andere als unerheblich seien. Der Beschwerdeführer habe in einer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass Geldtransporte von zu erwartenden nicht unerheblichen Tageslosungen gerne und häufig überfallen würden, da derartige Transporte aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht so gut gesichert sein könnten wie gepanzerte Bankentransporte. Auch könnten die Täter annehmen, dass zufolge der restriktiven Vergabepraxis der Behörden für Waffenpässe der Transport unbewaffnet und somit ungeschützt sei. Für potenzielle Räuber sei es leicht, den Zeitpunkt der Übernahme der Geldbeträge zu erkennen und in der Folge an einem geeigneten Ort den Raubüberfall durchzuführen. Im Hinblick auf die häufige Wiederkehr und die Regelmäßigkeit könne einfach das Auftauchen eines weißen Kastenwagens sowie die Geldübergabe abgewartet werden, um anschließend an einem für einen Überfall geeigneten Ort diesen durchzuführen. Bargeldbeträge von regelmäßig EUR 69.000,-- seien alles andere als unerheblich, für potenzielle Räuber lohne sich im Hinblick auf diesen Betrag selbst ein gewisser Aufwand.
3. Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer zweimal wöchentlich Inkassobeträge von drei Losungstagen für die M AG zur Bank bringt, wobei die Höhe der Barmittel pro Losungstag ca EUR 23.000,-- beträgt (ausschließlich in den Nachtstunden durchgeführte Transporte für Banken, wie sie der Beschwerdeführer noch in seinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses angegeben hatte, wurden vom Beschwerdeführer im weiteren Verwaltungsverfahren nicht mehr behauptet und auch nicht festgestellt).
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren ungeachtet der ihn treffenden qualifizierten Pflicht zur Mitwirkung im Sinne des bereits zitierten hg Erkenntnisses vom 1. Juli 2005 lediglich auf den Umstand, dass er hohe Geldbeträge transportieren müsse, verwiesen und im Übrigen in allgemeiner Form behauptet, dass erfahrungsgemäß gerade Geldtransporte, die Tageslosungen beträfen, häufig überfallen würden. Dass die "Geldtransporte" - nach dem Sachverhalt musste der Beschwerdeführer Bargeldbeträge, die von Fahrern seines Güterbeförderungsunternehmens inkassiert worden waren, zur Einzahlung auf ein Konto der M AG zur Bank bringen - mit Fahrzeugen durchgeführt werden müssten, die als "Geldtransporter" zu erkennen wären, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht und lässt sich auch aus der vorgelegten Vereinbarung nicht ableiten. Dem dahingehend zu verstehenden Vorbringen in der Beschwerde steht daher das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen.
Der Beschwerdeführer hat damit weder eine besondere Gefahrensituation dargelegt, noch hat er dargetan, dass diese für ihn zwangsläufig erwächst (vgl dazu insbesondere das hg Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl 98/20/0358, sowie das - zu § 18 Abs 1 WaffG 1986 ergangene, angesichts der insoweit inhaltlich gleich lautenden Norm des § 21 Abs 2 WaffG 1996 weiterhin relevante - Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl 95/20/0075). Die bloße Behauptung, dass den Gefahren "am besten durch Führen eine Faustfeuerwaffe begegnet werden" könne, reicht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht aus, um darzutun, dass alternative Verhaltensmöglichkeiten, durch welche den Gefahren begegnet werden könnten, nicht bestehen. Dass von der M AG bestimmte "Zeiten der Abholung" für die vom Beschwerdeführer zur Bank zu bringenden Beträge festgelegt würden, hat der Beschwerdeführer, ebenso wie den Umstand, dass die Bargeldtransporte zur Bank mit "Kastenwägen in der Farbe Weiß" erfolgen müssten, erstmals in der Beschwerde vorgebracht.
Wenn der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel rügt, es sei ihm mangels Einräumung von Parteiengehör nicht möglich gewesen, "das Nichtvorhandensein von Alternativverhalten darzulegen", ist er ebenfalls auf die ständige hg Rechtsprechung zu verweisen, wonach es allein Sache des Waffenpasswerbers ist, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen (vgl das bereits zitierte hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005); diese qualifizierte Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes erfordert auch, dass der Beschwerdeführer von sich aus dartut, aus welchen Gründen ihm ein Alternativverhalten, durch das der Gefahr begegnet werden könnte, nicht offen steht.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall unter Bezugnahme auf die ständige hg Rechtsprechung (u.a. auf das bereits zitierte Erkenntnis vom 30. September 1998) das Vorliegen eines Bedarfs im Sinne des § 21 Abs 2 WaffG verneint hat.
4. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht erkennen, dass die Ermessensausübung durch die belangte Behörde fehlerhaft gewesen wäre. Die diesbezüglichen, oben wiedergegebenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid lassen sich dahingehend verstehen, dass eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse "an einer möglichsten Geringhaltung" von ausgestellten Waffenpässen vorgenommen wurde, wobei die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass sie zu einer gleichmäßigen Ermessensausübung in vergleichbaren Fällen verpflichtet ist. Private Interessen, die im Sinne des § 6 2. WaffV einem Bedarf nahe kommen, hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, sodass der belangten Behörde - ungeachtet der Frage, ob tatsächlich eine Vielzahl von Gewerbetreibenden sich in einer ähnlichen Lage wie der Beschwerdeführer befinden, was dieser bestreitet - eine fehlerhafte Ermessensentscheidung nicht zur Last fällt.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 28. März 2006
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