EisbKrV 2012 §38
EisbKrV 2012 §102 Abs1
EisbKrV 2012 §102 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.50.001.2019
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG in ***, ***, vertreten durch den bevollmächtigten Mitarbeiter B, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16. August 2017, Zl. ***, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, Verkehrs-Arbeitsinspektorat), den
BESCHLUSS:
1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.
Begründung:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der von der beschwerdeführenden Gesellschaft betriebenen Strecke *** – *** – *** mit der *** gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei, wobei der Schranken gemäß § 4 Abs. 2 EisbKrV als Halbschranken auszuführen sei. Die Inbetriebnahme der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken habe spätestens innerhalb von 2 Jahren nach Rechtskraft des Bescheides zu erfolgen.
Dieses Ergebnis stützte die belangte Behörde maßgeblich auf das Gutachten eines Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und –betrieb, welches dieser im Rahmen einer am 8. Juni 2017 in *** abgehaltenen Ortsverhandlung erstattet hatte. Dieses Gutachten lautet:
„Befund
Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke ***-*** – *** mit der *** ist aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Februar 2003, ***, gemäß § 8 EKVO 1961 durch eine Schrankenanlage mit Lichtzeichen zu sichern.
Die Eisenbahnkreuzung in km *** der *** Strecke ***-*** – *** befindet sich unmittelbar an der südlichen Ortsgebietsgrenze von ***.
Im Bereich der Eisenbahnkreuzung ist die Bahnstrecke eingleisig.
Im Bereich der Eisenbahnkreuzung weist die *** einen langgezogenen Bogen auf. Auf beiden Straßenseiten sind Randlinien markiert. Über den gesamten Krümmungsverlauf ist eine Sperrlinie vorhanden.
Südlich der Eisenbahnkreuzung schließt im Freilandbereich ein geradliniger Verlauf der *** an.
Unmittelbar südlich der Eisenbahnkreuzung beginnt ein Linksabbiegestreifen zur C GmbH. Dieser wird in der Gegenrichtung ebenfalls durch einen Linksabbiegestreifen zum Zubringer der *** abgedeckt.
Beidseits der Bahn sind auf beiden Seiten der *** die Gefahrenzeichen ‚Bahnübergang mit Schranken’ und ‚Baken’ kundgemacht. Auf den zuführenden Fahrstreifen sind vor den rechtsseitigen Signalgebern Haltelinien markiert.
Die Fahrzeugfrequenz auf der *** beträgt ca. 2000 Fahrzeuge/Tag.
Der Kreuzungswinkel beträgt 128°. Auf der ***-Strecke ist von einer Fahrzeugfrequenz von durchschnittlich 47 Zügen/Tag auszugehen.
Die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn beträgt
- für die Richtung von ***-*** – ***: 70 km/h
- für die Richtung von *** – ***-***:
von km *** bis km ***: 80 km/h
von km *** bis km *** 40 km/h
Aufgrund des Bestandes ist derzeit unter Berücksichtigung der Lage der Signalgeber und der Schrankenbetriebe von einer Sperrstrecke für Fußgänger von 12,9 m und für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke von einer solchen von 11,6 m auszugehen.
Aufgrund des Standes der Technik der Sicherungsanlage ist eine Technikzeit von einer Sekunde zu berücksichtigen.
Die gegenständliche Eisenbahnkreuzung befindet sich innerhalb des Bahnhofes ***, wobei sich der Bahnhof zwischen km *** und km *** erstreckt. Das Einfahrsignal A für die Richtung nach *** liegt auf Höhe km ***, das Einfahrsignal Z für die Richtung nach ***-*** auf Höhe km ***.
Gutachten
Bei der Beurteilung ist davon auszugehen, dass sich der Bahnhof *** (für die Richtung von *** nach ***-***) aufgrund der vorhandenen Sperrstrecken für Fußgänger sowie für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke zwischen der Einschaltstelle und der Eisenbahnkreuzung befindet.
Angesichts dessen ergibt sich für die Richtung nach ***-*** zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel ein Zeitraum von mehr als 60 Sekunden. Dies resultiert vor allem aus den erforderlichen Verzögerungs- und Beschleunigungsvorgängen der Schienenfahrzeuge beim Bedienen des Bahnhofes *** für die Richtung nach ***-***, den erforderlichen Aus- und Einstiegszeiten der Reisenden, der Abwicklung der Kreuzung von Zügen und eventuellen Fahrplanzuwartezeiten.
Die Eisenbahnkreuzung in km *** mit der *** ist somit unter Zugrundelegung der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten sowie der Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern. Unter Berücksichtigung der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und der Anlageverhältnisse, insbesondere der örtlichen Lage an der südlichen Ortsgebietsgrenze von ***, wird eine Halbschrankenanlage für ausreichend erachtet.
Die Anwendung der Maßnahmen im Störungsfall gemäß § 95 EisbKrV wird als angemessen beurteilt.
Aufgrund der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten auf der Bahn und der vorhandenen Sperrstrecken für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke sowie für Fußgänger ergibt sich eine Verlängerung der bestehenden Schaltstreckenlängen für die Richtung nach *** auf 662 m und für die Richtung nach ***-*** auf 619 m. Unter Zugrundelegung des Einführungserlasses zur EisbKrV 2012 vom 27. August 2012 wird als angemessene Ausführungsfrist für die Verlängerung der Schaltstreckenlängen bzw. der Einschaltstellen ein Zeitraum von längstens 2 Jahren als geeignet angesehen.“
Die in der Verhandlung anwesenden Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft hatten dazu erklärt, dass die Schrankenanlage an die Bestimmungen der §§ 67, 70 und 75 EisbKrV angepasst werden könne. Daher seien die Voraussetzungen für die Anwendung der Übergangsbestimmungen des § 102 Abs. 3 EisbKrV gegeben.
Der – in der Verhandlung nicht anwesende – damals zuständige Bundesminister (Verkehrs-Arbeitsinspektorat), an dessen Stelle mittlerweile die mitbeteiligte Bundesministerin getreten ist, hatte mit Schreiben vom 6. Juli 2017 mitgeteilt, dass einer Beibehaltung der bestehenden Art der Sicherung keine Arbeitnehmerschutzbestimmungen entgegenstünden, sofern die Anpassungen entsprechend den Übergangsbestimmungen des § 102 Abs. 3 EisbKrV erfolgen würden.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung hinsichtlich der gebotenen Sicherungsart in rechtlicher Hinsicht auf § 4 Abs. 1 Z 4, § 5 Abs. 1 und § 38 EisbKrV.
Den Ausführungen der beschwerdeführenden Gesellschaft und des Bundesministers, wonach die Voraussetzungen für die Anwendung der Übergangsbestimmungen des § 102 Abs. 3 EisbKrV vorliegen würden, habe nicht gefolgt werden können, zumal dies dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht ausdrücklich zu entnehmen gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, mit der die beschwerdeführende Gesellschaft eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass die bestehende Schrankenanlage gemäß § 102 Abs. 3 EisbKrV beibehalten werden könne. In eventu wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragt außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und der damit insoweit im Einklang stehenden Beschwerde.
II. Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, lauten:
„[…]
3. Abschnitt
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. […] bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben […] ist […]
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§9 Abs. 3) zu überprüfen.
4. Abschnitt
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[…]“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 58/2018, lauten:
„[…]
Allgemeine Grundsätze
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
[…]
§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
[…]
Allgemeine Grundsätze über den Beweis
§ 45. (1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen aufzunehmen ist oder nicht.
[…]
Sachverständige
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
[…]
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. […] Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
[…]“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
(ArblG), BGBI. 27 idF BGBl. I 100/2018, lauten:
„[…]
Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsverfahren und an Verfahren der Verwaltungsgerichte
§ 12. (1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
[…]
Übergangsbestimmungen
§ 26. (1) […]
[…]
(8) Hinsichtlich jener Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß § 1 VAIG 1994 in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind, obliegen abweichend von § 16 bis zur Neuregelung des Gegenstandes durch eine Verordnung nach § 14 Abs. 4 die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse dem Zentral-Arbeitsinspektorat.
[…]“
4. Gemäß § 49 Abs. 2 erster Halbsatz des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60 idF BGBl. I 25/2010, hat die Behörde über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden.
5. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II 216, lauten:
„[…]
Arten der Sicherung
§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
3. Lichtzeichen;
4. Lichtzeichen mit Schranken oder
5. Bewachung
(2) Lichtzeichen mit Schranken gemäß Abs. 1 Z 4 können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.
(3) Bei Lichtzeichen mit Halbschranken wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die gesamte Fahrbahn oder die gesamte Straße vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen vorerst jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt und werden nach Ablauf einer Zwischenzeit die übrigen Schrankenbäume geschlossen.
[…]
Entscheidung über die Art der Sicherung
§ 5. (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.
[…]
§ 32. (1) Für Halbschranken ist in der Regel eine Mindestbreite der Fahrbahn von mehr als 5,8 m erforderlich. Die Mindestbreite der Fahrbahn muss in der Regel auf einer Länge von etwa 80 m vor bis etwa 80 m nach der Eisenbahnkreuzung gegeben sein. Die Fahrtrichtungen der Fahrbahn müssen durch eine Sperrlinie oder durch bauliche Einrichtungen geteilt sein. Die Sperrlinie ist über die Eisenbahnkreuzung durchzuziehen. Bauliche Einrichtungen zur Teilung der Fahrtrichtung der Fahrbahn sind im Bereich der Eisenbahnkreuzung mit einer Sperrfläche zu verbinden. Die Schrankenbäume müssen bis an die Sperrlinie beziehungsweise bis an die baulichen Einrichtungen heranreichen und dürfen diese nicht überragen.
(2) Ist eine Fahrbahnbreite von mehr als 5,8 m auf einer Länge von jeweils 80 m vor und nach der Eisenbahnkreuzung nicht vorhanden oder ist die Herstellung einer Fahrbahnbreite von mehr als 5,8 m auf einer Länge von jeweils 80 m vor und nach der Eisenbahnkreuzung mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht möglich, dürfen Halbschranken auch bei einer Mindestbreite der Fahrbahn von 5,2 m, die auf einer Länge von jeweils 30 m vor und nach der Eisenbahnkreuzung gegeben sein muss, errichtet werden. Die Fahrtrichtungen der Fahrbahn müssen durch eine Leitlinie geteilt sein. Die Leitlinie ist über die Eisenbahnkreuzung durchzuziehen. Bauliche Schrankenbäume sind so auszuführen, dass für die Straßenbenützer eine Ausfahrbreite von 3 m verbleibt.
[…]
Sicherung durch Lichtzeichen
§ 37. Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Lichtzeichen gesichert werden, wenn
1. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 140 km/h beträgt,
2. die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 60 Sekunden beträgt und
3. dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.
Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken
§ 38. (1) Eine Eisenbahnkreuzung ist durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wenn
1. die Eisenbahnkreuzung nicht durch Lichtzeichen allein gemäß § 37 gesichert werden kann oder
2. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung mehr als 140 km/h, jedoch nicht mehr als 160 km/h, beträgt.
(2) Die Schranken können als Halbschranken ausgeführt werden, wenn die in § 32 normierten Voraussetzungen vorliegen und die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 120 Sekunden beträgt.
(3) In allen anderen Fällen sind die Schranken als zwei- oder mehrteilige Vollschranken auszuführen. Bei Lichtzeichen mit vier- oder mehrteiligen Schranken sind bei Vorliegen der in § 32 normierten Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrbahnbreite die Schrankenbäume über die Fahrbahn versetzt zu schließen.
[…]
Übergangsbestimmungen
§ 102. (1) Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 und 5 beibehalten werden kann.
[…]
(3) Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 gemäß Abs. 1 könnten unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werde können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des § 37 Z 2 und des § 38 Abs. 2 betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert.
[…]“
III. Rechtliche Beurteilung
1. Im Hinblick darauf, dass nach dem insoweit unbestrittenen Gutachten zahlreiche Züge in Fahrtrichtung *** vor dem Passieren der Eisenbahnkreuzung im Bahnhof *** anhalten und daher die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen auf der Eisenbahnkreuzung mehr als 60 Sekunden beträgt, ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zunächst zutreffenderweise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 37 Z 2 EisbKrV vorliegen und daher die Kreuzung nach den Anforderungen der EisbKrV künftig durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern ist.
2. Dennoch hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid bzw. das zu diesem führende Verwaltungsverfahren in mehrfacher Hinsicht mit Rechtswidrigkeit belastet:
2.1. Steht fest, dass eine Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern ist, sind in einem nächsten Schritt Feststellungen zur Frage zu treffen, ob die Kreuzung nach § 38 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz EisbKrV durch Halb- oder Vollschranken zu sichern ist.
Dafür ist nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 2 EisbKrV einerseits entscheidend, ob die Voraussetzungen des § 32 leg.cit. vorliegen und andererseits, ob die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 120 Sekunden beträgt. Nur wenn beide Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Sicherung durch Halbschranken zulässig, ansonsten ist nach § 38 Abs. 3 EisbKrV eine Vollschrankenanlage erforderlich. Feststellungen zu diesen Tatbestandsvoraussetzungen fehlen jedoch im angefochtenen Bescheid. Während zur ersten Voraussetzung gar keine Ermittlungen getätigt wurden, lässt sich dem von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten „Kurzbericht“ immerhin entnehmen, dass die Anforderungen des § 32 Abs. 1 EisbKrV an die Straßenbreite nicht erfüllt sein dürften. In diesem Fall wären aber die Anforderungen des § 32 Abs. 2 EisbKrV zu prüfen gewesen; die dort geforderte Mindestbreite erscheint (sollten die Angaben im Kurzbericht zutreffen) gegeben.
Darin liegt bereits ein Ermittlungs- und Feststellungsmangel.
2.2. Darüber hinaus hat die belangte Behörde unzureichend ermittelt, ob nicht die Bestimmung des § 102 Abs. 3 EisbKrV zur Anwendung gelangt.
Vielmehr ist die belangte Behörde unter Berufung auf fehlende Aussagen dazu im Gutachten zu Unrecht von der fehlenden Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 3 EisbKrV ausgegangen. In seinem Erkenntnis vom 29. Mai 2018, Ra 2018/03/0037, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 102 Abs. 3 EisbKrV eine fahrtbewirkte Einschaltung der Schrankenanlage voraussetzt. Aus dem Kurzbericht der beschwerdeführenden Gesellschaft geht eindeutig hervor, dass die bestehende Schrankenanlage fahrtbewirkt eingeschalten wird, sodass eine Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 3 EisbKrV durchaus in Frage kommt.
In diesem Fall hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verwaltungsbehörde Eisenbahnkreuzungen nicht nur bezüglich der erforderlichen Art der Sicherung (vgl. den ersten Halbsatz des zweiten Satzes des § 102 Abs. 1 EisbKrV 2012), sondern gleichzeitig auch dahin zu überprüfen, ob die bestehenden Sicherungseinrichtungen (nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 des § 102 EisbKrV 2012 mit entsprechenden Anpassungen) beibehalten werden können. Aus rechtlicher Sicht zählt diese Frage der Beibehaltung zur Frage der Festlegung der Sicherung nach § 102 Abs. 1 zweiter Satz EisbKrV 2012 und lässt sich daher davon nicht trennen (vgl. VwGH 05.09.2018, Ro 2018/03/0017).
Insbesondere das in der Verhandlung am 8. Juni 2017 erstatte Gutachten trifft dazu keine Aussage. Auch wenn die belangte Behörde dem Gutachten nicht ausdrücklich entnehmen konnte, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Übergangsbestimmungen des § 102 Abs. 3 EisbKrV vorliegen, konnte sie ebensowenig davon ausgehen, dass diese nicht vorliegen. Diesbezüglich hätte die Behörde iSd § 52 AVG daher auf eine Ergänzung des Gutachtens hinwirken müssen.
Indem sie ohne eine solche Ergänzung vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 102 Abs. 3 EisbKrV ausgegangen ist, ist sie auch insoweit der ihr gemäß § 37, § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG obliegenden amtswegigen Ermittlungs- und Feststellungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.
3. Nachdem die belangte Behörde im vorliegenden Fall den Sachverhalt unzureichend ermittelt hat, steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 37 AVG bzw. des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht fest. Daher stellt sich nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit oder Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG gedient ist.
3.1. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0011 mWN, insbesondere auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
3.2. Bei der Beurteilung, ob die festgestellten Ermittlungslücken als „krass“ bzw. „besonders gravierend“ iSd vorzitierten Rechtsprechung einzustufen sind, ist der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu Grunde zu legen. Dieser bestand in der Festlegung einer Sicherungsart nach § 102 Abs. 1 iVm den §§ 4 ff EisbKrV, einschließlich der Frage ob der Schranken als Halb- oder Vollschranken auszuführen ist, sowie der Frage, ob die bestehende Schrankenanlage nach § 102 Abs. 3 EisbKrV (vorerst) beibehalten werden kann.
Davon ausgehend erreichen die nachzuholenden Ermittlungen ein Ausmaß, bei dem nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aufhebung und Zurückverweisung als mehr im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis zu qualifizieren ist, als eine Sachentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: Während es zur Beurteilung der Frage, ob eine Sicherung durch Halb- oder Vollschranken geboten wäre, bloß einzelner ergänzender Sachverhaltsfeststellungen (nämlich zur Fahrbahnbreite und ‑ausgestaltung sowie zur Dauer bis zum Eintreffen auf der Eisenbahnkreuzung) bedürfte, fehlen zur Frage der Anwendbarkeit des § 102 Abs. 3 EisbKrV brauchbare Ermittlungsergebnisse fast zur Gänze (fest steht lediglich die fahrtbewirkte Einschaltung der bestehenden Anlage). Die – technische Berechnungen durch einen Sachverständigen erfordernde – Frage der Möglichkeit der Anpassung an die §§ 67, 70 bis 73 und 75 EisbKrV wurde von der belangten Behörde überhaupt nicht behandelt.
Im Hinblick darauf ist daher insgesamt davon auszugehen, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat. Insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des § 102 Abs. 3 EisbKrV vorliegen, wird voraussichtlich eine aufwändige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens samt neuerlicher Untersuchungen an Ort und Stelle sowie ein darauf aufbauendes nachvollziehbares Sachverständigengutachten erforderlich sein.
3.3. Insgesamt vertritt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher die Auffassung, dass die Durchführung dieser umfangreichen ergänzenden Ermittlungen durch die belangte Behörde eher im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist als die Durchführung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, zumal der belangten Behörde entsprechende Amtssachverständige zur Verfügung stehen und sie außerdem über eine auf Verkehrsrecht spezialisierte Abteilung verfügt, die regelmäßig mit Verfahren zur Sicherung von Eisenbahnkreuzungen befasst ist. Somit liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor (vgl. hierzu wiederum VwGH 05.09.2018, Ro 2018/03/0017, wo es ebenfalls um das Unterlassen der Prüfung nach § 102 Abs. 3 EisbKrV ging; weiters VwGH 13.03.2019, Ra 2018/03/0064, unter Verweis auf das erstzitierte Erkenntnis).
3.4. Daher ist der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückzuverweisen.
Im Hinblick auf die Untrennbarkeit der Frage der Beibehaltung der bestehenden Sicherung nach § 102 Abs. 3 bis 5 EisbKrV vom Ausspruch der Sicherungsart nach den §§ 4 ff EisbKrV (dazu oben 2.2.; diese Untrennbarkeit gilt in gleicher Weise für die Frage der Ausführung als Halb- oder Vollschranken von der Frage der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken) muss sich die Aufhebung auf den gesamten Bescheid erstrecken.
4. Der Sachverhalt erscheint hinsichtlich der Umstände, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (unzureichende Ermittlungen durch die belangte Behörde), geklärt, das Beschwerdevorbringen weicht in den entscheidungswesentlichen Punkten nicht davon ab. Die fehlenden Sachverhaltselemente sind von der belangten Behörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zu ermitteln. Im Hinblick darauf unterbleibt eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG.
IV. Zur Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt nicht an einer solchen Rechtsprechung und die Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet. Vielmehr ergibt sich die Lösung der Rechtsfragen aus dem Wortlaut der angeführten Bestimmungen des AVG (insbesondere den §§ 37, 39 Abs. 2, 45 Abs. 2, 52 und 59) sowie der EisbKrV (insbesondere § 38 Abs. 1 und 2 sowie § 102 Abs. 3; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Wortlaut der anzuwendenden Rechtsvorschriften VwGH 02.07.2018, Ra 2017/12/0138 mwN) und darüber hinaus aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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