EisenbahnG 1957 §49 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.659.001.2019
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des Landes Niederösterreich, Abteilung Landesstraßenbau und -verwaltung, ST4, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, *** (mitbeteiligte Partei: B Aktiengesellschaft in ***, ***, ***), gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10. Mai 2019, Zl. ***, betreffend Kosten für die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den
BESCHLUSS:
1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Sachverhalt
1.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.September 2016 wurde für die Eisenbahnkreuzung eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken (Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume) vorgeschrieben. Als Zusatzeinrichtung wurde ein elektrisches Läutwerk vorgeschrieben. Zuvor war die Eisenbahnkreuzung durch eine Halbschrankenanlage mit vier Vorblinkeinrichtungen und einem elektrischen Mitläutwerk gesichert.
Am 18. April 2018 stellte die B AG bei der belangten Behörde den Antrag, diese möge entscheiden, dass das Land Niederösterreich als Träger der Straßenbaulast im Sinne von § 48 Abs. 2 EisbG 50 % der Kosten für die Errichtung und Erhaltung/Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzung zu tragen habe. In eventu wurde beantragt, die belangte Behörde möge entscheiden, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern (B AG und Land Niederösterreich) zu tragen sind, in eventu möge sie entscheiden, welche Kosten das Land Niederösterreich zu tragen habe.
Das Land Niederösterreich äußerte sich am 5. November 2018 dahingehend, dass nicht erkennbar sei, dass ein Verfahren gemäß § 48 Abs 2 bis 4 EisbG tatsächlich erforderlich sei. Dies liege daran, dass (entgegen den Ausführungen im Antrag) ein Gespräch mit der NÖ Landesstraßenverwaltung in Bezug auf die genannte Eisenbahnkreuzung gar nicht stattgefunden habe, sodass keine Rede davon sein könne, dass die Kostentragung zu gleichen Teilen nicht akzeptiert werde. Bei entsprechender Kontaktaufnahme durch die B samt Mitteilung über die tatsächlich zu teilenden Kosten ließe sich das gegenständliche Verfahren vermutlich (gesetzeskonform) vermeiden.
Die belangte Behörde ersuchte die Sachverständigenkommission bei der Schieneninfrastruktur Dienstleistungsgesellschaft mbH um Erstattung eines Gutachtens zu den Fragen, welche Kosten in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß die B AG und das Land Niederösterreich die dadurch erwachsenen Kosten zu tragen habe.
Die Kommission erstattete ihr Gutachten am 30. Jänner 2019. Darin berechnete sie die Kostenaufteilungsmasse mit € 615.013,92, wovon € 371.731,60 auf die Errichtung und € 243.282,32 auf die Instandhaltung entfielen. Zur Kostenaufteilung führte die Kommission aus, dass unter Bedachtnahme auf die spezielle Sachkunde der in ihr vertretenen Sachverständigen die Kosten zu 50 % vom Eisenbahnunternehmen und zu 50 % vom Träger der Straßenbaulast zu tragen seien. Dies begründete sie damit, dass § 48 Abs 3 EisbG den Aufteilungskriterien kein unterschiedliches Gewicht beimesse. Die Kriterien könnten auch schon per se nicht Gegenstand exakter wissenschaftlicher Messung sein, sondern nur einer entsprechend begründeten sachverständigen Einschätzung, wobei aber die Begründungspflichten der Kommission nicht überspannt werden dürften. Weiters könne die Kommission ihr Gutachten nur auf Feststellungen gründen, die sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen und erteilten Informationen in Verbindung mit der speziellen Sachkunde der vertretenen Sachverständigen ergeben. Sollten nach Ansicht der Behörde die Befundgrundlagen nicht ausreichen, um ihren Bescheid auf das Gutachten stützen zu können, sei sie selbst gehalten, die Beweisaufnahme zu ergänzen. Durch die neue technische Sicherung mittels Lichtzeichen und einer Vollschrankenanlage komme es zu einer Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs sowohl für die Eisenbahn als auch für die öffentliche Straße, insbesondere werde durch die Vollschrankenanlage ein Umfahren der Schrankenanlage ausgeschlossen. Ersparnisse lägen nicht vor. Es seien keine im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten feststellbar. Nach Abwägung der Verbesserungen und Ersparnisse sei die Kommission zur vorgeschlagenen Kostenaufteilung gelangt.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 gewährte die belangte Behörde den Parteien rechtliches Gehör zu diesem Gutachten.
Am 20. Februar 2019 teilte das Land Niederösterreich mit, dass das Gutachten der Sachverständigenkommission auf Grund der vorliegenden Aktenlage nicht nachvollziehbar sei. Die seitens der B angegebenen Kosten könnten seitens des Straßenerhalters in keinster Weise auf Plausibilität geprüft werden, da mit dem Antrag keine geprüften Rechnungen übermittelt worden seien. Somit werde das Gutachten der Sachverständigenkommission und die getroffene Kostenteilung nicht anerkannt bzw akzeptiert.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Errichtungskosten der Sicherungsanlage mit € 371.731,60 fest und ordnete an, dass diese von den Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen seien. Das Land Niederösterreich wurde zur Zahlung der Hälfte des Betrages (€ 185.865,80) innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides verpflichtet.
Weiters wurden die jährlichen Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken mit € 243.282,32, gerechnet auf eine Betriebsdauer von 25 Jahren, festgesetzt. Diese seien von den Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Land Niederösterreich habe der B AG entweder ab Rechtskraft des Bescheides jeweils bis zum 31. Jänner des Folgejahres – auf die Dauer von 25 Jahren – jährlich € 5.265,25, valorisiert mit einem Index von 3 % (Bezugsjahr = Jahr des Eintrittes der Rechtskraft), oder binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den halben Barwert in der Höhe von € 121.641,16 bei sonstiger Exekution zu zahlen.
In der Begründung stützte sich die belangte Behörde bei der von ihr gemäß § 49 Abs 2 iVm § 48 Abs 3 EisbG vorzunehmenden Beurteilung im Wesentlichen auf das Gutachten der Sachverständigenkommission. Das Gutachten der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs 4 EisbG trage dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 18. April 2018 vollinhaltlich Rechnung. Die Frage, ob das Eisenbahnunternehmen vor Einbringung des gegenständlichen Antrages den Versuch unternommen habe, mit dem Träger der Straßenbaulast Einvernehmen über die Regelung der Kostenerzielung zu erzielen, könne seitens der Eisenbahnbehörde nicht geprüft werden, auch sehe das Eisenbahngesetz keine Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises vor. Da die Kostenangaben des Eisenbahnunternehmens und die darauf aufbauenden Ausführungen der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs 4 EisbG der Eisenbahnbehörde nicht von vornherein als unschlüssig erscheinen würden, hätte der Träger der Straßenbaulast diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten, entgegentreten müssen. Von der Eisenbahnbehörde sei dem Träger der Straßenbaulast hierzu ausreichend Gelegenheit im Rahmen des mit Schreiben vom 8. Februar 2019 eingeräumten Parteiengehörs geboten worden. Angesichts dessen, dass der Träger der Straßenbaulast somit keine geeigneten Beweismittel für seine Behauptungen der mangelnden Plausibilität der Kosten vorgebracht habe und demnach die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens nicht zu entkräften vermochte, sehe die Eisenbahnbehörde keine Veranlassung, an der Richtigkeit des ihr zur Verfügung stehenden Gutachtens gemäß § 48 Abs 4 EisbG zu zweifeln. Hinsichtlich des Zahlungszeitraumes für die Errichtungskosten erscheine die Vorschreibung einer 4-wöchigen Leistungsfrist angemessen. Die Kosten für die Erhaltung / Instandhaltung inklusive Strom der Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage für die Nutzungsdauer in der Dauer von 25 Jahren seien entsprechend den Angaben der B AG in ihrem Antrag vom 18. April 2018 alternativ mit einem Einmalbetrag in der Höhe von € 121.641,16 (halber Barwert) oder mit jährlich zu entrichtenden valorisierten Beträgen vorgeschrieben worden.
1.2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Landes Niederösterreich vom 7. Juni 2019, mit der beantragt wird, den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und den Antrag auf Kostenteilung abzuweisen. In eventu wird beantragt, den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und den Antrag auf Kostenteilung zurückzuweisen. Das Land Niederösterreich begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Kosten nicht nachvollziehbar seien und die Verfahrensvoraussetzungen nicht gegeben seien. Darüber hinaus seien § 48 Abs 2 und 3 EisbG nicht verfassungskonform und werde angeregt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Bestimmung des § 48 Abs 2 und 3 EisbG wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Die beschwerdeführende Partei erachte sich in verfassungsrechtlicher Hinsicht in ihren Rechten dadurch verletzt, dass das bestehende System des § 48 EisbG dazu führe, dass sie für Maßnahmen Kosten zu tragen habe, deren Notwendigkeit sie deswegen nicht bestreiten oder hinterfragen könne, weil ihr im Verfahren zur Festlegung der Maßnahmen gemäß § 49 EisbG keine Parteistellung zukomme. In den Kostentragungsregelungen des § 48 Abs. 2 und 3 EisbG werde die Notwendigkeit bzw Erforderlichkeit der Maßnahmen jedoch als gegeben vorausgesetzt, eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Thematik sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Behörde habe gemäß § 48 Abs 3 EisbG lediglich festzusetzen, welche Kosten (d. h. Kosten in welcher Höhe) für die Sicherungseinrichtungen erwachsen und in welchem Verhältnis diese erwachsenden Kosten zu tragen seien. Die Sicherungseinrichtung selbst werde in diesem Verfahren nicht mehr hinterfragt. Die beschwerdeführende Partei orte somit in den Bestimmungen des § 48 Abs 2 und 3 EisbG eine Gleichheitswidrigkeit. Der Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG binde nicht nur die Vollziehung, sondern auch den einfachen Gesetzgeber. Dabei habe der Gesetzgeber nicht nur dafür zu sorgen, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werde, er habe auch die nicht komparative Bedeutung des Gleichheitsgrundsatzes und damit ein allgemeines Sachlichkeitsgebot zu beachten. Dies bedeute, dass eine gesetzliche Regelung dann gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, wenn sie für sich genommen – unabhängig von Vergleichsabordnungen – unsachlich sei. Verboten sei dem Gesetzgeber somit ganz allgemein, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Im vorliegenden Fall bestünden in Form der Bestimmungen des § 48 Abs 2 sowie § 48 Abs 3 EisbG derart nicht begründbare Regelungen. Konkret würden diese Regelungen in Verbindung mit § 49 EisbG eine gesetzliche Kostentragungspflicht des Straßenerhalters für Sicherungsmaßnahmen vorsehen, die dem Eisenbahnunternehmen in einem Verfahren vorgeschrieben werden, in dem der Straßenerhalter keine Parteistellung habe. Die gesetzliche Kostentragungsregel des § 48 Abs 2 EisbG führe damit dazu, dass der Straßenerhalter 50 % der Sicherungskosten zu tragen habe, ohne dass er davon Kenntnis erlangen müsse, weil die Kostentragungsregel des § 48 Abs 2 EisbG ex lege greife, ohne dass die Behörde darüber einen Bescheid zu erlassen habe. Aber auch das Verfahren gemäß § 48 Abs 3 EisbG, in dem die Behörde eine von Abs 2 leg.cit. abweichende Kostentragungsregel bescheidmäßig vorzuschreiben habe, werde dem aus Art 7 B-VG erfließenden Sachlichkeitsgebot nicht gerecht. Im zuletzt genannten Fall habe der Straßenerhalter ebenso wenig eine Möglichkeit, die Notwendigkeit bzw die Verhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen zu relevieren, da er im zugrundeliegenden Verfahren § 49 EisbG keine Parteistellung habe und die Frage der Erforderlichkeit im Verfahren gemäß § 48 Abs 3 EisbG nicht mehr Gegenstand sei.
Im Ergebnis bestünden damit in Form des § 48 Abs 2 und 3 EisbG nicht begründbare Regelungen, weil sie die beschwerdeführende Partei zu einer Leistung verpflichten würden, ohne dass sich diese zu der vorgeschriebenen Leistung dem Grunde nach äußern könne. Die genannten Bestimmungen würden daher nicht dem Sachlichkeitsgebot des Art 7 B-VG entsprechen.
1.3. Antrag VfGH
Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, den Schlussteil des § 49 Abs 2 EisbG, in eventu § 49 Abs 2 zur Gänze sowie § 48 Abs 2 bis 4 EisbG (ebenfalls zur Gänze), als gesetzwidrig aufzuheben.
Diese Anträge wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Februar 2020, G 179/2019 ua., hinsichtlich des Hauptantrages (wegen zu eng gefasstem Antrag) als unzulässig zurückgewiesen, und hinsichtlich des Eventualantrages abgewiesen. In der Begründung hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass eine verfassungskonforme Interpretation der vom Landesverwaltungs-gericht als verfassungswidrig erachteten Rechtsvorschriften möglich sei, jedoch nur dann, wenn entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Trägern der Straßenbaulast im Verfahren über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung Parteistellung zuerkannt werde.
Dieses Erkenntnis wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 24. März 2020 zugestellt.
1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Vorbringen der Parteien.
In der Verhandlung vom 21. September 2020 brachte die B AG im Wesentlichen ergänzend vor, dass zur Rechtsfrage, ob es zulässig sei, dass in einer Kostenentscheidung nur über die prozentuelle Aufteilung entscheiden werde, bereits in zwei Verfahren vom VwGH Vorverfahren eingeleitet worden seien. Gegenstand auch dieser Revisionen sei dabei die Frage des Umfangs bzw der Zulässigkeit und Verfahrensökonomie einer Kostenentscheidung gemäß § 48 Abs 2 bis 4 iVm § 49 Abs 2 EisbG nur über die prozentuale Aufteilung der Kosten zwischen Träger der Straßenbaulast und Eisenbahninfrastrukturunternehmen ohne betragsmäßige Feststellung der zwischen den Parteien strittigen Kosten der Höhe nach durch die Behörde bzw die Verwaltungsgerichte sowie der objektive Erklärungswert des diesbezüglichen Antrags des Eisenbahninfrastrukturunternehmens im Kostenverfahren.
Ein Erkenntnis, das lediglich über die (prozentuale) Aufteilung der Kosten abspricht, ohne aber die aufzuteilenden Kosten vorher betragsmäßig festzustellen,
widerspreche dem Erkenntnis des VwGH Ro 2018/03/0050, wonach die Kostenentscheidung gemäß § 48 Abs 2 bis 4 iVm § 49 Abs 2 EisbG grundsätzlich sowohl die betragsmäßige Feststellung der Kosten, als zusätzlich auch deren Aufteilung auf Träger der Straßenbaulast und Eisenbahninfrastrukturunternehmen umfasse. Zudem widerspreche das angefochtene Erkenntnis der allgemeinen ständigen Rechtsprechung des VwGH zum objektiven Erklärungswert von Parteienerklärungen, wonach Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen seien; es komme darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden müsse (vgl zB VwGH 93/10/0192; VwGH 92/18/0199, 92/18/0199; VwGH 96/10/0255; VwGH 2000/01/0057, VwGH 97/18/0160). Vorliegend könne der objektive Erklärungswert des Antrags der B AG nur dahingehend verstanden werden, dass natürlich auch die betragsmäßige Feststellung der Kosten selbst beantragt wird und nicht bloß deren (prozentuale) Aufteilung zwischen Träger der Straßenbaulast und Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Eine Entscheidung nur über die prozentuale Aufteilung wäre demgegenüber völlig zweckfremd und untunlich, da die Kosten für die Errichtung samt Erhaltung und lnbetriebhaltung der neuen Sicherungsanlage zwischen den Parteien nicht unstrittig seien und mit der prozentualen Aufteilung der Kosten allein keiner der Parteien geholfen sei. Eine durch eine derartige Entscheidung festgesetzte Kostenteilung wäre in dieser Form nicht exekutierbar und wäre zur betragsmäßigen Feststellung der Kosten ein weiterer, neuer Antrag an die zuständige Eisenbahnbehörde erforderlich. Diese müsste sodann neuerlich über die Höhe der Kosten entscheiden, obwohl sie dazu bereits ein Ermittlungsverfahren samt Einholung eines Gutachtens der SCHIG geführt habe. Eine solche Vorgehensweise widerspreche somit auch dem Grundsatz der Verfahrensökonomie gemäß § 39 Abs 2 AVG.
Aufgrund der Vielzahl von Eisenbahnkreuzungen in Österreich (mehrere Tausend) sowie der behördlichen Überprüfungspflicht sämtlicher Altanlagen sei auch der vorliegende Fall über den bloßen Einzelfall hinaus von erheblicher rechtlicher Relevanz. Die Beantragung einer Kostenentscheidung durch Träger der Straßenbaulast oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie die Entscheidung der Behörden und VerwaItungsgerichte darüber sei von grundsätzlicher Bedeutung und trage die Lösung der vorliegenden Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof zum Erhalt der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit sowie zur Rechtsentwicklung des verwaltungsrechtlichen Eisenbahnrechts bei. Vor Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2001 (BGBI I Nr 151/2001) habe die Eisenbahnbehörde bei der Entscheidung über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung gemäß § 49 Abs 2 EisbG idaF zugleich auch über die damit verbundenen Kosten gemäß § 48 Abs 2 EisbG idaF abzusprechen gehabt. Mit Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2001 sei die Entscheidung über die Kosten von der Entscheidung über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung entkoppelt worden. Den Parteien sollte nach den neugefassten Bestimmungen vielmehr die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung eingeräumt werden und stehe daher nunmehr eine einvernehmliche Regelung der Kostentragung im Vordergrund. Die Möglichkeit der Kostenentscheidung durch die Behörde bestehe allerdings auch weiterhin. Mangels Erreichung einer einvernehmlichen Lösung sehe zunächst § 48 Abs 2 EisbG vor, dass die Kosten (ex lege) je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen seien. Im Einzelfall könne zudem gemäß § 48 Abs 3 EisbG eine vom Ver- hältnis 50% zu 50 % abweichende Kostenaufteilung beantragt werden, wobei dies nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer behördlichen Anordnung nach § 49 Abs 2 zulässig sei.
Hinsichtlich des Umfangs der Kostenentscheidung regle § 48 Abs 3 EisbG ausdrücklich, dass die Behörde sowohl über die Kosten der baulichen Umgestaltung (bzw betreffend § 49 Abs 2 EisbG sinngemäß die Kosten für die Errichtung) der Eisenbahnkreuzung bzw deren Sicherung samt Kosten deren Erhaltung und Inbetriebhaltung, als auch zusätzlich über die Aufteilung dieser festgestellten Kosten zwischen Träger der Straßenbaulast und Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu entscheiden habe. Die Behörde habe daher gemäß § 48 Abs 3 EisbG die Kosten
betragsmäßig festzusetzen und kumulativ dazu auch über deren Aufteilung zu entscheiden (VwGH 21.5.2019, Ro 2018/03/0050, Rz 25ff). Selbiges gelte für die Ex-Lege-Regelung des § 48 Abs 2 EisbG.
Zwar sei im Hinblick auf die Parteienautonomie abweichend auch eine Entscheidung der Behörde nur über die (prozentuelle) Aufteilung der Kosten zwischen Träger der Straßenbaulast und Eisenbahninfrastrukturunternehmen möglich, allerdings nur, wenn dies geboten und beantragt sei. Eine derartige Entscheidung sei zB in einem solchen Fall denkbar, wenn die Höhe der Kosten unstrittig ist bzw darüber eine Vereinbarung bestehe und nur mehr die Aufteilung der Kosten zwischen den Parteien strittig sei (vgl wieder VwGH R0 2018/03/0050, Rz 27).
Die Anträge der B AG seien objektiv nur so zu verstehen, dass primär mit dem Hauptantrag die betragsmäßige Feststellung der Kosten der Eisenbahnkreuzung samt Kosten deren Erhaltung und Inbetriebhaltung sowie zusätzlich die prozentuale Aufteilung dieser festgestellten Kosten im Ausmaß 50% zu 50% zwischen Träger der Straßenbaulast und Eisenbahninfrastrukturunternehmen begehrt werde.
Weiters wurde der Antrag auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung über die beim VwGH anhängigen ao Revisonen über die gegenständliche Rechtsfrage gestellt.
1.5. Zur Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Vorbringen der Parteien.
2. Rechtsvorschriften:
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist […]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]
2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. 60 idF BGBl. I 137/2015, lauten:
[…]
4. Teil
Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge
1. Hauptstück
Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge
Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung
§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:
1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;
2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.
Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.
(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.
(3) Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,
1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder
2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen, und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.
(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Die Sachverständigenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmitglied) muss rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern muss eines eine technische Fachperson des Eisenbahnwesens sowie eines eine technische Fachperson des Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, soll die Fachperson des Straßenwesens mit dem Straßenwesen des in Betracht kommenden Landes besonders vertraut sein. Die Mitglieder der Sachverständigenkommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Sachverständigenkommission wahrzunehmenden Gutachtenstätigkeit durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder festlegen.
2. Hauptstück
Schienengleiche Eisenbahnübergänge
Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung
§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. […]
(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
[…]
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Sache des Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das VerwaItungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren - nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) - regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen - zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049).
3.2. Zur Parteistellung im Sicherungsverfahren und Rechtskraft des Sicherungsbescheides
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26. Februar 2020 die Rechtsauffassung vertreten, eine verfassungskonforme Auslegung im Lichte des Gleichheitssatzes (Art 7 B-VG, Art 2 StGG) müsse zu dem Ergebnis führen, dass entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Träger der Straßenbaulast Parteistellung im Verfahren nach dem ersten Halbsatz des § 49 Abs 2 EisbG über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung zukomme.
Dieser Rechtsauffassung schließt sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an.
Allerdings wurde der Sicherungsbescheid vom 28. September 2016 unbestritten auch dem Träger der Straßenbaulast – dem Land Niederösterreich - zugestellt. Nachdem weder dieses noch die B AG gegen den Bescheid Beschwerde erhoben haben, ist dieser für sämtliche Parteien rechtskräftig geworden. Diese waren daher im Kostenverfahren an den Ausspruch über die Sicherung gemäß § 38 zweiter Satz AVG gebunden. Dieselbe Bindungswirkung gilt nunmehr im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenbescheid auf Grund des § 17 VwGVG für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Mit dem Sicherungsbescheid wurde die ursprüngliche Halbschrankenanlage durch eine Vollschrankenanlage ersetzt.
Im vorliegenden Fall wurde im Spurch des Bescheides nicht ausgesprochen, dass die bisherige bestehende Sicherungsart beibehalten kann (vgl VwGH Ro 2018/03/0017). Auch in Zusammenschau mit der Begründung dieses Bescheides ist ein solcher Ausspruch nicht ersichtlich. Vielmehr wurde unter Spruchpunkt II des Sicherungsbescheides vom 28. September 2016 ausgesprochen, dass die festgelegte Sicherung bis spätestens 30. November 2018 auszuführen sei. Die Sicherungsanlage war letztlich aufgrund des Ablaufes der technischen Nutzungsdauer zu erneuern. Es lag somit kein Fall vor, in dem eine bestehende Sicherung im Wesentlichen unverändert weiterbelassen werden konnte, sondern wurde eine neue Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung getroffen. In derartigen Fällen – also bei gänzlicher Erneuerung aufgrund Ablaufs der technischen Nutzungsdauer - spielt es laut VwGH keine Rolle, wenn eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit einer früher angeordneten vergleichbar ist (siehe VwGH Ra 2019/03/0161 Rn 20, dort gegenständlich Lichtzeichen mit Läutwerk). Dies muss daher umso mehr gelten, wenn statt einer Halbschrankenanlage eine Vollschrankenanlage festgesetzt wird, sodass die Kostentragungsregel zur Anwendung kommt.
3.3. Zu den Anträgen der B AG
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird im antragsgebundenen Verfahren der Prozessgegenstand durch den Inhalt des Antrags determiniert, wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den – davon abweichenden – tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt (VwGH 2007/04/0037, mwN). Die Behörde darf über den Antrag nicht hinausgehen (VwGH 94/10/0147, mwN). Daher ist zunächst auf den Inhalt des von der B AG im Verwaltungsverfahren gestellten Antrags einzugehen und dessen Zulässigkeit zu prüfen.
Am 18. April 2018 stellte die B AG bei der belangten Behörde den Antrag, diese möge entscheiden, dass das Land Niederösterreich als Träger der Straßenbaulast im Sinne von § 48 Abs. 2 EisbG 50 % der Kosten für die Errichtung und Erhaltung/Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzung zu tragen habe. In eventu wurde beantragt, die belangte Behörde möge entscheiden, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern (B AG und Land Niederösterreich) zu tragen sind, in eventu möge sie entscheiden, welche Kosten das Land Niederösterreich zu tragen habe.
Nach Ansicht des VwGH in einem vergleichbaren Verfahren (VwGH Ra 2020/03/0079), dem ident formulierte Anträge zugrunde liegen, sind diese dahingehend zu lesen, dass die Partei in jedem Fall die Klärung des Umfangs der relevanten Kosten anstrebt und die weitere Gliederung der Anträge in Haupt- und Eventualanträge sich nur darauf bezieht, in welchem Ausmaß diese Kosten von der mitbeteiligten Partei zu tragen sind (primär wurde eine Übernahme von 50 % der Kosten angestrebt, hilfsweise die Übernahme eines anderen Anteils [1. Eventualantrag] oder eines näher zu bezeichnenden Kostenbetrags [2. Eventualantrag]).
Demnach ist über alle Anträge, auch die als Eventualantrag bezeichneten, abzusprechen.
3.4. In der Sache
Nach der Rechtsprechung des VerwaItungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz Ieg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa VwGH Ra 2017/20/0011 mwN, insbesondere auf VwGH Ro 2014/03/0063).
Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG kommen nach einer behördlichen Festlegung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall die Bestimmungen über die Kostentragung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG sinngemäß zur Anwendung.
Dabei steht seit dem Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 151/2001, eine einvernehmliche Regelung der Kostentragung im Vordergrund (§ 48 Abs. 2 erster Satz EisbG). Mangels Erreichung einer einvernehmlichen Lösung sieht § 48 Abs. 2 EisbG grundsätzlich vor, dass (ex lege) die Kosten je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen sind, wobei davon abweichend bestimmte Auflassungskosten dem Eisenbahnunternehmen zur Gänze zugeordnet werden.
Allerdings kann im Einzelfall eine behördliche Entscheidung nach § 48 Abs. 3 EisbG über eine andere Kostenteilung bzw. Kostentragung beantragt werden. § 48 Abs. 3 EisbG sieht unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren über die Kostentragung vor, wobei sowohl das Ausmaß der relevanten Kosten sowie deren Aufteilung auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast festzulegen sind.
Für den Anwendungsbereich des § 49 EisbG bedeutet das, dass von der Behörde der Umfang der Kosten für die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festzulegen und die Tragung dieser Kosten auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast nach den in § 48 Abs. 3 EisbG normierten Kriterien aufzuteilen ist (vgl. VwGH Ro 2014/03/0077).
§ 48 Abs. 3 EisbG sieht vor, dass die Behörde ohne Berücksichtigung der im § 48 Abs. 2 EisbG festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden hat,
1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder
2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen,
und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen.
3.4.1. Zum Gutachten der Sachverständigenkommission bei der Schieneninfrastruktur Dienstleistungsgesellschaft mbH
Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen (§ 48 Abs. 4 EisbG).
Die belangte Behörde ersuchte die Sachverständigenkommission bei der Schieneninfrastruktur Dienstleistungsgesellschaft mbH um Erstattung eines Gutachtens zu den Fragen, welche Kosten in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß die B AG und das Land Niederösterreich die dadurch erwachsenen Kosten zu tragen habe.
Die Kommission erstattete ihr Gutachten am 30. Jänner 2019. Darin berechnete sie die Kostenaufteilungsmasse mit € 615.013,92, wovon € 371.731,60 auf die Errichtung und € 243.282,32 auf die Instandhaltung entfielen. Zur Kostenaufteilung führte die Kommission aus, dass unter Bedachtnahme auf die spezielle Sachkunde der in ihr vertretenen Sachverständigen die Kosten zu 50 % vom Eisenbahnunternehmen und zu 50 % vom Träger der Straßenbaulast zu tragen seien. Dies begründete sie damit, dass § 48 Abs 3 EisbG den Aufteilungskriterien kein unterschiedliches Gewicht beimesse. Die Kriterien könnten auch schon per se nicht Gegenstand exakter wissenschaftlicher Messung sein, sondern nur einer entsprechend begründeten sachverständigen Einschätzung, wobei aber die Begründungspflichten der Kommission nicht überspannt werden dürften. Weiters könne die Kommission ihr Gutachten nur auf Feststellungen gründen, die sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen und erteilten Informationen in Verbindung mit der speziellen Sachkunde der vertretenen Sachverständigen ergeben. Sollten nach Ansicht der Behörde die Befundgrundlagen nicht ausreichen, um ihren Bescheid auf das Gutachten stützen zu können, sei sie selbst gehalten, die Beweisaufnahme zu ergänzen. Durch die neue technische Sicherung mittels Lichtzeichen und einer Vollschrankenanlage komme es zu einer Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs sowohl für die Eisenbahn als auch für die öffentliche Straße, insbesondere werde durch die Vollschrankenanlage ein Umfahren der Schrankenanlage ausgeschlossen. Ersparnisse lägen nicht vor. Es seien keine im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten feststellbar. Nach Abwägung der Verbesserungen und Ersparnisse sei die Kommission zur vorgeschlagenen Kostenaufteilung gelangt.
Die belangte Behörde führte in der Begründung der angefochtenen Entscheidung aus, dass die Kostenangaben des Eisenbahnunternehmens und die darauf aufbauenden Ausführungen der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 Eisenbahngesetz der Eisenbahnbehörde nicht von vornherein als unschlüssig erscheinen würden und der Träger der Straßenbaulast diesen Ausführungen sohin auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten, entgegentreten hätte müssen. Es seien keine geeigneten Beweismittel für eine mangelnde Plausibilität der Kosten vorgebracht worden und habe demnach die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens nicht entkräftet werden können.
Allerdings haben Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten (VwGH Ra 2017/07/0214).
Schon aus den Ausführungen der Sachverständigenkommission, wonach diese ihr Gutachten nur auf Feststellungen gründen könne, die sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen und erteilten Informationen in Verbindung mit der speziellen Sachkunde der vertretenen Sachverständigen ergeben, zeigt schon, dass die vorgebrachte Unvollständigkeit bei den Erhebungen nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Im Gutachten der Sachverständigenkommission wird ausgeführt, dass die Gesamtkosten der Neuerrichtung „relativ niedrig“ zu bewerten seien und die von der B angeführten Positionen aus Sicht des Sachverständigen für Eisenbahnwesen als „plausibel“ bewertet würden. Eine Einsichtnahme und Prüfung von Rechnungen ist nicht ersichtlich. Die bloße Darstellung von „Kostenblöcken“ und deren Qualifizierung als „plausibel“ bzw. „relativ niedrig“ stellt keine nachvollziehbare Erhebung und Bewertung im Hinblick auf die aufzuteilende Kostenmasse dar. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich innerhalb einzelner Kostenblöcke verrechnete Leistungen finden, die für sich gesehen nicht korrekt, angemessen oder vielleicht sogar gar nicht der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung zuzurechnen sind. Damit ist auch nicht nachvollziehbar, ob die in der Abrechnungsunterlage der B AG in Kostenblöcken dargestellten Kosten überhaupt in vollem Umfang mit der Errichtung der Eisenbahnkreuzung im Zusammenhang stehen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (vgl. VwGH 2011/03/0131, VwSlg. 18.673 A; VwGH Ra 2017/11/0284).
Das gegenständliche Gutachten der Sachverständigenkommission ist nach den obigen Ausführungen nicht schlüssig und nachvollziehbar.
Eine Behörde, die ihrer Entscheidung ein unschlüssiges Gutachten zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 37 iVm § 39 Abs 2 AVG nicht gerecht (VwSlg 12.654 A/1988).
Die belangte Behörde hätte entweder die Sachverständigenkommission auffordern müssen, ihr Gutachten im Hinblick auf die Kostenaufteilungsmasse zu ergänzen. Alternativ dazu hätte sie – wie die Sachverständigenkommission in ihrem Gutachten bereits angedeutet hat („Sollten nach Ansicht der Behörde die Befundgrundlagen nicht ausreichen, um ihren Bescheid auf das Gutachten stützen zu können, sei sie selbst gehalten, die Beweisaufnahme zu ergänzen.“) – andere (Amts-) Sachverständige für die jeweiligen Fachgebiete beiziehen müssen um den Sachverhalt so weit zu klären, dass darauf eine tragfähige behördliche Entscheidung gegründet werden kann.
Wurde ein Gutachten der Sachverständigenkommission nach § 48 Abs. 4 EisenbahnG 1957 eingeholt, ist dieses Gutachten jedoch nicht nachvollziehbar oder sonst mangelhaft und wird es auch nicht in angemessener Frist ergänzt, sodass es bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts berücksichtigt werden könnte, so hindert § 48 Abs. 4 EisenbahnG 1957 die Behörde jedenfalls nicht daran, andere geeignete Beweismittel wie etwa ein Gutachten geeigneter Sachverständiger einzuholen und der Feststellung des Sachverhalts zugrunde zu legen. § 48 Abs. 4 EisenbahnG 1957 sieht für die Behörde lediglich die Verpflichtung vor, sich des Gutachtens der nach dieser Bestimmung eingerichteten Sachverständigenkommission „zu bedienen“, nicht jedoch eine Bindung an das Ergebnis dieses Gutachtens oder eine sonstige Einschränkung der zulässigen Beweismittel im Verfahren über die Kostenfestsetzung (vgl. VwGH Fr 2017/03/0009).
Die belangte Behörde hat aber weder die Sachverständigenkommission aufgefordert, ihr Gutachten entsprechend zu ergänzen, noch durch andere Sachverständige die notwendigen Erhebungen durchgeführt.
Damit hat die belangte Behörde bloß ansatzweise ermittelt und bestehen im Hinblick auf die Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes besonders gravierende Ermittlungslücken.
3.4.2. Zu den Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage
In Spruchpunkt 3 der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde hat diese ausgesprochen, dass das Land Niederösterreich der B AG die Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage entweder ab Rechtskraft dieser Entscheidung jeweils bis zum 31. Jänner des Folgejahres – auf die Dauer von 25 Jahren – jährlich € 5.265,25 valorisiert mit einem Index von 3 % (Bezugsjahr = Jahr des Eintrittes der Rechtskraft), oder den halben Barwert in der Höhe von € 121.641,16 zu zahlen habe.
Dazu ist festzuhalten, dass die Abzinsung eine Rechenoperation aus der Finanzmathematik ist, womit der (Gegen)Wert einer zukünftigen Zahlung ermittelt wird. Die Abzinsung von Zahlungen erlaubt es, Beträge, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen, auf den maßgebenden Beurteilungszeitpunkt umzurechnen und damit vergleichbar zu machen. Um eine solche Berechnung durchzuführen, sind zwingend ein gewisses Maß an Sachverständnis für den Finanzmarkt und darauf bezugnehmende Rechenoperationen von Nöten (VwGH Ro 2018/03/0050).
Die belangte Behörde verweist in der Begründung hinsichtlich der Kosten für die Erhaltung und Instandhaltung inklusive Strom der Eisenbahnkreuzung Sicherungsanlage für die Nutzungsdauer von 25 Jahren, dass diese entsprechend den Angaben der B AG in ihrem Antrag vom 18. April 2018 alternativ mit einem Einmalbetrag in der Höhe von € 121.641,16 (halber Barwert) oder mit jährlich zu entrichtenden valorisierten Beträgen vorgeschrieben worden seien.
Der Entscheidung der belangten Behörde ist nicht zu entnehmen, aufgrund welcher wissenschaftlichen bzw. finanzmathematischen Methoden oder Überlegungen, die auf besonderen Fachkenntnissen des Finanzmarktes und dessen (Zins)Entwicklung beruhen, die Entscheidung beruht.
Die belangte Behörde hat diesbezügliche notwendige Ermittlungen gänzlich unterlassen.
3.4.3. Zur Aufhebung und Rückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG
Die belangte Behörde ist ihrer aus den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG erwachsenden Verpflichtung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen. Der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 VwGVG steht nicht fest, weil die belangte Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat.
Damit stellt sich nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das LandesverwaItungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.
Im Lichte der Ermittlungserfordernisse handelt es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um eine einfach nachzuholende Ermittlungstätigkeit. Es liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, die allenfalls mit einer mündlichen Verhandlung ergänzt und einer Entscheidung zugeführt werden könnten. Eine Ergänzung des Verfahrens und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das LandesverwaItungsgericht wäre weder rascher noch kostensparender umsetzbar. Für die notwendigen Ergänzungen würde es nicht ausreichen, etwa einen Amtssachverständigen mit der Ergänzung zu beauftragen und das Verfahren danach mündliche Erörterung einer Erledigung zuzuführen.
Im gegenständlichen Verfahren ist von der Behörde zwingend eine Sachverständigenkommission mit einem Gutachten beizuziehen. Ein Sachverständigengutachten durch mehrere Personen ist ein Gutachten der darin zusammenwirkenden Menschen (vgl. VwGH 2010/05/0063). Würde das Landesverwaltungsgericht die umfassenden Ergänzungen zur Kostenaufteilungsmasse von der Sachverständigenkommission im Verbesserungswege einfordern, wäre in weiterer Folge auch die Erörterung im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchzuführen. Die Sachverständigenkommission erstattet ihre Gutachten als kollegiale Einrichtung nach einer entsprechenden Beratung und Erzielung eines Konsenses, im gegenständlichen Fall war dies im Rahmen der Sitzung am 30. Jänner 2019.
Diesem Umstand müsste im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht auch Rechnung getragen werden. Dabei haben der Verhandlungsleiter wie auch die Verfahrensparteien die Möglichkeit, Fragen an die Kommission zu richten. Um als Kommission auf Fragen eingehen zu können und Ergänzungen zum Gutachten vorzunehmen, müsste der Sachverständigenkommission zu den Fragen bzw. zur Ergänzung des Gutachtens die Möglichkeit geboten werden, zu einer Sitzung zusammenzutreten, die Fragen intern zu erörtern und einem Konsens zuzuführen. Erst dann könnte die Verhandlung fortgesetzt werden. Bei umfangreichen Ergänzungen oder wie im gegenständlichen Fall, wo zu den Kostenblöcken aus der Abrechnungsunterlage der B AG erstmals von der Sachverständigenkommission im verwaltungsgerichtlichen Verfahren detailliert Stellung bezogen würde, ist im Hinblick auf die Komplexität von einem erheblichen Erörterungsbedarf auszugehen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren würde sich deutlich umständlicher gestalten als das behördliche Verfahren, welches erheblich einfacher und unkomplizierter abzuwickeln wäre. Konkret könnte die belangte Behörde das (ergänzte) Gutachten schriftlich anfordern und dann im Rahmen des Parteiengehörs nach § 45 Abs. 3 AVG den Parteien zur Kenntnis bringen. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wäre es hingegen erforderlich, dass in der gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführenden mündlichen Verhandlung die gesamte Kommission zur Erörterung des Gutachtens mit den Parteien anwesend ist, was – auch für die Kommission selbst – einen hohen organisatorischen Aufwand und auch höhere Kosten bedeutet, weil (abweichend von den allgemeinen Regeln für Amtssachverständige nach dem AVG) die Kommissionsmitglieder nach § 17 VwGVG iVm § 48 Abs. 4 vorletzter Satz EisbG Anspruch auf Reisekosten für die Verhandlung haben.
Sofern sich die Sachverständigenkommission außerstande sehe, die erforderlichen und notwendigen Ergänzungen durchzuführen, wären (Amts-) Sachverständige aus den Bereichen Eisenbahnwesen und Straßenwesen beizuziehen, um die Expertise der Sachverständigenkommission abdecken zu können. Auch bei dieser Vorgehensweise würde sich ein wesentlicher Teil des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in das verwaltungsgerichtliche Verfahren verlagern.
Auch der Zielsetzung der Raschheit und Kostenersparnis ist durch Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG besser gedient.
Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die
belangte Behörde zurückzuverweisen.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut der angeführten Bestimmungen und aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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