LVwG Niederösterreich LVwG-AV-25/001-2021LVwG-AV-26/001-2021LVwG-AV-27/001-2021LVwG-AV-28/001-2021

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EisenbahnG 1957 §48
EisenbahnG 1957 §49 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.25.001.2021

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter zu den Beschwerden der A AG in ***, *** (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde ***, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, ***) gegen die Bescheide der Landeshauptfrau von Niederösterreich

(1) vom 12. November 2020, Zl. ***, (Eisenbahnkreuzung km ***, Beschwerdeverfahren LVwG-AV-25/001-2021)

(2) vom 12. November 2020, Zl. ***, (Eisenbahnkreuzung km ***, Beschwerdeverfahren LVwG-AV-26/001-2021)

(3) vom 18. November 2020, Zl. ***, (Eisenbahnkreuzung km ***, Beschwerdeverfahren LVwG-AV-27/001-2021)

(4) vom 17. November 2020, Zl. ***, (Eisenbahnkreuzung km ***, Beschwerdeverfahren LVwG-AV-28/001-2021)

betreffend Aufteilung der Kosten für die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen nach dem Eisenbahngesetz den

 

BESCHLUSS

gefasst:

 

1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung jeweils eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.

 

Begründung:

 

1. Sachverhalt

 

1.1. Zu LVwG-AV-25/001-2021 (Eisenbahnkreuzung km ***)

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Dezember 2015, ***, wurde ausgesprochen, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** - *** mit einer Gemeindestraße gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern ist, wobei der Schranken als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist. Als Bauausführungsfrist wurde ein Zeitraum von 4 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. Die Ausführungsfrist wurde über Anregung der A AG mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21.10.2019 bis 31.12.2020 verlängert.

 

Davor war die Eisenbahnkreuzung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16.8.2012, ***, links und rechts der Bahn gegen E gem. § 4 EKVO 1961 durch einfache Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes sowie links und rechts der Bahn gegen A gem. § 6 durch einfache Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert gewesen.

 

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 brachte die A AG den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 24 EisbG ein.

 

Die belangte Behörde entschied mit Bescheid vom 12. November 2020, Zl. ***, über den Antrag der A AG vom 5. Dezember 2018 und über den Antrag der Marktgemeinde *** vom 10. Dezember 2018 wie folgt:

 

„I.

Die mit der Errichtung einer Lichtzeichenanlage mit Schranken, welche als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist, an der Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** - *** mit einer Gemeindestraße in *** verbundenen Kosten werden insgesamt mit € 332.400.- festgesetzt.

 

II.

Die A AG und die Marktgemeinde *** haben die unter I. angeführten Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen.

 

III.

Die Marktgemeinde *** hat der A AG binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides € 166.200.- bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

 

IV.

Die Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage der Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** - *** mit einer Gemeindestraße in *** werden mit einem Barwert von € 207.323.- festgesetzt. Die A AG und die Marktgemeinde *** haben diese Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen.

 

Die Marktgemeinde *** hat der A AG

- entweder jeweils bis zum 31.Jänner des Folgejahres – auf die Dauer von 25 Jahren

- jährlich € 5.124,89, valorisiert mit einem Index von 3% (Bezugsjahr = Jahr des Eintritts der Rechtskraft des Bescheides) oder

- binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den halben Barwert in der Höhe von € 103.661.-

bei sonstiger Exekution zu bezahlen.“

 

1.2. Zu LVwG-AV-26/001-2021 (Eisenbahnkreuzung km ***)

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Dezember 2015, ***, wurde ausgesprochen, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** - *** mit einer Gemeindestraße gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern ist, wobei der Schranken als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist. Zur Erhöhung der Sicherheit und der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer sind links und rechts der Bahn jeweils elektrische oder elektronische Läutewerke anzubringen. Als Bauausführungsfrist wurde ein Zeitraum von 4 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. Die Ausführungsfrist wurde über Anregung der A AG mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21.10.2019 bis 31.12.2020 verlängert.

 

Davor war die Eisenbahnkreuzung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24.Juni 1964, ***, gem. § 6 EKVO 1961 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert gewesen.

 

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 brachte die A AG den gegenständlichen Antrag gemäß § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 24 EisbG ein.

 

Die belangte Behörde entschied mit Bescheid vom 12. November 2020, Zl. ***, über den Antrag der A AG vom 5. Dezember 2018 und über den Antrag der Marktgemeinde *** vom 10. Dezember 2018 wie folgt:

 

„I.

Die mit der Errichtung einer Lichtzeichenanlage mit Schranken, welche als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist, an der Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** - *** mit einer Gemeindestraße in *** verbundenen Kosten werden insgesamt mit € 419.900.- festgesetzt.

 

II.

Die A AG und die Marktgemeinde *** haben die unter I. angeführten Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen.

 

III.

Die Marktgemeinde *** hat der A AG binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides € 209.950.- bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

 

 

IV.

Die Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage der Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** - *** mit einer Gemeindestraße in *** werden mit einem Barwert von € 207.323.- festgesetzt. Die A AG und die Marktgemeinde *** haben diese Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen.

 

Die Marktgemeinde *** hat der A AG

- entweder jeweils bis zum 31.Jänner des Folgejahres – auf die Dauer von 25 Jahren

- jährlich € 5.124,89, valorisiert mit einem Index von 3% (Bezugsjahr = Jahr des Eintritts der Rechtskraft des Bescheides) oder

- binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den halben Barwert in der Höhe von € 103.661,37.-

bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

 

1.3. Zu LVwG-AV-27/001-2021 (Eisenbahnkreuzung km ***)

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Dezember 2015, ***, wurde ausgesprochen, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** - *** mit einer Gemeindestraße gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern ist, wobei der Schranken als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist. Zur Erhöhung der Sicherheit und der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer sind links und rechts der Bahn jeweils elektrische oder elektronische Läutewerke anzubringen. Als Bauausführungsfrist wurde ein Zeitraum von 4 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt.

 

Die Ausführungsfrist wurde über Anregung der A AG mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21.10.2019 bis 31.12.2020 verlängert.

 

Davor war die Eisenbahnkreuzung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6.März 2000, *** links und rechts der Bahn gegen A und links und rechts der Bahn gegen E gem. § 6 EKVO 1961 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert gewesen.

 

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 brachte die A AG den gegenständlichen Antrag gemäß § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 24 EisbG ein.

 

Die belangte Behörde entschied mit Bescheid vom 18. November 2020, Zl. *** über den Antrag der A AG vom 5. Dezember 2018 und über den Antrag der Marktgemeinde *** vom 10.Dezember 2018 wie folgt:

 

„I.

Die mit der Errichtung einer Lichtzeichenanlage mit Schranken, welche als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist, an der Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** - *** mit einer Gemeindestraße in *** verbundenen Kosten werden insgesamt mit € 297.300.- festgesetzt.

II.

Die A AG und die Marktgemeinde *** haben die unter I. angeführten Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen.

 

III.

Die Marktgemeinde *** hat der A AG binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides € 148.650.- bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

 

IV.

Die Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage der Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** - *** mit einer Gemeindestraße in *** werden mit einem Barwert von € 207.323.- festgelegt. Die A AG und die Marktgemeinde *** haben diese Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen.

 

Die Marktgemeinde *** hat der A AG

- entweder jeweils bis zum 31.Jänner des Folgejahres – auf die Dauer von 25 Jahren

- jährlich € 5.124,89, valorisiert mit einem Index von 3% (Bezugsjahr = Jahr des

Eintritts der Rechtskraft des Bescheides) oder

- binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den halben Barwert in der Höhe

von € 103.661,37.-

bei sonstiger Exekution zu bezahlen.“

 

1.4. Zu LVwG-AV-28/001-2021 (Eisenbahnkreuzung km ***)

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Dezember 2015, ***, wurde ausgesprochen, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** - *** mit einer Gemeindestraße gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern ist, wobei der Schranken als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist. Zur Erhöhung der Sicherheit und der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer sind links und rechts der Bahn jeweils elektrische oder elektronische Läutewerke anzubringen. Als Bauausführungsfrist wurde ein Zeitraum von 4 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt.

 

Die Ausführungsfrist wurde über Anregung der A AG mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21.10.2019 bis 31.12.2020 verlängert.

 

Davor war die Eisenbahnkreuzung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6.März 2000, ***, links der Bahn und rechts der Bahn gegen A und E gem. § 6 EKVO 1961 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert gewesen.

 

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 brachte die A AG den gegenständlichen Antrag gemäß § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 24 EisbG ein:

 

Die belangte Behörde entschied mit Bescheid vom 17. November 2020, Zl. *** über den Antrag der A AG vom 5. Dezember 2018 und über den Antrag der Marktgemeinde *** vom 10. Dezember 2018 wie folgt:

 

„I.

Die mit der Errichtung einer Lichtzeichenanlage mit Schranken, welche als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist, an der Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** - *** mit einer Gemeindestraße in *** verbundenen Kosten werden insgesamt mit € 355.300.- festgesetzt.

 

II.

Die A AG und die Marktgemeinde *** haben die unter I. angeführten Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen.

 

III.

Die Marktgemeinde *** hat der A AG binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides € 177.650.- bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

 

IV.

Die Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage der Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** - *** mit einer Gemeindestraße in *** werden mit einem Barwert von € 207.323.- festgesetzt. Die A AG und die Marktgemeinde *** haben diese Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen.

 

Die Marktgemeinde *** hat der A AG

- entweder jeweils bis zum 31.Jänner des Folgejahres – auf die Dauer von 25 Jahren

- jährlich € 5.124,89, valorisiert mit einem Index von 3% (Bezugsjahr = Jahr des

Eintritts der Rechtskraft des Bescheides) oder

- binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den halben Barwert in der Höhe von € 103.661,37

bei sonstiger Exekution zu bezahlen.“

 

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakten sowie die Vorbringen der Parteien.

 

Die Entscheidung wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet. Die A AG beantragte die Ausfertigung der Entscheidung direkt im Anschluss an die Verkündung, die belangte Behörde, die an der Verhandlung nicht teilgenommen hatte, mit Schreiben vom 15. Juni 2021.

 

1.6. Beweiswürdigung:

 

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten im Zusammenhalt mit den Gerichtsakten und den Vorbringen der Parteien.

 

2. Rechtsvorschriften:

 

2.

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

 

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […]

 

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist […]

 

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]

 

 

2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 lauten:

 

[…]

4. Teil

Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück

Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:

1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;

2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.

Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.

(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.

(3) Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,

1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder

2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen, und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.

(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Die Sachverständigenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmitglied) muss rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern muss eines eine technische Fachperson des Eisenbahnwesens sowie eines eine technische Fachperson des Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, soll die Fachperson des Straßenwesens mit dem Straßenwesen des in Betracht kommenden Landes besonders vertraut sein. Die Mitglieder der Sachverständigenkommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Sachverständigenkommission wahrzunehmenden Gutachtenstätigkeit durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder festlegen.

 

2. Hauptstück

Schienengleiche Eisenbahnübergänge

Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. […]

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

[…]

 

3. Erwägungen

 

3.

3.1. Änderung der Sicherungsart

 

Bei den gegenständlichen Eisenbahnkreuzungen erfolgte jeweils eine Änderung der Sicherungsart, weshalb eine Kostenentscheidung in Betracht kommt.

 

3.2. Zur Aufhebung und Rückverweisung

 

Nach der Rechtsprechung des VerwaItungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz Ieg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa VwGH Ra 2017/20/0011 mwN, insbesondere auf VwGH Ro 2014/03/0063).

 

Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG kommen nach einer behördlichen Festlegung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall die Bestimmungen über die Kostentragung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG sinngemäß zur Anwendung.

Dabei steht seit dem Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 151/2001, eine einvernehmliche Regelung der Kostentragung im Vordergrund (§ 48 Abs. 2 erster Satz EisbG). Mangels Erreichung einer einvernehmlichen Lösung sieht § 48 Abs. 2 EisbG grundsätzlich vor, dass (ex lege) die Kosten je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen sind, wobei davon abweichend bestimmte Auflassungskosten dem Eisenbahnunternehmen zur Gänze zugeordnet werden.

Allerdings kann im Einzelfall eine behördliche Entscheidung nach § 48 Abs. 3 EisbG über eine andere Kostenteilung bzw. Kostentragung beantragt werden. § 48 Abs. 3 EisbG sieht unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren über die Kostentragung vor, wobei sowohl das Ausmaß der relevanten Kosten sowie deren Aufteilung auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast festzulegen sind.

Für den Anwendungsbereich des § 49 EisbG bedeutet das, dass von der Behörde der Umfang der Kosten für die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festzulegen und die Tragung dieser Kosten auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast nach den in § 48 Abs. 3 EisbG normierten Kriterien aufzuteilen ist (vgl. VwGH Ro 2014/03/0077).

 

§ 48 Abs. 3 EisbG sieht vor, dass die Behörde ohne Berücksichtigung der im § 48 Abs. 2 EisbG festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden hat,

1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder

2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen,

und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen.

 

3.3. Zu den Gutachten der Sachverständigenkommission bei der Schieneninfrastruktur Dienstleistungsgesellschaft mbH

 

Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen (§ 48 Abs. 4 EisbG).

 

Die belangte Behörde ersuchte die Sachverständigenkommission bei der Schieneninfrastruktur Dienstleistungsgesellschaft mbH jeweils um Erstattung eines Gutachtens zu den Fragen, welche Kosten in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen seien und in welchem Ausmaß die A AG und die Gemeinde die dadurch erwachsenen Kosten zu tragen hätten.

 

Die Kommission erstattete ihre Gutachten und berechnete darin jeweils aus ihrer Sicht die Kostenaufteilungsmasse. Zur Kostenaufteilung führte die Kommission aus, dass unter Bedachtnahme auf die spezielle Sachkunde der in ihr vertretenen Sachverständigen die Kosten jeweils zu 50% vom Eisenbahnunternehmen und zu 50% vom Träger der Straßenbaulast zu tragen seien.

Die seitens A AG dargestellten Errichtungskosten könnten im Vergleich mit anderen gleichartigen Eisenbahnkreuzungen als plausibel und angemessen beurteilt werden.

Zu den seitens A AG vorgelegten Kosten für die zukünftige Erhaltung und lnbetriebhaltung werde seitens der Sachverständigen des Eisenbahnwesens festgehalten, dass der Basiswert vor Kostenteilung gemäß den Erfahrungen der Kommission im Vergleich mit anderen gleichartigen Eisenbahnkreuzungen im Lichte des erhöhten Wartungsaufwandes von Schrankenanlagen nachvollziehbar sei. Allerdings werde festgehalten, dass die Indexierung von 3% nicht wirklich nachvollzogen werden könne, weil einerseits nicht klargestellt werde, worauf dieser Index sich beziehe, und andererseits es nicht angebracht erscheine. Im Lichte der unabwägbaren wirtschaftlichen Entwicklungen sei es nicht angebracht einen Index über mehrere Jahre beizubehalten.

 

Im Lichte der vorstehenden Feststellungen hielten die Sachverständigen für das Eisenbahnwesen es für geraten, im Zuge der Kostenentscheidung keine Einmal-Vorauszahlung vorzuschreiben, sondern jährliche Zahlungen auf Grundlage des von A AG angegebenen Basiswertes plus einer jährlichen Indexierung unter Heranziehung eines betriebswirtschaftlich üblichen einschlägigen Technikindexes. Mit dieser Vorgangsweise würden auch Risiken bzw. Unklarheiten betreffend eine Rückzahlung bei einer weiteren Umgestaltung bzw. Auflassung der Eisenbahnkreuzung vor Ablauf ausgeschlossen.

§ 48 Abs 3 EisbG messe den Aufteilungskriterien kein unterschiedliches Gewicht bei. Die Kriterien könnten auch schon per se nicht Gegenstand exakter wissenschaftlicher Messung sein, sondern nur einer entsprechend begründeten sachverständigen Einschätzung, wobei aber die Begründungspflichten der Kommission nicht überspannt werden dürften.

Weiters könne die Kommission ihr Gutachten nur auf Feststellungen gründen, die sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen und erteilten Informationen in Verbindung mit der speziellen Sachkunde der vertretenen Sachverständigen ergeben. Sollten nach Ansicht der Behörde die Befundgrundlagen nicht ausreichen, um ihren Bescheid auf das Gutachten stützen zu können, sei sie selbst gehalten, die Beweisaufnahme zu ergänzen. Durch die neue technische Sicherung komme es zu einer Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs sowohl für die Eisenbahn als auch für die öffentliche Straße. Ersparnisse lägen nicht vor. Es seien keine im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten feststellbar. Nach Abwägung der Verbesserungen und Ersparnisse sei die Kommission zur vorgeschlagenen Kostenaufteilung von jeweils 50% gelangt.

 

Die belangte Behörde führte in der Begründung der angefochtenen Entscheidung aus, dass die Kostenangaben des Eisenbahnunternehmens und die darauf aufbauenden Ausführungen der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 Eisenbahngesetz der Eisenbahnbehörde nicht von vornherein als unschlüssig erscheinen würden und der Träger der Straßenbaulast diesen Ausführungen sohin auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten, entgegentreten hätte müssen. Es seien keine geeigneten Beweismittel für eine mangelnde Plausibilität der Kosten vorgebracht worden und habe demnach die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens nicht entkräftet werden können.

 

Allerdings haben Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten (VwGH Ra 2017/07/0214).

 

Schon aus den Ausführungen der Sachverständigenkommission, wonach diese ihr Gutachten nur auf Feststellungen gründen könne, die sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen und erteilten Informationen in Verbindung mit der speziellen Sachkunde der vertretenen Sachverständigen ergeben, zeigt schon, dass die vorgebrachte Unvollständigkeit bei den Erhebungen nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Im Gutachten der Sachverständigenkommission wird ausgeführt, dass die Gesamtkosten der Neuerrichtung „plausibel und angemessen“ zu bewerten seien. Eine Einsichtnahme und Prüfung von Rechnungen ist nicht ersichtlich. Die bloße Darstellung von „Kostenblöcken“ und deren Qualifizierung als „plausibel“ bzw. „angemessen“ stellt keine nachvollziehbare Erhebung und Bewertung im Hinblick auf die aufzuteilende Kostenmasse dar. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich innerhalb einzelner Kostenblöcke verrechnete Leistungen finden, die für sich gesehen nicht korrekt, angemessen oder vielleicht sogar gar nicht der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung zuzurechnen sind. Damit ist auch nicht nachvollziehbar, ob die in der Abrechnungsunterlage der A AG in Kostenblöcken dargestellten Kosten überhaupt in vollem Umfang mit der Errichtung der Eisenbahnkreuzung im Zusammenhang stehen.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (vgl. VwGH 2011/03/0131, VwSlg. 18.673 A; VwGH Ra 2017/11/0284).

 

Das gegenständliche Gutachten der Sachverständigenkommission ist nach den obigen Ausführungen nicht schlüssig und nachvollziehbar (vgl. erst jüngst: VwGH Ro 2020/03/0044 Rz 53).

 

Eine Behörde, die ihrer Entscheidung ein unschlüssiges Gutachten zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 37 iVm § 39 Abs 2 AVG nicht gerecht (VwSlg 12.654 A/1988).

 

Die belangte Behörde hätte die Sachverständigenkommission auffordern müssen, ihr Gutachten im Hinblick auf die Kostenaufteilungsmasse zu ergänzen. Alternativ dazu hätte sie – wie die Sachverständigenkommission in ihrem Gutachten bereits angedeutet hat („Sollten nach Ansicht der Behörde die Befundgrundlagen nicht ausreichen, um ihren Bescheid auf das Gutachten stützen zu können, sei sie selbst gehalten, die Beweisaufnahme zu ergänzen.“) – andere (Amts-) Sachverständige für die jeweiligen Fachgebiete beiziehen müssen um den Sachverhalt so weit zu klären, dass darauf eine tragfähige behördliche Entscheidung gegründet werden kann.

 

Wurde ein Gutachten der Sachverständigenkommission nach § 48 Abs. 4 EisenbahnG 1957 eingeholt, ist dieses Gutachten jedoch nicht nachvollziehbar oder sonst mangelhaft und wird es auch nicht in angemessener Frist ergänzt, sodass es bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts berücksichtigt werden könnte, so hindert § 48 Abs. 4 EisenbahnG 1957 die Behörde jedenfalls nicht daran, andere geeignete Beweismittel wie etwa ein Gutachten geeigneter Sachverständiger einzuholen und der Feststellung des Sachverhalts zugrunde zu legen. § 48 Abs. 4 EisenbahnG 1957 sieht für die Behörde lediglich die Verpflichtung vor, sich des Gutachtens der nach dieser Bestimmung eingerichteten Sachverständigenkommission „zu bedienen“, nicht jedoch eine Bindung an das Ergebnis dieses Gutachtens oder eine sonstige Einschränkung der zulässigen Beweismittel im Verfahren über die Kostenfestsetzung (vgl. VwGH Fr 2017/03/0009).

 

Die belangte Behörde hat aber weder die Sachverständigenkommission aufgefordert, ihr Gutachten entsprechend zu ergänzen, noch durch andere Sachverständige die notwendigen Erhebungen durchgeführt.

 

Damit hat die belangte Behörde bloß ansatzweise ermittelt und bestehen im Hinblick auf die Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes besonders gravierende Ermittlungslücken.

 

3.4. Zu den Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage

 

In Spruchpunkt IV der angefochtenen Entscheidungen der belangten Behörde hat diese ausgesprochen, dass die Gemeinde der A AG die Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage entweder ab Rechtskraft dieser Entscheidung jeweils bis zum 31. Jänner des Folgejahres – auf die Dauer von 25 Jahren – jährlich angeführte Beträge valorisiert mit einem Index von 3% (Bezugsjahr = Jahr des Eintrittes der Rechtskraft), oder den angeführten halben Barwert zu zahlen habe.

 

Dazu ist festzuhalten, dass die Abzinsung eine Rechenoperation aus der Finanzmathematik ist, womit der (Gegen)Wert einer zukünftigen Zahlung ermittelt wird. Die Abzinsung von Zahlungen erlaubt es, Beträge, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen, auf den maßgebenden Beurteilungszeitpunkt umzurechnen und damit vergleichbar zu machen. Um eine solche Berechnung durchzuführen, sind zwingend ein gewisses Maß an Sachverständnis für den Finanzmarkt und darauf bezugnehmende Rechenoperationen von Nöten (VwGH Ro 2018/03/0050).

 

Die belangte Behörde hat im Verfahren diesbezüglich keinen Sachverständigen beigezogen.

 

Der Entscheidung der belangten Behörde ist nicht zu entnehmen, auf welchen wissenschaftlichen bzw. finanzmathematischen Methoden oder Überlegungen, die auf besonderen Fachkenntnissen des Finanzmarktes und dessen (Zins)Entwicklung beruhen, die Entscheidung beruht.

 

Die Sachverständigenkommission hat sich im Übrigen dahingehend geäußert, dass die Indexierung von 3% nicht wirklich nachvollzogen werden könne, weil einerseits nicht klargestellt wird, worauf dieser Index sich bezieht, und andererseits es nicht angebracht erscheint, im Lichte der unabwägbaren wirtschaftlichen Entwicklungen einen Index über 25 Jahre beizubehalten.

 

 

 

3.5.

 

Die belangte Behörde ist ihrer aus den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG erwachsenden Verpflichtung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen. Der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 VwGVG steht nicht fest, weil die belangte Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat.

 

Damit stellt sich nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.

 

Im Lichte der Ermittlungserfordernisse handelt es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um eine einfach nachzuholende Ermittlungstätigkeit. Es liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, die allenfalls mit einer mündlichen Verhandlung ergänzt und einer Entscheidung zugeführt werden könnten. Eine Ergänzung des Verfahrens und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht wäre weder rascher noch kostensparender umsetzbar. Für die notwendigen Ergänzungen würde es nicht ausreichen, etwa einen Amtssachverständigen mit der Ergänzung zu beauftragen und das Verfahren danach mündliche Erörterung einer Erledigung zuzuführen.

 

Im gegenständlichen Verfahren ist von der Behörde zwingend eine Sachverständigenkommission mit einem Gutachten beizuziehen. Ein Sachverständigengutachten durch mehrere Personen ist ein Gutachten der darin zusammenwirkenden Menschen (vgl. VwGH 2010/05/0063). Würde das Landesverwaltungsgericht die umfassenden Ergänzungen zur Kostenaufteilungsmasse von der Sachverständigenkommission im Verbesserungswege einfordern, wäre in weiterer Folge auch die Erörterung im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchzuführen. Die Sachverständigenkommission erstattet ihre Gutachten als kollegiale Einrichtung nach einer entsprechenden Beratung und Erzielung eines Konsenses.

Diesem Umstand müsste im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht auch Rechnung getragen werden. Dabei haben der Verhandlungsleiter wie auch die Verfahrensparteien die Möglichkeit, Fragen an die Kommission zu richten. Um als Kommission auf Fragen eingehen zu können und Ergänzungen zum Gutachten vorzunehmen, müsste der Sachverständigenkommission zu den Fragen bzw. zur Ergänzung des Gutachtens die Möglichkeit geboten werden, zu einer Sitzung zusammenzutreten, die Fragen intern zu erörtern und einem Konsens zuzuführen. Erst dann könnte die Verhandlung fortgesetzt werden. Bei umfangreichen Ergänzungen oder wie im gegenständlichen Fall, wo zu den Kostenblöcken aus der Abrechnungsunterlage der A AG erstmals von der Sachverständigenkommission im verwaltungsgerichtlichen Verfahren detailliert Stellung bezogen würde, ist im Hinblick auf die Komplexität von einem erheblichen Erörterungsbedarf auszugehen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren würde sich deutlich umständlicher gestalten als das behördliche Verfahren, welches erheblich einfacher und unkomplizierter abzuwickeln wäre. Konkret könnte die belangte Behörde das (ergänzte) Gutachten schriftlich anfordern und dann im Rahmen des Parteiengehörs nach § 45 Abs. 3 AVG den Parteien zur Kenntnis bringen. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wäre es hingegen erforderlich, dass in der gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführenden mündlichen Verhandlung die gesamte Kommission zur Erörterung des Gutachtens mit den Parteien anwesend ist, was – auch für die Kommission selbst – einen hohen organisatorischen Aufwand und auch höhere Kosten bedeutet, weil (abweichend von den allgemeinen Regeln für Amtssachverständige nach dem AVG) die Kommissionsmitglieder nach § 17 VwGVG iVm § 48 Abs. 4 vorletzter Satz EisbG Anspruch auf Reisekosten für die Verhandlung haben.

 

Sofern sich die Sachverständigenkommission außerstande sehe, die erforderlichen und notwendigen Ergänzungen durchzuführen, wären (Amts-) Sachverständige aus den Bereichen Eisenbahnwesen und Straßenwesen beizuziehen, um die Expertise der Sachverständigenkommission abdecken zu können. Auch bei dieser Vorgehensweise würde sich ein wesentlicher Teil des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in das verwaltungsgerichtliche Verfahren verlagern.

 

Bei den Kosten im Zusammenhang mit der Erhaltung und Inbetriebhaltung ist der Entscheidung der belangten Behörde nicht zu entnehmen, auf welchen wissenschaftlichen bzw. finanzmathematischen Methoden oder Überlegungen, die auf besonderen Fachkenntnissen des Finanzmarktes und dessen (Zins)Entwicklung beruhen, die Entscheidung gründet. Damit werden die diesbezüglichen Ermittlungen gänzlich in das verwaltungsgerichtliche Verfahren verlagert. Auch hier hätte die belangte Behörde die Möglichkeit, eine taugliche Entscheidungsgrundlage zu schaffen indem sie ein entsprechendes Gutachten schriftlich einholt und den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis bringt.

 

Der Zielsetzung der Raschheit und Kostenersparnis ist durch Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG damit besser gedient.

 

Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

Der Sachverhalt erscheint hinsichtlich der Umstände, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (unzureichende Ermittlungen durch die belangte Behörde) geklärt, das Beschwerdevorbringen weicht in den entscheidungswesentlichen Punkten davon nicht ab. Die fehlenden Sachverhaltselemente sind von der belangten Behörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zu ermitteln.

 

3.6. Systematische Vorgehensweise der belangten Behörde

 

Über den Einzelfall hinaus betrachtet ist festzuhalten, dass beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seit Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zahlreiche Beschwerden in eisenbahnrechtlichen Angelegenheiten anhängig wurden, welche sich gegen Bescheide der belangten Behörde richten. Diesen ist gehäuft die in den gegenständlichen Fällen aufgezeigte nur ansatzweise Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde zu entnehmen.

 

Das Gericht hat sich (durch verschiedene Richter) signifikant öfter als in anderen Materien veranlasst gesehen, die betreffenden Entscheidungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben, vgl. etwa (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) die Beschlüsse vom 14.03.2018, LVwG-AV-1136/001-2017, 22.02.2018, LVwG-AV-985/001-2017, 18.02.2019, LVwG-AV-1130/001-2018, 18.02.2019, LVwG-AV-1131/001-2018, 14.05.2019, LVwG-AV-1158/001-2018, 19.04.2019, LVwG-AV-50/001-2019, 02.06.2020, LVwG-AV-1392/001-2019, 21.08.2019, LVwG-AV-292/001-2019, 18.07.2020, LVwG-AV-716/001-2020, 27.11.2020, LVwG-AV-659/001-2019, 03.03.2021, LVwG-AV-30/001-2021 und 09.06.2021, LVwG-AV-123/004-2019.

 

Angesichts dieser Praxis hat sich beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Eindruck verdichtet, dass die belangte Behörde systematisch schwierige Ermittlungen unterlässt, um sie letztlich ins Beschwerdeverfahren zu delegieren und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu überlassen.

 

3.7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut der angeführten Bestimmungen und aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

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