VwGVG 2014 §28 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1392.001.2019
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der früheren Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (nunmehr zuständig: Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend) gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. November 2019, Zl. ***, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Parteien: 1. A AG in ***, p.A. ***, ***, ***; 2. B, ***, ***, 3. C GmbH in ***, ***, 4. Land Niederösterreich, Abteilung Landesstraßenbau und -verwaltung, 5. Marktgemeinde ***, ***, ***), durch mündliche Verkündung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 14. Mai 2020 den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Begründung:
I. Unstrittiger Sachverhalt und wesentlicher Verfahrensgang
1. Die Eisenbahnkreuzung in km *** der von der A AG betriebenen Strecke ***-*** (in der Folge nur: Kreuzung) wird derzeit auf Grund des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Juli 1999, ***, gemäß § 6 EKVO 1961 durch Andreaskreuze und die Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert.
2. Im Kreuzungsbereich verläuft die Eisenbahnstrecke auf dem im Eigentum der A AG stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***. An dieses schließt dort in östlicher Richtung das im Eigentum des B stehende Grundstück Nr. ***, KG ***, an, auf dem eine asphaltierte Straße weiter nach Osten führt. In westlicher Richtung schließt an die Kreuzung das Grundstück Nr. ***, KG ***, an, das im Eigentum des Landes Nieder-österreich steht und über das die Landesstraße *** verläuft. Von deren östlichem Fahrstreifen führt ein mit einer weiß-strichlierten Bodenmarkierung getrenntes, asphaltiertes Anschlussstück direkt auf die Kreuzung (also das Grundstück Nr. ***).
3. Zwischen dem B und der C GmbH wurde am 28. April 2009 ein Abbauvertrag abgeschlossen. Darin wird in Punkt 13. der GmbH eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens insbesondere am Grundstück Nr. *** eingeräumt. Diese umfasst auch das Recht, auf eigene Kosten die für den Abbaube-trieb erforderlichen Baulichkeiten für Straße und Leitungen zu errichten. Die von der GmbH benutzten Abschnitte müssen auf ihre Kosten unbefestigt in Stand gehalten werden.
4. Mit rechtskräftigem Bescheid des damaligen Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 30. April 2015 wurde der C GmbH auf Grundlage des § 119 Mineralrohstoffgesetz und des § 93 Abs. 1 Z 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Bewilligung für die Herstellung einer Bergbaustraße ua. auf dem Grundstück Nr. *** erteilt. Abgesehen von diesem Grundstück, das im Eigentum der A AG steht, stehen die im Bescheid angeführten Straßengrundstücke (insbesondere das Grundstück Nr. ***) im Eigentum des B.
In der Begründung dieses Bescheides wird auch festgestellt, dass die Kreuzung ca. 6 m nach der Abzweigung der Straße von der Landesstraße *** liege. Das Landesstraßengrundstück Nr. *** wird allerdings nicht bei den von der Straße umfassten Grundstücken angeführt.
5. Am 27. November 2015 führte die belangte Behörde in *** eine mündliche Verhandlung zur Überprüfung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch, bei der jeweils ein Vertreter der A AG, des Landes Niederösterreich sowie der Marktgemeinde *** anwesend war. Der damals als Verkehrs-Arbeitsin-spektorat zuständige Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz blieb der Verhandlung entschuldigt fern; die Niederschrift wurde ihm über sein Ersuchen übermittelt.
Der anwesende Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und ‑betrieb führte in seiner Stellungnahme aus, dass auf der Bahnstrecke von einer örtlich zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h sowie einer Frequenz von zwei Fahrten pro Tag auszugehen sei. Infolge des Sichtwinkels aus dem Straßenfahrzeug nach links von 100° und nach rechts von 90° sei eine wesentliche Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes gegeben. Von der *** abbiegende Lenker von Kraftfahrzeugen seien daher nicht in der Lage, herannahende Schienenfahrzeuge rechtzeitig wahrzu-nehmen. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten werde somit bei Beibehaltung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit auf der Bahn eine technische Sicherung der Eisenbahnkreuzung, konkret durch Lichtzeichen, erforderlich. Für die Feststellung der tatsächlichen Sperrstrecke in Abhängigkeit von der örtlichen Lage der Signalgeber sei die Erstellung eines „Projektes“ unumgänglich, um eine endgültige Beurteilung vorzunehmen.
Der Vertreter der Marktgemeinde *** erklärte, diese sei nicht als Trägerin der Straßenbaulast anzusehen.
6. Nachdem es bis dahin nicht zur Vorlage eines „Projektes“ gekommen war, trug die belangte Behörde dies der A AG mit Bescheid vom 3. Juli 2018 innerhalb einer Frist von vier Monaten auf.
7. Am 12. Juli 2019 legte die A AG der belangten Behörde einen „Bauentwurf“ vor, in dem auch ein „Bericht nach EBEV § 6“ enthalten war. Unter Punkt 1.2. ist ausgeführt, dass als Grundlage für die örtlich zulässige Geschwindig-keit auf der Bahn das geplante Verzeichnis zulässiger Geschwindigkeiten (VzG) für das Jahr 2020 diene. Unter Punkt 2.1.4. ist für den Bereich der Eisenbahnkreuzung eine örtlich zulässige Geschwindigkeit von 20 km/h angegeben. Unter Punkt 2.3.4. findet sich unter Zugrundelegung dieser Geschwindigkeit eine Berechnung, wonach der erforderliche Abstand des Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt 89 m beträgt. Wegen eines auf 60 m eingeschränkten Sichtraumes von der Straße Richtung *** kommend sei daher eine Sicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 EisbKrV 2012 erforderlich.
8. Daraufhin fand am 13. September 2019 eine weitere Ortsverhandlung statt, an der zwei Vertreter der A AG teilnahmen. Der (neue) Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und –betrieb erstattete ein mit dem Ergebnis der Berechnungen im Bauentwurf übereinstimmendes Gutachten.
9. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz brachte nach Übermittlung der Verhandlungsschrift mit Schreiben vom 30. September 2019 an die belangte Behörde vor, dass die im Bauentwurf auf Grundlage des VzG angenommene Höchstgeschwindigkeit auf der Bahn (20 km/h) von der in der Verhandlung vom 27. November 2015 angenommenen zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h abweiche. Dazu werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. April 2019, Ro 2018/03/0014, Rz 18, hingewiesen.
Die Markgemeinde *** und das Land Niederösterreich, Abteilung Landesstraßenbau und –verwaltung, brachten in weiteren Stellungnahmen vor, dass sie nicht Erhalter der Straße an der Kreuzung seien.
Die A AG wies in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 auf das Grundeigentum des B am Straßengrund hin. Dieses sei auch schon dem dem Bescheid vom 5. Juli 1999 vorangegangenen Bewilligungsverfahren beigezogen worden.
Die belangte Behörde schaffte daraufhin den Abbauvertrag vom 28. April 2009 (oben 3.) bei.
10. In einer weiteren Stellungnahme vom 19. November 2019 teilte die A AG der belangten Behörde mit, dass die Eisenbahnkreuzung nur dann umgesetzt werden könne, wenn die parallel führende *** im Bereich der Kreuzung mit einem Linksabbieger versehen werde, dh die Bundesstraße müsste durch das angrenzende Mischwerk der Firma D geführt werden.
11. Mit dem ebenfalls vom 19. November 2019 stammenden angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der A AG vor, dass die Kreuzung innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 EisbKrV durch die Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern sei.
Dies begründete sie mit dem in der Verhandlung vom 13. September 2019 erstatteten Sachverständigengutachten. Zum Vorbringen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz führte sie aus, es sei durchaus möglich, dass zum Zeitpunkt einer Projektserstellung eine andere örtlich zulässige Geschwindigkeit gelte als jene, die dem Projekt zu Grunde gelegt werde. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen habe die Voraussetzungen zu schaffen, dass zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Projekts die diesem zu Grunde liegende Geschwindigkeit nicht überschritten werde. Es bedürfe also der Darstellung der höchstens zulässigen Geschwindigkeit in den betrieblichen Unterlagen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens.
12. Dagegen richtet sich die am 3. Dezember 2019 erhobene Beschwerde der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, die dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 9. Dezember 2019 von der belangten Behörde vorgelegt wurde. Darin beantragte die Bundesministerin zusammengefasst eine Ergänzung des ihrer Ansicht nach mangelhaften Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die Darstellung der an der Kreuzung zulässigen Höchstgeschwindigkeit in rechtlich verbindlicher Form und eine darauf aufbauende Festlegung der Sicherungsart.
13. Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht legte die A AG am 16. April 2020 das ab 9. Dezember 2020 für die Eisenbahnstrecke gültige „Verzeichnis zulässiger Geschwindigkeiten“ (VzG) vor. Daraus ergibt sich, dass an der Eisenbahnkreuzung ab diesem Datum eine Geschwindigkeit von 20 km/h zulässig sein wird.
14. Die (mittlerweile zuständig gewordene, vgl. unten III. 1.) Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend gab am 11. Mai 2020 eine Stellungnahme zur Vorbereitung der Verhandlung ab. Mit dieser legte sie den Ersatzbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. April 2020 betreffend jene Eisenbahnkreuzung vor, die den Gegenstand des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 2019 gebildet hatte. Weiters legte sie die von ihr am 11. Mai 2020 dagegen beim Landeshauptmann eingebrachte Beschwerde vor. Die Bundesministerin vertrat darin zusammengefasst die Auffassung, dass eine Herabsetzung der Geschwindigkeit bloß im VzG lediglich eine interne Dienstanweisung gemäß § 8 EisbVO 2003 darstelle. Dies sei keine geeignete Darstellung der gemäß § 113 Abs. 8 EisbBBV festgesetzten Geschwindigkeit.
Am 13. Mai 2020 teilte die Bundesministerin mit, dass die Beilage 4 zu dieser Stellungnahme nicht mehr aktuell sei. Stattdessen wurde ein Schreiben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Beschwerdesache LVwG-AV-1352-2017 übermittelt, das die aktuelle Rechtsauffassung der Bundesministerin darstelle.
15. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 14. Mai 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser nahmen Vertreter der nunmehr beschwerdeführenden Bundesministerin und der A AG als Parteien teil, weiters Vertreter des B und der C GmbH, die beide dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden waren. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung hingegen fern. Anwesend war weiters auch jener Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und –bau, welcher zuvor auch von der belangten Behörde der Verhandlung vom 13. September 2019 beigezogen worden war und dort ein Gutachten erstattet hatte.
In der Verhandlung war unstrittig, dass Gegenstand der Beurteilung durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht die aktuelle Situation an der Kreuzung unter Berücksichtigung absehbarer zukünftiger Entwicklungen (insbesondere des ab 9. Dezember 2020 geltenden VzG), sondern das am 12. Juli 2019 von der A AG vorgelegte Projekt samt einer darin vorgesehenen Verlegung der *** nach Westen (unter Inanspruchnahme der nicht im Eigentum des Landes stehenden Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***) im Kreuzungsbereich war, die von der A AG als erforderlich angesehen wird (vgl. oben 7. und 10.). Auch der Amtssachverständige bestätigte, dass Gegenstand seiner Beurteilung dieses Projekt gewesen sei.
Die C GmbH vertrat zusammengefasst die Auffassung, sie sei nicht als Straßenerhalterin im Kreuzungsbereich anzusehen.
16. Im Anschluss an die Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den vorliegenden Beschluss mündlich verkündet. Die Vertreter der beschwerdeführenden Bundesministerin sowie der A AG stellten sogleich einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.
Die belangte Behörde stellte nach Zustellung der Verhandlungsniederschrift am 19. Mai 2020 einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung. Schließlich stellte am 28.Mai 2020 auch die C GmbH einen solchen Antrag.
17. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, dem insoweit keine Partei entgegengetreten ist, sowie auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung (vgl. oben 15.), die mit dem Akteninhalt nicht im Widerspruch stehen.
II. Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, lauten:
„[…]
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B‑VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[…]“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 58/2018, lauten:
„[…]
Beteiligte; Parteien
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
[…]
Allgemeine Grundsätze
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. […]“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetztes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 idF BGBl. I 100/2018, lauten:
„[…]
Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsverfahren und an Verfahren der Verwaltungsgerichte
§ 12. (1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
(2) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm die zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag zu übersenden. Hat das Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm auf Verlangen Kopien der Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme zu übersenden. Das Verlangen auf Übersendung ist binnen drei Tagen ab dem Verhandlungstag zu stellen. Das Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, abzugeben.
(3) Abs. 2 zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
(4) Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde zu.
[…]
Zentral-Arbeitsinspektorat
§ 16. (1) Die Arbeitsinspektorate unterstehen unmittelbar dem Zentral-Arbeitsinspektorat, dem die oberste Leitung und zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Arbeitsinspektion sowie die Aufsicht über die Tätigkeit der Arbeitsinspektorate obliegt. Der Leiter/die Leiterin des Zentral-Arbeitsinspektorates (der Zentral-Arbeitsinspektor/die Zentral-Arbeitsinspektorin) untersteht direkt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
[…]
Übergangsbestimmungen
§ 26. (1) […]
(8) Hinsichtlich jener Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß § 1 VAIG 1994 in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind, obliegen abweichend von § 16 bis zur Neuregelung des Gegenstandes durch eine Verordnung nach § 14 Abs. 4 die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse dem Zentral-Arbeitsinspektorat.
[…]“
4. Gemäß § 17 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. 76 idF BGBl. I 11/2014, gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert, wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesge-setzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind.
Gemäß Teil 2, Pkt. D Z 1 lit. b der Anlage zum BMG idF BGBl. I 164/2017 fielen die Arbeitsinspektorate in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Nunmehr fallen sie gemäß Teil 2, Pkt. D Z 1 lit. b dieser Anlage idF BGBl. I 8/2020 in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend.
5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60 idF BGBl. I 25/2010, lauten:
„[…]
3. Teil
Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen
[…]
7. Hauptstück
Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen
1. Abschnitt
Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung
§ 31. Für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.
[…]
4. Abschnitt
Genehmigungsfreie Vorhaben
§ 36. (1) Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist erforderlich:
1. bei Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten, soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen;
2. bei Veränderungen eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen und für die Inbetriebnahme von veränderten Schienenfahrzeugen, soweit die Veränderungen keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung führenden Arbeiten bedingen;
3. für die Inbetriebnahme von Kleinstfahrzeugen mit Schienenfahrwerk sowie Zweiwegefahrzeugen, die ausschließlich in Bereichen eingesetzt werden, die für den sonstigen Verkehr auf der Eisenbahn gesperrt sind;
4. bei Abtragungen.
[…]
4. Teil
Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge
[…]
2. Hauptstück
Schienengleiche Eisenbahnübergänge
Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung
§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.
(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden […].
[…]“
6. Die maßgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II 216, lauten:
„1. Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2010, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.
[…]
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
1. Eisenbahnkreuzung: schienengleicher Eisenbahnübergang gemäß § 1 Abs. 1;
2.Straße mit öffentlichem Verkehr: Straße gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960;
[…]
Arten der Sicherung
§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
3. Lichtzeichen;
4. Lichtzeichen mit Schranken oder
5. Bewachung.
[…]
Entscheidung über die Art der Sicherung
§ 5. (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.
(2) Die für die Entscheidung gemäß Abs. 1 erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.
[…]
6. Abschnitt
Zulässigkeit der Sicherungsarten
Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
§ 35. (1) Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gesichert werden, wenn
1. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 80 km/h beträgt und
2. der Abstand des erforderlichen Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt höchstens 400 m beträgt und der Sichtraum im erforderlichen Ausmaß vorhanden ist und
3. der erforderliche Sichtraum nicht durch stehende oder sich bewegende Schienenfahrzeuge eingeschränkt wird und
4. nicht mehr als ein Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung der Straße vorhanden ist und
5. durchschnittlich auf der Straße täglich nicht mehr als 3000 Kraftfahrzeuge innerhalb von 24 Stunden verkehren und
6. dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.
(2) Legt das Eisenbahnunternehmen im Verfahren betreffend die Entscheidung über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung glaubhaft dar, dass der Sichtraum im Einvernehmen mit allenfalls betroffenen Dritten oder im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast, beispielsweise durch Veränderung des Kreuzungswinkels zwischen der Eisenbahn und der Straße oder durch die Beseitigung von Sichthindernissen, im erforderlichen Ausmaß gemäß Abs. 1 Z 2 mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln hergestellt werden kann und liegen die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 vor, kann die Behörde die Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes unter der Bedingung anordnen, dass der erforderliche Sichtraum innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden Frist herzustellen ist.
Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus
§ 36. (1) […]
(2) Eine Eisenbahnkreuzung mit Fahrzeugverkehr kann durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert werden, wenn
1. der gemäß § 45 zu ermittelnde erforderliche Abstand des Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt nicht mehr als 120 m beträgt und
2. die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke auf der Straße nicht mehr als 3000 Kraftfahrzeuge innerhalb 24 Stunden beträgt und
3. dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.
Sicherung durch Lichtzeichen
§ 37. Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Lichtzeichen gesichert werden, wenn
1. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 140 km/h beträgt,
2. die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 60 Sekunden beträgt und
3. dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.
Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken
§ 38. (1) Eine Eisenbahnkreuzung ist durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wenn
1. die Eisenbahnkreuzung nicht durch Lichtzeichen allein gemäß § 37 gesichert werden kann oder
2. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung mehr als 140 km/h, jedoch nicht mehr als 160 km/h, beträgt.
[…]
Sicherung durch Bewachung
§ 39. […]
7. Abschnitt
Anforderungen an die Sicherungsarten
[…]
Sehpunkt, Sichtpunkt, Kreuzungspunkt
§ 41. (1) Der Sehpunkt ist jener 1 m oberhalb der Straßenoberfläche gedachte, in der Regel 2 m vom rechten Fahrbahnrand entfernte Punkt vor dem Standort des Andreaskreuzes, von dem aus für die Straßenbenützer ein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug spätestens erkennbar sein soll. Bei mehrgleisigen Eisenbahnkreuzungen ist der Sehpunkt vor dem Standort des Andreaskreuzes vor der nächstgelegenen Schiene des ersten Gleises anzunehmen. Für Fußgänger ist der Sehpunkt an der für diese, auf den Fahrbahnrand bezogenen, ungünstigsten Stelle anzunehmen.
(2) Bei Eisenbahnkreuzungen für den Fahrzeugverkehr und bei Eisenbahnkreuzungen mit Geh- und Radwegen ist jedenfalls auch der Abstand des erforderlichen Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt für den Fußgängerverkehr beziehungsweise für den Radfahrverkehr zu ermitteln.
§ 42. (1) Der Sichtpunkt ist jener 1 m oberhalb der Gleisachse gelegene Punkt, ab dem ein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug vom Sehpunkt aus optisch wahrnehmbar sein muss oder tatsächlich optisch wahrnehmbar ist.
(2) Der erforderlicher Sichtpunkt ist jener 1 m oberhalb der Gleisachse gelegene Punkt, ab dem ein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug vom Sehpunkt aus optisch wahrnehmbar sein muss.
(3) Der vorhandene Sichtpunkt ist jener 1 m oberhalb der Gleisachse gelegene Punkt, ab dem ein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug vom Sehpunkt aus tatsächlich optisch wahrnehmbar ist.
§ 43. Der Kreuzungspunkt ist der 1 m über dem Schnittpunkt von Straßen- und Gleisachse gedachte Punkt.
Ermittlung der Lage der Sehpunkte
§ 44. […]
(5) Ist ein Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung zugrunde zu legen, ist die Lage des Sehpunktes 2 m vor dem Standort des Andreaskreuzes anzunehmen.
(6) Links und rechts der Bahn können verschiedene Sehpunkte maßgebend sein.
Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit und der Lage der erforderlichen Sichtpunkte
§ 45. (1) Die erforderlichen Annäherungszeiten der Schienenfahrzeuge an die Eisenbahnkreuzung und damit die Abstände der erforderlichen, den gemäß § 44 zu bestimmenden Sehpunkten jeweils zugehörigen Sichtpunkte vom Kreuzungspunkt sind so zu ermitteln, dass Straßenbenützer die Annäherung des Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung anhalten oder die Eisenbahnkreuzung ungefährdet verlassen können.
(2) Der Ermittlung gemäß Abs. 1 ist die Zeit,
1. die Fahrzeuge, die mit oder ohne Anhänger samt Ladung insgesamt bis 20 m lang sind, für das Zurücklegen einer Strecke, die mit dem Anhalteweg aus einer Annäherungsgeschwindigkeit von 40 km/h, von 30 km/h und von 20 km/h beginnt und 2 m nach der letzten Schiene endet, benötigen;
2. die Fahrzeuge, die mit oder ohne Anhänger samt Ladung insgesamt bis 20 m lang sind, für das Zurücklegen einer Strecke, die 7 m vor dem Standort des Andreaskreuzes beginnt und 2 m nach der letzten Schiene endet, mit einer Mindestgeschwindigkeit von 2,78 m/s benötigen;
3. die Fuhrwerke im Sinne der StVO 1960, die samt Ladung über 10 m bis 16 m lang sind, für das Zurücklegen einer Strecke, die 6 m vor dem Standort des Andreaskreuzes beginnt und 2 m nach der letzten Schiene endet, mit einer Mindestgeschwindigkeit von 2,22 m/s benötigen;
4. die Fuhrwerke im Sinne der StVO 1960, die samt Ladung bis 10 m lang sind, für das Zurücklegen einer Strecke, die 4 m vor dem Standort des Andreaskreuzes beginnt und 2 m nach der letzten Schiene endet, mit einer Mindestgeschwindigkeit von 1,67 m/s benötigen;
5. die Radfahrer, die mit oder ohne Anhänger samt Ladung insgesamt bis 3 m lang sind, für das Zurücklegen einer Strecke, die 3 m vor dem Standort des Andreaskreuzes beginnt und 2 m nach der letzten Schiene endet, mit einer Mindestgeschwindigkeit von 1,67 m/s benötigen und
6. die Fußgänger für das Zurücklegen einer Strecke, die 2 m vor dem Standort des Andreaskreuzes beginnt und 2 m nach der letzten Schiene endet, mit einer Mindestgeschwindigkeit von 0,8 m/s benötigen, zugrunde zu legen.
Darüber hinaus ist eine Zeit ab dem Zeitpunkt des Verlassens der Eisenbahnkreuzung bis zum Eintreffen des Schienenfahrzeuges im Kreuzungspunkt von 1 Sekunde (Restzeit) hinzuzurechnen.
(3) Ist der Ermittlung des Abstandes des erforderlichen Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt ein Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung zugrunde zu legen, ist für das Anfahren von Fahrzeugen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 bis zum Erreichen der Geschwindigkeit gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2, von Fahrzeugen gemäß Abs. 2 Z 2 bis zum Erreichen der Geschwindigkeit gemäß Abs. 2 Z 2 eine Anfahrbeschleunigung von 1,0 m/s2 sowie für Radfahrer eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 bis zum Erreichen der Geschwindigkeit gemäß Abs. 2 Z 5 anzunehmen. Darüber hinaus ist eine Zeit ab dem Zeitpunkt des Verlassens der Eisenbahnkreuzung bis zum Eintreffen des Schienenfahrzeuges im Kreuzungspunkt von 3 Sekunden (Restzeit) hinzuzurechnen.
(4) Das gemäß Abs. 1 bis 3 ermittelte Ergebnis ist mathematisch auf ganze Zahlen zu runden.
(5) Bei der Ermittlung des erforderlichen Abstandes des Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 3 bei Eisenbahnkreuzungen, die nicht in einem Kreuzungswinkel von 90°, von der Gleisachse ausgehend im Uhrzeigersinn zur Straßenachse hin bestimmt, angelegt sind, ist eine Fahrzeugbreite von 2,60 m zu berücksichtigen.
(6) Bei Eisenbahnkreuzungen für den Fahrzeugverkehr und bei Eisenbahnkreuzungen mit Geh- und Radwegen ist in jedem Fall auch der Abstand des erforderlichen Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt für den Fußgängerverkehr zu ermitteln.
(7) Eisenbahnkreuzungen mit Geh- und Radwegen oder Radwegen können wie Eisenbahnkreuzungen mit Gehwegen behandelt werden, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die eine Benützung der Eisenbahnkreuzung nur mit geschobenen Fahrrädern ermöglichen.
(8) Die Ermittlung der Abstände der erforderlichen, den gemäß § 44 zu bestimmenden Sehpunkten jeweils zugehörigen Sichtpunkten vom Kreuzungspunkt hat mit dem Ergebnis aus den Ermittlungen gemäß Abs. 1 bis 6 und der örtlich zulässigen Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung zu erfolgen.
[…]“
7. Die maßgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnbau- und ‑betriebsverordnung (EisbBBV), BGBl. II 398/2008 idF BGBl. II 156/2014, lauten:
„[…]
3. Abschnitt
Signale
[…]
Langsamfahrsignale
§ 43. (1) Das Ankündigungssignal ist bei örtlich zulässiger Geschwindigkeit
1.unter 80 km/h 400 m;
2. ab 80 km/h bis unter 100 km/h 700 m und
3. ab 100 km/h 1000 m
vor dem Anfangssignal aufzustellen. Von diesen Aufstellungsentfernungen darf abgewichen werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern; die Abweichung ist im schriftlichen Auftrag gemäß § 113 Abs. 9 anzugeben.
[…]
5. Abschnitt
Eisenbahnbetrieb
[…]
Fahrgeschwindigkeit
§ 113. (1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von
1. der Bauart der einzelnen Schienenfahrzeuge,
3. der Bremsleistung des jeweiligen Zuges (§ 102);
3. den Streckenverhältnissen,
4. den betrieblichen Verhältnissen,
5. den von Schienenfahrzeugen hervorgerufenen dynamischen Effekten und
6.den Bestimmungen der folgenden Absätze.
[…]
(8) Die örtlich zulässige Geschwindigkeit für einzelne Streckenabschnitte ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen und in geeigneter Weise darzustellen.
(9) Gleisabschnitte, auf denen die örtlich zulässige Geschwindigkeit herabgesetzt werden muss, sind dem Triebfahrzeugführer mit schriftlichem Auftrag vorzuschreiben und durch Signale zu kennzeichnen. Bei unvorhergesehenem Auftreten ist bis zur Aufstellung der Signale der schriftliche Auftrag alleine ausreichend, in diesem Fall ist die Aufstellung der Signale ehestmöglich nachzuholen.
[…]
Anlage 5
Signale
[…]
15. Langsamfahrsignale (§ 43) | |||
Bezeichnung | Beschreibung | Bedeutung | Erläuterung |
Ankündigungssign | Eine schwarze Kennziffer auf einer auf der Spitze stehenden dreieckigen rückstrahlenden gelben Tafel mit weißem Rand.
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Bei beschränkten Raumverhältnissen kann die Dreieckspitze nach oben zeigen. | Ankündigung eines Anfangssignals mit gleicher Kennziffer. |
|
Anfangssignal | Eine schwarze Kennziffer auf einer rechteckigen rückstrahlenden gelben Tafel mit weißem Rand.
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
| Beginn einer Langsamfahrstelle und Anzeige der zulässigen Geschwindigkeit mit 1/10 ihres Wertes. |
|
Endsignal | Ein schwarzes E auf einer rechteckigen rückstrahlenden weißen Tafel.
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
| Ende einer Langsamfahrstelle. |
|
[…]“
8. Gemäß § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. 159, gilt diese für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Die aus § 12 Abs. 4 iVm § 16 Abs. 1 und § 26 Abs. 8 ArbIG resultierende Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde durch die für das (Verkehrs- = Zentral-)Arbeitsinspektorat zuständige Bundesministerin ist mit Inkrafttreten von Teil 2, Pkt. D Z 1 lit. b der Anlage zum BMG idF idF BGBl. I 8/2020 am 29. Jänner 2020 gemäß § 17 BMG von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend übergegangen.
2. Das Vorbringen der Bundesministerin zur Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ist im Ergebnis zutreffend. Die Mängel gehen jedoch über das Beschwerdevorbringen hinaus:
Die belangte Behörde hat den von ihr getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der darauf aufbauenden rechtlichen Beurteilung den von ihr als „Projekt“ bezeichneten, von der mitbeteiligten A AG am 12. Juli 2019 vorgelegten Bauentwurf zu Grunde gelegt. Wie die Stellungnahme dieser Gesellschaft vom 19. November 2019 und die (durch weitere Plandarstellungen belegten) Äußerungen von deren Vertretern in der mündlichen Verhandlung zeigen, weicht dieser Bauentwurf aber von der derzeit an der Eisenbahnkreuzung bestehenden Situation maßgeblich ab. Insbesondere setzt der Entwurf eine Verlegung bzw. Erweiterung der *** nach Westen auf zwei Grundstücke, die nicht im Eigentum des Landes Niederösterreich (als Erhalter der ***) stehen, voraus. Dadurch würden sich etwa auch die Voraussetzungen für die Ermittlung der Seh- und Sichtpunkte (§§ 41 ff EisbKrV) ändern, die wiederum für die Festlegung der Sicherungsart von grundlegender Bedeutung sind (vgl. § 35 Abs. 1 Z 2 und § 36 Abs. 2 Z 1 EisbKrV). Ob die erforderlichen Grundstücke erworben bzw. enteignet werden können, steht noch nicht fest, sodass insoweit nicht von einer „konkret absehbaren Entwicklung“, auf die die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nach § 5 Abs. 1 letzter Satz EisbKrV Bedacht zu nehmen hätten (vgl. dazu VwGH 23.10.2019, Ra 2019/03/0058) ausgegangen werden kann.
3. Vielmehr wäre nach dem allgemein im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatz die Sachlage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich gewesen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2009/09/0148, mwN). Die belangte Behörde hat mit der Zugrundelegung des „Projekts“ ganz allgemein verkannt, dass es sich beim Verfahren nach § 49 Abs. 2 EisbG iVm den Bestimmungen der auf Grundlage des § 49 Abs. 1 leg.cit. erlassenen EisbKrV nicht um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Dieses Verfahren baut vielmehr zunächst auf einer bereits vorliegenden eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nach den §§ 31 ff EisbG (also einem bereits genehmigten Projekt) auf, in der die Kreuzung (sofern sie nicht erst später auf Grundlage des § 36 EisbG bewilligungsfrei errichtet wurde) vorgesehen ist. Hinsichtlich der kreuzenden Straße knüpft die EisbKrV gemäß ihrem § 1 Abs. 1 iVm § 2 Z 2 am Straßenbegriff der StVO 1960 an, also an einer „Straße mit öffentlichem Verkehr“ (§ 1 Abs. 1 StVO 1960). Auf eine straßenrechtliche Bewilligung oder ein „Straßenprojekt“ kommt es demnach überhaupt nicht an.
Auch die Bestimmungen des 6. Abschnitts der EisbKrV (§§ 35 ff) zeigen deutlich, dass – innerhalb des Rahmens der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und der davon bewilligungsfrei möglichen Abweichungen – sowohl hinsichtlich des Eisenbahn- als auch des Straßenverkehrs grundsätzlich die faktischen Gegebenheiten an der Eisenbahnkreuzung für die Sicherung der Kreuzung ausschlaggebend sind. Gewisse Einschränkung dieses Grundsatzes sind in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen (etwa der bereits erörterte § 5 Abs. 1 letzter Satz, aber auch etwa § 35 Abs. 2 EisbKrV). Wenn sich die Voraussetzungen auf der Eisenbahn (zB die zulässige Geschwindigkeit) seit Erteilung der Baugenehmigung zulässigerweise geändert haben, ist für die Sicherung der geänderte Zustand entscheidend.
Dies zeigt auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 2019, auf das die damals zuständige Bundesministerin bereits im Verwaltungsverfahren hingewiesen hat, speziell für die Geschwindigkeit auf der Bahn: Demnach kommt es bei der (zB nach § 36 Abs. 1 Z 1 EisbKrV) zu Grunde zu legenden örtlich zulässigen Geschwindigkeit auf die nach § 113 Abs. 8 EisbBBV festgelegte Geschwindigkeit und nicht auf eine allfällige höhere, nach der eisenbahnrechtlichen Bau- oder Betriebsbewilligung zulässige Geschwindigkeit an. Letztere ist nur dann maßgeblich, wenn eine Festlegung nach § 113 Abs. 8 EisbBBV nicht erfolgt ist und sich auch sonst aus § 113 EisbBBV keine niedrigere Geschwindigkeit ergibt.
Voraussetzung für das Vorliegen einer wirksamen Festlegung nach § 113 Abs. 8 EisbBBV ist freilich auch eine Darstellung der festgelegten Geschwindigkeit in geeigneter Weise. Zur (allenfalls noch nicht vorhandenen, aber konkret absehbaren) Darstellung fehlen aber, wie die beschwerdeführende Bundesministerin zutreffend ausführt, abgesehen vom Ausweis im VzG, Feststellungen. Solche finden sich auch im „Projekt“ nicht. Eine geeignete Darstellung erfordert aber gemäß § 113 Abs. 9 EisbBBV jedenfalls auch die Anbringung der dafür vorgesehenen Signale (vgl. insbesondere § 43 EisbBBV iVm Z 15 der Anlage 5).
4. Indem die Behörde nicht von den faktischen bzw. konkret absehbaren Gegebenheiten an der Kreuzung, sondern allein vom von ihr abverlangten und schließlich von der A AG auch vorgelegten „Projekt“ ausgegangen ist, hat sie die ihr nach § 37 erster Satz AVG obliegende Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts unterlassen. Insbesondere fehlen auch die von der beschwerdeführenden Bundesministerin relevierten Feststellungen zur Darstellung der zulässigen Geschwindigkeit.
5. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang aber darüber hinaus auch darauf, dass auf Grund des erst kürzlich ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2020, G 179/2019 ua., dem Träger der Straßenbaulast im Verfahren über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung gemäß § 49 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG Parteistellung iSd § 8 AVG zukommt. Die belangte Behörde hat jedoch im angefochtenen Bescheid jede Feststellung zu der Frage unterlassen, wer als Träger der Straßenbaulast an der Kreuzung anzusehen ist. Damit kann auf Grund des angefochtenen Bescheides auch nicht beurteilt werden, wem neben der beschwerdeführenden Bundesministerin und der A AG im Verfahren Parteistellung zukommt. Fehlen zur Trägerschaft spezielle rechtliche Regelungen (Gesetze, Verordnungen, Bescheide, gerichtliche Entscheidungen, Verträge) ist diese – mangels abweichender Regelung im EisbG – letztlich als Ausfluss des Eigentumsrechts den Eigentümern jener Grund-flächen zuzuerkennen, auf denen sich die kreuzende Straße mit öffentlichem Verkehr befindet.
Potenziell als Träger der Straßenbaulast und damit als Parteien in Betracht kommen das Land Niederösterreich (als Erhalter der ***), die Marktgemeinde *** (vgl. den von der C GmbH in der Verhandlung ins Treffen geführten § 7 NÖ Straßengesetz 1999), das B als Grundeigentümer östlich der Bahn und die C GmbH im Hinblick auf den Pachtvertrag vom 28. April 2009. Diese sind auf Grund dessen, dass im Streit über die Parteistellung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Parteistellung derjenigen besteht, die eine solche behaupten oder ablehnen (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2015/07/0170, mwN), im Beschwerdeverfahren allesamt als mitbeteiligte Parteien zu behandeln.
6. Der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG steht also in mehrfacher Hinsicht nicht fest. Daher stellt sich nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist,- oder ob der Raschheit oder Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG gedient ist.
6.1. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0011 mwN, insbesondere auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
6.2. Durch die Zugrundelegung des – hinsichtlich seiner Umsetzungsaussichten nicht ausreichend konkreten – „Projekts“ anstatt der tatsächlichen Gegebenheiten an der Kreuzung (einschließlich der Darstellung der gegenüber der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung herabgesetzten Geschwindigkeit) hat die belangte Behörde lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt. Diese Mängel werden durch die – für sich alleine allenfalls auch durch das Verwaltungsgericht nachholbaren Ermittlungsmängel betreffend den bzw. die Träger der Straßenbaulast – noch verschärft.
Dies bewirkt insgesamt eine Ausnahme von der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache selbst im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG aufzuheben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
IV. Zur Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt noch die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vielmehr im Wesentlichen auf dem Wortlaut und der Systematik des § 49 Abs. 2 EisbG, des § 5 Abs. 1 und der §§ 35 ff iVm den §§ 41 ff EisbKrV, des § 1 Abs. 1 StVO 1960, des § 43 iVm Z 15 der Anlage 5 und § 113 Abs. 8 und 9 EisbBBV, der §§ 8 und 37 AVG sowie des § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Wortlaut der anzuwendenden Rechtsvorschriften VwGH 02.07.2018, Ra 2017/12/0138, mwN) und darüber hinaus aus der zitierten Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes.
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