LVwG Niederösterreich LVwG-AV-1158/001-2018

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-1158/001-201814.5.2019

EisbKrV 2012 §4 Abs2
EisbKrV 2012 §5 Abs1
EisbKrV 2012 §37 Z3
EisbKrV 2012 §38

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1158.001.2018

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz - Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektorat gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18.10.2018, Zl. ***, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung in km *** auf der ***-Strecke *** – *** den

 

BESCHLUSS:

 

1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 3 2.Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

 

Begründung:

 

1. Sachverhalt:

 

Die Eisenbahnkreuzung in km *** der von der A AG betriebenen Eisenbahnstrecke *** – *** mit einer Gemeindestraße ist bislang aufgrund eines Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. Dezember 2000, *** durch Schrankenanlagen zu sichern.

 

Zur Überprüfung gemäß § 102 Abs. 1 EisbKrV iVm § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz, ob die Sicherung dieser Eisenbahnkreuzung noch den Verkehrserfordernissen und den örtlichen Verhältnissen entspricht, führte die belangte Behörde am 27.08.2018 vor Ort eine Verhandlung durch. In dieser Verhandlung erstellte der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und –betrieb folgendes Gutachten:

 

„Befund

Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße ist aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. Dezember 2000, ***, gemäß § 8 EKVO 1961 durch eine halbautomatische Vollschrankenanlage mit Lichtzeichen zu sichern.

Die ***-Strecke *** – *** wird in km *** von der *** (Gemeindestraße) überquert.

Der Kreuzungswinkel beträgt 50°.

Die Eisenbahnkreuzung befindet sich innerhalb des kundgemachten Ortsgebietes von *** in einer 30-km/h-Zone.

Im Zuge der *** wird an der nördlichen Straßenseite ein durchgehender Gehsteig geführt, der im Bereich der Eisenbahnkreuzung durch eine Randlinie vom Fahrzeugverkehr getrennt wird.

Südlich der Bahn mündet im Bereich der Eisenbahnkreuzung die Gemeindestraße „***“ in die *** ein. Im Zuge der *** sind beidseits der Bahn die Gefahrenzeichen „Bahnübergang mit Schranken“ vor der Eisenbahnkreuzung aufgestellt.

Auf den zuführenden Fahrstreifen sind vor den rechtsseitigen Signalgebern beidseits Bahn Haltelinien markiert.

Die Fahrzeugfrequenz auf der *** beträgt ca. 1200 Fahrzeuge/Tag.

Im Bereich der Eisenbahnkreuzung ist die Bahnstrecke eingleisig.

Die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn beträgt

für die Richtung *** – ***

von km *** bis km ***: 55 km/h

von km *** bis km ***: 70 km/h

für die Richtung *** – ***: 60 km/h

Die Frequenz auf der Schiene beträgt 37 Zugfahrten/Tag.

 

Für die Richtung von *** nach *** erfolgt die Einschaltung fahrtbewirkt, für die Richtung von *** nach *** fahrstraßenbewirkt. Für beide Richtungen erfolgt die Ausschaltung fahrtbewirkt.

Die Eisenbahnkreuzung befindet sich innerhalb des Bahnhofes ***.

Für die heutige Beurteilung wurde eine Bestandsaufnahme bzw. ein Bericht nach § 6 EBEV mit Stand vom 27. August 2018 vorgelegt. Diese(r) beinhaltet die Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken.

Aufgrund der Lage der vorhandenen Signalgeber und der Schrankenantriebe ist von einer Sperrstrecke für den Fußgängerverkehr von 17,5 m und für den Fahrzeugverkehr von 19,5 auszugehen.

Angesichts der Bahnhofsicherungsanlage im Bahnhof *** ist eine Technikzeit von 6 Sekunden zu berücksichtigen.

 

Gutachten

Bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Vollschranken ergibt sich bei einer Sperrstrecke von 19,5 m für den Fahrzeugverkehr bzw. von 17,5 m für den Fußgängerverkehr unter Berücksichtigung einer Technikzeit von 6 Sekunden eine erforderliche Annäherungszeit von 44 Sekunden für den Fußgängerverkehr und von 42 Sekunden für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke. Für die Beurteilung wird somit der Fußgängerverkehr mit 44 Sekunden ausschlaggebend.

Aufgrund der Lage zum Bahnhof *** und der fahrstraßenbewirkten Einschaltung ist die gegenständliche Eisenbahnkreuzung unter Berücksichtigung der vorhandenen Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene sowie der örtlichen Gegebenheiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern. Aufgrund der vorhandenen Fahrbahnbreite und des an der nördlichen Straßenseite der *** vorhandenen Gehsteiges ist eine Vollschrankenanlage erforderlich. Um eine rechtzeitige Barrierewirkung für den Fußgängerverkehr zu gewährleisten, ist die Zwischenzeit mit 0 Sekunden auszuführen. Daraus ergibt sich auch, dass die Schrankenbäume gleichzeitig

schließen.

Unter Berücksichtigung der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten auf der Bahn resultiert für die Richtung von *** nach *** eine Schaltstreckenlänge von 767 m. Die derzeitige Einschaltstelle befindet sich auf Höhe km ***. Bei Beibehaltung der bestehenden Einschaltstelle ergibt sich eine Verlängerung der Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges an der Eisenbahnkreuzung um ca. 1,5 Sekunden. Dies wird

für vernachlässigbar erachtet. Es wird somit - bezogen auf die Einschaltstelle - keine Umbaumaßnahme erforderlich.

Die Anwendung der Maßnahmen im Störungsfall gemäß § 95 EisbKrV wird für ausreichend erachtet.

Für die Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebes und -verkehrs ist auf der Gemeindestraße „***“ die Aufstellung des Gefahrenzeichens „Bahnübergang mit Schranken“ zu erwirken. “

 

Das Verhandlungsergebnis wurde vom Vertreter der A AG und vom Vertreter der Gemeinde zur Kenntnis genommen.

 

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, Arbeitsrecht und ZentraI-Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, äußerte sich dazu mit Schreiben vom 12.10.2018, ***, wie folgt:

 

„EK in km ***

Der Beibehaltung der Art der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV stehen keine Arbeitnehmerschutzvorschriften entgegen.

Im Bauentwurf der A AG vom 24.08.2018 ist die Art der Sicherung (Sicherungsanlage) als Lichtzeichenanlage mit 4-teiligem Vollschranken beschrieben und diese auch gemäß Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb erforderlich.

Wenn die Voraussetzungen des § 32 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) vorliegen, dann ist jedenfalls ein versetztes Schließen vorzusehen. Eine Berücksichtigung von Fußgängern ist für diese Festlegung in der EisbKrV expressis verbis nicht vorgesehen, es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der erste Schließvorgang erst begonnen werden darf, wenn die Fußgänger die Eisenbahnkreuzung bereits verlassen haben. Nur in Extremfällen wie im vorliegenden Einzelfall kann die diesbezügliche Berechnung auch dazu führen, dass die Schrankenbäume gleichzeitig geschlossen werden. Andernfalls würde das menschliche Fehlverhalten (Einfahren in die EK bei Rotlicht) dadurch gefördert werden, dass die Zeitspanne zwischen Aufleuchten des Rotlichtes und Beginn des Schließvorganges unnötig vergrößert wird.

Die Aussage des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb „Um eine rechtzeitige Barrierewirkung für den Fußgängerverkehr zu gewährleisten, ist die Zwischenzeit mit 0 Sekunden auszuführen.“ ist rechtswidrig und unzulässig.

[…]"

 

Die belangte Behörde erließ daraufhin mit 18.10.2018 den angefochtenen Bescheid. Darin vertrat sie – ohne nähere Begründung – die Ansicht, dass die Kriterien des § 38 Eisenbahnkreuzungsverordnung zuträfen. § 38 Abs. 3 letzter Satz Eisenbahnkreuzungsverordnung ordne bei Vorliegen der in § 32 Eisenbahnkreuzungsverordnung normierten Voraussetzungen ein versetztes Schließen der Schrankenbäume an. Dem Vorbringen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates lasse sich nicht entnehmen, warum hier vom Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auszugehen sei, sodass auf die entsprechenden Ausführungen des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb zurückgegriffen werde. Daher sprach sie aus, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei, wobei der Schranken gemäß § 4 Abs. 2 EisbKrV als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Vorschreibung einer angemessenen Ausführungsfrist mangels Erforderlichkeit von Umbaumaßnahmen entfallen könne.

 

2. Beschwerdevorbringen:

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (Verkehrs-Arbeitsinspektorat).

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, im angefochtenen Bescheid werde von der belangten Behörde angeordnet, dass die Sicherung durch Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei.

 

Die Anordnung, ob die Schranken mit gleichzeitigem oder mit versetztem Schließen

auszuführen seien, sei aber nicht zulässig. Dies begründe sich darin, dass es nicht der Disposition der belangten Behörde unterliege, darüber abzusprechen, ob das Schließen der Schrankenbäume gleichzeitig oder versetzt zu erfolgen habe. Einen solchen Spielraum würden die Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 EisbKrV der Behörde nicht einräumen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 zweiter Satz EisbKrV sei jedenfalls das Gebot eines versetzten Schließens anzunehmen, wobei die zeitliche Verzögerung (die „Zwischenzeit“ gemäß § 72 Abs. 4 EisbKrV) bei der numerischen Berechnung auch gegen Null gehen könne und die Schranken in diesem Grenzfall de facto aber nicht de jure gleichzeitig schließen würden.

 

Die Frage, ob das Schließen der Schrankenbäume gleichzeitig oder versetzt zu erfolgen habe, könne daher nicht Gegenstand einer Entscheidung über die Art der Sicherung und somit des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens sein. Diese Detailanforderungen seien nämlich an das Eisenbahnunternehmen gerichtet und unterlägen mangels Ausnahmemöglichkeiten in Eisenbahngesetz und Eisenbahnkreuzungsverordnung keiner Disposition.

 

Für die angefochtene Wortfolge im ersten Absatz des Spruches würden der belangten Behörde daher die erforderlichen Rechtsgrundlagen in der EisbKrV fehlen (siehe dazu sinngemäß auch den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.03.2018, LVwG-AV-1136/001-2017, Seite 15, Punkt 1.3). Insbesondere lasse auch § 38 Abs. 3 Z 2 EisbKrV keinen behördlichen Spielraum (siehe Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes. Niederösterreich vom 22.02.2018, LVwG-AV-985/001-2017). Dies würde auch durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.05.2018, LVwG-AV-436/001-2018, bestätigt.

 

Auch die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 EisbKrV böten keine tragfähige Rechtsgrundlage für Abweichungen von zwingenden Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung.

 

Durch den angefochtenen Bescheid würden die Bestimmungen des § 33 Abs. 3 Z 2 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz 1994 (ASchG) iVm den hier zutreffenden Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 über die Ausgestaltung der Lichtzeichen mit Schranken verletzt.

 

Zu der inhaltlichen Frage, ob wegen des Fußgängerverkehrs vier- oder mehrteilige Schrankenanlagen mit versetztem oder mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen seien, werde ein Gutachten eines Amtssachverständigen als Beilage angeschlossen, das sich unter anderem mit dieser Frage auseinandergesetzt habe. Sei daher diese inhaltliche Frage doch entscheidungsrelevant, dann hätte die Wortfolge „mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume“ im ersten Satz des Spruches zumindest zu entfallen, sofern diese Wortfolge nicht sogar durch die Wortfolge: „mit versetztem Schließen der Schrankenbäume“ zu ersetzen sei.

 

Im angefochtenen Bescheid führe die belangte Behörde aus, es lasse sich dem Vorbringen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates nicht entnehmen, warum hier vom Vorliegen der in § 32 EisbKrV normierten Voraussetzungen auszugehen sei, sodass auf die entsprechenden Ausführungen des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb zurückgegriffen worden sei. Das Gutachten des Amtssachverständigen sei aber diesbezüglich unvollständig und daher hinsichtlich dieses Beweisthemas auch nicht brauchbar. So enthalte das Sachverständigengutachten keine Aussagen darüber, dass die Voraussetzungen des § 32 EisbKrV nicht vorliegen würden. Aber nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 32 EisbKrV nicht vorlägen, sei nach den zwingenden Bestimmungen des § 38 EisbKrV ein versetztes Schließen der Schranken nicht erforderlich (aber auch nicht ausgeschlossen).

 

Darüber hinaus habe gemäß § 102 Abs. 1 Zweiter Satz EisbKrV die Behörde bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 erster Satz über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.

 

Im gesamten erstinstanzlichen Verfahren habe sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die bestehende Schrankenanlage beibehalten werden könne. Da die Beibehaltung der bestehenden Schrankenanlage im angefochtenen Bescheid nicht ausgesprochen worden sei, sei zwingend von einer neuen Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken auszugehen. In diesem Fall bestehe kein Bestandsschutz für eine bestehende Schrankenanlage. Die neuen Lichtzeichen mit Schranken müssten daher vollinhaltlich den zutreffenden Bestimmungen der neuen Eisenbahnkreuzungsverordnung entsprechen. Dies umfasse daher auch die Schaltstreckenlängen und damit die Lage der bestehenden Einschaltstelle für die Richtung von *** nach *** auf Höhe km ***.

 

Gemäß § 75 Abs. 3 EisbKrV sei die Einschaltstrecke (und damit die Lage der Einschaltstelle) grundsätzlich in der erforderlichen Länge auszuführen. Sie dürfe nur in begründeten Fällen im unbedingt notwendigen Ausmaß verlängert werden. Im Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen sei nicht hervorgekommen, dass die Einschaltstrecke nicht in der erforderlichen Länge ausgeführt werden könne und daher im unbedingt notwendigen Ausmaß verlängert werden müsse. Es seien daher entgegen den Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen Umbaumaßnahmen, erforderlich, für die entsprechend den Bestimmungen des § 102 Abs. 1 EisbKrV eine angemessene Ausführungsfrist festzusetzen sei.

 

Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat beantrage daher eine Korrektur des Spruches im Sinne der obigen Ausführengen sowie die Ergänzung, des angefochtenen Bescheides durch die Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist für die notwendigen Umbaumaßnahmen zur Herstellung der korrekten Schaltstreckenlänge.

 

Darüber hinaus beantrage die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

3. Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

 

4. Rechtslage:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B‑VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. […] bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben […] ist

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]“

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten:

„[…]

Allgemeine Grundsätze

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

[…]

§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

[…]

Allgemeine Grundsätze über den Beweis

§ 45. (1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

[…]

Sachverständige

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

[…]

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

[…]“

 

§ 49 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) lautet:

 

„Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

§ 49. (1) […]

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

[…]“

 

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) lauten:

„[…]

Arten der Sicherung

§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch

1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;

2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;

3. Lichtzeichen;

4. Lichtzeichen mit Schranken oder

5. Bewachung.

(2) Lichtzeichen mit Schranken gemäß Abs. 1 Z 4 können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.

(3) Bei Lichtzeichen mit Halbschranken wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die gesamte Fahrbahn oder die gesamte Straße vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen vorerst jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt und werden nach Ablauf einer Zwischenzeit die übrigen Schrankenbäume geschlossen.

(3) Die Behörde kann im Einzelfall zur Erprobung innerhalb eines zu bestimmenden Zeitraumes eine dem Stand der Technik entsprechende, andere als die in Abs. 1 genannten Arten der Sicherung zulassen, wenn damit keine Änderung der Verhaltensbestimmungen für die Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen verbunden ist.

 

Entscheidung über die Art der Sicherung

§ 5. (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.

(2) Die für die Entscheidung gemäß Abs. 1 erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.

[…]

Unterschiedliche Arten der Sicherung für die beiden Verkehrsrichtungen der Straße und gegen beide Richtungen der Bahn

§ 7. (1) Für die beiden Verkehrsrichtungen einer Straße und gegen beide Richtungen der Bahn kann jeweils eine unterschiedliche Sicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und 2 angeordnet werden, wenn dagegen aus Gründen der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs keine Bedenken bestehen.

[…]

§ 32. (1) Für Halbschranken ist in der Regel eine Mindestbreite der Fahrbahn von mehr als 5,8 m erforderlich. Die Mindestbreite der Fahrbahn muss in der Regel auf einer Länge von etwa 80 m vor bis etwa 80 m nach der Eisenbahnkreuzung gegeben sein. Die Fahrtrichtungen der Fahrbahn müssen durch eine Sperrlinie oder durch bauliche Einrichtungen geteilt sein. Die Sperrlinie ist über die Eisenbahnkreuzung durchzuziehen. Bauliche Einrichtungen zur Teilung der Fahrtrichtungen der Fahrbahn sind im Bereich der Eisenbahnkreuzung mit einer Sperrfläche zu verbinden. Die Schrankenbäume müssen bis an die Sperrlinie beziehungsweise bis an die baulichen Einrichtungen heranreichen und dürfen diese nicht überragen.

(2) Ist eine Fahrbahnbreite von mehr als 5,8 m auf einer Länge von jeweils 80 m vor und nach der Eisenbahnkreuzung nicht vorhanden oder ist die Herstellung einer Fahrbahnbreite von mehr als 5,8 m auf einer Länge von jeweils 80 m vor und nach der Eisenbahnkreuzung mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht möglich, dürfen Halbschranken auch bei einer Mindestbreite der Fahrbahn von 5,2 m, die auf einer Länge von jeweils 30 m vor und nach der Eisenbahnkreuzung gegeben sein muss, errichtet werden. Die Fahrtrichtungen der Fahrbahn müssen durch eine Leitlinie geteilt sein. Die Leitlinie ist über die Eisenbahnkreuzung durchzuziehen. Bauliche Einrichtungen zur Teilung der Fahrtrichtungen der Fahrbahn sind nicht zulässig. Die Schrankenbäume sind so auszuführen, dass für die Straßenbenützer eine Ausfahrbreite von 3 m verbleibt.

[…]

6. Abschnitt

Zulässigkeit der Sicherungsarten

[…]

Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus

§ 36. (1) […]

(2) Eine Eisenbahnkreuzung mit Fahrzeugverkehr kann durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert werden, wenn

[…]

2. die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke auf der Straße nicht mehr als 3000 Kraftfahrzeuge innerhalb 24 Stunden beträgt und […]

 

Sicherung durch Lichtzeichen

§ 37. Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Lichtzeichen gesichert werden, wenn

1. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 140 km/h beträgt,

2. die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 60 Sekunden beträgt und

3. dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.

Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken

§ 38. (1) Eine Eisenbahnkreuzung ist durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wenn

1. die Eisenbahnkreuzung nicht durch Lichtzeichen allein gemäß § 37 gesichert werden kann oder

2. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung mehr als 140 km/h, jedoch nicht mehr als 160 km/h, beträgt.

(2) Die Schranken können als Halbschranken ausgeführt werden, wenn die in § 32 normierten Voraussetzungen vorliegen und die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 120 Sekunden beträgt.

(3) In allen anderen Fällen sind die Schranken als zwei- oder mehrteilige Vollschranken auszuführen. Bei Lichtzeichen mit vier- oder mehrteiligen Schranken sind bei Vorliegen der in § 32 normierten Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrbahnbreite die Schrankenbäume über die Fahrbahn versetzt zu schließen.

[…]

§ 64. (1) Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen nicht fahrtbewirkt und ergibt sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes, hat diese unter Einhaltung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 63 so spät wie möglich zu erfolgen.

[…]

 

Erforderliche Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken

§ 75.[…]

(3) Die Einschaltstrecke ist grundsätzlich in der erforderlichen Länge auszuführen. Sie darf nur in begründeten Fällen im unbedingt notwendigen Ausmaß verlängert werden.

[…]

Übergangsbestimmungen

§ 102. (1) Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.

[…]

(3) Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 gemäß Abs. 1 können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des § 37 Z 2 und des § 38 Abs. 2 betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert.

[…]“

 

5. Erwägungen:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde eine Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken angeordnet, wobei der Schranken als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist. Auf Grund des Akteninhaltes bestehen jedoch schon Zweifel, ob überhaupt eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 38 EisbKrV geboten ist.

 

Die Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Voraussetzungen des § 38 EisbKrV vorliegen, es fehlen jedoch Feststellungen, die zu dieser rechtlichen Würdigung führen. Nach der Befundaufnahme des Amtssachverständigen beträgt die Geschwindigkeit auf der Bahn maximal 70 km/h, sodass die Voraussetzung des § 38 Z 2 EisbKrV nicht erfüllt ist. Somit kommt eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken lediglich nach § 38 Z 1 leg.cit. in Betracht, der voraussetzt, dass eine Sicherung (bloß) durch Lichtzeichen nach § 37 leg.cit. nicht ausreicht. Wiederum unmittelbar aus der Befundaufnahme ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 37 Z 1 und 2 EisbKrV erfüllt sind.

 

Somit könnte sich die Erforderlichkeit einer Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken nur mehr daraus ergeben, dass die Voraussetzung des § 37 Z 3 leg.cit. nicht erfüllt ist, also die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse der Sicherung durch Lichtzeichen nicht entgegenstehen.

 

Dazu fehlen jedoch auf einer schlüssigen Beweiswürdigung beruhende Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Diese können entgegen der Ansicht der belangten Behörde insbesondere nicht auf Grund des in der Verhandlung am 27. August 2018 erstatteten Gutachtens getroffen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und es entsprechend zu würdigen, zumal an die Begründung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auch insofern dieselben Anforderungen zum Tragen kommen wie bezüglich verwaltungsbehördlicher Entscheidungen nach dem AVG (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, ebenso jüngst 21.01.2019, Ra 2018/03/0130, jeweils mwN). Hinsichtlich dieser Anforderungen vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Sachverständigengutachten ausreichend begründet sein muss. Der Sachverständige muss in seinem Gutachten darlegen, auf welchem Weg er zu seiner Schlussfolgerung gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350 mwN).

 

Eine solche Begründung fehlt dem vorliegenden Amtssachverständigengutachten. Weder aus der dort angeführten „fahrtstraßenbewirkten Einschaltung“ noch aus der „Lage zum Bahnhof ***“ noch aus der Fahrzeugfrequenz noch aus nicht näher definierten „örtliche Gegebenheiten“ kann automatisch auf das Fehlen einer der Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 Z 3 EisbKrV und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Z 1 leg.cit. geschlossen werden. Vielmehr geht aus der Verordnung selbst hervor, dass das bloße nicht fahrtbewirkte Einschalten dafür nicht ausreicht, wenn § 64 EisbKrV auch eine nicht fahrtbewirkte Einschaltung von bloßen Lichtzeichenanlagen regelt.

 

Indem die belangte Behörde auf Grund eines unzureichenden Gutachtens vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Z 1 iVm § 37 Z 3 EisbKrV ausgegangen ist, ist sie insoweit der ihr gemäß § 37, § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG obliegenden amtswegigen Ermittlungs- und Feststellungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.

 

Steht fest, dass eine Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern ist, sind in einem nächsten Schritt Feststellungen zur Frage zu treffen, ob die Kreuzung nach § 38 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz durch Halb- oder Vollschranken zu sichern ist. Nach der Befundaufnahme ist klar, dass die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 38 Abs. 2 für eine Sicherung durch Halbschranken vorliegt, nämlich dass die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeugs auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 120 s beträgt. Hinsichtlich des Vorliegens der ersten Voraussetzung verweist § 38 Abs. 2 auf § 32 EisbKrV. Demnach hätte die Behörde Feststellungen zur Fahrbahnbreite im Bereich der Eisenbahnkreuzung zu treffen gehabt, die aber im angefochtenen Bescheid fehlen. Im Verwaltungsakt befindet sich zwar ein „Bauentwurf“ der mitbeteiligten Partei, der eine Fahrbahnbreite von 7,8 m ausweist, die belangte Behörde setzt sich damit aber nicht auseinander. Darin liegt ein weiterer Feststellungsmangel.

 

Steht fest, dass eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Vollschranken geboten ist, ist für den Fall, dass die Sicherung durch eine vier- oder mehrteilige Vollschrankenanlage erfolgt, auszusprechen, ob die Schrankenbäume versetzt oder gleichzeitig zu schließen sind. Die belangte Behörde ist insoweit auf Grund von Erwägungen des Amtssachverständigen zu einer „rechtzeitigen Barrierewirkung für den Fußgängerverkehr“ zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schrankenbäume gleichzeitig zu schließen sind. Dabei hat sie jedoch verkannt, dass gemäß § 38 Abs. 3 2. Satz EisbKrV bei Vorliegen der in § 32 Abs. 1 leg.cit. bestimmten Mindestbreite der Fahrbahn von 5,8 m die Schrankenbäume über die Fahrbahn grundsätzlich versetzt zu schließen sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. September 2018, Ro 2018/03/0018 (Rz 19), ausgeführt hat, besteht entgegen der Ansicht der belangten Behörde – insbesondere auf Grund des § 5 Abs. 1 EisbKrV – kein behördlicher Spielraum, von dieser zwingenden Anordnung des Verordnungsgebers abzuweichen. Eine individuelle Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse durch die Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 1. Satz EisbKrV ermöglicht die Verordnung nur dort, wo sie es ausdrücklich vorsieht (zB in § 37 Z 3 leg.cit.).

 

Insoweit hätte es also wiederum Feststellungen zur Fahrbahnbreite bedurft.

 

Die belangte Behörde hat somit bezüglich der Art der Sicherung zunächst ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und außerdem die Rechtslage hinsichtlich des gleichzeitigen bzw. versetzten Schließens der Schrankenbäume verkannt. Auch wenn mit der Beschwerde der angefochtene Bescheid lediglich hinsichtlich der Frage des gleichzeitigen oder versetzten Schließens, nicht aber hinsichtlich der Art der Sicherung bekämpft wird, ist das Landesverwaltungsgericht trotzdem befugt, diese zur Gänze zu überprüfen, weil der Ausspruch des gleichzeitigen bzw. versetzten Schließens der Schrankenbäume mit dem Ausspruch der Sicherung durch Lichtzeichen untrennbar zusammenhängt. Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5. September 2018 (Rz 31) die Auffassung vertritt, dass vom Ausspruch der Sicherungsart nach den §§ 4 ff EisbKrV die Frage der Beibehaltung der bestehenden Sicherung nach § 102 Abs. 3 bis 5 EisbKrV nicht getrennt werden kann, dann muss das erst recht für die Frage des gleichzeitigen oder versetzten Schließens der Schrankenbäume gelten, die ja nach § 4 Abs. 2 EisbKrV einen Teil der Sicherungsart durch Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV bildet. Darüber hinaus steht diese Frage mit dem Ausspruch der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang, dass sie nicht als trennbar iSd § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG anzusehen und damit nicht für sich alleine anfechtbar ist (vgl. zur Trennbarkeit auch VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).

 

Nachdem die belangte Behörde im vorliegenden Fall den Sachverhalt unzureichend ermittelt hat, steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 37 AVG bzw. des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht fest. Daher stellt sich nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit oder Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG gedient ist.

 

Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0011 mWN, insbesondere auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

 

Bei der Beurteilung, ob die festgestellten Ermittlungslücken als „krass“ bzw. „besonders gravierend“ iSd vorzitierten Rechtsprechung einzustufen sind, ist der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu Grunde zu legen. Dieser bestand in der Festlegung einer Sicherungsart nach § 102 Abs. 1 iVm den §§ 4 ff EisbKrV.

 

Davon ausgehend erreichen die nachzuholenden Ermittlungen ein Ausmaß, bei dem nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aufhebung und Zurückverweisung als mehr im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis zu qualifizieren ist, als eine Sachentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: Hinsichtlich der zentralen Frage der Festlegung der Sicherungsart liegt das dafür weitgehend unzureichende Amtssachverständigengutachten sowie der „Bauentwurf“ der mitbeteiligten Partei vor. Wie schon dargelegt enthält das Gutachten zwar auf der Ebene der Befundaufnahme einige Sachverhaltselemente (insbesondere Geschwindigkeit auf der Bahn, Fahrzeugfrequenz), die eine Eingrenzung der in Betracht kommenden Sicherungsarten auf die §§ 37 und 38 EisbKrV ermöglichen. Es fehlt den Ausführungen des Amtssachverständigen aber ein Gutachten ieS, das den oben erörterten Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt und dementsprechend Feststellungen zu der Frage ermöglicht, ob im Hinblick auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse eine Sicherung durch Lichtzeichen ausreicht oder eine solche durch Lichtzeichen mit Schranken erfordert.

 

Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat. Es wären zwar die nach § 38 Abs. 2 und 3 iVm § 32 EisbKrV allenfalls erforderlichen Feststellungen (im Wesentlichen die Ermittlung der Fahrbahnbreite) einfach nachzuholen, nicht aber die Feststellungen zur vorgelagerten Frage, ob die Voraussetzung des § 38 Abs. 1 Z 1 EisbKrV vorliegt. Somit wird zur vollständigen Sachverhaltsermittlung eine aufwändige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere neuerliche Untersuchungen an Ort und Stelle sowie ein darauf aufbauendes nachvollziehbares Sachverständigengutachten, erforderlich sein.

 

Insgesamt vertritt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher die Auffassung, dass die Durchführung der erforderlichen umfangreichen ergänzenden Ermittlungen durch die belangte Behörde eher im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist als die Durchführung durch das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich, zumal der belangten Behörde entsprechende Amtssachverständige zur Verfügung stehen und sie außerdem über eine auf Verkehrsrecht spezialisierte Abteilung verfügt, die regelmäßig mit Verfahren zur Sicherung von Eisenbahnkreuzungen befasst ist. Somit liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor.

 

Daher ist der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückzuverweisen.

 

Der Sachverhalt erscheint hinsichtlich der Umstände, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (unzureichende Ermittlungen durch die belangte Behörde), geklärt, das Beschwerdevorbringen weicht in den entscheidungswesentlichen Punkten davon nicht ab. Die fehlenden Sachverhaltselemente sind von der belangten Behörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zu ermitteln. Im Hinblick darauf konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

 

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt nicht an einer solchen Rechtsprechung und die Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet. Vielmehr ergibt sich die Lösung der Rechtsfragen aus dem Wortlaut der angeführten Bestimmungen des AVG (insbesondere den §§ 37, 39 Abs. 2, 45 Abs. 2 und 59) sowie der EisbKrV (insbesondere den §§ 32, 37 f und 102 Abs. 1; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Wortlaut der anzuwendenden Rechtsvorschriften VwGH 02.07.2018, Ra 2017/12/0138 mwN) und darüber hinaus aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

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