VwGH 2010/05/0063

VwGH2010/05/006318.3.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der TK in W, vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/15, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 24. November 2009, Zl. BOB - 364/08, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: DW in W; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §46;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §5 Abs4 lita;
BauO Wr §60 Abs1 litg;
BauO Wr §7;
BauO Wr §79 Abs6;
BauO Wr §81 Abs2;
BauO Wr §85;
BauO Wr §86;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §2 Abs5;
GaragenG Wr 1957 §2 Abs7;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs4;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2013:2010050063.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundehauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: Bauwerberin) ist Alleineigentümerin eines Grundstücks im 18. Wiener Gemeindebezirk, das mit der vorderen Seite an die öffentliche Verkehrsfläche (Straße) F-B-Weg grenzt (zu einem früheren Bauvorhaben siehe insbesondere das hg. Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2003/05/0192).

Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin eines seitlich dahinterliegenden, im Südosten an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück angrenzenden, jedoch ca. 13 m von dessen hinterer Baufluchtlinie entfernt liegenden Grundstücks Nr. X/39.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung (im Folgenden: MA) 64, vom 7. März 2006, wurden der Bauwerberin für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Bauwerberin folgende Bebauungsbestimmungen (Bebauungsplan, Plandokument 7676) bekanntgegeben:

"Die Baulinie ist durch die Linie a - b für den 7,00 m

breiten F-B-Weg gegeben.

Aus dem Bebauungsplan ergibt sich für die Liegenschaft an dem F-B-Weg:

Wohngebiet, Bauklasse I (eins) und die offene oder gekuppelte

Bauweise.

Die Liegenschaft liegt in einer Schutzzone.

Es bestehen folgende Bebauungsbeschränkungen:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Bauordnung für Wien in der auf Grund der zeitlichen Lagerung des Verwaltungsverfahrens anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 10/2006 (im Folgenden: BO), lauten:

"§ 60. (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:

a) Neu-, Zu- und Umbauten.

g) die Veränderung der Höhenlage einer Grundfläche, soweit sie von Einfluss auf bestehende bauliche Anlagen auf eigenen oder benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung ist.

§ 79. …

(6) Vorgärten, Abstandsflächen und sonstige gärtnerisch auszugestaltende Flächen sind, soweit auf diesen Flächen zulässige Bauwerke oder Bauwerksteile nicht errichtet werden, gärtnerisch auszugestalten und in gutem Zustand zu erhalten. Befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen uä. sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.

§ 81. …

(2) Bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein; hiebei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe an der Grundgrenze und bis zu einem Abstand von 3 m von derselben überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden. … Die der Dachform entsprechenden Giebelflächen bleiben jedoch bei der Bemessung der Gebäudehöhe außer Betracht, und der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.

§ 85. (1) Das Äußere der Gebäude und bauliche Anlagen muss nach Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört. Dauernd sichtbar bleibende Feuermauern sind dem Ortsbild entsprechend zu gestalten.

(2) Die Errichtung von Gebäuden und bauliche Anlagen sowie deren Änderung ist nur zulässig, wenn das mit dem Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt wird. Überschreiten bauliche Anlagen die für Gebäude zulässige Höhe, ist unter Berücksichtigung der Art, der Gestaltung und des Zweckes der jeweiligen baulichen Anlage auf ihre Einfügung in das vom Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild besonders Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus darf das gegebene örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt werden, sofern es mit dem vom Bebauungsplan beabsichtigten örtlichen Stadtbild vereinbar ist. Im Nahebereich von Schutzzonen ist bei der Beurteilung auf diese besonders Bedacht zu nehmen.

(3) Bauliche Änderungen an einzelnen Bauwerken von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung sowie die Errichtung von Bauwerken und Baumaßnahmen in der Umgebung solcher Bauwerke sind unzulässig, wenn deren Eigenart oder künstlerische Wirkung oder das örtliche Stadtbild beeinträchtigt würde. Hiebei bleiben die besonderen, den Denkmalschutz betreffenden gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

(5) Bei Errichtung eines neuen Gebäudes in einer Schutzzone ist das Gebäude unbeschadet der Abs. 1 bis 4 und der Bebauungsbestimmungen gemäß § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 und 4 auf zeitgemäße Weise in das Stadtbild einzuordnen, oder es sind hinsichtlich des Baustils, der Bauform, der Gebäudehöhe, der Dachform, des Maßstabes, des Rhythmus, der Proportion, der technologischen Gestaltung beziehungsweise der Farbgebung die benachbarten Gebäude in derselben oder gegenüberliegenden Häuserzeile zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß bei Änderungen bestehender Gebäude in Schutzzonen, wobei der Bewahrung der äußeren Gestaltung, des Charakters und des Stils des Gebäudes, insbesondere des Maßstabes, des Rhythmus, der Proportion, der technologischen Gestaltung und der Farbgebung, besonderes Gewicht zukommt.

§ 86. …

(2) Einfriedungen müssen so ausgestaltet werden, dass sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigen. Sie dürfen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, den Boden der höher gelegenen, anschließenden Grundfläche um nicht mehr als 2,50 m überragen.

(3) Einfriedungen von Vorgärten gegen die Verkehrsfläche und an den seitlichen Grundgrenzen auf die Tiefe des Vorgartens dürfen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes zulässt, den freien Durchblick nicht hindern. Abweichungen hievon sind zulässig, wenn dadurch das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt wird. Sonstige Grundgrenzen dürfen, wenn der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, durch volle Wände abgeschlossen werden."

Gemäß § 134a Abs. 1 BO, werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

"a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes oder einer baulichen Anlage zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;

  1. b) Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
  2. c) Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;

    e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden; …"

    Im Zuge des Verwaltungsverfahrens ist das Wiener Garagengesetz 2008, LGBl. Nr. 34, in Kraft getreten. Gemäß seinen Übergangsbestimmungen (§ 62) sind aber die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verfahren, soweit hier erheblich, nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen, das heißt nach den Bestimmungen des Wiener Garagengesetzes, LGBl. Nr. 22/1957, in der zuletzt geltenden Fassung gemäß LGBl. Nr. 33/2004 (kurz: WGG).

    Die (insbesondere aufgrund des Beschwerdevorbringens) maßgeblichen Bestimmungen des WGG lauten:

    "Begriffsbestimmungen und Einteilungen

§ 2.

(2) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind Garagen (Einstellräume) oder Einstellplätze samt den dazugehörigen Nebenanlagen sowie Garagengebäude.

(5) Rangierflächen sind jene Flächen, die in Anbetracht des voraussichtlichen Fahrzeugwechsels, der Gestalt und Einrichtung der Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen für einen gefahrlosen Betrieb notwendig sind.

(7) Nebenanlagen sind sonstige Räume oder Anlagen, die dem Betrieb einer Garage oder eines Einstellplatzes dienen, wie Verbindungswege (Zu- und Abfahrten) …

(9) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen werden nach der Bodenfläche der Einstellplätze und der Garagen einschließlich ihrer brandgefährdeten Nebenräume unterschieden in:

a) Kleinanlagen bis 100 m2;

…"

"Städtebauliche Vorschriften

§ 4.

(4) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft grundsätzlich unzulässig. Kleinanlagen mit einer Bodenfläche von nicht mehr als 50 m2 sind in der Bauklasse I und II auf seitlichen Abstandsflächen, im Vorgarten jedoch dann zulässig, wenn ihre Errichtung auf seitlichen Abstandsflächen oder auf Teilen der Liegenschaft, die der Bebauung offenstehen, im Hinblick auf die Geländeverhältnisse oder wegen des vorhandenen Baubestandes nicht zumutbar ist; Zu- und Abfahrten sind in die Anspruch genommene Bodenfläche nicht einzurechnen.

(5) Kleinanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 4 dürfen nicht mehr als ein über dem anschließenden Gelände liegendes Geschoß aufweisen. Die Gebäudehöhe darf nicht mehr als 3,50 m und die Firsthöhe nicht mehr als 4 m betragen.

(6) Die durch Kleinanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 4 in Anspruch genommene Grundfläche ist auf die nach den gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen bebaubare Fläche des Bauplatzes anzurechnen, auf die nach § 5 Abs. 4 lit. d der Bauordnung für Wien durch den Bebauungsplan beschränkte bebaubare Fläche jedoch nicht.

(7) …"

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. In § 134a BO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt. Die hier genannten Nachbarrechte werden durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) "Schutze dienen" eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift auf die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbars dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 15. Mai 2012, Zl. 2009/05/0224, mwN).

Die Beschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn im Bauverfahren bringt es mit sich, dass die Berufungsbehörde infolge einer Berufung des Nachbarn keine Aspekte aufgreifen darf, zu denen der Nachbar kein Mitspracherecht hat. Die Berufungsbehörde ist daher in solchen Fällen nicht berechtigt, den bekämpften Bescheid deshalb aufzuheben (oder abzuändern), weil er ihrer Ansicht nach bestimmten, ausschließlich von der Behörde wahrzunehmenden (im öffentlichen Interesse liegenden) Vorschriften widerspricht (siehe dazu beispielsweise Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, S 168, unter Hinweis auf die ständige hg. Judikatur seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. 10.317/A). Das ablehnende Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, davon abzugehen; jedenfalls kann die Beschwerdeführerin dadurch, dass die belangte Behörde keine Themen aufgegriffen hat, zu denen ihr als Nachbarin kein Mitspracherecht zukommt, insofern durch den angefochtenen Bescheid in keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sein; und darauf kommt es an.

Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. b BO geltend und bringt dazu vor, dass auch der Veränderung der Höhenlage einer Grundfläche bei der Beurteilung der zulässigen Gebäudehöhe Bedeutung zukommen müsse, weil für diese Veränderung keine expliziten Bewilligungskriterien existierten. Anderenfalls könnten im Wege der Veränderung der Höhenlage sowohl die Vorgaben der BO als auch jene der Bebauungsbestimmungen hinsichtlich der Gebäudehöhe umgangen werden. Bei Einrechnung der "auf derselben Gebäudefront" zutage tretenden Geländeveränderung von 1,50 m ergebe sich eine "(optische) Gebäudehöhe" von 10,15 m, die das in den Bebauungsbestimmungen festgelegte absolute Höchstmaß von 9,00 m deutlich übersteige. Zudem seien hiezu keine Ermittlungen geführt worden.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid zutreffend davon ausgegangen, dass im Beschwerdefall die Berechnung der Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 BO vorzunehmen ist, weil das eingereichte Bauvorhaben nicht an der Baulinie, der Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie errichtet werden soll.

Wie bereits erwähnt, ist im Hinblick auf das beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn zu beachten, dass trotz eines allfälligen objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift auf die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte der Nachbarn nicht eingegriffen werden kann. Im Beschwerdefall bedeutet dies konkret, dass die beschwerdeführende Nachbarin auf die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nur in Bezug auf die ihr zugewandten Seiten der Außenflächen des Gebäudes, nämlich der in "Ansicht Nord" des Einreichplans dargestellten Gebäudefront einen Rechtsanspruch hat. Einwendungen zu den anderen Gebäudefronten kann die Beschwerdeführerin daher nicht zielführend vorbringen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2009, Zl. 2007/05/0148, mwN).

Strittig ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin durch die erteilte Baubewilligung in ihrem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe (§ 134a Abs. 1 lit. b BO) verletzt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem sowohl von der belangten Behörde als auch von der Beschwerdeführerin bezogenen, eingangs genannten Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2003/05/0192 (betreffend ein früheres Vorhaben der Bauwerberin und damaligen Beschwerdeführerin auf dem Baugrundstück, wobei der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abgewiesen worden war), ausgeführt:

"Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Bauvorhaben sieht die Errichtung eines Gebäudes nach Schaffung eines neuen Geländes durch Geländeanschüttung verbunden mit der Errichtung der hiefür notwendigen Stützmauern auf dem Baugrundstück vor. Entscheidungswesentlich ist nun, ob die projektierte Geländeveränderung Grundlage für die beantragte Bewilligung des geplanten Gebäudes sein kann, weil sich dadurch projektsgemäß im Vergleich zum gewachsenen Gelände eine wesentliche Veränderung der Gebäudehöhe - im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken und den weiteren örtlichen Gegebenheiten - ergibt, die sich insbesondere auch auf das Stadtbild auswirkt.

Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Bauordnung für Wien ausgeführt hat, dass die Gebäudehöhe im Sinne des § 81 Abs. 2 Bauordnung für Wien nach dem anschließenden Gelände bemessen wird und das anschließende Gelände nicht (von vorneherein) das gewachsene Gelände, sondern jenes Gelände ist, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird (vgl. hiezu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 17. Jänner 1977, VwSlg. NF. Nr. 9.220/A, und vom 27. November 1990, VwSlg. Nr. 13.325, sowie das von der Beschwerdeführerin zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1990, 90/05/0034).

In den zitierten Beschwerdefällen war die Gebäudehöhe gemäß § 81 Abs. 2 Bauordnung für Wien zu berechnen. Auch für den vorliegenden Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die Gebäudehöhe von jenem Gelände zu bemessen ist, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein soll. Da es sich nach dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bauvorhaben hierbei nicht um das gewachsene Gelände handelt, vielmehr Geländeanschüttungen vorgesehen sind, welche Grundlage für die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens sein sollen, haben die Baubehörden zutreffend geprüft, ob die mitbeantragte Geländeanschüttung, welche Voraussetzung für die Errichtung des geplanten Gebäudes ist, insoweit zulässig ist, als sie Grundlage für die Berechnung der Gebäudehöhe sein kann, sofern hierbei auf das Gelände als Bezugspunkt abzustellen ist. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Geländeanschüttung hatte unabhängig davon zu erfolgen, ob die geplante Veränderung der Höhenlage von Einfluss auf bestehende bauliche Anlagen auf eigenen oder benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung ist (was gemäß § 60 Abs. 1 lit. g Bauordnung für Wien zur Bewilligungspflicht von Geländeveränderungen führt), weil die hier anzuwendende Rechtslage für die Beurteilung des gesamten vorliegenden Bauvorhabens eine solche (Gesamt‑)Prüfung erforderlich macht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 1977, Zl. 2093/76).

Das Baugrundstück liegt in einer Schutzzone gemäß § 7 Bauordnung für Wien. Gemäß Abs. 1 dieses Paragraphen ist eine Schutzzone für ein in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdigen Gebiete wegen ihres örtlichen Stadtbildes auszuweisen. Der hier anzuwendende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument 6195 (PD), enthält Regelungen zur Berechnung der Gebäudehöhe, die von den im § 81 Abs. 2 Bauordnung für Wien enthaltenen Anordnungen zur Berechnung der Gebäudehöhe für Grundstücke in Hanglage abweichen. Insbesondere wird im PD zusätzlich normiert, dass der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen darf.

Diese Anordnungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Zusammenhang mit der Festlegung des Gebietes als Schutzzone sind als in Bebauungsplänen zulässige Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß § 5 Abs. 4 lit. a Bauordnung für Wien anzusehen, die unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeformation erstellt wurden. Abweichungen vom gewachsenen Gelände sind daher für die Beurteilung einer vorgesehenen Bebauung nur insoweit heranzuziehen, als dies der Intention des Bebauungsplanes nicht zuwiderläuft. Eine Geländeanschüttung kann daher auf Grund der gegebenen Rechtslage nur insoweit maßgeblich sein, als sie unwesentlich von dem Gelände abweicht, das für die im Bebauungsplan enthaltenen Regelungen über die Festsetzung der Gebäudehöhe bestimmend war. Dies kann bei der hier zu beurteilenden projektierten Abweichung der Anschüttungen vom vorhandenen Gelände nicht mehr gesagt werden, weil dadurch die im Bebauungsplan vorgesehene höchste zulässige Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände von 9 m um mehr als eineinhalb Meter überschritten würde.

Die Überschreitung der Gebäudehöhe wurde auf Grund der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Stadtbildgutachten in einer für den Verwaltungsgerichtshof als nicht unschlüssig zu erkennenden Weise als dem örtlichen Stadtbild entgegenstehend beurteilt. …"

Diese Ausführungen lassen sich auch auf den Beschwerdefall übertragen, weil zwar nunmehr ein anderer Flächenwidmungs- und Bebauungsplan gilt, aber die hier zur Gebäudehöhe relevanten Festlegungen gleichgelagert sind. Das bedeutet, dass die Festlegung, es dürfe der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen, auch im nunmehrigen Beschwerdefall "als eine in Bebauungsplänen zulässige Bestimmung über die Gebäudehöhe gemäß § 5 Abs. 4 lit. a Bauordnung für Wien anzusehen ist, die unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeformation erstellt wurde", wobei aber im Sinne des Vorerkenntnisses die Überschreitung dieses Maßes von (hier: 1,5 m) infolge von Anschüttungen zulässig ist, wenn diese Überschreitung dem örtlichen Stadtbild nicht entgegen steht; das heißt, der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan gestattet eine Überschreitung durch Anschüttungen, wenn das örtliche Stadtbild dem nicht entgegen steht.

Richtig ist wohl, dass dem Nachbarn grundsätzlich kein Mitspracherecht zur Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Bestimmungen des § 85 BO (siehe das hg. Erkenntnis vom 6. September 2011, Zl. 2008/05/0142) wie auch zur Übereinstimmung des Vorhabens mit den Bestimmungen über Schutzzonen (siehe die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 2009, Zl. 2007/05/0278, sowie vom 24. Juni 2009, Zl. 2007/05/0018) zukommt.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kommt der Beschwerdeführerin aber nach dem zuvor Gesagten im Beschwerdefall gemäß § 134a Abs. 1 lit. b BO ein Mitspracherecht zur Frage der Gebäudehöhe auch aus dem Gesichtspunkt zu, ob das örtliche Stadtbild den für die Errichtung des Hauses vorgesehenen Anschüttungen entgegensteht oder nicht.

Daraus ist aber für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen:

Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass der Amtssachverständige der MA 19 gegen das nun verfahrensgegenständliche Projekt keinen Einwand (mehr) erhoben hat. Dies wird auch in der Beschwerde, den Gegenschriften sowie in der Replik zu den Gegenschriften (kurz: Replik) thematisiert. Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde und in ihrer Replik darauf, es habe die MA 19 in einem (weiteren) Verfahren im Wesentlichen festgestellt, dass die geplanten Geländeveränderungen sich von der örtsüblichen Geländeform abhüben und die Zielsetzung der Schutzzone konterkarierten (gemäß den Daten des genannten erstinstanzlichen Bescheides handelt es sich um den erstinstanzlichen Bescheid im Bauverfahren, das dem hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2010/05/0062 zugrunde liegt). Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass es sich dabei um ein Gutachten in einem späteren Verfahren mit einer anderen Thematik handelt, in dem es nämlich um die projektierte Verbreiterung der Rangierfläche vor den Garagentoren geht (das Projekt wurde sodann im Berufungsverfahren geändert). Daraus ist daher nichts für die Frage zu gewinnen, ob das hier beschwerdegegenständliche Projekt aus dem Blickwinkel der Gebäudehöhe unter Berücksichtigung der Anschüttungen dem örtlichen Stadtbild entspricht oder nicht.

Richtig ist, wie in der Replik vorgetragen, dass die belangte Behörde auf S 58 des angefochtenen Bescheides von einer positiven "Stellungnahme" des Amtssachverständigen der MA 19 spricht, auf S 52 des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin aber entgegengehalten (siehe auch die Sachverhaltsdarstellung), "die diesbezügliche gutachtliche Beurteilung" des Amtssachverständigen der MA 19 habe die behaupteten Beeinträchtigungen nicht bestätigt. Einerlei, ob man nun die gutachtliche Äußerung dieses Amtssachverständigen verbal als "Stellungnahme" bezeichnet oder nicht, ist vielmehr maßgeblich, ob sie schlüssig ist oder nicht. Dazu trägt die Beschwerdeführerin konkret nichts vor (dass ihr diese gutachtliche Äußerung unbekannt geblieben wäre, sagt sie jedenfalls nicht). Dabei darf auch nicht unbeachtet bleiben, dass es sich um eine ergänzende gutachtliche Äußerung handelt, sie daher im Zusammenhang mit der ablehnenden Äußerung zum früheren Vorhaben zu sehen ist, wo es ua. um zwei Garagen in den Seitenabständen ging (siehe die Sachverhaltsdarstellung im mehrfach genannten Vorerkenntnis Zl. 2003/05/0192). Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrem Vorbringen vielmehr keine Bedenken daran zu erwecken, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausging, das Vorhaben beeinträchtige das örtliche Stadtbild (oder auch die Schutzzone) nicht. Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid im Nachbarrecht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nicht verletzt.

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid - unbestritten - fest, dass das Baugrundstück laut Einreichplan "eine starke in Richtung Norden abfallende Hanglage" aufweise und die geplante Geländeanschüttung einer "teilweisen Begradigung des vorhandenen Geländes" dienen solle. Im bebaubaren Bereich entlang der projektierten Gebäudefronten würden Anschüttungen "mit einer Höhe von ca. 0,80 m (südseitig) bis maximal 1,50 m (nordseitig)" ausgeführt. Folglich kam sie in nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis, dass auf Grund der Entfernung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zum bebaubaren Bereich des Baugrundstücks und den dort seitlich des Gebäudes vorgesehenen Geländeveränderungen sowie zu den außerhalb des bebaubaren Bereichs ausgewiesenen Geländeveränderungen (das Grundstück der Beschwerdeführerin grenze "an den durch Baufluchtlinien abgegrenzten bebaubaren Bereich der Bauliegenschaft nicht einmal (seitlich) an", sondern komme "ausschließlich gegenüber der im Anschluss an den bebaubaren Bereich ausgewiesenen gärtnerisch auszugestaltenden Fläche zu liegen"), eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in ihren diesbezüglichen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht erkannt werden könne. Die Änderung der Höhenlage ist daher zulässig.

Die Beschwerdeführerin moniert des Weiteren, dass sich die projektierte Zufahrt mit einer Breite von 5,00 m und die Rangierfläche auf der seitlichen und hinteren Abstandsfläche auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft befänden, auf denen jedoch gemäß § 4 Abs. 4 WGG Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen unzulässig seien. Dies gelte auch für die Zufahrt und die Rangierfläche, die gemäß § 2 WGG Teile der Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen seien, wobei das Verbot des WGG vorgehe, sofern - was allerdings nicht zutreffe - § 79 Abs. 6 BO die Errichtung von Zu- und Abfahrten und von Rangierflächen auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen erlaube. Dass die projektierte Zufahrt und Rangierfläche iSd des § 79 Abs. 6 BO nicht unbedingt erforderlich seien, begründet die Beschwerdeführerin damit, dass gemäß der genannten Bestimmung diese Anlagen stets außerhalb der Abstandsflächen zu errichten seien, es sei denn, der dafür erforderliche finanzielle Aufwand stehe außer jedem vernünftigen Verhältnis. Im gegenständlichen Fall sei der finanzielle Aufwand für die geplante Auffahrt, die Rangierfläche und die dafür notwendige Stützmauer erheblich höher als die Situierung der Garage im Bereich der zum F-B-Weg gerichteten Gebäudefront, weshalb die Zu- und Abfahrt, die Rangierfläche und die Stützmauer auf den seitlichen bzw. hinteren Abstandsflächen unzulässig seien.

Soweit § 4 Abs. 4 WGG auf das örtliche Stadtbild abstellt, kommt dem Nachbarn hiezu kein Mitspracherecht zu (siehe das hg. Erkenntnis vom 29. März 1995, Zl. 95/05/0044). Hingegen kann der Nachbar hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmung des § 4 Abs. 4 WGG, wonach Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft grundsätzlich unzulässig sind, die gemäß § 134a Abs. 1 lit. a und c BO eingeräumten Nachbarrechte geltend machen (siehe das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/1466, Slg. 16.248/A).

Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass das Gebäude, in dem sich (gartenseits) die beiden Garagenplätze befinden, zur Gänze innerhalb der gartenseitigen Baufluchtlinie situiert ist. Dabei handelt es sich (unbestritten) um Pflichtstellplätze. Die Rangierfläche kommt auf dem als "G" gewidmeten Teil des Baugrundstückes zu liegen. Es kann daher nur um die Frage der Zulässigkeit der Rangierfläche sowie der (im Seitenabstand) zu dieser Rangierfläche führenden Rampe (samt der Stützmauer und den Anschüttungen) gehen.

Die Rampe und auch (jedenfalls fallbezogen) die Rangierfläche sind als Nebenanlagen (zur Garage) im Sinne des § 2 Abs. 7 WGG zu qualifizieren. Dem § 4 Abs. 4 WGG lässt sich aber kein Nachbarrecht entnehmen, das zum Einwand berechtigte, dass eine Rampe und eine Rangierfläche (diese im Bereich "G") überhaupt (generell) unzulässig wären.

Die behauptete Unzulässigkeit ergibt sich auch nicht aus der konkreten Ausgestaltung des Vorhabens (dies unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführerin aufgrund der Situierung der Rampe in Bezug auf ihr Grundstück ein Mitspracherecht zukäme):

Der Verpflichtung zur gärtnerischen Ausgestaltung wird durch die Auslegung der Zufahrts- und der Rangierfläche mit den im bewilligten Projekt vorgesehenen eingezeichneten Rasengittersteinen und Rasenfugensteinen entsprochen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0019, vom 13. Dezember 2011, Zl. 2011/05/0180, und vom 20. September 2005, Zl. 2004/05/0131).

Bei der Bestimmung des § 79 Abs. 6 BO handelt es sich um eine Abstandsbestimmung im Sinne des § 134a lit. a BO, wie auch um eine Bestimmung über die flächenmäßige Ausnützbarkeit eines Bauplatzes im Sinne des § 134a lit. c leg. cit., auf deren Einhaltung dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0042). Ihre Verletzung kann der Nachbar (§ 134 BO) jedoch hinsichtlich einer auf einer solchen Fläche errichteten Zufahrt nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn die Zufahrt in einem größeren als dem unbedingt notwendigen Ausmaß vorgesehen ist (siehe hiezu etwa das genannte hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0019). Die Worte "im unbedingt erforderlichen Ausmaß" in § 79 Abs. 6 BO dürfen nicht so ausgelegt werden, dass befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen u.ä. im Seitenabstand nur dann errichtet werden dürfen, wenn ihre Errichtung an anderer Stelle des Bauplatzes unmöglich, weil technisch undurchführbar ist, weil die Vorschrift des § 79 Abs. 6 zweiter Satz BO auch im Fall einer derartigen Betrachtungsweise im Hinblick darauf gegenstandslos wäre, dass die Errichtung dieser erwähnten Anlagen außerhalb der Abstandsflächen bei entsprechendem finanziellen Aufwand fast immer möglich sein wird. Dies bedeutet letztlich, dass eine vernünftige wirtschaftliche Wertung, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn, die Anspruch auf Einhaltung der gärtnerischen Ausgestaltung hätten, vorzunehmen sein wird (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 96/05/0142, mwN). Dies hat sinngemäß auch für die Rangierfläche zu gelten.

Da auch nicht hervorgekommen ist, dass die Rampe und die Rangierfläche (im Sinne obiger Ausführungen) größer wären als erforderlich, erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Garage, die Rampe und die Rangierflächen (samt Stützmauer und Anschüttungen) als unbegründet.

Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, dass "Einfriedungen ohne freien Durchblick" bewilligt worden seien, wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, in welchen durch § 134a BO gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechten sie infolge der Errichtung der (offenbar gemeinten) an der ihrem Grundstück gegenüberliegenden östlichen Grundgrenze zu liegen kommenden Stützmauer verletzt sein soll.

Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Stützmauer entlang der östlichen Grundgrenze eine Einfriedung darstellt und daher nur die Kriterien des § 86 BO zu erfüllen hat. Im hier anzuwendenden Bebauungsplan wird festgelegt, dass "Einfriedungen auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen …ab einer Höhe von 0,5 m den freien Durchblick nicht hindern" dürfen. Da diese Festlegung des freien Durchblicks jedoch nur dem öffentlichen Interesse dient (siehe das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2007/05/0189), begründet sie kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin wie auch schon in der Berufung geltend, dass dem schalltechnischen Gutachten vom 14. Mai 2007 kein Beweiswert zukomme, weil die Magistratsdirektion eine Magistratsabteilung, nicht aber eine konkrete Person, zur Erstellung des Gutachtens beauftragt habe. Dieser Mangel werde noch durch die Fertigung des Gutachtens verstärkt, die nicht klarstelle, wer für den Inhalt verantwortlich sei; eine namentliche Anführung sei nicht entbehrlich (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0346).

Als Sachverständige im Sinn des § 52 AVG kommen nur Menschen und nicht etwa juristische Personen oder (im Fall von Amtssachverständigen die dahinter stehenden) Behörden in Betracht. Wird allerdings ein Gutachten von mehreren bestimmten Menschen gemeinsam erstellt, so hindert dieser Umstand nicht seine Verwertung. Daher können Sachverständigengutachten im genannten Sinn auch durch eine Personengemeinschaft (bzw. eine Organisationseinheit der Verwaltung, z.B. eine Kommission) erstattet werden, weil sie immer Gutachten der darin zusammenwirkenden Menschen bleiben. Es wird auch durch keine verfahrensrechtliche Vorschrift ausgeschlossen, dass die Behörde im Ermittlungsverfahren mehrere Sachverständige parallel oder arbeitsteilig heranzieht. Amtssachverständige sind - im Gegensatz zu den nichtamtlichen Sachverständigen - nicht für jeden einzelnen Fall speziell, sondern gemäß § 52 Abs. 1 AVG lediglich formlos beizuziehen (siehe das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2012, Zl. 2009/05/0235, und vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG (2005), § 52 AVG Rz 18, 19 und 50, mwN auf die hg. Judikatur).

In dem Umstand, dass im erstinstanzlichen Verfahren mit einem Schreiben an die MA 22 (und somit nicht an eine physische Person) um die Erstellung eines Gutachtens ersucht wurde, kann kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 52 AVG erkannt werden, zumal aus dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 14. Mai 2007 selbst eindeutig hervorgeht, welche natürlichen Personen an dessen Erarbeitung mitgewirkt haben. Darüber hinaus bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass es diesen Personen an der fachlichen Eignung oder Sachkunde zur Erstattung eines Sachverständigengutachtes betreffend die Frage der Beeinträchtigung durch Lärm- und Abgasimmissionen gefehlt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1965, Zl. 1624/64, und das schon genannte vom 15. Mai 2012). Derartiges wurde von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Die Beschwerdeführerin sieht überdies eine von der belangten Behörde zu Unrecht nicht aufgegriffene "Nichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides" (gemeint: es handle sich um einen sogenannten "Nicht-Bescheid") darin, dass sich die genehmigende Person in der Fertigung des erstinstanzlichen Bescheids nicht auf eine Approbationsbefugnis des Behördenleiters oder des Magistrates berufen habe, sondern lediglich auf die Ermächtigung des "Abteilungsleiters".

Dem ist im Einklang mit den Ausführungen des angefochtenen Bescheids zu erwidern, dass nach § 3 Abs. 1 iVm § 48 Abs. 1 Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: GOM - kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien, Stammfassung ABl. 28/2007, hier in der Fassung ABl. 42/2009) den Leitern und Leiterinnen der Magistratsabteilungen die Zeichnungsberechtigung und somit die Approbationsbefugnis "hinsichtlich der ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Angelegenheiten ohne besondere Genehmigung" zusteht. § 48 Abs. 2 GOM legt zur Zeichnungsberechtigung weiters fest, dass Abs. 1 entsprechend für Bedienstete gilt, die mit der Vertretung des Leiters oder Leiterin betraut werden. Andere Bedienstete sind zur Zeichnung von Geschäftsstücken nach außen und für den internen Geschäftsverkehr nur berechtigt, wenn sie hiezu ausdrücklich ermächtigt werden. Die Ermächtigung erteilt der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin.

Für die "Unterfertigung (Zeichnung) der Geschäftsstücke in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches" regelt § 46 GOM insbesondere Folgendes:

"(5) Bedienstete, denen eine Funktionsbezeichnung zukommt, unterfertigen unter Anführung ihrer Funktionsbezeichnung, deren Vertreter und Vertreterinnen überdies unter Beifügung der Worte 'In Vertretung' (abgekürzt: 'I.V.').

(6) Alle anderen zur Unterfertigung von Geschäftsstücken berechtigten Bediensteten zeichnen mit 'Für den … (z.B. Magistratsdirektor, Abteilungsleiter, Bezirksamtsleiter)' oder 'Für die … (z.B. Magistratsdirektorin, Abteilungsleiterin, Bezirksamtsleiterin)'.

(7) Wie die Bediensteten mit Sonderaufgaben unterfertigen, ist vom Magistratsdirektor bzw. von der Magistratsdirektorin im Einzelfall zu bestimmen."

Daraus folgt, dass die von DI. S. verwendete Fertigungsklausel "Für den Abteilungsleiter: …" in § 46 Abs. 4 GOM ausdrücklich vorgesehen ist. Die behauptete "Nichtigkeit" des erstinstanzlichen Bescheides ist daher nicht zu erkennen.

Ebenso verhält es sich mit dem Beschwerdevorbringen, das Ermittlungsverfahren sei nicht von der belangten Behörde geführt worden, weil die Verständigung über die Beweisaufnahme vom 6. Oktober 2008 und 3. März 2009 von Mag. S "Für den Magistratsdirektor" unterfertigt worden und somit dem Magistrat der Stadt Wien zuzurechnen sei, wobei überdies die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wird: Das Vorbringen, hätte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren selbst geführt, hätte sie zu einem anderen Bescheid kommen können, verkennt, dass in diesem Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gilt, und es Sache der belangten Behörde (und nicht der Magistratsdirektion) war, zu beurteilen, ob die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichend waren oder nicht (sinngemäß Gleiches gilt für das Vorbringen, die belangte Behörde hätte selbst ein Ortsbildgutachten einholen müssen).

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde abschließend ausführt, im Widerspruch zu § 84 BO solle "im seitlichen Abstand offenbar eine massive Stiegenanlage errichten werden", "wofür aber mehrere Bäume zu fällen" seien, stellt dieses Vorbringen eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung dar.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht. In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160, mwN).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2006/05/0288, mwN). Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen und die Entscheidung im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil der pauschalierte Schriftsatzaufwand nur einmal (und nicht mehrfach) gebührt und auch die Umsatzsteuer enthält (siehe dazu schon die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtbarkeit3, auf S 697 angeführte hg. Judikatur).

Wien, am 18. März 2013

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