Normen
AVG §52;
AVG §8;
BauO Wr §11 idF 1993/049;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §6 idF 1976/018;
BauO Wr §79 Abs6 idF 1976/018;
BauO Wr §79 Abs6;
BauO Wr §80 idF 1976/018;
BauO Wr §86 Abs1 idF 1976/018;
BauO Wr §86 Abs3 idF 1976/018;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §36 Abs1;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §52;
AVG §8;
BauO Wr §11 idF 1993/049;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §6 idF 1976/018;
BauO Wr §79 Abs6 idF 1976/018;
BauO Wr §79 Abs6;
BauO Wr §80 idF 1976/018;
BauO Wr §86 Abs1 idF 1976/018;
BauO Wr §86 Abs3 idF 1976/018;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §36 Abs1;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der mitbeteiligte Bauwerber ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 845, Grundbuch 01501 Oberdöbling, bestehend aus den Grundstücken Nr. 868/60 und 868/61 Baufläche mit insgesamt 4874 m2. Beide Grundstücke liegen an der Cottagegasse (Nr. 64) und bilden gemeinsam eine rechteckige Fläche in einer Ausdehnung von rund 50 m entlang der Cottagegasse und über 90 m an der Längsseite Richtung Osten.
Aufgrund des vom Wiener Gemeinderat in seiner Sitzung am 24. Oktober 1985 beschlossenen, hier maßgeblichen Plandokumentes Nr. 5838 ist die vorgenannte Fläche von einer Schutzzone gemäß § 7 Abs. 1 der Bauordnung für Wien umgeben, welche im hier maßgeblichen Bereich in einer Breite von 4 m von der an der Cottagegasse festgelegten Baulinie bis zur festgelegten Baufluchtlinie reicht. Daran schließt sich Richtung Osten innerhalb eines durch Baufluchtlinien festgelegten Rechteckes mit einer Breite von 25 m eine als Wohngebiet gewidmete Fläche mit der Bauklasse II, einer vorgeschriebenen Gebäudehöhe von 10,50 m und offener Bauweise. Ca. 60 m von der Grundstücksgrenze an der Cottagegasse östlich entfernt ist auf der oberwähnten Fläche eine mit Baufluchtlinien festgelegte 20 m breite, rund 41,25 m lange und demnach rund 825 m2 große Fläche als Wohngebiet mit der Bauklasse II, maximaler Gebäudehöhe von 10,50 m und offener Bauweise (W II 10,5 m o) gewidmet. Diese Fläche ist von der östlichen Grundstücksgrenze über 16 m, von der nördlichen Grundstücksgrenze 5 m und von der südlichen Grundstücksgrenze rund 3,70 m entfernt. (Eine am 27. März 1998 durchgeführte Grundbuchsabfrage weist das nunmehr in der Liegenschaft EZ. 2261, KG Oberdöbling, vorgetragene Grundstück Nr. 868/60 mit einer Größe von 2703 m2 aus.)
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 17. Jänner 1989, Zl. MA 37/V-19, Cottagegasse 64/8798/88, wurden für die Grundstücke Nr. 868/60 und 868/61 die Bebauungsbestimmungen bekannt gegeben, deren weitere Gültigkeit mit Bescheid vom 17. Jänner 1990 zu Zl. MA 37/5-19, Cottagegasse 64/8503/89, bestätigt worden ist.
Mit Eingabe vom 20. September 1989 beantragte der mitbeteiligte Bauwerber die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines dreigeschossigen unterkellerten Wohnhauses mit zwei Dachgeschossen. Im Erdgeschoß bis zum ersten Dachgeschoß sind 23 Wohnungen, im zweiten Dachgeschoß sind Sauna, Fitneßraum und Nebenräume geplant. Im Keller ist eine Garage mit 19 Stellplätzen vorgesehen. Neben dem Stiegenhaus soll ein Aufzugsschacht hergestellt werden. Im Zuge des Bauverfahrens erfolgte eine Ergänzung des Ansuchens dahingehend, daß entlang der Garagenzu- und -abfahrt an der linken (nördlichen) Grundgrenze eine 68 m lange, 2 m hohe Schallschutzwand (Hartglas) hergestellt werden soll.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen das beantragte Bauvorhaben Einwendungen. Der Erstbeschwerdeführer ist (Mit-)Eigentümer des östlich an das zu bebauende Grundstück angrenzenden Grundstückes Nr. 868/49, Weimarer Straße 77A. Die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien sind Miteigentümer des Grundstückes Nr. 868/64, Felix Mottl-Straße 22, welches im Süden an das zu bebauende Grundstück angrenzt. Die Viertbeschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Grundstückes Nr. 868/56, Lanner Straße 25/6, welches im Norden an das zu bebauende Grundstück angrenzt. Die fünft- bis neuntbeschwerdeführenden Parteien sind ebenfalls Miteigentümer von im Norden an das zu bebauende Grundstück angrenzenden Grundstücken, an deren südlicher Grenze die rund 68 m lange und rund 3 m breite Garagenzu- und -abfahrt (Gesamtbreite der befahrbaren Fläche: 4,5 m) mit einem Gefälle von 1,5 % und einer Ein- und Ausfahrtsrampe von projektierten 15 % sowie die bereits oberwähnte Schallschutzwand errichtet werden sollen.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 26. Mai 1994 wurde das beantragte Bauvorhaben unter Auflagen bewilligt. Die Einwendungen der Nachbarn, "soweit sie sich auf die Gebäudehöhe, die Geländeänderungen, die bebaubare Fläche und eine unzulässige Belästigung durch die Garagenzufahrt samt Lärmschutzwand beziehen", würden als im Gesetz nicht begründet abgewiesen, soweit sie sich "gegen den Standort" der Müllgefäße und gegen die Baumfällung wenden, "die Bebauungsbestimmungen" als "ungültig" bezeichnen, weil sie bereits "Grundlage einer Grundabteilung waren", als unzulässig zurückgewiesen und das Vorbringen, "daß das Projekt der Cottageservitut nicht entspricht", als Einwendung bezeichnet, die dem Zivilrecht angehört. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, daß die projektierte bebaute Fläche 699,83 m2, die bebaute Fläche des Bestandes 342 m2, die Summe der bebauten Flächen sohin 1041,83 m2 betrage; diese lägen damit wesentlich unter der Gesamtfläche des derzeitigen Bauplatzes von 4874 m2. Auch unter Berücksichtigung der mit Bescheid vom 11. Februar 1991 bewilligten Grundabteilung würde der Neubau die maximal zulässige bebaubare Fläche von einem Drittel dieses Bauplatzes (2703 m2) nicht überschreiten. Bemerkt werde jedoch, daß diese Bauplatzbewilligung in der Zwischenzeit durch Zeitablauf rechtsunwirksam geworden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 20. Juni 1995 wurden u.a. die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid ihrem Vorbringen zufolge in dem Recht auf Nichtbewilligung des beantragten Bauvorhabens verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beschwerdeführer replizierten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das gegenständliche Bauverfahren wurde vor dem 1. Oktober 1992 eingeleitet, weshalb gemäß Art. IV der Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 34/1992 im vorliegenden Fall § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien (BO) in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 28/1987 anzuwenden ist. Gemäß Abs. 3 dritter Satz dieser Gesetzesstelle sind die Eigentümer (Miteigentümer) der benachbarten Liegenschaften dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre in diesem Gesetz festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berühren. Solche Rechte werden durch jene Bestimmungen begründet, die dem Schutz der Nachbarn dienen; hiezu zählen jedenfalls alle Bestimmungen des Bebauungsplanes für die Bebauung der Liegenschaft sowie alle jene Bestimmungen, die Rechte zum Schutz vor Gefahren und Belästigungen, die sich auf die Nachbargrundstücke erstrecken können, zum Inhalt haben. Bezüglich der Frage, welche Bestimmungen der Bauordnung für Wien dem Schutz der Nachbarn dienen, ist demnach auf die zu dieser Regelung entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzugreifen.
Die Beschwerdeführer erachten den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil die Bescheide, mit welchen die Bebauungsbestimmungen des hier zu bebauenden Grundstückes festgelegt worden sind, nicht mehr Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Baubewilligung sein könnten. Es wäre der nunmehr mit Plandokument Nr. 6636 neu festgesetzte Flächenwidmungsplan zu beachten gewesen. Im Hinblick auf die gemäß § 8 Abs. 2 BO festgesetzte, zeitlich begrenzte Bausperre hätte eine Baubewilligung nur erteilt werden können, wenn festgestellt worden wäre, daß das gegenständliche Bauvorhaben mit den Zielsetzungen des nunmehr gültigen Flächenwidmungsplanes nicht in Widerspruch gerate oder dessen Ausführung nicht wesentlich erschwert werde. Bei entsprechender Prüfung wären die Baubehörden zum Schluß gekommen, daß das Bauvorhaben gegen den bestehenden Flächenwidmungsplan Nr. 6636 in bezug auf die angeordnete Schutzzone und die Größe der zu bebauenden Grundfläche (diese dürfe nicht mehr als 360 m2 betragen) verstoße. Auch dürfe der rückwärtige Teil nicht mehr verbaut werden und müsse die Bebauung "in der herkömmlichen Dimension eines Cottagecharakter entsprechenden Gebäudes" erfolgen. Diese Bestimmungen stellten subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer deshalb dar, weil sie Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnutzbarkeit von Bauplätzen seien.
Gemäß § 11 BO in der mit 1. Oktober 1993 ohne Übergangsbestimmung in Kraft getretenen und daher hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 49/1993 gilt die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen auf die Dauer eines Jahres und ist für alle innerhalb dieses Zeitraums eingebrachten Ansuchen um Bewilligung eines der im § 9 Abs. 1 lit. a bis d genannten Vorhaben (demnach auch für einen Neubau der hier zu beurteilenden Art) maßgebend. Wird neuerlich um Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen angesucht und haben sich diese nicht geändert, genügt die Bestätigung der Behörde über die weitere Gültigkeit der Bekanntgabe. Für die Erteilung dieser Bestätigung gelten die Fristen des § 9 Abs. 6 BO. Diese Bestätigung hat die gleiche Wirkung wie eine neuerliche Bekanntgabe.
Der Bauwerber besitzt sohin einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen. Dies gilt auch dann, wenn nachher eine Änderung der generellen Normen, insbesonders auch die Verhängung einer Bausperre, eingetreten ist. Der Bescheid, durch den die Bebauungsbestimmungen bekanntgegeben werden, verfolgt nämlich in erster Linie den Zweck, die zum Zeitpunkt seiner Erlassung aufgrund des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes bestehende generelle Rechtslage für den Einzelfall während eines bestimmten Zeitraumes gleichsam zu perpetuieren und dadurch eine gesicherte Grundlage für das gesamte Bauverfahren (also einschließlich eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens) zu schaffen (vgl. hiezu die bei Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, 3. Auflage, Seite 198 ff, wiedergegebene Rechtsprechung). Ist also eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen noch wirksam, steht eine spätere Bausperre der Erteilung einer Baubewilligung nicht entgegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1986, Zl. 84/05/0155, BauSlg. Nr. 776). Das am 20. September 1989 innerhalb der Jahresfrist des § 11 leg. cit. eingebrachte beschwerdegegenständliche Bauansuchen war demnach aufgrund der Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 17. Jänner 1989 und 17. Jänner 1990, mit welchen die Bebauungsbestimmungen bekanntgegeben wurden und in der Folge die weitere Gültigkeit verlängert wurde, zu beurteilen. Die bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen entsprechen den Anordnungen des Plandokumentes Nr. 5838. Ausgehend von dieser Rechtslage bedurfte es daher auch keiner behördlichen Ermittlungen zur Frage, ob der geplante Bau die Durchführung des Plandokumentes Nr. 6636 erschwert oder verhindert, weil eine nach § 8 Abs. 2 BO festgesetzte zeitlich begrenzte Bausperre früher bescheidmäßig bekanntgegebene, noch wirksame Bebauungsbestimmungen nicht berührt. Die Cottageservitut wiederum gehört dem Zivilrecht an und ist im öffentlich-rechtlichen Bauverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0169).
Die Beschwerdeführer beanspruchen weiters ihr subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Seitenabstandes gemäß § 79 BO und tragen vor, daß eine bauliche Anlage jedenfalls 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt zu errichten sei. Die "Stichstraße" sei in Verbindung mit der Schallschutzmauer als bauliche Anlage anzusehen und nicht als bloß horizontale Fläche. Die mehr als 70 m lange Zufahrtsstraße und die daran angrenzende Schallschutzwand stellten als "dreidimensionale Einheit eine bauliche Anlage" dar und seien "somit per se bewilligungspflichtig im Sinne von § 60 BO". Die Baubehörden hätten vermeint, § 60 BO nicht anwenden zu müssen, weil die Schallschutzwand eine Auflage der Baubehörde darstelle.
§ 60 Abs. 1 lit. b BO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 18/1976 versteht unter sonstigen baulichen Anlagen solche Anlagen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren.
Sowohl die maximal rund 4,50 m breite, über 60 m lange, an der Nordseite projektierte Garagenzufahrt, für welche plangemäß als Fahrbahnbelag Ebenseer Dekorpflaster 18/24 gerade (Rollgeräuschpegel kleiner als Flüsterasphalt) vorgesehen ist, als auch die im Plan beschriebene Schallschutzwand waren Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und wurden aufgrund des Antrages des Bauwerbers baubehördlich bewilligt. Die als Schallschutzwand ausgestaltete Einfriedung an der nördlichen Grundgrenze des zu bebauenden Grundstückes ist nicht eine "Auflage" der Baubehörden, vielmehr ein Teil des vom Antrag um Erteilung der Baubewilligung umfaßten Bauvorhabens, welches sich als unteilbares Ganzes darstellt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. November 1996, Zl. 96/05/0169).
Gemäß § 79 Abs. 3 BO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 18/1976 muß in der offenen Bauweise der Abstand der Gebäude von Nachbargrenzen in der Bauklasse II mindestens 6 m betragen. Die Fläche, die zwischen den Nachbargrenzen und den gedachten Abstandslinien liegt, wird als Abstandsfläche bezeichnet.
Abs. 6 dieses Paragraphen hat folgenden Wortlaut:
"(6) Vorgärten und Abstandsflächen sind, soweit auf diesen Flächen zulässige Baulichkeiten, Gebäudeteile oder bauliche Anlagen nicht errichtet werden, gärtnerisch auszugestalten und in gutem Zustand zu erhalten. Befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen u.ä. sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig."
Die Bestimmung des § 79 Abs. 6 BO dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft. Ihre Verletzung kann der Nachbar jedoch nur dann geltend machen, wenn er nachweist, daß die Zufahrt in einem größeren als dem unbedingt notwendigen Ausmaß vorgesehen ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 8. Mai 1967, Zl. 1318/66, und vom 26. März 1996, Zl. 94/05/0184). Die Worte "im unbedingt erforderlichen Ausmaß" im § 79 Abs. 6 BO dürfen nicht so ausgelegt werden, daß befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen u.ä. im Seitenabstand nur dann errichtet werden dürfen, wenn ihre Errichtung an anderer Stelle des Bauplatzes unmöglich, weil technisch undurchführbar ist, da die Vorschrift des § 79 Abs. 6 zweiter Satz BO auch im Fall einer derartigen Betrachtungsweise im Hinblick darauf gegenstandslos wäre, daß die Errichtung dieser erwähnten Anlagen außerhalb der Abstandsflächen bei entsprechendem finanziellen Aufwand fast immer möglich sein wird. Dies bedeutet letztlich, daß eine vernünftige wirtschaftliche Wertung auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn, die Anspruch auf Einhaltung der gärtnerischen Ausgestaltung hätten, vorzunehmen sein wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0227, mit weiteren Nachweisen). Soll im Kellergeschoß eine Garage mit 19 Pkw-Stellplätzen errichtet werden und wird damit auch der zwingenden Vorschrift des § 36 Abs. 1 WGG - wie im vorliegenden Fall - entsprochen, so ist die geplante Zufahrt zu der diese Pflichtstellplätze enthaltenden Garage auch auf Abstandsflächen im Sinne des § 79 Abs. 6 BO zulässig. Die Behörde hat dabei - soweit es sich um den Gesichtspunkt der Pflichtstellplätze handelt - davon auszugehen, daß die Errichtung der Tiefgarage im Kellergeschoß des Wohnhauses grundsätzlich zulässig ist. Die geplante Zufahrt zu der zulässigen Garage ist im Sinne des § 79 Abs. 6 BO "unbedingt erforderlich" und daher auch zulässig (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/05/0132, BauSlg. Nr. 1994/308).
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen vermag der Verwaltungsgerichtshof in dem Umstand, daß eine Zufahrt zur Garage im Kellergeschoß des bewilligten Gebäudes an der nördlichen Grundstücksgrenze baubehördlich bewilligt worden ist, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erblicken. Eine vernünftige (wirtschaftliche) Gestaltung des zu bebauenden Grundstückes Nr. 868/60 (in der Form, wie es den Baubehörden zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zur Beurteilung vorlag) kann unter Beachtung des anzuwendenden Plandokumentes Nr. 5838 im vorliegenden Fall nur dadurch bewirkt werden, daß von einer Zulässigkeit der Zufahrt zur projektierten Garage in der an der nördlichen Grundgrenze des zu bebauenden Grundstückes befindlichen Abstandsfläche ausgegangen wird. Im Hinblick auf die Ausgestaltung der an dieser Grundgrenze projektierten Einfriedung werden dadurch die Interessen der Nachbarn nicht entscheidend nachteilig berührt. Die Ausgestaltung der Zufahrt übersteigt auch nicht das unbedingt erforderliche Ausmaß, zumal diese durch vorgesehene Müllgefäße eingeengt wird und als einspurige Ein- und Ausfahrt konzipiert ist.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen bedurfte es daher aufgrund dieser Sach- und Rechtslage keiner weiteren Feststellungen durch die Behörden, weil schon aufgrund der vorliegenden Projektsunterlagen eine abschließende rechtliche Beurteilung im Sinne einer Zulässigkeit der bewilligten Zufahrt in der den Planunterlagen zu entnehmenden Form möglich war.
Wie bereits oben klargelegt, handelt es sich sowohl bei der Zufahrt als auch bei der Schallschutzwand um eine bauliche Anlage. Die Schallschutzwand wurde von der belangten Behörde ohne Rechtsirrtum als Einfriedung gemäß § 86 BO qualifiziert. Eine Einfriedung liegt nämlich dann vor, wenn sie an der Grundgrenze errichtet wird. Verläuft aber eine derartige bauliche Anlage an der Grundgrenze, sind in diesem Bereich für die Bewilligungsfähigkeit einzig die Kriterien des § 86 BO heranzuziehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0227).
Die Beschwerdeführer bestreiten die Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Projektes im Hinblick auf die zu erwartenden Lärm- und Schadstoffimmissionen durch die Benützung der bewilligten Pkw-Stellplätze im Kellergeschoß und der damit verbundenen Zu- und Abfahrt der Pkws.
Die belangte Behörde hat auf Grund der diesbezüglichen Berufungsausführungen ein Gutachten des umwelttechnischen Amtssachverständigen zur Frage der zu erwartenden Lärm- und Luftschadstoffimmissionen eingeholt. In diesem Gutachten wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:
"...
Da es sich um ein Garagenprojekt im Zuge eines Wohnbauvorhabens handelt, kann mit einer Zu- und Abfahrt je Stellplatz und Tag gerechnet werden. Für die ungünstigste Stunde des Tages kann gleichzeitig mit 0,5 Fahrzeugbewegungen pro Stellplatz - im gegenständlichen Fall also
9 Fahrzeugbewegungen pro Stunde - gerechnet werden.
Für die Nachtzeit ist lediglich mit vereinzelten Fahrzeugbewegungen zu rechnen, sodaß einer Berechnung eine Fahrzeugbewegung für die ungünstigste halbe Stunde zugrunde zu legen ist.
Im Hinblick auf die Länge der Fahrstraße sowie deren Breite von maximal 4 m, welche jedoch vielfach durch Müllgefäße, Bäume und andere Bepflanzungen eingeengt ist, muß davon ausgegangen werden, daß ein Verkehr im Gegenbetrieb nicht vonstatten gehen kann. Es wird sohin erforderlich sein, die Verkehrsregelung für die Garagenzu- und -abfahrt mittels einer Ampelanlage zu steuern, wobei entweder vor der Einfahrt in das Grundstück oder in der Garage der Gegenverkehr abgewartet werden muß. Es kann sohin davon ausgegangen werden, daß die Fahrstrecke zügig durchfahren werden kann. Demzufolge ist bei den Berechnungen von einer mittleren Fahrgeschwindigkeit von 7,2 km/h entsprechend 2 m pro Sekunde auszugehen.
a) Lärm
Grundsätzlich kann für Entfernungen bis zu 15 m von der Fahrstraße davon ausgegangen werden, daß es sich um eine homogene, lange und gerade Straße handelt. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die Länge der Straße mindestens dreimal so groß wie der Abstand zwischen Fahrstreifenachse und Immissionspunkt ist. Gemäß dem in ÖAL-Richtlinie Nr. 23 als Profilmethode bezeichneten Verfahren kann die Immission für Verkehrsereignisse berechnet werden. Es ergibt sich demnach für eine Entfernung von 25 m bei freier Schallausbreitung eine Immission von 42 dB für den A-bewerteten, energieäquivalenten Dauerschallpegel. Die Korrekturwerte für Schwerverkehrsanteil, Fahrbahndecke, Längsneigung, maßgebende Geschwindigkeit und Einfluß von Kreuzungen sind jeweils mit 0 anzusetzen. Aufgrund der Anlage der Fahrstraße können Mehrfachreflexionen ausgeschlossen werden, sodaß der Korrekturwert für Mehrfachreflexionen ebenfalls mit 0 dB einzusetzen ist. Hinsichtlich des Korrekturwertes für die Geschwindigkeit wird festgestellt, daß für alle Geschwindigkeiten unter 50 km/h ein Korrekturwert von 0 dB gilt.
An Korrekturgliedern bleiben sohin lediglich die Korrektur für den Abstand Emissionslinie-Immissionsort und die Korrektur für die Pegelminderung durch Abschirmung. Die Pegelminderung durch Abschirmung ergibt sich gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 23 Punkt 23, Abschnitt 5, (insbesonders Abbildung 10) mit 15 dB.
Die Korrektur für die Entfernung beträgt für eine Entfernung von 2 m 11 dB (diese Entfernung entspricht der Grundgrenze). Für eine Entfernung von 16 m beträgt diese Korrektur 2 dB (vor der Fassade des nächstgelegenen Hauses auf den Anrainergrundstücken). Es sind sohin unter Berücksichtigung der Fahrzeugfrequenz von 9 Fahrzeugen pro Stunde Immissionen von 38 dB als A-bewerteter, energieäquivalenter Dauerschallpegel an der Grundgrenze und 29 dB als A-bewerteter, energieäquivalenter Dauerschallpegel vor der Fassade der genannten Häuser auf den Nachbargrundstücken zu rechnen.
Für die Nachtzeit kann aufgrund der geringeren Fahrzeugfrequenz mit Werten gerechnet werden, die um 7 dB niedriger sind. Demzufolge ergeben sich für die Nachtzeit Immissionen von 31 dB als A-bewerteter, energieäquivalenter Dauerschallpegel an der Grundgrenze und 22 dB als A-bewerteter, energieäquivalenter Dauerschallpegel vor der Fassade der Wohnhäuser.
Das Widmungsmaß kann im gegenständlichen Fall für Wohngebiet mit 55 dB, A bew. für die Tageszeit und 45 dB, A bew. für die Nachtzeit angenommen werden. Diese Werte entsprechen einerseits den langjährigen Erfahrungswerten und werden andererseits durch das einschlägige österreichische Normen- und Richtlinienwerk, wie z.B. Ö-NORM S 5021, Teil 1, erhärtet. Die im gegenständlichen Fall zu erwartenden Immissionen liegen deutlich unter dem Widmungsmaß. Sie werden daher weder eine unzumutbare noch eine den Wohnzweck beeinträchtigende Belästigung für die Nachbarschaft herbeiführen können.
b) Luftschadstoffe
...
Schadstoffemissionen erfolgen sowohl während der Zufahrt als auch während der Abfahrt, wobei letztere aufgrund betriebskalter Motoren unter positiver Geländesteigung als relevantes Beurteilungskriterium für eine allfällige Anrainerbelästigung herangezogen werden.
Die angenommene Dichte dieser Fahrzeugbewegungen ist im durchschnittlichen Tagesverlauf nicht zu erwarten. Sie kann erfahrungsgemäß bei besonderen Anlässen auftreten.
Die Emissionswerte von CO, NO2, SO2, Benzol und Rußpartikel werden mit Hilfe von Emissionsfaktoren berechnet, die am Institut für Verbrennungskraftmaschinen und Kraftfahrzeugbau der TU Wien in den Jahren 1990 und 1994 ermittelt wurden.
...
Die Tabelle zeigt, daß die relevante NO2-Konzentration, NOx als NO2 gerechnet, wie jene von CO wesentlich unter 1 % der entsprechenden Immissionsgrenzwerte liegen. Sie betragen für CO 40 mg/cm3 im Stundenmittelwert und NO2 0,2 mg/m3 im Halbstundenmittelwert (HMW).
...
Für die abzuschätzende Dauerbelastung durch die Schadstoffkomponenten Benzol und Rußpartikel ist die Häufigkeit der Windrichtung zu den Anrainern im Jahresmittel maßgeblich.
...
Auf diese Weise ergeben sich die tabellierten
Immissionskonzentrationen für Benzol ... und Rußpartikeln ....
Sie liegen ebenfalls unter 1 % der von der
Magistratsabteilung 15 zugrunde gelegten Richtwerten zum Schutz
vor Gesundheitsgefährdung. ... "
§ 134 Abs. 3 BO in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 34/1992 gewährt dem Nachbarn nicht nur ein Recht auf widmungsgemäße Verwendung der Grundflächen, sondern vor allem auch den erforderlichen Immissionsschutz, also den Schutz vor Gefahren und Belästigungen, die sich von dem geplanten Bau und dessen Widmung auf die Nachbargrundstücke erstrecken können (vgl. hiezu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 4. Auflage, Seite 257). Bezüglich der hier relevanten Einwendungen der Beschwerdeführer enthält § 6 Wiener Garagengesetz folgende Anordnung:
"§ 6.
(1) Jede Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und jede Tankstelle muß so beschaffen sein, daß eine Gefährdung ihrer Benützer, der Bewohner derselben Liegenschaft oder der Nachbarn durch giftige Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie eine das nach der festgesetzten Widmung zulässige Ausmaß übersteigende Belästigung der Bewohner derselben Liegenschaft oder der Nachbarn durch Lärm, üblen Geruch oder Erschütterung nicht zu erwarten ist.
(2) Im besonderen gelten hinsichtlich der Bauanlage die Vorschriften der §§ 7 bis 25."
Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Wiener Garagengesetz dienen nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft. Aus ihnen erwächst dem Nachbarn das subjektive öffentliche Recht, daß keine Garage, kein Einstellplatz und keine Tankanlage baubehördlich bewilligt wird, durch die eine in dieser Gesetzesstelle angeführte Gefährdung oder Belästigung zu erwarten ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. November 1972, Slg. Nr. 8317/A). In den hg. Erkenntnissen vom 21. Juni 1988, Zlen. 87/05/0087 bis 0089, 0110, vom 27. November 1990, Zl. 89/05/0026, und vom 19. Februar 1991, Zl. 90/05/0096, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits näher begründet dargelegt, daß Tiefgaragen in städtischen Wohngebieten durchaus üblich sind. Soll eine Garage in Erfüllung der nach § 36 Garagengesetz bestehenden Garagenbaupflicht errichtet werden, so ist ein Widerspruch zu § 6 Wiener Garagengesetz nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Errichtung der Garage als unzulässig erscheinen lassen (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1960, Slg. Nr. 5389/A). Da es im Beschwerdefall nicht nur um Pflichtstellplätze geht und eine eher ungewöhnlich lange Zufahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche gegeben ist, hatten die Behörden die zu erwartenden Immissionswirkungen auf die Liegenschaften der Nachbarn zu prüfen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. April 1991, Zl. 90/05/0190). Ob eine Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, auf die im § 6 Abs. 1 Wiener Garagengesetz angegebene Art auf die Nachbarschaft einzuwirken, hat die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Hiebei ist auf die festgesetzte Widmung Bedacht zu nehmen, weil auf Grundflächen mit der hier maßgeblichen Widmung "Wohngebiet" das ortsübliche Ausmaß an Lärm geringer anzusetzen ist als in Gebieten mit anderen Widmungen (vgl. hiezu § 6 BO). Bei der Beurteilung der Frage, ob der von der Anlage ausgehende Lärm das ortsübliche Maß übersteigen wird, hat der beizuziehende technische Sachverständige bei Feststellung des Ausmaßes der zu erwartenden Immissionen und ihrer Art in bezug auf den zu erwartenden Lärm von dem vorhandenen Lärmpegel ohne den zu erwartenden Lärm der Anlage auszugehen, und nur dann, wenn dieser niedriger ist als in dem in Betracht kommenden Gebiet üblich, von dem Lärmpegel, der für dieses Gebiet üblich ist. Zur Frage der voraussichtlichen Zahl der Fahrzeugbewegungen auf den Einstellplätzen und der voraussichtlichen Lärm- und Abgasentwicklung hat der verkehrstechnische Sachverständige erforderlichenfalls die zu erwartenden Immissionen durch Messungen bei einem Probebetrieb auf vergleichbaren Abstellplätzen zu ermitteln (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1985, Slg. Nr. 11.795/A). Die Lärmpegel werden durch Messung bzw. Berechnung des äquivalenten Dauerschallpegels ermittelt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1972, Slg. Nr. 8.297/A).
In dem von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten des technischen Amtssachverständigen wird in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise näher ausgeführt, daß das für die Flächenwidmung "Wohngebiet" festgelegte Widmungsmaß für Lärmimmissionen bei Betrieb der bewilligten Tiefgarage nicht erreicht wird. Die Beschwerdeführer behaupten zwar die Notwendigkeit der Ermittlung des "Spitzenschallpegels", führen jedoch nicht aus, warum im gegebenen Sachzusammenhang eine solche Feststellung erforderlich sein soll. Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem im Akt erliegenden,vom mitbeteiligten Bauwerber eingeholten Privatgutachten, auf welches die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verweisen, ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß durch die hier maßgebliche Immissionsquelle Spitzenlärmpegel erreicht würden, die in ihrer Art und Intensität das Widmungsmaß derart überschreiten und eine solche Gefährdung und/oder Belästigung der beschwerdeführenden Nachbarn herbeiführen, daß eine zusätzliche Bewertung des Spitzenschallpegels durch den Sachverständigen erforderlich wäre. Mit dem Hinweis in der Beschwerde, es bestünden "massive Zweifel an der Richtigkeit der Schallpegelberechnung", werden keine einsichtigen Argumente vorgebracht, welche zum Anlaß des Abgehens vom Gebot der Erwiderung auf gleicher fachlicher Ebene gemacht werden könnten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 12. November 1991, Slg. Nr. 13.703/A, u.v.a.). Das von den fachkundigen Annahmen des technischen Gutachters abweichende Beschwerdevorbringen geht über bloße Behauptungen nicht hinaus und entbehrt jedweder objektivierbarer Grundlage. Der Hinweis auf das schon erwähnte Privatgutachten des Dipl.Ing. Walter Prause, wonach Spitzenschallpegel bis zu 80 dB zu erwarten seien, läßt außer acht, daß sich diese Angabe auf das Startgeräusch eines Pkws, gemessen in 7 m Entfernung und ohne Abschirmung, bezieht. Der für die nächstgelegene Grundgrenze vom Sachverständigen errechnete Dauerschallpegel beträgt 38 dB bei Tag und 31 dB bei Nacht. Diese Werte liegen deutlich unter dem Widmungsmaß. Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung bezüglich der Abstände zum "nächsten Anrainer". Eine Widmung "Vorortekategorie" ist der Bauordnung für Wien fremd.
Der technische Amtssachverständige hat bezüglich der von ihm angestellten Schlußfolgerungen einerseits auf die langjährigen Erfahrungswerte und andererseits auf das im Gutachten näher beschriebene einschlägige "österreichische Norm- und Richtlinienwerk" verwiesen. Die Ermittlung der zu erwartenden Luftschadstoffe wurde mit Hilfe von Emissionsfaktoren berechnet, die an der TU Wien ermittelt worden sind. Warum diese Annahmen des technischen Amtssachverständigen in bezug auf die Schadstoffemissionen und insbesondere auch auf die Benützerfrequenz nicht realistisch sein sollen, haben die Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene in nachvollziehbarer Weise nicht dargelegt. Der dem technischen Amtssachverständigen und der belangten Behörde in diesem Zusammenhang angelastete Vorwurf der Willkür entbehrt angesichts der von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme zu den eingeholten Gutachten und den nicht fachkundig fundiert vorgetragenen gegenteiligen Behauptungen in der Beschwerde jeglicher Grundlage.
Die Beschwerdeführer rügen, daß sich die belangte Behörde mit dem "Berufungsvorbringen im Hinblick auf die Positionierung der Koloniakübel" nicht auseinandergesetzt habe. Sie hätte prüfen müssen, ob von der Lage der Koloniakübel eine Geruchs- und Lärmbelästigung ausgehe.
In ihren Berufungen haben die Beschwerdeführer den plangemäß vorgesehenen Abstellplatz für Müllgefäße nur im Zusammenhang mit der Benützung der Zu- und Abfahrt der Pkw"s zur und von der Tiefgarage gerügt und eine Belästigung aufgrund des Stoppens und Startens von Pkws bei den Müllgefäßen behauptet. Daß von den Müllgefäßen eine für die Beschwerdeführer entscheidungserhebliche Geruchs- und Lärmbelästigung ausgehen soll, ist jedoch den Berufungsschriftsätzen nicht zu entnehmen. Läßt eine Partei mit einem beschränkten Mitspracherecht einen Bescheid, mit dem auch über ihre subjektiv-öffentlichen Rechte abschließend abgesprochen worden ist, bezüglich bestimmter ursprünglich mit rechtzeitig erhobenen Einwendungen geltend gemachter subjektiv-öffentlicher Rechte unangefochten, so kann sie in der Folge Entscheidungen der Behörden in dieser Sache nur mehr bekämpfen, wenn darin eine Änderung zu ihrem Nachteil erfolgt ist (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 20. Februar 1997, Zl. 96/07/0237). Die Prüfungspflicht der Berufungsbehörde erstreckt sich nur auf die in der Berufung geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn.
Rechtswidrig soll der angefochtene Bescheid auch deshalb sein, weil entscheidungsrelevante Feststellungen bezüglich der Gebäudehöhe des bewilligten Bauvorhabens fehlen. Der planlichen Darstellung des Einreichplanes könne die Höhenlage vor der Bauherstellung und nach der Bauherstellung nicht entnommen werden. Weder die Lichteinfallswinkel noch die Beeinträchtigung des Lichtvolumens durch die Bauhöhe könnten festgestellt werden.
Im Hinblick auf die Lage des beschwerdegegenständlichen Gebäudes ist für die Bemessung der Gebäudehöhe § 81 Abs. 2 BO heranzuziehen. Nach dieser Gesetzesstelle darf bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein; hiebei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe an der Grundgrenze und bis zu einem Abstand von 3 m von derselben überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden. Bei dieser Ermittlung sind die Feuermauern ab 15 m hinter der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie wie Fronten in Rechnung zu stellen. Die der Dachform entsprechenden Giebelflächen bleiben jedoch bei der Bemessung der Gebäudehöhe außer Betracht.
Im Spruch des Baubewilligungsbescheides wird auf die mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne verwiesen. Aus diesen sind entgegen den Beschwerdebehauptungen die projektierten Höhen der einzelnen Gebäudefronten ebenso eindeutig zu entnehmen wie die vorgesehene Dachneigung, welche den Lichteinfallswinkel vorgibt. Auch die Höhe des "natürlichen Geländes" und die Geländehöhe nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung ist in den Plänen enthalten. Die in den Plänen enthaltenen, zur Berechnung der Gebäudehöhe erforderlichen Maße wurden vom Architekten Ing. Mag. Horst Kleisch in den von ihm angefertigten Plan übertragen. Demnach ergibt sich ein Gebäudeumriß im Grundriß von 134,80 m und eine Gesamtfläche des Gebäudemantels vom vorhandenen Gelände von 1401,96 m2 und vom geänderten Gelände von 1411,34 m2. Die nach § 81 Abs. 2 BO vorgenommene Berechnung der Gebäudehöhe errechnet sich demnach im ersten Fall mit 10,40 m
(1401,96 : 134,80) und im zweiten Fall mit 10,47 m (1411,34 : 134,80). Beide Ergebnisse bleiben somit unter der zulässigen Gebäudehöhe von 10,50 m. Da sich sohin aus den maßgeblichen Urkunden die Gebäudehöhe zweifelsfrei ermitteln läßt, bedurfte es keiner weiteren verbalen Feststellungen über die Gebäudehöhe durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid. Aufgrund der einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung bildenden Pläne ist die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe evident. Die Beschwerde enthält keine Ausführungen darüber, warum nach Ansicht der Beschwerdeführer das ihnen zukommende subjektive öffentliche Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe verletzt sein soll.
Schließlich tragen die Beschwerdeführer vor, die maximal zulässige verbaubare Fläche werde mit dem bewilligten Projekt überschritten. Aus dem Grundriß lasse sich ersehen, daß jener Treppenzugang zum Haus, der von der Garage wegführe, sich außerhalb der laut Bebauungsplan bebaubaren Fläche befinde, weil das Gebäude selbst die laut Bebauungsplan maximal zulässig verbaute Fläche ausnütze. Da sich die Treppe und der Zugang nicht in einer Höhe von mehr als 2,10 m über Erdniveau befänden, sondern bestenfalls auf Höhe des Geländes, sei die Treppe und der Zugang Teil der bebauten Fläche, welche somit überschritten werde.
Mit diesem Vorbringen zielen die Beschwerdeführer offensichtlich auf die im § 80 BO enthaltene Definition der bebauten Fläche. Diese Begriffsbestimmung ist für die höchstzulässige Ausnützung von Bauplätzen von Bedeutung (vgl. hiezu Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, 3. Auflage, Seite 435, Anmerkung 1 zu § 80 BO). Bezüglich der Ausnützbarkeit der Bauplätze bei offener Bauweise im Wohngebiet ordnet § 76 Abs. 10 BO an, daß das Ausmaß der bebauten Fläche nicht mehr als ein Drittel der Bauplatzfläche und die bebaute Fläche von Gebäuden in der Bauklasse II nicht mehr als 700 m2 betragen darf.
Die Feststellung im Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 26. Mai 1994, daß die bebaute Fläche des bewilligten Projektes 699,83 m2 beträgt, wurde von den Beschwerdeführern nicht bekämpft. Aus den im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Größe des Bauplatzes ergibt sich eindeutig, daß auch die Drittelbebauung eingehalten wird. Auf welchen Teil des bewilligten Bauvorhabens sich das Beschwerdevorbringen beziehen soll, der mit "Treppenzugang zum Haus, der von der Garage wegführt", umschrieben wird, der sich jedoch "außerhalb der laut Bebauungsplan bebaubaren Fläche" befinden soll, ist für den Verwaltungsgerichtshof anhand der vorliegenden Pläne nicht nachvollziehbar.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit frei von Rechtsirrtum, weshalb die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft den in den Kostenersatzbestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes nicht vorgesehenen beanspruchten Streitgenossenzuschlag.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK geboten, da die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente feststanden, eine Erörterung von Sachverhaltsfragen nicht erforderlich war und die Rechtsfragen durch die Vorjudikatur geklärt und keiner Erörterung bedürftig waren.
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