LVwG Niederösterreich LVwG-AV-1131/001-2018

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-1131/001-201818.2.2019

EisbKrV 2012 §5 Abs1
EisbKrV 2012 §36
EisbKrV 2012 §37
EisbKrV 2012 §38
ArbIG 1993 §12
VwGVG 2014 §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1131.001.2018

 

 

 

3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29

Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540

E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at

 

  

Geschäftszahl:

LVwG-AV-1131/001-2018

St. Pölten, am 18. Februar 2019

  

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25. September 2018, Zl. ***, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Partei: A AG in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, ***), den

 

BESCHLUSS:

 

1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen.

 

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B‑VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.

Begründung:

 

I. Sachverhalt und Verfahrensgang

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der von der mitbeteiligten Partei betriebenen Eisenbahnstrecke *** – *** mit der Gemeindestraße „***“ gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei, wobei der Schranken gemäß § 4 Abs. 2 EisbKrV als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei. An der vorstehenden Eisenbahnkreuzung seien elektronische Läutewerke gemäß § 12 Abs. 1 EisbKrV anzubringen.

 

Dieses Ergebnis stützte die belangte Behörde maßgeblich auf das Gutachten eines Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb, das dieser im Rahmen einer am 13. August 2018 in *** abgehaltenen Ortsverhandlung erstattet hatte. Dieses Gutachten lautet:

Befund

Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße ist aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Juli 2008, ***, gemäß § 8 EKVO 1961 durch Schrankenanlagen zu sichern.

Die ***-Strecke *** – *** wird in km *** von der *** (Gemeindestraße) überquert.

Der Kreuzungswinkel beträgt 52°.

Die Eisenbahnkreuzung befindet sich innerhalb des kundgemachten Ortsgebietes von ***. Im Zuge der *** wird an der südlichen Straßenseite ein durchgehender Gehsteig geführt, der im Bereich der Eisenbahnkreuzung durch eine Sperrlinie vom Fahrzeugverkehr getrennt wird.

Die Fahrzeugfrequenz auf der *** beträgt ca. 2000 Fahrzeuge/Tag.

Im Bereich der Eisenbahnkreuzung ist die Bahnstrecke eingleisig.

Die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn beträgt

- von *** nach *** von km *** bis km ***: 70 km/h

- von *** nach ***

von km *** bis km ***: 60 km/h

von km *** bis km ***: 80 km/h

Die Frequenz auf der Schiene beträgt 46 Zugfahrten/Tag.

Für die Richtung von *** nach *** erfolgt die Einschaltung fahrtbewirkt, für die Richtung von *** nach *** fahrstraßenbewirkt. Für beide Richtungen erfolgt die Ausschaltung fahrtbewirkt.

Für die heutige Beurteilung wurde eine Bestandsaufnahme bzw. ein Bericht nach § 6 EBEV mit Stand vom 9. August 2018 vorgelegt. Diese(r) beinhaltet die Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung durch eine halbautomatische vierteilige Lichtzeichenanlage mit Vollschranken und Läutewerk.

Aufgrund der Lage der vorhandenen Signalgeber und Schrankenantriebe ist von einer Sperrstrecke für den Fußgängerverkehr von 11 m und für den Fahrzeugverkehr von 12 m auszugehen.

In Anbetracht der Bahnhofsicherungsanlage im Bahnhof *** ist eine Technikzeit von 5 Sekunden zu berücksichtigen.

Gutachten

Bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Vollschranken ergibt sich bei einer Sperrstrecke von 12 m für den Fahrzeugverkehr bzw. von 11 m für den Fußgängerverkehr unter Berücksichtigung einer Technikzeit von 5 Sekunden eine erforderliche Annäherungszeit von 36 Sekunden. Für die Beurteilung werden somit der Kraftfahrzeugverkehr und Fuhrwerke ausschlaggebend.

Aufgrund der Lage zum Bahnhof *** und der fahrstraßenbewirkten Einschaltung ist die gegenständliche Eisenbahnkreuzung unter Berücksichtigung der vorhandenen Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene sowie der örtlichen Gegebenheiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern. Aufgrund der vorhandenen Fahrbahnbreite und des vorhandenen Gehsteiges an der südlichen Straßenseite ist eine Vollschrankenanlage erforderlich. Um eine rechtzeitige Barrierewirkung für den Fußgängerverkehr zu gewährleisten, ist die Zwischenzeit mit 0 Sekunden auszuführen. Daraus ergibt sich auch, dass die Schrankenbäume gleichzeitig schließen. Weiters ist die Vorankündigung des Schrankenschließens mit einem elektrischen Läutewerk vorzunehmen.

Unter Berücksichtigung der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten auf der Bahn ist die bestehende Einschaltstelle für die Richtung von *** nach *** auf Höhe km *** beizubehalten. Es werden somit – bezogen auf die Einschaltstelle – keine Umbaumaßnahmen erforderlich.

Die Anwendung der Maßnahme im Störungsfall gemäß § 95 EisbKrV wird für ausreichend erachtet.“

 

Diesem Gutachten war die – bei der Verhandlung nicht anwesende –beschwerdeführende Bundesministerin mit Schreiben vom 19. September 2018 entgegengetreten, wobei sie sich nicht gegen die Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken, sondern bloß gegen das gleichzeitige Schließen der Schrankenbäume gewendet hatte. Die Bundesministerin vertrat die Auffassung, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 EisbKrV jedenfalls ein versetztes Schließen vorzusehen sei. Eine Berücksichtigung von Fußgängern sei für diese Festlegung in der EisbKrV nicht vorgesehen. Die Aussage des Amtssachverständigen, wonach die Zwischenzeit mit 0 Sekunden auszuführen sei, um eine rechtzeitige Barrierewirkung für den Fußgängerverkehr zu gewährleisten, sei rechtswidrig und unzulässig.

 

Die belangte Behörde vertrat zunächst – ohne nähere Begründung – die Ansicht, dass die Kriterien des § 38 EisbKrV zuträfen. Weiters vertrat sie unter Verweis auf die Argumentation des Amtssachverständigen die Ansicht, dass die Schrankenbäume gleichzeitig zu schließen seien, um die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, insbesondere die Sicherheit des Fußgängerverkehrs, zu gewährleisten. In einem solchen Fall könne von den zwingenden Bestimmungen der EisbKrV abgewichen werden. Die Ausführungen der beschwerdeführenden Bundesministerin erachtete sie als nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Amtssachverständigengutachtens in Frage zu stellen.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, mit der sich die beschwerdeführende Bundesministerin – wie bereits im Verwaltungsverfahren – gegen das gleichzeitige Schließen der Schrankenbäume wendet. Außerdem wird geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid keine Ausführungsfrist für die notwendigen Umbaumaßnahmen enthalte. Die Art der Sicherung selbst (durch Lichtzeichen mit Schranken) bleibt ausdrücklich unangefochten. Dementsprechend beantragt die Bundesministerin nur den Entfall der Wortfolge „mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume“ im ersten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides, in eventu den Ersatz dieser Wortfolge durch die Wortfolge „mit versetztem Schließen der Schrankenbäume“. Außerdem beantragt sie die Festsetzung einer angemessenen Leistungsfrist für die notwendigen Umbauarbeiten. Die Beschwerde enthält auch einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

3. Die mitbeteiligte Partei gab am 22. November 2018 eine Stellungnahme zur Beschwerde ab. Inhaltlich vertritt auch sie die Auffassung, dass die Schrankenbäume auf Grund des § 38 Abs. 3 EisbKrV ex lege versetzt zu schließen seien. Allerdings ist sie der Ansicht, dass die Bundesministerin nicht beschwerdelegitimiert sei. Auch die mitbeteiligte Partei beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

4. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt insoweit in der Beschwerde nicht bestritten wird, und darüber hinaus aus der von der mitbeteiligten Partei im Beschwerdeverfahren erstatteten Äußerung.

II. Rechtsvorschriften

 

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B‑VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. […] bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist […]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]“

 

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 58/2018, lauten:

„[…]

Allgemeine Grundsätze

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

[…]

§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

[…]

Allgemeine Grundsätze über den Beweis

§ 45. (1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

[…]

Sachverständige

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

[…]

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

[…]“

 

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetztes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 idF BGBl. I 100/2018, lauten:

„[…]

Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsverfahren und an Verfahren der Verwaltungsgerichte

§ 12. (1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.

(2) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm die zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag zu übersenden. Hat das Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm auf Verlangen Kopien der Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme zu übersenden. Das Verlangen auf Übersendung ist binnen drei Tagen ab dem Verhandlungstag zu stellen. Das Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, abzugeben.

(3) Abs. 2 zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.

(4) Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde zu.

[…]

Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) […]

[…]

(8) Hinsichtlich jener Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß § 1 VAIG 1994 in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind, obliegen abweichend von § 16 bis zur Neuregelung des Gegenstandes durch eine Verordnung nach § 14 Abs. 4 die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse dem Zentral-Arbeitsinspektorat.

[…]“

 

4. Gemäß § 49 Abs. 2 erster Halbsatz des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60 idF BGBl. I 25/2010, hat die Behörde über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden.

 

5. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II 216, lauten:

„[…]

Arten der Sicherung

§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch

1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;

2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;

3. Lichtzeichen;

4. Lichtzeichen mit Schranken oder

5. Bewachung.

(2) Lichtzeichen mit Schranken gemäß Abs. 1 Z 4 können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.

(3) Bei Lichtzeichen mit Halbschranken wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die gesamte Fahrbahn oder die gesamte Straße vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen vorerst jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt und werden nach Ablauf einer Zwischenzeit die übrigen Schrankenbäume geschlossen.

[…]

Entscheidung über die Art der Sicherung

§ 5. (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.

[…]

Unterschiedliche Arten der Sicherung für die beiden Verkehrsrichtungen der Straße und gegen beide Richtungen der Bahn

§ 7. (1) Für die beiden Verkehrsrichtungen einer Straße und gegen beide Richtungen der Bahn kann jeweils eine unterschiedliche Sicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und 2 angeordnet werden, wenn dagegen aus Gründen der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs keine Bedenken bestehen.

[…]

Zusatzeinrichtungen

§ 12. (1) Soll zur Erhöhung der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs eine zusätzliche Hinderniswirkung oder eine Erhöhung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer bewirkt werden oder ist die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung barrierefrei auszugestalten, hat die Behörde die Anbringung von elektrischen oder elektronischen Läutewerken, Drehkreuzen, Toren, Umlaufsperren an Eisenbahnkreuzungen mit Gehwegen oder Geh- und Radwegen, Hängegittern oder die erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung anzuordnen. Diese sind vom Eisenbahnunternehmen anzubringen. Die akustischen Zeichen der elektrischen oder elektronischen Läutewerke sind bei Lichtzeichen vom Beginn des Anhaltegebotes bis zur Ausschaltung der Lichtzeichen zu geben. Bei Lichtzeichen mit Schranken sind diese vom Beginn des Anhaltegebotes bis zum Erreichen der geschlossenen Endlage der Schrankenbäume zu geben.

[…]

§ 32. (1) Für Halbschranken ist in der Regel eine Mindestbreite der Fahrbahn von mehr als 5,8 m erforderlich. Die Mindestbreite der Fahrbahn muss in der Regel auf einer Länge von etwa 80 m vor bis etwa 80 m nach der Eisenbahnkreuzung gegeben sein. Die Fahrtrichtungen der Fahrbahn müssen durch eine Sperrlinie oder durch bauliche Einrichtungen geteilt sein. Die Sperrlinie ist über die Eisenbahnkreuzung durchzuziehen. Bauliche Einrichtungen zur Teilung der Fahrtrichtungen der Fahrbahn sind im Bereich der Eisenbahnkreuzung mit einer Sperrfläche zu verbinden. Die Schrankenbäume müssen bis an die Sperrlinie beziehungsweise bis an die baulichen Einrichtungen heranreichen und dürfen diese nicht überragen.

(2) Ist eine Fahrbahnbreite von mehr als 5,8 m auf einer Länge von jeweils 80 m vor und nach der Eisenbahnkreuzung nicht vorhanden oder ist die Herstellung einer Fahrbahnbreite von mehr als 5,8 m auf einer Länge von jeweils 80 m vor und nach der Eisenbahnkreuzung mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht möglich, dürfen Halbschranken auch bei einer Mindestbreite der Fahrbahn von 5,2 m, die auf einer Länge von jeweils 30 m vor und nach der Eisenbahnkreuzung gegeben sein muss, errichtet werden. Die Fahrtrichtungen der Fahrbahn müssen durch eine Leitlinie geteilt sein. Die Leitlinie ist über die Eisenbahnkreuzung durchzuziehen. Bauliche Einrichtungen zur Teilung der Fahrtrichtungen der Fahrbahn sind nicht zulässig. Die Schrankenbäume sind so auszuführen, dass für die Straßenbenützer eine Ausfahrbreite von 3 m verbleibt.

[…]

6. Abschnitt

Zulässigkeit der Sicherungsarten

Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes

§ 35. (1) Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gesichert werden, wenn

1. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 80 km/h beträgt und

2. der Abstand des erforderlichen Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt höchstens 400 m beträgt und der Sichtraum im erforderlichen Ausmaß vorhanden ist und

3. der erforderliche Sichtraum nicht durch stehende oder sich bewegende Schienenfahrzeuge eingeschränkt wird und

4. nicht mehr als ein Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung der Straße vorhanden ist und

5. durchschnittlich auf der Straße täglich nicht mehr als 3000 Kraftfahrzeuge innerhalb von 24 Stunden verkehren und

6. dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.

[…]

Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus

§ 36. (1) […]

(2) Eine Eisenbahnkreuzung mit Fahrzeugverkehr kann durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert werden, wenn

1. der gemäß § 45 zu ermittelnde erforderliche Abstand des Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt nicht mehr als 120 m beträgt und

2. die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke auf der Straße nicht mehr als 3000 Kraftfahrzeuge innerhalb 24 Stunden beträgt und

3. dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.

Sicherung durch Lichtzeichen

§ 37. Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Lichtzeichen gesichert werden, wenn

1. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 140 km/h beträgt,

2. die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 60 Sekunden beträgt und

3. dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.

Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken

§ 38. (1) Eine Eisenbahnkreuzung ist durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wenn

1. die Eisenbahnkreuzung nicht durch Lichtzeichen allein gemäß § 37 gesichert werden kann oder

2. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung mehr als 140 km/h, jedoch nicht mehr als 160 km/h, beträgt.

(2) Die Schranken können als Halbschranken ausgeführt werden, wenn die in § 32 normierten Voraussetzungen vorliegen und die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 120 Sekunden beträgt.

(3) In allen anderen Fällen sind die Schranken als zwei- oder mehrteilige Vollschranken auszuführen. Bei Lichtzeichen mit vier- oder mehrteiligen Schranken sind bei Vorliegen der in § 32 normierten Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrbahnbreite die Schrankenbäume über die Fahrbahn versetzt zu schließen.

[…]

§ 64. (1) Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen nicht fahrtbewirkt und ergibt sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes, hat diese unter Einhaltung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 63 so spät wie möglich zu erfolgen.

[…]

Übergangsbestimmungen

§ 102. (1) Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.

[…]

(3) Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 gemäß Abs. 1 können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des § 37 Z 2 und des § 38 Abs. 2 betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert.

[…]“

III. Rechtliche Beurteilung

 

1. Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei, der beschwerdeführenden Bundesministerin fehle im konkret vorliegenden Einzelfall die Beschwerdelegitimation, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. September 2018, Ro 2018/03/0017, klargestellt, dass die Frage der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung angesichts der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, BGBl. II 384/1999 idF BGBl. II 215/2012 (EisbAV) den Arbeitnehmerschutz iSd § 12 ArbIG berührt, weshalb dem zuständigen Arbeitsinspektorat – in diesem Fall gemäß § 26 Abs. 8 ArbIG dem Zentral-Arbeitsinspektorat, welches für die Bundesministerin tätig wird – Parteistellung im Verwaltungsverfahren sowie im (anschließenden) Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zukommt. Die Bundesministerin war somit legitimiert, Beschwerde zu erheben, weshalb die Beschwerde zulässig ist.

 

2. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid bzw. das zu diesem führende Verwaltungsverfahren in mehrfacher Hinsicht mit Rechtswidrigkeit belastet:

 

2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat sie eine Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken angeordnet, wobei der Schranken als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist. Auf Grund des Akteninhaltes bestehen jedoch schon Zweifel, ob überhaupt eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 38 EisbKrV geboten ist.

 

Die Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Voraussetzungen des § 38 EisbKrV vorliegen, es fehlen jedoch Feststellungen, die zu dieser rechtlichen Würdigung führen. Nach der Befundaufnahme des Amtssachverständigen beträgt die Geschwindigkeit auf der Bahn maximal 80 km/h, sodass die Voraussetzung des § 38 Z 2 EisbKrV nicht erfüllt ist. Somit kommt eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken lediglich nach § 38 Z 1 leg.cit. in Betracht, der voraussetzt, dass eine Sicherung (bloß) durch Lichtzeichen nach § 37 leg.cit. nicht ausreicht. Im Sinne eines Größenschlusses ist die Voraussetzung des § 38 Z 1 EisbKrV erst recht nicht erfüllt, wenn die Voraussetzungen für eine „niedrigere“ Sicherungsart (also durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes nach § 35 EisbKrV oder durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus nach § 36 leg.cit .) vorliegen.

 

Im Hinblick auf die Höchstgeschwindigkeit auf der Bahn wäre die Voraussetzung des § 35 Abs. 1 Z 1 EisbKrV erfüllt. Auf Grund der Fahrzeugfrequenz auf der kreuzenden *** von 2000 Fahrzeugen pro Tag, von der der Amtssachverständige ausgeht, wäre auch die Voraussetzung der Z 5 erfüllt. Feststellungen, die auf das Fahlen einer der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 EisbKrV und in weiterer Folge das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung der §§ 36 f leg.cit. schließen lassen würden, fehlen im angefochtenen Bescheid. Es liegen im Verwaltungsakt auch keine hinreichenden Ermittlungsergebnisse vor, um solche Feststellungen treffen zu können.

 

Insbesondere ist das in der Verhandlung am 13. August 2018 erstattete Gutachten dafür unzureichend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und es entsprechend zu würdigen, zumal an die Begründung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auch insofern dieselben Anforderungen zum Tragen kommen wie bezüglich verwaltungsbehördlicher Entscheidungen nach dem AVG (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, ebenso jüngst 21.01.2019, Ra 2018/03/0130, jeweils mwN). Hinsichtlich dieser Anforderungen vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Sachverständigengutachten ausreichend begründet sein muss. Der Sachverständige muss in seinem Gutachten darlegen, auf welchem Weg er zu seiner Schlussfolgerung gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350 mwN).

 

Eine solche Begründung fehlt dem vorliegenden Amtssachverständigengutachten. Weder aus der dort angeführten „fahrtstraßenbewirkten Einschaltung“ (dh die Einschaltung erfolgt nicht fahrtbewirkt, sondern von einem Stellwerk aus, vgl. zB https://www.scheidt-bachmann.at/de/systeme-fuer-signaltechnik/zulassungen/ ) noch aus der „Lage zum Bahnhof ***“ noch aus der Fahrzeugfrequenz noch aus nicht näher definierten „örtliche Gegebenheiten“ kann automatisch auf das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 Z 3 EisbKrV oder einer niedrigeren Sicherungsart (§ 35 Abs. 1 bzw. § 36 Abs. 2 leg.cit) und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Z 1 leg.cit. geschlossen werden. Vielmehr geht aus der Verordnung selbst hervor, dass das bloße nicht fahrtbewirkte Einschalten das Fehlen der Voraussetzungen des § 37 Z 3 EisbKrV nicht zu begründen vermag, wenn § 64 EisbKrV auch eine nicht fahrtbewirkte Einschaltung von bloßen Lichtzeichenanlagen regelt.

 

Indem die belangte Behörde auf Grund eines unzureichenden Gutachtens vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Z 1 EisbKrV ausgegangen ist, ist sie insoweit der ihr gemäß § 37, § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG obliegenden amtswegigen Ermittlungs- und Feststellungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.

 

2.2. Steht fest, dass eine Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern ist, sind in einem nächsten Schritt Feststellungen zur Frage zu treffen, ob die Kreuzung nach § 38 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz durch Halb- oder Vollschranken zu sichern ist. Nach der Befundaufnahme ist klar, dass die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 38 Abs. 2 für eine Sicherung durch Halbschranken vorliegt, nämlich, dass die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeugs auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 120 s beträgt. Hinsichtlich des Vorliegens der ersten Voraussetzung verweist § 38 Abs. 2 auf § 32 EisbKrV. Demnach hätte die Behörde Feststellungen zur Fahrbahnbreite im Bereich der Eisenbahnkreuzung zu treffen gehabt, die aber im angefochtenen Bescheid fehlen und auch dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden können. Darin liegt ein weiterer Ermittlungs- und Feststellungsmangel.

 

2.3. Steht fest, dass eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Vollschranken geboten ist, ist für den Fall, dass die Sicherung durch eine vier- oder mehrteilige Vollschrankenanlage erfolgt, auszusprechen, ob die Schrankenbäume versetzt oder gleichzeitig zu schließen sind. Die belangte Behörde ist insoweit auf Grund von Erwägungen des Amtssachverständigen zu einer „rechtzeitigen Barrierewirkung für den Fußgängerverkehr“ zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schrankenbäume gleichzeitig zu schließen sind. Dabei hat sie jedoch – wie in der Beschwerde und der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei zutreffend ausgeführt wird – verkannt, dass gemäß § 38 Abs. 3 2. Satz EisbKrV bei Vorliegen der in § 32 Abs. 1 leg.cit. bestimmten Mindestbreite der Fahrbahn von 5,8 m die Schrankenbäume über die Fahrbahn grundsätzlich versetzt zu schließen sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. September 2018, Ro 2018/03/0018 (Rz 19), ausgeführt hat, besteht entgegen der Ansicht der belangten Behörde – insbesondere auf Grund des § 5 Abs. 1 EisbKrV – kein behördlicher Spielraum, von dieser zwingenden Anordnung des Verordnungsgebers abzuweichen. Eine individuelle Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse durch die Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 1. Satz EisbKrV ermöglicht die Verordnung nur dort, wo sie es ausdrücklich vorsieht (zB in § 37 Z 3 leg.cit .).

 

Insoweit hätte es also wiederum Feststellungen zur Fahrbahnbreite bedurft.

 

2.4. Die von der beschwerdeführenden Bundesministerin als fehlend erachtete Leistungsfrist für die Herstellung der nach der EisbKrV gebotenen Sicherungsart ist nach dem oben (Pkt. 2.1.) zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2018 (Rz 35 f) nur dann festzusetzen, wenn sich aus den getroffenen Feststellungen gegenüber der bestehenden Anlage ein Änderungsbedarf ergibt. Voraussetzung für die Beurteilung dieser Frage sind somit mängelfreie Feststellungen über die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung (oder auch ein rechtskräftiger Ausspruch über die Art der Sicherung; bloß das Fehlen der Leistungsfrist wäre nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich getrennt anfechtbar).

 

Sollte sich ein Änderungsbedarf ergeben, bedarf es weiterer Feststellungen (insb. zur Höhe des Aufwands für die Änderungen in technischer und finanzieller Hinsicht), um eine angemessene Leistungsfrist iSd § 102 Abs. 1 EisbKrV bzw. des § 59 Abs. 2 AVG festsetzen zu können.

 

2.5. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die belangte Behörde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zu Recht von der fehlenden Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 3 EisbKrV ausgegangen ist, weil nach der insoweit unbedenklichen Befundaufnahme des Amtssachverständigen die bestehende Schrankenanlage nur teilweise fahrtbewirkt (vgl. oben 2.2.) eingeschalten wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. Mai 2018, Ra 2018/03/0037, ausgesprochen, dass § 102 Abs. 3 EisbKrV eine fahrtbewirkte Einschaltung der Schrankenanlage voraussetzt. Damit muss eine gänzlich fahrtbewirkte Einschaltung gemeint sein, weil bei einer teilweisen Beibehaltung der Fall eintreten könnte, dass der nicht fahrtbewirkt eingeschaltene Teil nach der (insoweit sogleich anzuwendenden) EisbKrV anders zu sichern wäre (zB nur durch Lichtzeichen) als der fahrtbewirkt eingeschaltene (weiterhin durch die auf Grundlage der EKVO 1961 bestehende Schrankenanlage). Eine solche „gemischte“ Art der Sicherung ist der EisbKrV aber im Hinblick auf Schrankenanlagen fremd, wie sich klar aus einem Umkehrschluss aus § 7 Abs. 1 EisbKrV ergibt.

 

Somit ist in dem Fall, dass im fortgesetzten Verfahren ein Änderungsbedarf erkannt wird, jedenfalls eine Leistungsfrist für die Herstellung der Art der Sicherung nach der EisbKrV festzusetzen.

 

2.6. Ähnliches gilt für das auf Grundlage des § 12 Abs. 1 EisbKrV als Zusatzeinrichtung vorgeschriebene Läutwerk. Ganz allgemein setzt die Anordnung solcher Zusatzeinrichtungen die Festlegung einer Sicherungsart nach den §§ 4 ff leg.cit. voraus. Daher kann ihre Erforderlichkeit erst auf Grundlage von weiteren Feststellungen, die auf einer in unbedenklicher Weise ermittelten Art der Sicherung aufbauen, beurteilt werden. Beides fehlt im angefochtenen Bescheid.

 

2.7. Die belangte Behörde hat somit bezüglich der Art der Sicherung zunächst ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und außerdem die Rechtslage hinsichtlich des gleichzeitigen bzw. versetzten Schließens der Schrankenbäume verkannt. Auch wenn mit der Beschwerde der angefochtene Bescheid lediglich hinsichtlich der Frage des gleichzeitigen oder versetzten Schließens und des Fehlens einer Leistungsfrist, nicht aber hinsichtlich der Art der Sicherung bekämpft wird, ist das Landesverwaltungsgericht trotzdem befugt, diese zur Gänze zu überprüfen, weil der Ausspruch des gleichzeitigen bzw. versetzten Schließens der Schrankenbäume mit dem Ausspruch der Sicherung durch Lichtzeichen untrennbar zusammenhängt. Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5. September 2018 (Rz 31) die Auffassung vertritt, dass vom Ausspruch der Sicherungsart nach den §§ 4 ff EisbKrV die Frage der Beibehaltung der bestehenden Sicherung nach § 102 Abs. 3 bis 5 EisbKrV nicht getrennt werden kann, dann muss das erst recht für die Frage des gleichzeitigen oder versetzten Schließens der Schrankenbäume gelten, die ja nach § 4 Abs. 2 EisbKrV einen Teil der Sicherungsart durch Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV bildet. Darüber hinaus steht diese Frage mit dem Ausspruch der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang, dass sie nicht als trennbar iSd § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG anzusehen und damit nicht für sich alleine anfechtbar ist (vgl. zur Trennbarkeit auch VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).

 

3. Nachdem die belangte Behörde im vorliegenden Fall den Sachverhalt – zum Teil auf Grund eines rechtswidrigen Verständnisses der Bestimmungen der EisbKrV – unzureichend ermittelt hat, steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 37 AVG bzw. des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht fest. Daher stellt sich nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit oder Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG gedient ist.

 

3.1. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0011 mWN, insbesondere auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

 

3.2. Bei der Beurteilung, ob die festgestellten Ermittlungslücken als „krass“ bzw. „besonders gravierend“ iSd vorzitierten Rechtsprechung einzustufen sind, ist der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu Grunde zu legen. Dieser bestand in der Festlegung einer Sicherungsart nach § 102 Abs. 1 iVm den §§ 4 ff EisbKrV sowie einer darauf aufbauenden Zusatzeinrichtung nach § 12 Abs. 1 EisbKrV.

 

Davon ausgehend erreichen die nachzuholenden Ermittlungen ein Ausmaß, bei dem nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aufhebung und Zurückverweisung als mehr im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis zu qualifizieren ist, als eine Sachentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: Für die Festlegung der Sicherungsart liegt allein das dafür weitgehend unzureichende Amtssachverständigengutachten vor. Wie schon dargelegt enthält dieses lediglich auf der Ebene der Befundaufnahme einige Sachverhaltselemente, die die Prüfung einzelner Sachverhaltselemente der §§ 35 ff EisbKrV ermöglichen (insbesondere Geschwindigkeit auf der Bahn, Fahrzeugfrequenz). Zur Mehrzahl der Tatbestandselemente des § 35 Abs. 1 EisbKrV fehlt jedoch jegliche Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde. Speziell fehlt den Ausführungen des Amtssachverständigen ein Gutachten ieS, das den oben erörterten Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt und dementsprechend Feststellungen zu der Frage ermöglicht, ob im Hinblick auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse keine andere Sicherungsart als eine solche durch Lichtzeichen mit Schranken in Betracht kommt.

 

Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat und zur vollständigen Sachverhaltsermittlung eine aufwändige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere neuerliche Untersuchungen an Ort und Stelle sowie ein darauf aufbauendes nachvollziehbares Sachverständigengutachten, erforderlich sein wird. Entsprechende Amtssachverständige stehen der belangten Behörde zur Verfügung. Sie verfügt außerdem über eine auf Verkehrsrecht spezialisierte Abteilung, die regelmäßig mit Verfahren zur Sicherung von Eisenbahnkreuzungen befasst ist.

 

3.3. Insgesamt vertritt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher die Auffassung, dass die Durchführung der erforderlichen umfangreichen ergänzenden Ermittlungen durch die belangte Behörde eher im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist als die Durchführung durch das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich, sodass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vorliegen.

 

3.4. Daher ist der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückzuverweisen.

 

4. Der Sachverhalt erscheint hinsichtlich der Umstände, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (unzureichende Ermittlungen durch die belangte Behörde), geklärt, das Beschwerdevorbringen weicht in den entscheidungswesentlichen Punkten davon nicht ab. Die fehlenden Sachverhaltselemente sind von der belangten Behörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zu ermitteln. Im Hinblick darauf unterbleibt eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG.

 

IV. Zur Unzulässigkeit der Revision

 

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt nicht an einer solchen Rechtsprechung und die Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet. Vielmehr ergibt sich die Lösung der Rechtsfragen aus dem Wortlaut der angeführten Bestimmungen des AVG (insbesondere den §§ 37, 39 Abs. 2, 45 Abs. 2 und 59) sowie der EisbKrV (insbesondere den §§ 32, 35 ff und 102 Abs. 1; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Wortlaut der anzuwendenden Rechtsvorschriften VwGH 02.07.2018, Ra 2017/12/0138 mwN) und darüber hinaus aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte