HlG 1989 §6
VwGVG 2014 §28 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.716.001.2020
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A AG, vertreten durch B & C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. Juni 2020, ***, betreffend eisenbahnrechtliche Enteignung, beschlossen:
I. Der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. Juni 2020, ***, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1, 2 EisbEG (Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz,
BGBl. Nr. 71/1954 i.d.g.F.)
§§ 2 und 6 HlG (Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989 i.d.g.F.)
§§ 37, 39 Abs. 2, 52 Abs. 1, 59 Abs. 1 AVG (Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 bis 3, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Begründung
1. Sachverhalt
1.1. Mit Bescheid vom 19. Juni 2020, ***, wies die Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: die belangte Börde) einen Antrag der A AG auf Enteignung wie folgt ab:
„Der Antrag der A AG,
die Landeshauptfrau von Niederösterreich möge entscheiden, dass das – abgesehen von der zu C-LNR *** der EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, eingetragenen Dienstbarkeit – lastenfreie Eigentum an dem im Alleineigentum von Herrn E stehenden, im Teilungsplan der D ZT-GmbH vom 26. September 2018, GZ. ***, ausgewiesenen neuen GST-NR *** [im Ausmaß von 1.588 m²] – durch Teilung des GST-NR *** und Einbeziehung von Teilflächen des GST-NR ***, EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, neu geschaffen – zugunsten der A AG eingeräumt wird, wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 2 Abs. 2 Z. 3 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG i.V.m. §§ 2 und 6 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes – HlG“
1.2. Begründend gibt die belangte Behörde den entscheidungsgegenständlichen Antrag vom 15. Jänner 2020 wieder, zitiert aus der UVP-Genehmigung für den zweigleisigen Ausbau der ***-Strecke *** – *** vom 14. März 2016, einem technischen Bericht der A AG vom 16. Mai 2019 sowie dem im Enteignungsverfahren vorgelegten Bewertungsgutachten des F vom 28. Februar 2019. Weiters wird auszugsweise ein von der belangten Behörde eingeholtes Gutachten der Amtssachverständigen für Agrartechnik betreffend die Bewertung der in Rede stehenden Dienstbarkeit angeführt.
Nach Wiedergabe des Inhaltes maßgeblicher Rechtsvorschriften hält die belangte Behörde fest, dass der Antragstellerin die Ausübung des Enteignungsrechtes im Sinne § 1 EisbEG zweifellos zustehe und zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag auch die Landeshauptfrau von Niederösterreich zuständig sei. Gegenstand des Enteignungsverfahrens sei es im vorliegenden Fall das Erlöschen der in der EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, unter C‑LNR *** eingetragenen Dienstbarkeit der Benützung des Ufers des „***“ für Räumungszwecke, Ab- und Zufuhr, Ablagerung sowie die Bereitung von Baustoffen.
Nach Judikaturzitaten betreffend die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Entscheidung im Enteignungsverfahren wird schließlich wörtlich Folgendes ausgeführt:
„Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob eine im Wege der Enteignung vorzunehmende Löschung der im Lastenblatt der EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, eingetragenen und durch den Erwerb von Teilflächen von der A AG zu übernehmenden Dienstbarkeit der Benützung des Ufers des „***“ für Räumungszwecke, Ab- und Zufuhr, Ablagerung sowie die Bereitung von Baustoffen für die Herstellung und den Betrieb des Eisenbahnprojektes „zweigleisiger Ausbau der *** Linie“ notwendig ist. Sowohl die von der A AG beigezogenen Sachverständigen als auch die Amtssachverständige für Agrartechnik kommen überein, dass die gegenständliche Servitut de facto nicht mehr ausgeübt werden kann. Ungeachtet des grundsätzlichen Interesses der A AG am Erwerb von lastenfreiem Eigentum, insbesondere vor dem Hintergrund des § 47 EisbG, vertritt die Behörde die Auffassung, dass die beantragte Enteignung dem Grunde nach nicht notwendig ist, da es sich hier augenscheinlich um ein „nudum ius“ handelt und somit keine Auswirkungen auf die Herstellung und den Betrieb des Eisenbahnprojektes „zweigleisiger Ausbau der *** Linie“ hat. Auch vermag das Eisenbahnunternehmen das angestrebte Ziel, also die Löschung der Dienstbarkeit, – zum Unterschied vom Erwerb von Eigentum – anderweitig, und zwar im Zivilrechtswege, durchzusetzen bzw. hat es dies zumindest vorab anzustreben.
Darüber hinaus hat der Landeshauptmann gemäß § 6 Abs. 1 HlG in einem
Enteignungsbescheid für den Bau einer Hochleistungsstrecke zugleich mit Gegenstand und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist festzusetzen. Unter Heranziehung der Ausführungen der Amtssachverständigen für Agrartechnik wäre demnach keine Entschädigung festzusetzen. Da der Gesetzgeber allerdings nicht auf eine entschädigungslose Enteignung abzielt, war – auch aus diesem Grunde – spruchgemäß zu entscheiden.“
1.3. Im dieser Entscheidung vorangegangen Verfahren hatte sich die belangte Behörde im Wesentlichen darauf beschränkt ein agrarfachliches Gutachten zur Höhe der gebührenden Entschädigung für die begehrte Enteignung einzuholen. Nachdem sich die befasste Sachverständige, welche zunächst einen Entschädigungsbetrag in Höhe von insgesamt € 2.483,-- errechnet hatte, schließlich der Argumentation der Antragstellerin angeschlossen hatte, dass es sich um ein „wertloses Recht“ handle, hat die belangte Behörde über das Begehren der A AG erstmals mit Bescheid vom 09. April 2020, ***, entschieden. Über eine dagegen – und in einem Parallelfall mit gleichartiger Problematik – erhobene Beschwerde hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 05. Juni 2020, LVwG-AV-490/001-2020 und LVwG-AV-498/001-2020, erkannt. Dabei wurde der angefochtene Bescheid im Wesentlichen mit der Argumentation behoben, dass die belangte Behörde in Wahrheit eine Zurückweisung des auf Enteignung der Servitutsberechtigten gerichteten Antrags vorgenommen hatte. Eine solche sei jedoch zu Unrecht erfolgt. Die belangte Behörde hätte mit dem Argument, das Ansuchen der Beschwerdeführerin ziele auf eine grundrechtlich verpönte entschädigungslose Enteignung ab, eine Sachentscheidung nicht verweigern dürfen. Gleiches gelte für die Überlegung, die Beschwerdeführerin müsste zuerst den Zivilrechtsweg beschreiten, um allenfalls später noch mit einem Antrag auf Enteignung durchdringen zu können. Vielmehr hätte die belangte Behörde – unter Einbeziehung der von der Enteignung Betroffenen – die Notwendigkeit der Enteignung für die Herstellung und den Betrieb des Eisenbahnprojekts prüfen müssen und in Abhängigkeit vom Verfahrensergebnis eine Sachentscheidung zu treffen gehabt.
Nach Zustellung dieses Erkenntnisses erging ohne weiteres Ermittlungsverfahren seitens der belangten Behörde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid.
1.4. In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde macht die A AG – zusammengefasst – Folgendes geltend:
- Aus den von der belangten Behörde zitierten Gutachten lasse sich entgegen der Meinung der belangten Behörde nicht ableiten, dass die Dienstbarkeit, deren Enteignung begehrt werde, nicht ausübbar wäre; aus der – möglicherweise bloß derzeit – wirtschaftlichen Unvorteilhaftigkeit der Ausübung folge keineswegs deren Unmöglichkeit.
- Die Enteignung der strittigen Dienstbarkeit sei notwendig, da ansonsten die Gefahr bestehe, ein oder mehrere Berechtigte(r) würde(n) in Ausübung seines/ihres Rechtes Schwemmmaterial oder sonstiges Material auf den Eisbahnanlagen lagern, wobei die enteignungsgegenständliche Fläche möglicherweise unter Umwege doch erreichbar bzw. ein dazwischenliegendes Grundstück, in Bezug auf welches derzeit keine Dienstbarkeit besteht, eventuell mit einem Greifarm eines Baggers überwunden werden könne; die Ausübung der Dienstbarkeit, selbst wenn sie vorübergehend unmöglich wäre, wäre für den Bahnbetrieb gefährdend und gefährlich.
- Die Verweisung auf den Zivilrechtsweg (Nachweis des Scheiterns des Klagsweges) sei als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Enteignung nirgendwo ableitbar, der Klagsweg wäre weder der Beschwerdeführerin noch den Realservitutsberechtigten zumutbar.
- Soweit im angefochtenen Bescheid auf eine im Gesetz nicht vorgesehene entschädigungslose Enteignung Bezug genommen werde, sei diese Frage bereits durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 05. Juni 2020 beantwortet; außerdem hätte die Beschwerdeführerin den Realservitutsberechtigten vergleichsweise einen Betrag von jeweils € 50,-- angeboten; auch sei die entschädigungslose Enteignung nach österreichischem Recht nicht unzulässig.
- Zumal sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorangegangen Erkenntnis bereits mit der Frage der entschädigungslosen Enteignung bzw. der Durchsetzung der Löschung der Dienstbarkeit im Zivilrechtsweg auseinandergesetzt hätte, stünde einer neuerlichen Entscheidung (im Sinne des vom Gericht behobenen Bescheides) die Bindungswirkung jenes Erkenntnisses entgegen.
2. Erwägungen des Gerichts
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung
von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der unter Punkt 1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der belangten
Behörde und ist unstrittig. Er reicht allerdings, wie im Folgenden darzulegen sein wird, für eine Sachentscheidung durch das Gericht bei Weitem nicht aus.
2.2. Anzuwendende Rechtsvorschrift
EisbEG
§ 1. Die Ausübung des Enteignungsrechtes steht in dem vollen durch § 365 ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist.
§ 2.
(1) Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.
(2) Es umfaßt insbesondere das Recht:
1. auf Abtretung von Grundstücken;
2. auf Überlassung von Quellen und anderen Privatgewässern;
3. auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, sowie auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung derartiger und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist;
4. auf Duldung von Vorkehrungen, die die Ausübung des Eigentumsrechtes oder eines anderen Rechtes an einem Grundstück oder an einem Bergbau einschränken.
(3) Das Enteignungsrecht kann auch in Beziehung auf das Zugehör eines Gegenstandes der Enteignung ausgeübt werden.
HlG
§ 2. Für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken gelten die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 und des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, soweit dieses Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen enthält.
§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat in einem Enteignungsbescheid (§§ 2 und 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954) für den Bau einer Hochleistungsstrecke zugleich mit Gegenstand und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund einer Sachverständigenschätzung nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu ermitteln. Im Falle eines Übereinkommens über die Höhe der Entschädigung tritt im Enteignungsbescheid an die Stelle der Entscheidung über die Entschädigung die Beurkundung des Übereinkommens. Die Leistungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides.
(2) Eine Berufung bezüglich der Höhe der nach Abs. 1 festgesetzten Entschädigung ist unzulässig, doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Auf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Parteien hinzuweisen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die im Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung als vereinbart.
(3) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald der vom Landeshauptmann ermittelte Entschädigungsbetrag, soweit ihn das Eisenbahnunternehmen noch nicht geleistet hat, gerichtlich erlegt ist.
(4) Für die Rückübereignung sind die Regelungen nach § 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 sinngemäß anzuwenden, wenn der für eine Hochleistungsstrecke enteignete Gegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet wird.
AVG
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
§ 39. (…)
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(…)
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(…)
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.3. Rechtliche Beurteilung
2.3.1. Unstrittig zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin ist der Gegenstand des Enteignungsverfahrens, nämlich einer näher bezeichneten Dienstbarkeit der Benützung einer Liegenschaft für Räumungszwecke, Ab- und Zufuhr, Ablagerung sowie Bereitung von Baustoffen, welche die Beschwerdeführerin zur Errichtung von Eisenbahnanlagen benötigt bzw. zu benötigen behauptet.
2.3.2. Da in Bezug auf den gegenständlichen Antrag bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 09. April 2020 entschieden worden war, welcher vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 05. Juni 2020 aufgehoben worden ist (vgl. oben Punkt 1.3.), sei zunächst auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der „Bindungswirkung“ dieser Entscheidung eingegangen.
Die ersatzlose Behebung eines verwaltungsbehördlichen Bescheides hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde über den Gegenstand nicht neuerlich entscheiden darf (zB VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044). Freilich war, wie im Erkenntnis vom 05. Juni 2020 näher dargelegt, dessen Sache lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der mit dem damals angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zurückweisung. In einem solchen Fall ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung endgültig entschieden (res judicata), sodass der belangten Behörde das neuerliche Aufgreifen der vom Gericht bereits verworfenen Zurückweisungs-gründe verwehrt war. Insofern trifft im Ergebnis das unter dem Titel „Bindungs-wirkung“ erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin zu. Folge der genannten Entscheidung des Gerichtes war, dass die belangte Behörde über den nun wieder unerledigten Antrag der Beschwerdeführerin neuerlich – und zwar diesmal in der Sache – zu entscheiden hatte. In Bezug auf den Inhalt dieser Sachentscheidung ergibt sich aus dem genannten Vorerkenntnis keine bindende Wirkung, da sich diese auf die Unzulässigkeit der Zurückweisungsentscheidung beschränkt.
Zur Vermeidung von Missverständnissen sei allerdings darauf hingewiesen, dass das Gericht in der Begründung des Vorerkenntnisses (vgl. dessen Punkt 2.3.6.) selbst nicht die Auffassung vertreten hatte, dass das strittige Dienstbarkeitsrecht nicht ausübbar und wertlos wäre (wie von der Beschwerdeführerin selbst noch in der Stellungnahme vom 12. Februar 2020, offenkundig um eine Entschädigungszahlung möglichst zu vermeiden, behauptet), sondern dies ausdrücklich – nicht ohne Grund -dahingestellt hatte.
2.3.3. Entscheidend für den Erfolg des zugrundeliegenden Antrags der Beschwerdeführerin ist die Frage, ob die Herstellung und/oder der Betrieb der Eisenbahn die Enteignung der in Rede stehenden Dienstbarkeit notwendig machen.
Wie sich aus § 2 Abs. 2 Z 3 EisbEG ergibt, umfasst das Enteignungsrecht auch das Recht, die Aufhebung von Servituten zu begehren. Daraus ist ohne Zweifel der Schluss zu ziehen, dass die Enteignung von Dienstbarkeiten (auch) dann notwendig im Sinnes des Gesetzes ist, wenn deren Ausübung der Herstellung oder dem ordnungsgemäßen (sicheren) Betrieb der Eisenbahn entgegenstünde. Gerade darauf zielt aber das Vorbringen der Beschwerdeführerin ab, wenn sie geltend macht, dass die Ausübung der Dienstbarkeit für den Bahnbetrieb gefährdend und gefährlich wäre, etwa wenn Lagerungen oder Arbeiten im Bereich der Eisenbahnanlagen erfolgten – eine Behauptung, die prima facie nicht als unplausibel abgetan werden kann. Um dies definitiv beurteilen zu können, hat die belangte Behörde jedoch keinerlei Feststellungen getroffen.
Sie hielt diese offensichtlich deshalb für entbehrlich, weil sie davon ausging, dass das in Rede stehende Recht nicht ausübbar wäre. Aber auch dazu hat die belangte Behörde in Wahrheit keine stichhaltigen Feststellungen getroffen. Mit Recht hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die von der belangten Behörde zitierten Gutachten (Privatgutachten F und agrartechnisches Amtssachverständigengutachten) eine derartige Schlussfolgerung nicht zuließen. Beide in Rede stehenden Gutachten beschäftigen sich mit der Bewertung der potenziell zu enteignenden Dienstbarkeit, bieten aber keine taugliche Grundlage für die Schlussfolgerung, dass die Servitut schlechthin nicht mehr ausgeübt werden könnte. So ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin zur Bewertung des Rechts vorgelegten (mit den wesentlichen Passagen im angefochtenen Bescheid zitierten) Privatgutachten, dass die Recherchen zur praktischen Ausübung des Rechtes keine wesentlichen Erkenntnisse erbracht hätten, der zugrundeliegende Dienstbarkeitsvertrag nicht aufgefunden hätte werden können und über die ursprünglichen Gründe der gegenständlichen Dienstbarkeit heute nur spekuliert werden könne; wirtschaftliche Vorteile aus der Ausübung der Dienstbarkeit seien „nicht erkennbar“ bzw. „nicht nachvollziehbar“. Aus diesen Ausführungen lässt sich nicht ableiten, dass mit der Ausübung der Dienstbarkeit mit (einer angesichts der notwendigen Gewährleistung der Verkehrssicherheit der Eisenbahn zu fordernden) Gewissheit überhaupt nicht gerechnet werden müsse.
Gleiches gilt für die Ausführungen im Gutachten, wonach die Ausübung des Rechts „nicht ohne weiteres möglich“ sei, da Betretungsdienstbarkeiten für ein zwischen dem belasteten Grundstück und dem „***“ bücherlich nicht eingetragen bzw. nicht bekannt sind. Daraus kann – selbst wenn man davon ausgeht, dass die Dienstbarkeit nur im Zusammenhang mit Arbeiten am oder im genannten Gewässer berechtigt – nicht abgeleitet werden, dass eine Ausübung der Berechtigung nicht doch zu erwarten wäre, etwa weil doch eine außerbücherliche Berechtigung besteht (daraus, dass sie dem Gutachtensverfasser nicht bekannt ist, folgt noch nicht deren Nichtexistenz) bzw. dass sie noch in Zukunft erworben wird. Die „theoretische“ Möglichkeit des Transports auf anderem Wege wird im Gutachten ausdrücklich anerkannt.
Alle die im genannten Gutachten genannten Argumente lassen nicht den zuverlässigen Schluss zu, dass die in Rede stehende Dienstbarkeit gegenwärtig und auch künftig mit Gewissheit unmöglich ausgeübt werden kann und daher damit keine Behinderung, Gefahr oder Störung für den Eisenbahnbetrieb verbunden sein könnte. Sie beweisen nach Auffassung des Gerichts nicht einmal die Schlussfolgerung, dass das in Rede stehende Recht völlig wertlos wäre, sondern stellen bestenfalls Indizien für einen sehr geringen Wert dar. Auch der Umstand, dass die Ausübung der Berechtigung ökonomisch kaum sinnvoll wäre bzw. die Kosten den Nutzen übersteigen würden, berechtigt jedenfalls nicht zu dem Schluss, dass mit der Ausübung des Rechtes (und der damit möglicherweise verbundenen Gefährdung des Eisenbahnbetriebs) überhaupt nicht gerechnet werden müsste, besteht doch die Möglichkeit, dass ein Berechtigter sich nicht (nur) von ökonomischen Überlegungen leiten lässt oder dass sich die ökonomischen Rahmenbedingungen in Zukunft ändern mögen.
Mehr ist in diesem Zusammenhang auch nicht aus dem zitierten Gutachten der Amtssachverständigen für Agrartechnik zu gewinnen (welche übrigens selbst zunächst nicht von einer völligen „Wertlosigkeit“ des in Rede stehenden Rechtes ausging, sondern sich erst in der Folge der – rechtlichen – Argumentation der Beschwerdeführerin anschloss).
2.3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Aufrechterhaltung der in Rede stehende Dienstbarkeit würde mit dem Interesse am ungestörten und sicheren Eisenbahnbetrieb im Konflikt stehen, von vornherein nicht von der Hand zu weisen ist, und weiters, dass auch nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, ein derartiger Konflikt könne gar nicht eintreten, weil das betreffende Recht völlig unausübbar oder – mit den Worten der belangten Behörde – ein „nudum ius“ wäre. Damit lässt sich auf Basis der vorliegenden Faktenlage jedoch die entscheidungswesentliche Frage der Notwendigkeit der begehrten Enteignung im Sinne des § 2 Abs. 2 EisbEG überhaupt nicht beantworten, da der entscheidungs-wesentliche Sachverhalt kaum auch nur ansatzweise erhoben wurde.
2.3.5. Aufgrund der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll.
Es gibt – schon im Hinblick auf die Nähe der Behörde zur Sache und ihre Vorkenntnisse aus dem vorangegangenen Verfahren – keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht scheinen daher nicht erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht (und seither in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt), dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll.
Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, gar nicht oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltpunkte darauf schließen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann vom Gericht vorgenommen würden.
Ein derartiger Ausnahmefall liegt im entscheidungsgegenständlichen Zusammen-hang vor, ist doch der entscheidungswesentliche Sachverhalt doch bestenfalls ansatzweise ermittelt.
Das Gericht übersieht keineswegs, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon jede Ergänzungsbedürftigkeit oder das Fehlen eines weiteren Gutachtens zu einem Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (zB VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0025). Vielmehr kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, wonach zu beurteilen ist, ob die festgestellte Ermittlungslücke so gravierend ist, dass mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden kann. Dies ist vorliegend zu bejahen.
Wie bereits oben näher dargelegt, kann aufgrund der gegenwärtigen Ermittlungs-standes keineswegs der Schluss gezogen werden, die Ausübung der in Rede stehende Dienstbarkeit sei (gegenwärtig und auch in Zukunft) völlig unmöglich. Ausgehend davon bedarf es zunächst Ermittlungen zum konkreten Inhalt des Rechtes – was unabdingbar macht, dass endlich auch die betroffenen Berechtigten ins Ermittlungsverfahren einbezogen werden – und dessen (möglichen) Widerspruch zum öffentlichen Interesse an der Herstellung und dem Betrieb der Eisenbahn (dabei allenfalls auftauchende zivilrechtliche Fragen hat die Behörde selbst zu beantworten, sodass eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg nicht in Betracht kommt). Dabei ist zu beachten, dass ein allfälliger Eingriff in bestehende Rechte im Wege der Enteignung gemäß § 2 Abs. 1 EisbEG nur soweit als notwendig erfolgen darf; dh es wäre bei Zutreffen des Enteignungsanspruches dem Grunde nach auch zu prüfen, ob das betroffene Rechte zur Gänze aufgehoben werden muss oder mit einer Einschränkung das Auslangen gefunden werden könnte. Daraus resultiert der Umfang der gegebenenfalls auszusprechenden Enteignung im Sinne des § 6 Abs. 1 HIG.
Zu all dem liegen keinerlei belastbare Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde vor.
Erst in einem weiteren Schritt – also gedanklich der Frage der Enteignung nachgelagert (wenn auch der Ausspruch dann nach der zuletzt zitierten Bestimmung im selben Bescheid zu erfolgen hat) – ist die gegebenenfalls zuzuerkennende Entschädigung zu ermitteln. Diesbezüglich obliegt es dem Gericht im Hinblick auf die gemäß § 6 Abs. 2 HIG vorgesehene sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht, der belangten Behörde Vorgaben zu machen.
Auch dieser Umstand spricht für eine Zurückverweisung der entscheidungsgegen-ständlichen Angelegenheit an die belangte Behörde, wäre das Gericht doch im Falle der (teilweisen oder gänzlichen) Stattgabe des Enteignungsantrages nicht berechtigt, auch über die Höhe der Entschädigung zu erkennen, sondern müsste diesbezüglich jedenfalls die belangte Behörde befasst werden.
Schließlich kommt noch hinzu, dass von dieser auch das erwähnte Parallelverfahren (GZ ***) mit gleichgelagerter Problematik zu entscheiden ist, sodass verwaltungsökonomische Gründe, insbesondere die Vermeidung von Doppelgleisigkeiten, für Ermittlung des (vollständigen) maßgeblichen Sachverhalts in beiden Fällen durch die belangte Behörde sprechen.
Es liegen daher nach Auffassung des Gerichts hinreichende Gründe für eine Entscheidung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Ob die Vorgangsweise der belangten Behörde – namentlich ihr aus dem Verfahrensverlauf erkennbares Bestreben, eine Sachentscheidung zu vermeiden, sowie die völlige Unterlassung weiterer Ermittlungsschritte einschließlich der Anhörung der Parteien nach der Aufhebung des Bescheides vom 9. April 2020 – im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf schließen lässt, dass dies in der Absicht erfolgte, die mutmaßlich aufwendige Ermittlungstätigkeit dem Gericht zu überlassen, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden.
2.3.6. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der gegenständliche Bescheid in Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen war.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die oben beschriebenen Fragen zu klären haben und die dazu erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen – soweit Fachfragen zu klären sind, etwa hinsichtlich Sicherheitsanforderungen an den Eisenbahnbetrieb, unter Beiziehung eines entsprechenden Sachverständigen – zu treffen haben. Auf die Anforderungen an ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG, insbesondere was die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit anbelangt, sei hingewiesen.
2.3.7. Da im vorliegenden Fall keine Sachentscheidung zu treffen war, erübrigt sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG.
2.3.8. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären war, handelt es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall.
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