Entscheidung über die Art der Sicherung
§ 5.
(1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.
(2) Die für die Entscheidung gemäß Abs. 1 erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Behörde hat in ihrer Entscheidung über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung auch eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung zu erfolgen hat. Die Behörde kann diese Frist auf rechtzeitig gestellten Antrag des Eisenbahnunternehmens verlängern.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2026
Gesetzesnummer
20007888
Dokumentnummer
NOR40280412
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